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Bundesverwaltungsgericht 21.10.2020 D-4661/2019

21 ottobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,501 parole·~38 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. August 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4661/2019

Urteil v o m 2 1 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. August 2019 / N (…).

D-4661/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 2. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 10. Dezember 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 14. Juni 2017 und 3. Juli 2017 statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verfolgt werde. C. Am 24. April 2019 gab das SEM eine Abklärung bei der Schweizer Botschaft in Sri Lanka in Auftrag. Die Antwort der Botschaft erfolgte am 11. Juni 2019. D. Am 10. Juli 2019 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen dieser Botschaftsabklärung zu äussern. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 nahm er Stellung. E. Mit Verfügung vom 12. August 2019 (Eröffnung am 13. August 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D-4661/2019 Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsabklärung zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, welcher fristgerecht bezahlt wurde. H. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2020 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2020 replizierte. I. Am 9. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Einsicht in die Botschaftsabklärung, woraufhin ihm das SEM am 19. Juni 2020 die Antwort der Botschaft in anonymisierter Form zustellte. J. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Botschaftsabklärung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-4661/2019 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er srilankischer Staatsbürger sei und aus B._______, Distrikt C._______, Nord-

D-4661/2019 provinz (Sri Lanka) stamme. Einer seiner Cousins sei Mitglied des Geheimdienstes der LTTE gewesen und 2006 ermordet worden. Sein Bruder (Bruder des Beschwerdeführers) habe später dessen Aufgaben übernommen und sei seit 2008 beziehungsweise 2009 im Geheimdienst der LTTE aktiv gewesen. Da sein Bruder nach der Niederlage der LTTE nicht mehr aufgetaucht sei, habe die Familie angenommen, er sei getötet worden. Eines nachts (…) 2013 sei der totgeglaubte Bruder aber plötzlich zuhause für einen kurzen Besuch vorbeigekommen, sei dann aber sogleich wieder untergetaucht. Kurze Zeit später sei die ganze Familie von Soldaten abgeholt und auf einem Polizeiposten befragt worden. Er habe bei diesem Verhör zugegeben, früher kleinere Hilfsarbeiten für seinen Bruder und somit für die LTTE erbracht zu haben. Deshalb habe er sich während zweier Wochen regelmässig auf dem Polizeiposten melden müssen. Danach habe die Polizei sein Dossier wegen Terrorverdachts dem Criminal Investigation Department (CID) übergeben und er habe zu weiteren Befragungen erscheinen müssen, in welchen er unter Folter zu seinem Bruder befragt worden sei. Er habe deswegen auch die Schule nicht mehr besuchen und abschliessen dürfen. Schliesslich habe seine Mutter (…) 2014 Anzeige bei der Human Rights Commission eingereicht und er selbst habe bei einem Onkel versteckt gelebt. Dort sei er bis zum (…) 2015 geblieben, bis die Armee ihn aufgespürt habe. An diesem Tag sei er in ein Fahrzeug verbracht und ohnmächtig geprügelt worden. Anschliessend sei er auf die Strasse gestossen worden. Fremde hätten ihn gefunden und ins Spital gebracht, wo er wieder das Bewusstsein erlangt habe. Zwei Angehörige des CID seien bereits vor Ort gewesen und hätten ihn mitnehmen wollen, aber der Arzt habe dies nicht erlaubt. Das CID habe daraufhin zwei Polizisten am Eingang des Spitals positioniert. Er sei bis zum (…) 2015 im Spital geblieben. Dann hätten ihn seine Mutter und sein Schwager heimlich von dort fortgebracht und einem Schlepper übergeben, welcher ihn im (…) 2015 ausser Landes gebracht habe. Nach seiner Ausreise sei seine Familie, insbesondere seine Schwestern von Armeeangehörigen belästigt worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten.

