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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2020 D-4660/2018

26 giugno 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,547 parole·~23 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018

Testo integrale

3 Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4660/2018 law/fes

Urteil v o m 2 6 . Juni 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Rechtsberatung & Treuhand GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018.

D-4660/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, iranische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz Kermanshah) mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess am 23. Oktober 2014 mit ihren Eltern (N …), den beiden Schwestern D._______ (N …) und E._______ (N …) sowie dem Schwager F._______ (N …) den Iran in Richtung Türkei. Von dort reisten sie via Griechenland und weitere Länder am 7. November 2015 von Deutschland herkommend in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. B. Am 24. November 2015 erhob das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (sog. Befragung zur Person, BzP). Am 8. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin an, sie sei wegen den Problemen ihres Vaters ausgereist. Eines Tages sei sie zuhause im Zimmer am Lesen gewesen, als sie gehört habe, dass jemand an die Tür geklopft habe. Ihre ältere Schwester habe die Tür aufgemacht. In dem Moment habe sie einen Schrei gehört und sei aus dem Zimmer rausgerannt. Sie habe ihre Schwester mit einer offenen Wunde an der Stirn gesehen. Dann habe sie gesehen, dass zwei Männer ins Haus reingekommen seien, ihren Vater geweckt, ihm Handschellen angelegt und etwas über den Kopf gestülpt hätten. Sie habe die Beine ihres Vaters festgehalten, damit sie ihn nicht wegbringen können. Die Männer hätten ihr einen Fusstritt ins Gesicht verpasst, welcher dermassen hart gewesen sei, dass sie fast ohnmächtig geworden sei. Sie sei dann ins Spital gebracht und operiert worden. Ihre Religion habe sie in der Schule für sich behalten, damit sie keine Schwierigkeiten bekomme. Angehörige der Yarsan würden im Iran von allen Seiten benachteiligt und gehasst. Sie reichte das Original ihres iranischen Reisepasses, ihre Karte Melli (Identitätskarte) und ihre Shenasnameh (Personenstandsurkunde) zu den Akten. C. Am 13. Juni 2018 reichte Dr. med. G._______, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, Belegarzt (…) beim SEM einen Arztbericht ein.

D-4660/2018 D. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 25. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch vom 7. November 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 6. August 2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht von H._______ ein Schreiben zugestellt, in welchem darum ersucht wird, den „Entscheid der Wegweisung aus humanitären Gründen“ nochmals zu prüfen und aufzuheben. F. Mit Verfügung vom 17. August 2018 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen und einen Kostenvorschuss einzuzahlen. G. Mit Eingabe vom 20. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren inzwischen mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverbesserung ein und liess beantragen, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem liess sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. H. Am 21. August 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebescheinigung vom 15. August 2018 betreffend die Beschwerdeführerin ein. I. H._______ teilten mit Schreiben vom 27. August 2018 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Familie der Beschwerdeführerin inzwischen von Dr. iur. Reza Shahrdar vertreten werde, weshalb sie darum bitten, ihre Eingabe vom 6. August 2018 als gegenstandslos zu betrachten.

D-4660/2018 J. Mit Verfügung vom 3. September 2018 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht ein und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass von der Kostenvorschussleistungspflicht hiess er gut und stellte fest, es werde in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 17. August 2018 kein Kostenvorschuss erhoben. K. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 gab der Instruktionsrichter dem SEM die Gelegenheit eine Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift einzureichen. L. In der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2018 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. M. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Am 4. März 2019 liess die Beschwerdeführerin einen Datenträger mit diversen Filmaufnahmen und Bilder einreichen, welche die politischen Aktivitäten der Familie bei der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran-Schweiz (DPK-I-Schweiz) belegen würden und machte geltend, insbesondere die kurdischen Parteien seien unter strenger Beobachtung der iranischen Sicherheitsorgane. O. Am 8. Juli 2019 wurde ein weiterer Datenträger betreffend das exilpolitische Engagement der Familie eingereicht. P. Mit Urteil D-4569/2018 vom 19. Dezember 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Schwagers F._______ vom 6. und 8. August 2018 ab.

D-4660/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt des in der Verfügung vom 3. September 2018 behandelten Antrags, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Akten des Schwagers (N …) wurden beigezogen.

