Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4665/2014/pjn
Urteil v o m 1 6 . September 2014 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien
A._______, geboren (…), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2014 / N (…).
D-4665/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Juli 2010 verliess und über Ägypten, die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 13. Oktober 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am 14. Oktober 2010 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 25. Oktober 2010 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. September 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Palästinenser und stamme aus dem Gazastreifen, wo er von der Geburt bis zum Jahr 1997 in B._______ und zuletzt in C._______ gewohnt habe, dass er nach dem Gymnasium im Jahr 2004 eine Marketingausbildung in Ägypten nach zwei Semestern abgebrochen habe, danach jedoch immer noch aus beruflichen Gründen regelmässig zwischen Ägypten und dem Gazastreifen gependelt sei, dass er im Jahr 2008 an einer Feier der Hamas, an welcher die Freilassung einiger Häftlinge aus Israel gefeiert worden sei, teilgenommen habe, wo er seinem Freund geholfen habe, zu fotografieren, dass kurze Zeit nach diesem Fest einige Teilnehmer von den israelischen Behörden verhaftet worden seien und er daraufhin von den Hamas verdächtigt worden sei, ein israelischer Agent zu sein, weshalb er sechs Monate unter Hausarrest gesetzt und bis zum Jahr 2010 immer wieder von Anhängern der Hamas und der Fatah einvernommen und kurzzeitig verhaftet worden sei, dass mit dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2012 ein telefonisches Interview durchgeführt wurde, um seine Herkunft abzuklären und ihm danach am 19. Mai 2014 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Analyse gewährt wurde, welches er – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 8. Juli 2014 wahrnahm, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Juli 2014 – eröffnet am 21. Juli 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bereits in der BzP ein dürftiges Länderwissen über den Gaza-
D-4665/2014 streifen gezeigt und sich unglaubhaft zum Reiseweg und Ausreisedatum geäussert, dass die länderkundliche als auch linguistische Auswertung des telefonischen Interviews vom 23. Januar 2012 ergeben habe, eine Hauptsozialisation im palästinensischen Milieu im Gazastreifen sei ausgeschlossen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, sein Wohnquartier in C._______ zu lokalisieren oder weitere in der Nähe liegende Quartiere zu benennen, dass er weder die hebräische Sprache beherrsche, noch die palästinensische Nationalhymne und deren Bedeutung kenne, dass er unzutreffende Angaben zur Ausstellung seiner palästinensischen Identitätskarte und seines Reisepasses gemacht habe, dass keine Identitätsdokumente oder Beweismittel abgegeben worden seien, welche seine palästinensische Abstammung hätten belegen können und somit die unglaubhaften Angaben zur Herkunft und die Täuschung über seine Identität dazu führen würden, dass die wahre Identität ungeklärt bleibe und seine Staatsangehörigkeit im zentralen Migrationssystem ZEMIS auf "Staat unbekannt" zu ändern sei, dass seine Schilderungen teilweise frappante Widersprüche beinhalten würden, dass ferner die Ausführungen in der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs diese Ungereimtheiten auch nicht aufzulösen vermocht hätten, weshalb seine Herkunft aus dem Gazastreifen nicht glaubhaft sei und seine Asylbegründung somit jeglicher Grundlage entbehre, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 20. August 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen sowie subeventualiter die Sache zurückzuweisen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte,
D-4665/2014 dass er zur Begründung seiner Beschwerde, welche sich inhaltlich mit der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs deckt, im Wesentlichen ausführte, er bestreite grundsätzlich nicht, dass seine Angaben teilweise unklar gewesen seien, doch sei er im Zeitpunkt, als er in Palästina gelebt habe, noch klein gewesen und überdies seien bei der Übersetzung wohl zusätzliche Missverständnisse entstanden, dass das fehlende Wissen über die Landesflagge, die Währung et cetera eher für ihn sprechen würde, da diese Informationen auf dem Internet abgerufen werden könnten und er sich – hätte er mit besonderem Kalkül handeln wollen – darüber vorgängig erkundigt hätte, dass er zudem kriegstraumatisiert sei und im Laufe der Zeit Diverses nicht nur vergessen, sondern auch verdrängt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25. August 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-4665/2014 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass zunächst auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die Situation im Heimatland nicht konkret abgeklärt habe und ihre Feststellungen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug auf Vermutungen stütze, einzugehen ist, da diese allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können, dass in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet wird, inwiefern der Sachverhalt nicht richtig festgestellt sein sollte, dass das BFM, anhand der Akten und wie nachfolgend dargelegt, den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt hat, weshalb der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D-4665/2014 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die vorinstanzlichen Erwägungen in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden sowie zu bestätigen sind und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht zufolge