D-4661/2019 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass ein Vergleich der Angaben in der BzP und der Anhörung mit den Ergebnissen der Botschaftsabklärung und seiner diesbezüglichen Stellungnahme viele Ungereimtheiten zu Tage fördere. Zunächst sei der zeitliche Ablauf unstimmig. Seinen Angaben in der BzP und der Anhörung zufolge sei er ab (…) 2013 von den Behörden befragt sowie gefoltert worden und ihm sei nicht mehr erlaubt worden, die Schule zu besuchen, weshalb sich seine Mutter an die Human Rights Commission gewandt habe. Am (…) 2015 sei er dann von der Armee aufgegriffen, schwer verletzt und auf der Strasse ausgesetzt worden. Nach seiner Flucht aus dem Spital sei er von seiner Mutter und seinem Onkel zu einem Schlepper gebracht worden. Seine eigene Familie habe dem Botschaftsmitarbeiter jedoch geschildert, dass der Beschwerdeführer sehr aktiv gewesen sei bei der Organisation von Gedenkanlässen für die Opfer des Krieges und der LTTE. Vermutlich aufgrund dieser Aktivitäten sei er irgendwann im Jahre 2014 auf der Strasse entführt und brutal zusammengeschlagen worden. Vor diesem Vorfall habe er keine sicherheitsrelevanten Probleme gehabt und nach dem Vorfall sei er noch ein ganzes Jahr lang zuhause geblieben und habe sich auf den höheren Schulabschluss vorbereitet. Die Familie habe aber um seine Sicherheit gefürchtet. Als sie genügend Geld gesammelt hätten, sei er ausgereist. Seine Angaben würden den Ausführungen der Familie widersprechen und es bestehe eine offensichtliche Differenz zwischen der zeitlichen Einordnung der mutmasslichen Entführung, wodurch auch der zeitliche Abstand zwischen Entführung und Ausreise voneinander so stark abweiche, dass kein zeitlich genügend enger Zusammenhang zwischen dem Vorfall und der Ausreise mehr bestehe. Seine diesbezügliche Erklärung, Tamilen würden keiner Person in dieser Welt vertrauen, hinter westlichen Besuchern pro-sri-lankische Verräter vermuten und daher gegenüber Fremden Geschichten erfinden, überzeuge nicht. Denn seine Familie habe eine vergleichbare mutmassliche Entführungssituation mit anschliessendem Spitalaufenthalt angegeben, auf deren Glaubhaftigkeit er sich an anderer Stelle in derselben Stellungnahme berufe. Es scheine, als ob seine Familie keine Einzelheiten über die konstruierte Geschichte hinsichtlich seines Bruders, der LTTE und der damit angeblich einhergegangenen Verfolgung gewusst habe. Unglaubhaft sei auch die angebliche Anzeige seiner Mutter bei der Human Rights Commission. So habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben versucht, entsprechende Dokumente zu beschaffen. Aus Furcht vor weiteren Problemen habe seine Mutter die Anzeige und weitere Dokumente aber verbrannt. Auf den Einwand des Befragers, dies sei nicht nach-

D-4661/2019 vollziehbar, denn seine Mutter hätte die Dokumente stattdessen auch einfach in die Schweiz schicken können, habe er auf die Unwissenheit seiner Eltern verwiesen. Gegenüber der Botschaft habe die Familie jedoch angegeben, nie eine Anzeige gemacht zu haben. Hinsichtlich der Verbindung zu seinem angeblich verschollenen Bruder habe er in der Stellungnahme ausgeführt, er habe diese Vorbringen nur in der Schweiz erörtert, hätte dies aber niemals in gleicher Weise auf der schweizerischen Botschaft getan, damit die sri-lankische Regierung sicherlich nichts von der Verbindung seines Bruders zu den LTTE erfahre. In der Anhörung habe er dagegen ausgeführt, er sei von den sri-lankischen Behörden behelligt worden, weil er verdächtigt worden sei, ein LTTE-Mitglied zu sein, da er seinem Bruder geholfen habe, was er gegenüber den srilankischen Behörden eingestanden habe. Erneut weiche die Fluchtgeschichte somit vom ursprünglich geltend gemachten Sachverhalt ab. Dies werde auch daran deutlich, dass er in der Stellungnahme ausgeführt habe, das SEM behaupte fälschlicherweise, sein Bruder sei nach seinem Besuch bereits in derselben Nacht wieder untergetaucht, während er in Tat und Wahrheit erst am darauffolgenden Morgen wieder fortgegangen sei. Tatsächlich angegeben habe er in den Anhörungen beide Varianten. Hierzu passe auch, dass er sich widersprüchlich dazu geäussert habe, wann seine Familie zu den Befragungen mitgenommen worden sei. Dies gebe anschaulich wieder, dass er selbst nicht mehr in der Lage sei, seine konstruierte Geschichte glaubhaft zu vermitteln. Das Vorbringen, im (…) 2015 entführt, zusammengeschlagen und auf die Strasse geworfen worden zu sein, sei die einzige Episode, welche Berührungspunkte zu den Angaben seiner Familie aufweise. Seine Ausführungen würden sich allerdings massgeblich von denjenigen seiner Familie unterscheiden. Der Familie zufolge habe der Überfall im Jahre 2014 stattgefunden. Wer dafür verantwortlich sei, sei niemals aufgeklärt worden. Von einer Überwachung durch das CID während des Spitalaufenthalts oder einer Flucht aus dem Spital habe die Familie nichts berichtet. Anschliessend sei er während eines Jahres zuhause wohnhaft geblieben, habe sich auf den Schulabschluss vorbereitet und sei dann ausgereist. Diesen Ungereimtheiten habe er in seiner Stellungnahme entgegengehalten, dass er keine Widersprüche erkennen könne, und es dadurch versäumt, auf den abweichenden Zeitpunkt sowie die unterschiedlichen Tatmotive und Verfolger einzugehen. Schliesslich sei zu erwähnen, dass er die Flucht aus dem Spital in der BzP nicht erwähnt, sondern zu Protokoll gegeben habe, dass er aus dem Spital entlassen worden sei.