D-4660/2018 4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit demjenigen des Vaters J._______ (D-4494/2018), demjenigen der Mutter K._______ und der Schwester E._______ (D-4659/2018) und dem Beschwerdeverfahren der Schwester D._______ (D-4523/2018) koordiniert behandelt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-

D-4660/2018 scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6. 6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin Zeugin einer Festnahme ihres Vaters geworden und dabei verletzt worden sei, könne ihr primär nicht geglaubt werden. Ihre Schilderungen würden keinerlei Realkennzeichen enthalten und liessen die vertiefende Substanz und eine erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen. So schildere sie den Ablauf des Ereignisses ohne jegliche Beschreibung innerer Vorgänge, Überlegungen oder Gedanken (vgl. Akte A32/9 F18). Ihre Schilderungen würden über weite Strecken viel mehr ausweichend, pauschal, oberflächlich und ohne die Erwähnung von Details ausfallen (vgl. Akte A32/9 F17 ff.). Auch falle auf, dass sie trotz Nachfrage keinerlei Angaben zu Interaktionen mit den mitanwesenden Personen oder zu deren Handlungen machen könne (vgl. Akte A32/9 F19 ff.). Trotz erneuter Aufforderung, detailliert das Erlebte zu schildern, würden sich ihre Äusserungen in substanzlosen Erzählungen und Wiederholungen ohne jegliche Ich-Perspektive erschöpfen (vgl. Akte A32/9 F32 ff., F35). Ihr Antwortverhalten lasse demnach vielmehr den Verdacht aufkommen, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Ferner könne ihr die geltend gemachte Ursache für ihre gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit ihrer Nase aufgrund deren Nachgeschobenheit nicht geglaubt werden. So habe sie anlässlich der BzP noch an mehreren Stellen und wiederholt zu Protokoll gegeben, im Iran keine eigenen Probleme gehabt zu haben und gesund zu sein (vgl. Akte A8/11 S. 7 f.). Eine entsprechende Interaktion mit den beiden Unbekannten geschweige denn eine erlittene Körperverletzung erwähne sie mit keinem Wort. Zwar möge es unter Umständen verständlich erscheinen, wenn Einzelheiten eines Asylgesuches noch nicht von Beginn weg dargelegt werden. Dennoch dürfe von Asylsuchenden erwartet werden, dass sie bereits anlässlich einer ersten Befragung in der Lage seien, den Behörden die wesentlichen Grundzüge derjenigen Gründe darzulegen, um deren willen sie die Schweiz um Schutzgewährung ersuchen.

D-4660/2018 Dass sie folglich ihre wesentlichen Asylvorbringen erst etwa annähernd zweieinhalb Jahre nach ihrer Gesuchseinreichung anlässlich der direkten Bundesanhörung darlege, sei jedoch nicht nachvollziehbar. Auf diese Einwände hin angesprochen, vermöge ihre Erklärung, ihr sei diesbezüglich keine konkreten Fragen gestellt worden, nicht zu überzeugen (vgl. Akte A32/9 F36). So sei sie anlässlich der BzP explizit nach eigenen Problemen mit Behörden und Dritten, weiteren Gründe sowie nach gesundheitlichen Beschwerden gefragt worden (vgl. Akten A8/11 S. 7 f. sowie A32/9 F36 ff.). Demnach sei davon auszugehen, dass allfällige Beschwerden im Zusammenhang mit ihrer Nase eine andere Ursache als die von ihr geltend gemachte haben. Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich zudem festzuhalten, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden – unabhängig von deren Ursache – keine Asylrelevanz zukomme (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3). Demnach erfülle ihr Vorbringen, wonach sie Zeugin der Festnahme ihres Vaters geworden und im Zuge dieses Vorfalls verletzt worden sei, die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Das SEM stelle ihre Herkunft aus Kermanshah und eine allfällige Zugehörigkeit zur Yarsan-Gemeinde nicht in Frage. Das SEM anerkenne auch die generell schwierige Situation der Yarsan im Iran. Bei den von ihr geschilderten Vorfällen – sofern diese zutreffen – handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Die von ihr genannten Benachteiligungen, wie die nicht vorhandene Möglichkeit der öffentlich ausgelebten Religiosität, mögen zutreffen. Dennoch würden diese Probleme keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken) darstellen. In ihren Aussagen seien keinerlei Hinweise erkennbar, wonach sie innerhalb der Glaubensgemeinschaft über ein derart gerichtetes Profil verfügt habe, welches zu einem Interesse der Behörden respektive einer asylrelevanten Verfolgung hätte führen können (vgl. Akte A32/9 F22 ff.). So schildere sie, dass sie zwar ihre Religion nicht gänzlich frei habe ausüben können, dass sie aber keine Probleme mit Dritten oder den Behörden gehabt habe, da niemand von ihrer Religionszugehörigkeit gewusst habe. Zwar würden im Allgemeinen Yarsan auf dem Arbeitsmarkt oder im Bildungsbereich benachteiligt, gemäss ihren eigenen Aussagen seien sie und ihre Familie aber hiervon nicht betroffen gewesen. Dass ihre Religionszugehörigkeit nicht zu Nachteilen im asylrelevanten Ausmass geführt habe, zeige auch der Umstand,

