Abtei lung IV D-4662/2010 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juli 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.__________, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4662/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger Senegals ist, seine Heimat im Jahr 2009 verliess, am 16. Mai 2010 erneut in die Schweiz gelangte und am 17. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 27. Mai 2010 und der direkten Bundesanhörung vom 7. Juni 2010 im Wesentlichen geltend machte, er habe nach seiner Ankunft in Europa bis zu seiner Reise in die Schweiz in Portugal gelebt, dass er in seiner Heimat (in Dakar) für einen Spanier gearbeitet habe, weshalb er Spanisch spreche, dass er in dessen Haus habe Fisch braten wollen, wobei ein Stück Brennholz heruntergefallen sei, weshalb das Haus Feuer gefangen habe und abgebrannt sei, dass sein Arbeitgeber gedroht habe, er werde ihn töten oder lebenslänglich ins Gefängnis bringen, dass er deshalb seine Heimat verlassen habe, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. Juni 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe nur ungenaue Angaben zu seinem Herkunftsort und zum Senegal machen können, habe er doch nur eine einzige Ortschaft in der Nähe des Herkunftsorts nennen können, dass er nicht gewusst habe, zu welcher Region beziehungsweise zu welchem Departement und Arrondissement sein Dorf gehöre, und weder grössere Ortschaften noch andere dort lebende Ethnien habe angeben können, dass er auch die Flagge Senegals nicht gekannt habe, D-4662/2010 dass erhebliche Zweifel an seiner Identität und an seiner Herkunft aus der Casamance beziehungsweise dem Senegal bestünden, dass das geschilderte Desinteresse am Erhalt eines Passes oder einer Identitätskarte wenig plausibel erscheine, dass er zudem widersprüchliche Angaben zum Besitz einer Identitätskarte und der allfälligen telefonischen Erreichbarkeit seiner Eltern gemacht habe, dass seine Angaben zur Reise von Senegal nach Portugal und in die Schweiz als oberflächlich, stereotyp und realitätsfremd einzustufen seien, dass aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer versuche die Umstände seiner Reise in die Schweiz und seine Identität und Herkunft bewusst zu verschleiern und halte den Asylbehörden seine Reise- oder Identitätspapiere vor, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, solche Papiere einzureichen, dass die zweifelhaften Angaben zum Reiseweg und die unsubstanziierten Angaben zur Herkunft Zweifel an der Glaubhaftigkeit der genannten Ausreisegründe erweckten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gesagt habe, er sei vor rund drei Jahren nach Dakar gekommen und habe Senegal im Jahr 2009 verlassen, wogegen er bei der Anhörung angegeben habe, sich nicht daran erinnern zu können, in welchem Zeitraum er sich in Dakar aufgehalten und wann er Senegal verlassen habe, dass er bei der Erstbefragung erklärt habe, sein Arbeitgeber habe ihn während des Brandes gefragt, was er getan habe, worauf er diesem das Geschehnis geschildert habe, während er bei der Anhörung behauptet habe, er habe seinem Arbeitgeber nicht gesagt, dass er den Brand verursacht habe, dieser habe es aber gewusst, dass der Beschwerdeführer bei zentralen Darstellungen wie dem Verlauf des Brandes und der Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber sehr unverbindlich, emotionslos und plakativ geblieben sei, was darauf hinweise, dass er sich bei seinen Schilderungen auf einen konstruier ten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze, D-4662/2010 dass er keine genauen Angaben zum Zeitpunkt des Brandes, zur geographischen Lage des Hauses und zur benutzten Kochstelle habe machen können, dass schliesslich darauf zu verweisen sei, dass es sich um Übergriffe durch private Dritte handle, und der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die Drohungen seines Arbeitgebers bei der Polizei zu melden, weshalb Senegal kein mangelnder Schutzwille angelastet werden könne, dass es dem Arbeitgeber gar nicht möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer ohne ordentliches Verfahren ins Gefängnis zu bringen, das eine gerichtliche Untersuchung des Brandes und eine allfällige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Gefängnisstrafe einer legitimen rechtsstaatlichen Vorgehensweise entsprechen würde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht notwendig seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei zu prüfen und seine Beschwerde gutzuheissen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, D-4662/2010 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss Eröffnungs- und Empfangsbestätigung am 25. Juni 2010 eröffnet wurde (act. A16/1), weshalb die Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen (Art. 108 Abs. 2 AsylG) am 2. Juli 2010 abläuft, dass gemäss nach wie vor geltender Praxis der Schweizerischen Asyl rekurskommission (ARK) die Fällung eines Urteils während noch laufender Beschwerdefrist möglich ist, sofern das Dispositiv vollständig angefochten wird, die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen, die Vorakten in ihrer Gesamtheit zur Verfügung stehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1, EMARK 1996 Nr. 19), dass vorliegend die Beschwerde, mit der die Verfügung als Ganzes angefochten wird, als abschliessend und der Sachverhalt – soweit der Beschwerdeführer bei dessen Erstellung mitgewirkt hat – als vollständig festgestellt zu beurteilen ist und die Akten vollständig sind, weshalb das Urteil vor Ablauf der Beschwerdefrist gefällt werden kann, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- D-4662/2010 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf D-4662/2010 Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der vom BFM dargelegten Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, zu seinem Herkunftsort und zu seinem Heimatland grundsätzliche Zweifel an der gel tend gemachten Herkunft bestehen, dass das BFM berechtigterweise darauf hinwies, auch seine Angaben zum Reiseweg und den weiteren Modalitäten der Reise seien aufgrund seiner vagen und ausweichenden Antworten zweifelhaft, dass aufgrund der Art der Aussagen des Beschwerdeführers der Eindruck entsteht, er sei nicht gewillt, der ihm gesetzlich obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a - d AsylG) Folge zu leisten, dass die Wiederholung der Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorhandensein von Identitätspapieren und zum Reiseweg in der Beschwerde diesen Eindruck nicht zu widerlegen vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen die Auffassung der Vorinstanz teilt, der Beschwerdeführer sei mit authentischen Identitäts- beziehungsweise Reisepapieren in die Schweiz gereist, die er den Asylbehörden indessen pflichtwidrig vorenthalte, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 31. Mai 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), D-4662/2010 dass unbesehen der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers einer allfälligen Verfolgung durch seinen vormaligen Arbeitgeber keine der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Motive zugrunde liegen würde, weshalb schon aus diesem Grund keine Hinweise auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, dass auch einer allfälligen Verurteilung des Beschwerdeführers in einem Strafverfahren wegen des Verursachens eines Hausbrandes keine asylrechtlich relevante Motivation zugrunde liegen würde, da den Akten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen sind, er würde von den staatlichen Behörden aufgrund eines der in Art. 3 AsylG genannten Gründe einem sogenannten Politmalus ausgesetzt, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Kurzbefragung erklärte, er habe mit den Behörden seines Heimatlandes nie Probleme gehabt (act. A1/14 S. 6), dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblich bestehenden Bedrohungslage unter Hinweis auf die ausführliche und zutreffende Begründung des BFM als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind, dass die Ausführungen in der Beschwerde, der Dolmetscher habe betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland nicht alles übersetzt oder der Befrager habe nicht alles protokolliert, nicht stichhaltig sind, da er beide Befragungsprotokolle nach deren Rückübersetzung als korrekt und vollständig befand (act. A1/14 S. 12, A9/13 S. 12), dass die sinngemässe Behauptung des Beschwerdeführers, der Dolmetscher habe ihm die Protokolle nicht korrekt rückübersetzt, in den Akten keine Stütze findet, wurde doch von der Hilfswerksvertretung einzig angemerkt, es habe aufgrund der mangelnden Bereit schaft des Beschwerdeführers zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht zeitweise eine etwas angespannte Atmosphäre geherrscht, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend D-4662/2010 der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts- D-4662/2010 widrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im angeblichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat stelle für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und – soweit den Akten zu entnehmen – gesunden Mann handelt, der in seiner Heimat eigenen Angaben gemäss über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- oder Herkunftsstaat schliesslich möglich ist, da keine Voll zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4662/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 11