D-4661/2019 Die Vorbringen seien somit unglaubhaft, weshalb sie nicht auf ihre Asylrelevanz zu prüfen seien und das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da dem Beschwerdeführer die Botschaftsabklärung nicht vollständig offengelegt, sondern deren Inhalt im Schreiben vom 10. Juli 2019 nur punktuell wiedergegeben worden sei. Eine Einsicht sei nötig, da das SEM in seinem Schreiben offensichtlich unwahre Behauptungen aufstelle. So werde auf einen jüngeren Bruder Bezug genommen. Der Beschwerdeführer habe aber keinen jüngeren Bruder, weshalb die Botschaftsabklärung entweder mangelhaft oder die Wiedergabe durch das SEM falsch sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme ausführlich dargelegt, dass das Misstrauen seiner Familienangehörigen gegenüber westlichen Institutionen Grund für die unstimmigen Schilderungen gewesen sei. In den Augen vieler Tamilen liege der Grund für die Niederlage der LTTE und die Zerstörung der Unabhängigkeitsziele in der Unterstützung der srilankischen Armee durch westliche Länder. Vor allem im Norden Sri Lankas würden Tamilen in jedem Mitarbeiter einer ausländischen Behörde einen Spitzel der sri-lankischen Regierung sehen und wüssten nicht, dass Botschaftsabklärungen unter dem Amtsgeheimnis stünden. Eine Analyse der Aussagen der Familienmitglieder zeige diese Haltung exemplarisch. Sie hätten versucht, die Geschehnisse zu verharmlosen, und würden die Schuld dem Beschwerdeführer für sein Engagement für die LTTE geben. Im konkreten Fall stehe ferner die Familie wegen ihrer Verbindung zu den LTTE bereits unter Beobachtung, weshalb sie auf keinen Fall auffallen wolle. Es sei somit nachvollziehbar, dass sensible Geschehnisse nicht erwähnt und den Fragen ausgewichen worden sei. Eine Analyse der Aussagen zeige genau dieses Bild. Die Familienangehörigen würden oberflächlich bleiben und keine Details preisgeben. Dass die Angst berechtigt gewesen sei, zeige sich daran, dass kurze Zeit nach dem Besuch des Botschaftspersonals die Polizei die Familie aufgesucht und Druck ausgeübt habe, Informationen über den Verbleib des Beschwerdeführers und seines Bruders preiszugeben. Anbei werde ein Foto eingereicht, welches die Einvernahme der Mutter und des Schwagers zeige, welches heimlich aufgenommen worden sei. Das SEM habe diese Umstände nicht gewürdigt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt. Das SEM habe bei der Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers nicht sämtliche durch die Praxis herausgearbeiteten Risikofaktoren

D-4661/2019 berücksichtigt. Vorliegend seien insbesondere seine Unterstützung für die LTTE und die LTTE-Mitgliedschaft des Bruders nicht berücksichtigt worden. Das SEM habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem es auf eine zum Beweis untaugliche Botschaftsabklärung abstelle, minime und erklärbare Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Familienangehörigen moniere, gleichzeitig aber die Realkennzeichen in den Aussagen unerwähnt lasse, die Gefährdung des Beschwerdeführers verneine und die Gründe für die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Familie mit westlichen Behördenmitgliedern verkenne. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung wurde eingewendet, dass die Botschaftsabklärung sogar hinsichtlich der Geschwister falsche Informationen enthalte, weshalb sie zum Beweis untauglich sei, zumal die Angabe zum Bruder keinesfalls durch die Verwandten so zu Protokoll habe gegeben werden können. Das SEM moniere zu Unrecht eine Diskrepanz hinsichtlich der Angaben zum zeitlichen Ablauf, da es die kognitiven Fähigkeiten einer Person nicht zulassen würden, Ereignisse die mehrere Jahre zurückliegen würden, chronologisch und detailliert wiederzugeben. Zudem sei die Abweichung minim, während der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, über die Kernvorbringen detailliert und mit unzähligen Realkennzeichen zu berichten. Das SEM übersehe, dass die Familie die entscheidenden Ereignisse, nämlich die Entführung und das Zusammenschlagen, bestätigt und lediglich aus Angst nicht explizit erwähnt habe, dass die Peiniger Mitglieder des Staatsapparates gewesen seien. Der Vorwurf, es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer keine Kopie der Anzeige bei der Human Rights Commission eingereicht und die Familie die Anzeige gegenüber den Botschaftsmitarbeitenden nicht erwähnt habe, verkenne das Misstrauen der Familie gegenüber westlichen Institutionen wie auch den Umstand, dass sie ein möglichst unauffälliges Leben würden führen wollen. Die Aussagen der Familie könnten gänzlich nicht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, da sie in ständiger Angst leben würden und ihre Meinung daher nicht frei kundtun könnten. Entgegen den Ausführungen des SEM seien die Fluchtgründe des Beschwerdeführers daher glaubhaft. Der Beschwerdeführer werde aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders und seinen eigenen Hilfeleistungen für die LTTE von den sri-lankischen Behörden asylrelevant verfolgt, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Das SEM habe in seiner Verfügung nicht berücksichtigt, dass