Unglaubhaftigkeit abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer sich in zahlreiche Widersprüche verstrickte und ihm am Schluss der Anhörung die Möglichkeit gegeben wurde, sich dazu zu äussern (vgl. Akten BFM, A27, F182 ff.), dass er bei der BzP ausführte, er sei im September 2008 zwei Tage nach der Hamas-Feier, wo er seinem Freund fotografieren geholfen habe, nach Ägypten gefahren und bei der Rückkehr von den Hamas- und Fatah-Aktivisten beim B._______-Tunnel verhaftet worden, worauf von beiden Seiten Ermittlungen eingeleitet worden seien, die von 2008 bis 2010 angedauert hätten (vgl. A1, S. 7), dass er hingegen bei der Anhörung vorbrachte, die Feier habe im Zeitraum zwischen Mai und Juli 2008 stattgefunden, sodann sei er nach der Feier von Angehörigen der Hamas zu Hause aufgesucht, mitgenommen und befragt worden (vgl. A27, F71, F79), dass er zudem auch in Bezug auf die Anzahl und Dauer der Verhaftungen unterschiedliche Angaben machte, indem er bei der BzP von ungefähr 15 bis 16 Verhaftungen, die längstens 48 Stunden dauerten, sprach (vgl. A1, S. 7 f.), bei der Anhörung jedoch von insgesamt acht bis neun Verhaftungen, die längstens eine Woche dauerten, berichtete (vgl. A27, F95, F120, F137, F151), dass seine diesbezüglichen Erklärungen, er sei einmal im Tunnel in B._______ und einmal zu Hause erwischt worden (vgl. A27, F194), die unterschiedliche Haftdauer sei auf ein sprachliches Missverständnis zurückzuführen (vgl. A27, F195) und er habe an der BzP Angst gehabt (vgl. A27, F196), als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten sind,
D-4665/2014 dass er bei der BzP angab, seine frühere Wohnadresse in B._______ habe "D._______ Strasse, Postfach (…)" gelautet, allerdings bei der Anhörung angab, diese Strasse befinde sich in C._______ (vgl. A1, S. 2; A27, F31), dass er, darauf angesprochen, unbehelflich erklärte, er habe bis 1997 in B._______ gelebt und danach in C._______ an der D._______ Strasse gewohnt und es nicht nötig sei, dass immer die gleichen Fragen gestellt werden würden (A27, F182 ff.), dass das Vorbringen, er habe seine Geschwister nicht gefährden wollen, keine valide Begründung dafür ist, dass er bei der BzP zunächst keine und danach in der Anhörung drei Geschwister angab (A1, S. 5; A27, F63 f., F192 f.), dass er in der BzP ausführte, von 2007 bis 2009 als Aushilfe in einem Kleidergeschäft gearbeitet zu haben (vgl. A1, S. 4), indes bei der Anhörung angab, er habe von 1994 bis 1997 während den Schulferien von Mitte Juli bis Ende September bei seinem Cousin im Kleidergeschäft ausgeholfen (vgl. A27, F50 ff.), dass er diese unterschiedlichen Aussagen damit begründete, es habe keinen Arbeitsvertrag zwischen ihm und seinem Cousin gegeben und er schliesslich ausführte, er habe von 2002/2003 bis 2005 dort gearbeitet und der Dolmetscher solle zuerst zuhören und dann übersetzen (vgl. A27, F185 ff.), dass er bei der BzP erwähnte, seine Fluchtroute habe ihn über Ankara geführt (vgl. A1, S. 9), während er bei der Anhörung die Stadt Izmir nannte (vgl. A27, F176) und, auf diesen Widerspruch angesprochen, mit Ausflüchten reagierte sowie den Dolmetscher beschuldigte (vgl. A27, F178 ff.), obwohl Verständigungsprobleme nicht protokolliert worden sind, dass er sich somit in Bezug auf seine Asylgründe mehrfach widersprüchlich äusserte und, darauf angesprochen, die Widersprüche nicht einleuchtend begründen konnte, dass gemäss den Akten die landeskundliche und kulturelle Analyse sowie die linguistische Auswertung eine Sozialisierung im Gazastreifen ausschliessen,
D-4665/2014 dass auch die Ausführungen in der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs beziehungsweise in der Beschwerde, welche inhaltlich deckungsgleich sind, die Unglaubhaftigkeitsmerkmale nicht zu relativieren vermögen, sondern im Gegenteil unbehelflich wirken, dass er gemäss seinen Ausführungen in der Befragung und der Anhörung von Geburt an bis zur Ausreise im Jahr 2010 im Gazastreifen gelebt haben will und somit entgegen seiner Vorbringen in der Stellungnahme beziehungsweise Beschwerde nicht klein gewesen sein kann, sondern bei der Ausreise mindestens 27 Jahre alt gewesen sein müsste, dass das BFM die Ausführungen in der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs bereits im Asylentscheid berücksichtigt hat und dass um weitere Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zwar die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG [SR 142.20]) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, doch die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass es – wie das BFM richtig ausgeführt hat – nicht Sache der Asylbehörden ist, in hypothetischen Herkunftsländern nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, weshalb der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung beziehungsweise Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es stünden einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen,
D-4665/2014 dass sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im medizinischen Bereich im Hinblick auf Art. 3 EMRK ein Wegweisungsvollzug ausnahmsweise als unzulässig erweisen kann, wobei auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK hinzuweisen ist, die vorliegend jedoch durch die vorgebrachte – in den Akten nicht durch ärztliche Befunde genauer spezifizierte – Bluthochdruckerkrankung nicht überschritten wird, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, womit eine konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG nicht erfüllt ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-4665/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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