D-4660/2018 dass es ihr bis zur Ausreise möglich war, zur Mittelschule zu gehen, sie beabsichtigt habe, ein Studium anzufangen und ihre Familie zum städtischen Mittelstand C._______ gehört habe (vgl. Akte A32/9 F11 ff.). Den von ihr beschriebenen Ereignissen mangle es demnach einerseits an Intensität, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Anderseits fehle es ihren Vorbringen an hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Bedrohung, weshalb ihre Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung als unbegründet einzustufen sei. Demnach sei ihr Vorbringen, wonach sie als Angehörige der Yarsan im Iran in einer schwierigen Lage gewesen sei, nicht asylrelevant. Folglich erübrige sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Diesbezüglich sei indes ein klarer Vorbehalt anzumerken. So seien ihre Kenntnisse zur Religion der Yarsan auffallend oberflächlich (vgl. Akte A32/9 F25 ff.). 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Mutter und die Schwestern seien alle wegen der Verfolgung des Vaters beziehungsweise des Ehemannes geflüchtet. Eigene Gründe für die Ausreise hätten sie, von der Religionszugehörigkeit abgesehen, keine. Die Vorbringen der Familienmitglieder seien widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Die Familie sei zudem während dem grossen Ansturm von Flüchtlingen eingereist, weshalb die BzP extrem kurz und summarisch stattgefunden habe. Bezeichnenderweise werde dies auch im Protokoll der BzP auf Seite 2 explizit erwähnt. Es sei in höchstem Masse willkürlich, wenn die Behörde nun, fast drei Jahre später, die selbstproduzierten Mängel – als fehlende Substanz oder nachschieben von Asylgründen – der Beschwerdeführerin unterstelle. Hinzu komme, dass eine Substanz-Überprüfung in Fällen mit Dolmetscher- Beteiligung ohnehin nicht möglich sei. In vorliegendem Fall habe es zudem vom anwesenden Hilfswerk-Vertreter Beanstandungen betreffend die Dolmetschertätigkeit gegeben. Zur angeblich fehlenden Substanz sei zu betonen, dass die ganze Aktion der iranischen Verfolgungsbehörden in C._______ höchstens ein bis zwei Minuten gedauert habe. Diese würden gewaltsam reinkommen, nähmen den Vater fest und würden wieder rausgehen. Über ein solches ein bis zweiminütiges Ereignis könne nicht einmal «Cicero» mehr Substanz anbieten und reden als die Beschwerdeführerin. Es gebe hier gar keine ernsthafte erwähnenswerte ich-bezogene Situation, was die Problematik des Vaters angehe. Selbst und ausgerechnet die ichbezogene, notabene in der Schweiz selbst ärztlich nachgewiesene Nasenverletzung der Beschwerdeführerin akzeptiere das SEM nicht, weil sie diese anlässlich der BzP – aus erwähntem Grund – logischerweise oder gar besser gezwungenermassen nicht erwähnt habe. Die Beschwerdeführerin sei – wie ihre Mutter und Schwester – wegen der Verfolgung ihres

D-4660/2018 Vaters ausgereist. Demzufolge müsse zuerst die Entscheidung im Sinne des Vaters beziehungsweise des Ehemannes abgewartet werden. Vollständigkeitshalber sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin als minderjährige Person in die Schweiz gekommen sei. Wegen dem alten Prinzip von Familieneinheit, aber auch wegen der Situation der Frauen im Iran dürfe es keine Wegweisung von alleinstehenden Frauen geben. 6.3 Die Beschwerdeführerin brachte zur Asylbegründung vor, dass sie selber keine Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe. Sie sei wegen den Problemen ihres Vaters ausgereist. Zudem sei sie als Angehörige der Yarsan beruflichen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Schliesslich machte sie während dem Beschwerdeverfahren erstmals exilpolitische Tätigkeiten geltend. Das SEM erachtete die von den Unbekannten zugefügte Nasenverletzung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Festnahme ihres Vaters als nachgeschoben, weil sie diese anlässlich der BzP nicht erwähnte. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde zutreffend vorgebracht, dass es sich bei der BzP am 24. November 2015 nur um eine summarische Befragung zu den Asylgründen gehandelt hat (vgl. Akte A8/11 S. 2 Bst. b). Das SEM hielt denn auch in einer Aktennotiz fest, dass aufgrund der äusserst angespannten Unterbringungssituation eine stark verkürzte BzP durchgeführt worden sei und die Asylsuchende aufgefordert worden sei, nur das Wichtigste zu erwähnen (vgl. Akte A10/1). Zudem handelt es sich bei der Nasenverletzung, welche sie im Zusammenhang mit der Festnahme ihres Vaters erlitt auch nicht um das Kernvorbringen. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Verletzung nachgeschoben, welche sie sich angeblich im Zusammenhang mit der Festnahme ihres Vaters zugezogen hat. Trotzdem sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit heutigem Urteil D-4494/2018 die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin abgewiesen und dessen Festnahme durch die iranischen Behörden, die Inhaftierung mit Folter und die Flucht als unglaubhaft beurteilt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, Zeugin der Festnahme ihres Vaters gewesen zu sein, ist deshalb der Boden entzogen. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Festnahme unsubstantiiert und ohne Realkennzeichen ausgefallen sind. Entgegen der Einwände in der Beschwerde beanstandete die Hilfswerkvertretung die Arbeit des Dolmetschers nicht, sondern regte nur medizinische Fachabklärungen an und hielt fest, dass die