D-4661/2019 der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verhaftung und seiner Verbindungen zu den LTTE Risikofaktoren gemäss der geltenden Rechtsprechung erfülle, und somit gefährdet sei. Er sei auch bereits deshalb gefährdet, da er der Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller angehöre, die bei einer Rückkehr systematisch verfolgt würden. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass sich die Lage in Sri Lanka aufgrund der Anschläge vom 21. April 2019 verschärft habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch aktiv und habe an unzähligen Demonstrationen teilgenommen, was durch Fotos belegt werde. Der Beschwerdeschrift lag ein Foto betreffend die Einvernahme von Familienangehörigen durch die Polizei und vier Fotos einer Demonstrationsteilnahme in der Schweiz bei. 4.4 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, im Dossier befinde sich eine anonymisierte Version der Botschaftsabklärung, welche mit der Editierung "F – Frei zur Edition" versehen sei. Eine Einsicht in dieses Dokument sei vom Beschwerdeführer jedoch zu keiner Zeit verlangt worden, weshalb die Rüge, sein Anspruch auf Akteneinsicht sei verletzt worden, fehlgehe. Ferner sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung gewährt worden. Der Beschwerdeführer behaupte, er habe keinen jüngeren Bruder, ohne dies jedoch zu belegen. Seine Aussage stehe somit derjenigen mehrerer Familienangehöriger gegenüber. Der erneut vorgebrachte Einwand, die Familie habe aus Angst nicht frei mit den Botschaftsmitarbeitenden gesprochen, überzeuge nicht. Gemäss seinen Aussagen habe sich seine Mutter an die Human Rights Commission gewandt. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie sich hilfesuchend und ohne Furcht an diese westliche Organisation gewandt habe, wenn sie zugleich ein tiefes Misstrauen gegenüber westlichen Organisationen hege. Zum Foto, welches die Mutter und den Schwager bei einer Einvernahme zeigen solle, sei zu erwähnen, dass nicht festgestellt werden könne, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen diese Personen, welche lediglich von der Seite aus zu sehen und schwer zu identifizieren seien, kontrolliert worden seien. Es bestehe etwa die Möglichkeit, dass dieses Bild lange vor dem Besuch des Botschaftspersonals aufgenommen worden sei.

D-4661/2019 Da Polizeikontrollen in Sri Lanka nicht unüblich seien, bestehe die Möglichkeit, dass die Personen aus verschiedensten Gründen, beispielsweise beim Passieren eines Checkpoints, kontrolliert worden seien. Dem Foto komme somit keine Beweiskraft zu. In der Beschwerdeschrift werde ausgeführt, die Familie habe das Kernvorbringen bestätigt und die zeitliche Diskrepanz sei vernachlässigbar. Dieser Einwand gehe fehl. Er verkenne, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse unmittelbar vor der Ausreise eingeordnet habe, während die Familie diese ein Jahr vor der Ausreise verortet habe. Es sei nicht glaubhaft, dass ein Ereignis, welches zu einer unmittelbaren Ausreise geführt habe, von den Familienmitgliedern plötzlich grundlos mit einem zeitlichen Abstand von einem Jahr versehen werde, zumal die Angehörigen konkret angegeben hätten, was der Beschwerdeführer in diesem Jahr getan habe, nämlich sich auf den Schulabschluss vorbereitet. Zum Einwand, das SEM habe seine LTTE-Zugehörigkeit und diejenige seines Bruders nicht berücksichtigt, sei zu erwidern, dass die Vorbringen zu seiner Zugehörigkeit unglaubhaft seien, wie sich bereits aus der angefochtenen Verfügung ergebe. Hinsichtlich seines Bruders könne den Aussagen der Familie entnommen werden, dass weder er noch sonst jemand aus der Familie Mitglied der LTTE gewesen sei. Eine Schärfung des Profils sei folglich zu verneinen. Beim erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Engagement handle es sich um ein nachgeschobenes Vorbringen. Ferner sei davon auszugehen, dass sich die sri-lankischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, welche qualifizierte Aktivitäten ausüben würden, und die Persönlichkeit der Person, die Form des Auftritts und der Inhalt der abgegebenen Erklärung den Eindruck erwecken müsse, dass sie von den Behörden als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe lediglich vier Fotos eingereicht, welche gemäss Recherchen des SEM wohl an der Demonstration vom (…) 2017 in D._______ aufgenommen worden seien. Die Qualität der eingereichten Fotos sei nicht ausreichend, um beurteilen zu können, ob es sich bei der eingekreisten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handle. Ferner bestätige die Tatsache, dass die Demonstration im (…) 2017 stattgefunden habe, den Eindruck, dass es sich um ein nachgeschobenes Vorbringen handle, da der Beschwerdeführer dies in der Anhörung nicht erwähnt habe.

