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Bundesverwaltungsgericht 29.02.2008 D-4667/2006

29 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,439 parole·~12 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung IV D-4667/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Februar 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Côte d'Ivoire, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2005 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4667/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 28. März 2005 und gelangte am 15. April 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 21. April 2005 fand in ... die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 28. April 2005 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme ursprünglich aus B._______ in der Nähe von C._______ und sei im Januar 2004 nach Abidjan, ins Quartier von D._______, gezogen. Dort sei er von Personen bedroht worden, die gewollt hätten, dass seine Familie von dort wieder wegziehe. Am 6. November 2004 sei er zusammen mit seinem Vater von der Polizei festgenommen worden. Man habe ihn angeklagt, das E._______ zu unterstützen, da sein Vater als F._______ dem Generalsekretär dieser Partei als Berater zur Verfügung gestanden habe. Während seiner Inhaftierung sei er geschlagen und unter Druck gesetzt worden, damit er Dokumente unterschreibe, was er aber verweigert habe. Am 18. November 2004 sei er freigelassen worden. Am 25. November 2004 sei er zu Besuchszwecken nach G._______ gereist. Auf dem Rückweg sei er in H._______ auf der Strasse von Polizisten verhaftet worden. Er sei des Waffentransports angeklagt und vom 2. Dezember 2004 bis zum 14. März 2005 auf dem Polizeiposten von D._______ inhaftiert worden. Während der Haftzeit habe er erfahren, dass sein Vater von der Polizei getötet worden sei. In der Folge sei er zusammen mit anderen Gefangenen aus dem Gefängnis geflohen, habe sich bei einem Freund versteckt und seine Ausreise vorbereitet. B. Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2005 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei der negative Asylentscheid vom 3. Mai 2005 aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme D-4667/2006 anzuordnen. Es sei eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2005 verwies der damals zuständige Instruktionsrichter der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und setzte dem Beschwerdeführer Frist an zur Beibringung einer Fürsorgebestätigung oder zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Mit Eingabe vom 10. Juni 2005 wurde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten gereicht. E. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). D-4667/2006 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So habe der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung kein Identitätspapier zu den Akten gegeben. Seine Ausführungen bezüglich D-4667/2006 seiner Ausreise seien vage und wenig überzeugend ausgefallen. Die Aussagen zum Fehlen von Identitätspapieren seien zudem stereotyp vorgetragen worden. In seinem Heimatland müsse eine Wohnsitzbescheinigung oder eine Nationalitätenbescheinigung vorgewiesen werden, um eine Identitätskarte zu erhalten. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer kein anderes Dokument besitze, zumal eine Identitätskarte existiere, welche sich auf dem Polizeiposten befinde. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis widersprüchlich geäussert. Sodann sei unglaubhaft, dass die zweite Tür des Gefängnisses nie geschlossen gewesen sei. Zudem habe er sich auch bezüglich des Hauses in D._______ unterschiedlich geäussert. Seine Angaben zum Gefängnis seien schliesslich ausweichend und ebenso unsubstanziiert ausgefallen wie die Ausführungen betreffend die E._______ und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angeklagt worden sein solle, ein Rebell zu sein. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Eine Prüfung der vorliegenden Akten ergibt jedoch, dass die Erwägungen des BFM zutreffen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Frage zu stellen: So stellt beispielsweise die Behauptung in der Beschwerde, der Vater habe als bekannte Persönlichkeit im Lande die Identitätskarte ohne das Vorweisen der üblicherweise notwendigen Zertifikate erhalten, eine blosse, durch nichts belegte Behauptung dar. Des Weiteren werden die unsubstanziierten Ausführungen zum Gefängnis, wo der Beschwerdeführer inhaftiert worden sein will, durch das nachträgliche Einreichen einer Zeichnung, welche das Gefängnis darstellen soll, auch nicht glaubhafter. Sodann bleibt auch die Darstellung der Flucht aus demselben widersprüchlich. Ein Missverständnis, wie in der Beschwerde behauptet, lässt sich aus den vorliegenden Akten jedenfalls nicht ersehen. Der Beschwerdeführer hat schliesslich bis heute keinerlei Dokumente zu den Akten gereicht, welche seine behauptete Identität oder seine Vorbringen glaubhaft machen respektive belegen könnten. Auch unterliess es der Beschwerdeführer, mindestens entsprechende, konkrete Beschaffungsbemühungen darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie auch nicht einen anderen Schluss als den von der Vorinstanz gezogenen bewirken können. Die erhobene D-4667/2006 Rüge der Verletzung von Bundesrecht ist nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des BFM als unbegründet zu bezeichnen. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-4667/2006 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-4667/2006 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 wurde - gestützt auf zahlreiche Quellen - eine ausführliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire auszugehen wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für Asylsuchende, welche aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und ohne Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere Analyse der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer persönlichen Situation vorzunehmen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, von dem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind und der vor seiner Ausreise eigenen Angaben zufolge in Abidjan gelebt hat, wo mindestens auch seine Mutter noch immer lebt. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-4667/2006 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, zumal von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-4667/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - den (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 10

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