D-4660/2018 BzP mit einer Dauer von 30 Minuten kurz ausgefallen sei, was mitursächlich für das Fehlen von Details sei (vgl. Akte A32/9 S. 9). Der Substanzmangel der Asylvorbringen kann deshalb nicht mit einer mangelhaften Übersetzung erklärt werden, zumal auch sonst keine Übersetzungsschwierigkeiten aus dem Protokoll hervorgehen. Selbst wenn die Festnahme nur ein paar Minuten gedauert hat, hätte die Beschwerdeführerin nicht nur eine blosse Abfolge von Handlungen widergeben können. Ihre Schilderung erweckt nicht den Eindruck, als hätte sie das Berichtete selbst erlebt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen deshalb nicht zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der (Un-)Glaubhaftigkeit der Festnahme ihres Vaters führen. Ansonsten machte die Beschwerdeführerin keine gegen sie gerichtete Verfolgung beziehungsweise eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Verfolgung des Vaters geltend. 6.4 Insofern die Beschwerdeführerin Benachteiligungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Yarsan geltend machte, sind diese einerseits zu wenig intensiv, als dass sie asylrechtliche Relevanz entfalten würden, andererseits fehlt es an einer konkreten Bedrohung. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung des SEM zu verweisen. 6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht mit Eingabe vom 4. März 2019 und 8. Juli 2019 erstmals exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz geltend. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ge-

D-4660/2018 nügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]). 7.3 Am 4. März 2019 und 8. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin auf zwei Datenträgern verschiedene Fotos und zwei Videos ein. Daraus geht jedoch nicht hervor, inwiefern sich die Beschwerdeführerin exilpolitisch engagiert hatte und auf welchen Fotos sie überhaupt ersichtlich sein soll. Inwiefern sich die Beschwerdeführerin dabei regimekritisch geäussert hat, ist ebenfalls nicht festzustellen. Insgesamt liegen deshalb keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Iran als Regimekritikerin ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre und eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 7.4 Somit erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. 8. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Beschwerden ihrer Eltern und Schwestern (vgl. E. 4) werden mit heutigen Urteilen ebenfalls abgewiesen, womit deren Wegweisungsvollzug ebenfalls rechtskräftig wird. Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach

D-4660/2018 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerin – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des EGMR etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-4660/2018 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist jung und hat bis zur elften Klasse das Gymnasium besucht (vgl. Akte A32/9 F13 ff.). Da die Beschwerden ihrer Angehörigen mit heutigem Datum auch abgewiesen werden, muss die Beschwerdeführerin nicht als alleinstehende Frau in den Iran zurückkehren, sondern reist mit ihrer Familie zurück in den Iran. Die Beschwerdeführerin hat sodann im Jahr 2019 in der Schweiz ein Betriebspraktikum in einem (…) angefangen und konnte somit berufliche Erfahrungen sammeln. Es sollte der Beschwerdeführerin dank ihrer Ausbildung möglich sein, im Iran beruflich eine Existenz aufzubauen. Die im ärztlichen Bericht vom 13. Juni 2018 diagnostizierte Nasenatmungsbehinderung mit gelegentlicher Epistaxis wurde mit einem Nasenspray behandelt. Zudem sind seither keine gesundheitlichen Beschwerden mehr geltend gemacht worden. Es ist deshalb davon auszugehen, es stehen keine gesundheitlichen Probleme einem Wegweisungsvollzug entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 9.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

D-4660/2018 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 3. September 2018 gutgeheissen. Von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist nicht auszugehen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4660/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

D-4660/2018 — Bundesverwaltungsgericht 26.06.2020 D-4660/2018 — Swissrulings