D-4661/2019 Als weitere Ungereimtheit in den Vorbringen des Beschwerdeführers könne erwähnt werden, dass er angegeben habe, ein tamilischer Arzt habe sich dem sri-lankischen Geheimdienst widersetzt, als dieser ihn vorzeitig aus dem Spital habe mitnehmen wollen, woraufhin zwei Polizisten am Haupteingang als Wachen positioniert worden seien. Es sei realitätsfern, dass ein einzelner tamilischer Arzt sich über die Forderung des Geheimdienstes hinwegsetzen könne. Zugleich nicht nichtvollziehbar sei, weshalb zwei Polizisten am Haupteingang, nicht aber unmittelbar vor der Tür des Spitalzimmers positioniert worden wären. Die diesbezügliche Erklärung, die Polizisten seien nur zur Abschreckung dort gewesen, überzeuge nicht. 4.5 In der Replik wurde vorgebracht, das Vorgehen des SEM betreffend die anonymisierte Version der Botschaftsabklärung sei ungewöhnlich. Üblicherweise würden sämtliche Akten ohne zusätzlichen Antrag zugestellt, sofern keine Gründe gegen die Einsicht sprächen. Es sei somit nicht nachvollziehbar, wieso die Botschaftsabklärung nie zugestellt worden sei. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der entsprechenden Erklärung des SEM. Gemäss dieser stehe der Buchstabe F für "frei zur Edition", weshalb ohne Weiteres hätte Einsicht verlangt werden können. Bei genauerer Betrachtung falle aber auf, dass die zur Edition freien Akten grundsätzlich mit keinem Buchstaben versehen seien. Denn Buchstaben seien jeweils nur in der Spalte "Nicht zur Edition" aufgeführt. Die Auflistung in der Fussnote des Aktenverzeichnisses, welches die einzelnen Buchstaben den jeweiligen Verweigerungsgründen zuordne, reiche nur bis zu Buchstabe "E". Es sei somit schlicht nicht nachvollziehbar, wofür der Buchstabe "F" stehe. Man müsse folglich blind darauf vertrauen, dass die Angabe des SEM zutreffe. Es sei allerdings zu vermuten, dass aufgrund des angefügten Buchstabens keine Edition stattgefunden habe und es sich beim Vorbringen des SEM lediglich um eine Behauptung handle. Es sei auch erstaunlich, dass das SEM es in der Vernehmlassung unterlassen habe, das entsprechende Dokument zur Einsicht zuzustellen. Es sei daher davon auszugehen, dass das SEM den anonymisierten Botschaftsbericht bis heute nicht zur Edition freigegeben habe. Dadurch werde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, wirksam gegen die Ausführungen des SEM Stellung zu nehmen, wodurch das rechtliche Gehör verletzt werde. Hinsichtlich des Bruders stelle das SEM fest, dass die Angabe des Beschwerdeführers, keinen jüngeren Bruder zu haben, den Aussagen seiner Familienmitglieder diametral widerspreche. Dies treffe zwar zu, es sei aber Aufgabe des SEM, diesen Widerspruch aufzulösen, denn das SEM habe

D-4661/2019 den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Es sei schlicht nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Bruder falsche Angaben gemacht haben solle. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Botschaftsabklärung eine falsche Feststellung mache, und es sei zu vermuten, dass sie jeglicher Beweistauglichkeit entbehre. Wie bereits ausgeführt bestünden gegen die Aussagen der Familienmitglieder aufgrund ihres Misstrauens gegenüber den Botschaftsmitarbeitenden erhebliche Vorbehalte. Dass es sich um einen jüngeren Bruder handle, könnte gar eine Schutzbehauptung sein, um eine weitere Verfolgung des Bruders zu verhindern. Das SEM werfe dem Beschwerdeführer in Bezug auf das Misstrauen gegenüber Vertretern westlicher Institutionen einen Widerspruch vor. Dabei werde verkannt, dass es sich bei der Human Rights Commission um eine nichtstaatliche Organisation handle, die jeweils in den Ländern, in welchen sie tätig sei, auch über Mitarbeitende aus dem entsprechenden Land selbst verfüge. Die Schweizerische Botschaft habe einen viel engeren Konnex zu westlichen Ländern, als die nichtstaatliche Organisation Human Rights, die auf der ganzen Welt über Ableger verfüge und somit per se keine Institution westlicher Länder darstelle. Somit sei es überhaupt nicht widersprüchlich, dass Botschaftsmitarbeitende einer offiziellen staatlichen Vertretung mit direktem Kontakt zum sri-lankischen Staat von der Familie anders wahrgenommen würden als Mitarbeitende der nichtstaatlichen Organisation Human Rights. Zum Foto der Einvernahme der Mutter und des Schwagers weise das SEM auf die Möglichkeit hin, dass dieses vor langer Zeit aufgenommen worden sei und in einem anderen Kontext stehe. Damit verkenne das SEM den Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Das SEM bringe vor, es könne sich auch um eine Aufnahme an einem Checkpoint handeln. Dabei zeige das Foto mit Bestimmtheit keine Kontrolle an einem Checkpoint, da im Hintergrund klar erkennbar sei, dass es sich um ein Wohngrundstück handle und nicht um eine befestigte Strasse. Die Beamten würden auch Motorradhelme tragen, was darauf hindeute, dass sich diese zu den Familienmitgliedern begeben hätten und nicht umgekehrt. Hinsichtlich der zeitlichen Diskrepanz betreffend die Entführung sei erneut auf die fragliche Beweistauglichkeit der Botschaftsabklärung hinzuweisen. Ferner sei die Differenz vernachlässigbar, und die vom SEM angegebene Relevanz, dass die Familie habe angeben können, was der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gemacht habe, erschliesse sich nicht. Zudem

D-4661/2019 scheine das SEM die Entführung an sich als glaubhaft zu erachten. Diese Massnahme sei in jedem Fall asylrelevant, selbst wenn die Ausreise erst einige Zeit später erfolgt sein sollte. Zur Nichterwähnung der LTTE-Mitgliedschaft durch die Familie sei zu bemerken, dass aus Angst vor einer Verfolgung niemals eine aktive Mitgliedschaft bei den LTTE zugegeben würde. Betreffend die exilpolitischen Aktivitäten werfe das SEM dem Beschwerdeführer vor, das Vorbringen sei nachgeschoben. Damit werde verkannt, dass es sich um einen Nachfluchtgrund handle und dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung nicht bewusst gewesen sei, inwiefern dieses Engagement asylrelevant sein könnte. Durch die Aufnahmen könne zudem der Eindruck entstehen, dass es sich um exponiertes Wirken handle und er vom sri-lankischen Staat folglich als Bedrohung wahrgenommen werde. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch die Vorgeschichte des Beschwerdeführers mit vielfachen Verbindungen zu den LTTE. Das SEM erwäge ferner, dass der Beschwerdeführer auf dem Foto mangels Qualität nicht mit Sicherheit erkennbar sei. Dadurch werde der Untersuchungsgrundsatz verletzt, denn das SEM hätte abschliessend zu beurteilen, ob es sich bei den Aufnahmen tatsächlich um den Beschwerdeführer handle. Sollte dies aufgrund der Qualität der Aufnahme nicht möglich sein, so hätte das SEM dafür zu sorgen, dass es zu Aufnahmen komme, die dies ermöglichten. Das SEM behaupte, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse im Spital seien völlig realitätsfern, ohne dies jedoch weiter zu substanziieren. Ferner ergebe sich aus dem Ergebnis der Wahlen vom 16. November 2019 eine massiv verschlechterte Sicherheitslage. 4.6 In der Eingabe vom 6. Juli 2020 ergänzte der Beschwerdeführer, in der Botschaftsabklärung sei festgehalten worden, dass die Beschaffung des Geldes für die Ausreise gemäss Aussage der Familienmitglieder lange gedauert habe. Es werde somit ersichtlich, dass mit der Organisation der Ausreise unmittelbar nach dem Vorfall begonnen worden sei, weshalb die zeitliche Einordnung der Entführung durch den Beschwerdeführer unmittelbar vor der Ausreise nachvollziehbar sei und seine Aussagen somit denjenigen seiner Familienangehörigen entsprechen würden. Ferner betitle die Botschaftsabklärung die Aussagen der Familienangehörigen als glaubhaft,

D-4661/2019 woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2014 asylrelevant verfolgt worden sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Botschaftsabklärung nicht vollständig offengelegt worden sei. Das rechtliche Gehör verlangt, dass einem Asylsuchenden die Möglichkeit geboten wird, sich zu den wesentlichen Punkten einer Botschaftsabklärung zu äussern (vgl. EMARK 1996 Nr. 24 E. 2d.bb). Dieser Pflicht ist das SEM mit Schreiben vom 10. Juli 2019 nachgekommen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin am 19. Juni 2020 eine anonymisierte Version der Botschaftsabklärung zugstellt; mit Eingabe vom 6. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Akteneinsicht liegt folglich nicht vor. 5.2 Weiter monierte der Beschwerdeführer, das SEM habe den Umstand nicht gewürdigt, dass die Familienangehörigen aus Angst nur sehr zurückhaltend Aussagen gegenüber der schweizerischen Botschaft gemacht hätten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das SEM sehr wohl die geltend gemachte Angst der Familienangehörigen gewürdigt. Dass der Beschwerdeführer dabei anderer Ansicht ist als das SEM, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung dar. Gleiches gilt für den Einwand, das SEM habe fälschlicherweise auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen und dabei insbesondere auf eine zum Beweis untaugliche Botschaftsabklärung abgestellt. 5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, mehrere Risikofaktoren seien unberücksichtigt geblieben, namentlich seine Hilfeleistungen für die LTTE und die LTTE-Vergangenheit des Bruders, wodurch erneut das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Bei diesem Einwand wird übersehen, dass das SEM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat, was – zumindest implizit – auch seine Hilfstätigkeiten für die LTTE und die LTTE-Verbindung seines Bruders umfasst. In der Vernehmlassung wurde dies dann auch explizit in diesem Sinne betreffend die eigenen Hilfeleistungen des Beschwerdeführers ausgeführt und hinsichtlich des Bruders ergänzt, dass seine Familie ausgesagt habe, dass niemand aus der Familie ein Mitglied der LTTE gewesen sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

D-4661/2019 5.4 Schliesslich geht der Vorwurf, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da es zur Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers keine Fotoaufnahmen besserer Qualität beschafft habe, an der Sache vorbei. 6. 6.1 In materieller Hinsicht ist die Ansicht des SEM, die Vorfluchtgründe seien nicht glaubhaft, zu bestätigen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 6.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen diverse Unstimmigkeiten auf, sowohl in Bezug auf sich selbst vor allem aber auch in Bezug auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung. So brachte der Beschwerdeführer betreffend den Besuch seines Bruders unterschiedliche Versionen zu Protokoll. Gemäss der ersten Anhörung sowie der Beschwerdeschrift sei sein Bruder noch in derselben Nacht wieder fortgegangen (vgl. act. A19 F113 und Beschwerdeschrift S. 4), während dies gemäss zweiter Anhörung sowie der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung erst am nächsten Morgen gewesen sei (vgl. act. A21 F117 und act. A27). Hinsichtlich des Zeitpunkts,

D-4661/2019 an welchem er und seine Familienmitglieder nach dem Besuch des Bruders von den Behörden mitgenommen worden seien, sagte er einerseits aus, am darauffolgenden Tag hätten Soldaten sie abgeholt (vgl. act. A19 F39, act. A21 F117 sowie Beschwerdeschrift S. 4), während er an anderer Stelle davon sprach, am Tag nach dem Verschwinden des Bruders hätten die Behörden sie zuerst zuhause befragt, seien dann einen Tag später wiedergekommen und hätten sie mitgenommen (vgl. act. A19 F23 und F107) respektive sie gebeten, am Morgen auf dem Polizeiposten zu erscheinen (vgl. act. A21 F132). Zum fluchtauslösenden Vorfall ist zu bemerken, dass zwar auch seine Familienangehörigen einen tätlichen Angriff erwähnten, diesen aber in einen anderen Kontext stellten und zudem zeitlich anders verorteten. Hinsichtlich des Aufenthalts im Spital ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass es wenig plausibel erscheint, dass die Polizisten zwecks Bewachung nicht vor seinem Zimmer positioniert worden seien. Die Erklärung auf entsprechenden Vorhalt, die Polizisten seien zur Abschreckung dort positioniert worden (vgl. act. A21 F73), überzeugt nicht. Ebenfalls nur schwer nachvollziehbar ist der Umstand, dass sich ein tamilischer Arzt problemlos habe einer Anordnung des CID widersetzen können. Allerdings bleibt hinsichtlich der Beurteilung der Plausibilität entsprechender Handlungen zu bemerken, dass dieses Argument nur mit Zurückhaltung zur Verneinung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden kann (vgl. dazu Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Ferner erwähnte der Beschwerdeführer in der BzP, dass er aus dem Spital entlassen, nicht aber von dort geflohen sei. Dabei fällt weiter auf, dass er in der BzP zwar bemerkte, es sei versucht worden, ihn im Spital zu verhaften, nicht aber, dass er nach der missglückten Verhaftung polizeilich bewacht worden sei (vgl. act. A6 S. 7). Hinsichtlich des Zeitraums nach der Flucht aus dem Spital ist zum einen auf die bereits vom SEM angesprochene Diskrepanz zu den Aussagen der Familienangehörigen hinzuweisen. Der Beschwerdeführer gab an, am (…) 2015 das Spital verlassen zu haben und am (…) 2015 ausgereist zu sein (vgl. act. A19 F37), während gemäss Aussage seiner Familie der Spitalaufenthalt im Jahre 2014 gewesen sei und er anschliessend noch ein Jahr zuhause gelebt habe, bevor er ausgereist sei (vgl. act. A24). Das SEM bemerkt dabei zu Recht, dass die Familie den Zeitraum, welchen er noch zuhause verbracht habe, kontextualisierte. Die Erklärung in der Replik, die

D-4661/2019 zeitliche Verortung der Entführung und des Spitalaufenthalts würde mit derjenigen der Familienangehörigen korrelieren, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, eineinhalb Monate nach Verlassen des Spitals ausgereist zu sein und vorher versteckt beim Schlepper gelebt zu haben (vgl. act. A21 F46 f.). Diese Aussage lässt die Deutung, er habe damit eigentlich gemeint, es sei unmittelbar nach Verlassen des Spitals mit der Organisation der Ausreise begonnen worden, welche aber erst nach einem Jahr – in welchem er zuhause gelebt und für den Schulabschluss gelernt habe – tatsächlich stattgefunden hat, nicht zu. Hinsichtlich des Aufenthalts beim Schlepper fällt zudem die Oberflächlichkeit der Schilderung auf (vgl. act. A21 F47 ff. und F69 f.). Ferner findet sich betreffend die Erklärung, wieso er den Ort, an welchem der Schlepper gelebt habe, nicht benennen könne, ein auffälliges Zurechtrücken des Sachverhalts. So sagte er zuerst aus, die Scheiben des Wagens seien verdunkelt gewesen, weshalb er nicht nach draussen gesehen habe (vgl. ebd. F60), während er nach dem Vorhalt, dass man bei verdunkelten Scheiben in der Regel nicht nach drinnen, sehr wohl aber nach draussen sehen könne, plötzlich erklärte, der Schlepper habe ihm verboten, nach draussen zu schauen (vgl. ebd. F61). Der Einwand auf Beschwerdeebene, die Unstimmigkeiten zu den Aussagen der Familie würden sich dadurch erklären lassen, dass die Familie aus Angst gegenüber der Botschaft nicht frei ausgesagt habe, überzeugt nicht. Diesbezüglich bemerkte das SEM zu Recht, dass dieses Argument bereits deshalb nicht verfängt, da der Beschwerdeführer gleichzeitig angegeben hat, dass sich seine Mutter an die Human Rights Commission gewendet habe. Der Erklärung auf Beschwerdeebene, gegenüber der Human Rights Commission sei die Skepsis der Familie geringer, kann nicht gefolgt werden. So wurde in der Botschaftsabklärung angemerkt, dass die Human Rights Commission bis zum Regierungswechsel 2015 einen sehr schlechten Ruf genoss und nicht als neutral gegolten habe. Damit übereinstimmend weist ein Bericht von Human Rights Watch (HRW) aus dieser Zeit darauf hin, dass der damalige Präsident durch die Bestimmung der Kommissionsmitglieder Einfluss auf die Unabhängigkeit der Kommission genommen habe (vgl. HRW, "We Live in Constant Fear." Lack of Accountability for Police Abuse in Sri Lanka, Oktober 2015, S. 4 f. und S. 52 f., < www.ecoi.net/en/file/local/1242118/1002_1445600871_srilanka1015-4up- 0.pdf >, abgerufen am 13.10.2020). Dass die Familie einer als nicht unabhängig angesehenen Kommission, deren Mitglieder vom Präsidenten bestimmt werden, mehr Vertrauen entgegenbringen soll als Mitarbeitenden der Botschaft des Landes, in welchem ihr Familienmitglied um Schutz ersucht, überzeugt nicht.

D-4661/2019 Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht jedoch, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers stellenweise Realkennzeichen aufweisen. So erwähnte er gewisse Details der ersten Vernehmung durch das CID (Schläge mit einer Holzlatte, Knebelung mit einem Tuch, das Hören von Schreien anderer Inhaftierter [vgl. act. A19 F36 f.]) oder nannte die konkreten Inhalte der Fragen (vgl. act. A21 F113 f.). Die Schilderung der Entführung enthält ebenfalls Details, wie etwa die bellenden Hunde (vgl. act. A19 F37) oder den Namen des Armeefahrzeugs (vgl. act. A21 F71). Allerdings enthalten seine Ausführungen zum Zeitraum vor der Entführung auch diverse pauschale und wenig substanziierte Aussagen wie etwa, dass Soldaten immer wieder nach Hause gekommen seien (vgl. act. A19 F37). Gleiches gilt für seine Aussage zur Häufigkeit der Verhöre durch das CID (vgl. act. A21 F111 f.). Hinsichtlich des Fotos, welches angeblich eine Einvernahme von Familienangehörigen des Beschwerdeführers durch die Polizei nach der Botschaftsabklärung zeigen soll, ist zu bemerken, dass sich aus dem Foto weder Rückschlüsse auf den Zeitpunkt noch auf den Kontext ableiten lassen und es daher lediglich als untergeordnetes Indiz für die Glaubhaftigkeit gewertet werden kann. 6.3 In Würdigung dieser Elemente sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten, da die teils starken Unstimmigkeiten in seinen Aussagen wie auch im Vergleich zu den Aussagen seiner Familienangehörigen durch die vereinzelten Details in seinen Schilderungen nicht aufgewogen werden. Das SEM hat das Vorliegen von Vorfluchtgründen daher zu Recht verneint. 6.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotzdem begründete Furcht vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr hat. Diese Prüfung hat anhand der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu erfolgen. Demnach sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt. Vielmehr wurden zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine

D-4661/2019 gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Eine Gefährdung aufgrund solcher Risikofaktoren ist vorliegend zu verneinen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Fokus der Behörden gestanden hat. Für die Annahme, dass sich dies im Falle einer Rückkehr ändern könnte, besteht kein Anlass. Als exilpolitische Tätigkeit wird auf Beschwerdeebene auf "unzählige Demonstrationsteilnahmen" verwiesen. Es werden jedoch lediglich Fotos einer Demonstration im Jahre 2017 eingereicht, ohne weitere Substanziierung. Es ist daher von einem sehr geringen exilpolitischen Engagement auszugehen, aus welchem sich keine wesentliche Akzentuierung des Risikoprofils ergibt. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt und bei einer Rückkehr folglich gefährdet sein könnte. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-4661/2019 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-4661/2019 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Vollzugs damit, dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer habe den Grossteil seines Lebens in der Nord- respektive Ostprovinz Sri Lankas gelebt. Der Wegweisungsvollzug dorthin sei zumutbar, sofern das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Mit seiner Familie verfüge er über ein soziales Netz. Gemäss Botschaftsabklärung besitze seine Familie ein Haus und ein zweites sei im Bau. Seine Familie gehöre zwar der ärmeren Landbevölkerung an. Er selbst habe aber die Schule bis zur (…) besucht und sich bereits auf den höheren Schulabschluss vorbereitet, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er als junger und gesunder Mann in Zukunft einer relativ gut bezahlten Arbeit

D-4661/2019 nachgehen könne. Es stehe ihm ferner frei, eine allfällige Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 8.6 Auf Beschwerdeebene wurde darauf entgegnet, der Beschwerdeführer habe als aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrender Tamile generell mit behördlichen Übergriffen zu rechnen. Ferner stelle die Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine pauschale Einschätzung dar, welche falsch sei und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. 8.7 Die Rüge, das SEM habe die Zumutbarkeit mit einer pauschalen und daher unzureichenden Begründung bejaht und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, verfängt nicht. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend begründete Ansicht der Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 8.8 Der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz ist als zumutbar zu erachten, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Dies ist im Falle des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz zu bejahen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-4661/2019 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4661/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

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D-4661/2019 — Bundesverwaltungsgericht 21.10.2020 D-4661/2019 — Swissrulings