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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2020 D-4658/2020

14 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,146 parole·~11 min·2

Riassunto

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges) | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2274/2018 vom 18. Juni 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4658/2020

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Aileen Kreyden, Rechtsanwältin, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2274/2018 vom 18. Juni 2020.

D-4658/2020 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reichte am 23. März 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. März 2018 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2274/2018 vom 18. Juni 2020 ab. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Gesuchsteller sich in der Endphase des Bürgerkriegs in den letzten Rückzugsgebieten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgehalten habe. Auch nicht auszuschliessen sei, dass er bei Kriegsende von der srilankischen Armee befragt worden sei. Seine Funktion bei den LTTE als (…) oder (…) und später (…) des Chefs der (…) und eine darauffolgende Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden habe er dagegen nicht glaubhaft machen können. B. Der Gesuchsteller reichte am 23. Juli 2020 beim SEM eine als «Gesuch um Wiedererwägung bzw. neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein. C. Das SEM trat mit Verfügung vom 11. September 2020 auf das Wiedererwägungsgesuch mangels gehöriger Begründung und auf die als Revisionsgründe erkannten Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein und erklärte die Verfügung vom 14. März 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner verzichtete es auf die Erhebung von Gebühren, lehnte den Antrag auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. September 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4657/2020 vom 8. Dezember 2020 ab. D. Mit Eingabe vom 21. September 2020 ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils D-2274/2018 vom 18. Juni 2020. Er beantragte im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter

D-4658/2020 die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Ferner sei das SEM anzuweisen, ein ärztliches Gutachten gemäss Standard Istanbul Protokoll (Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe) einzuholen. Als Beweismittel reichte er die wie folgt bezeichneten Dokumente ein:  Haftbefehl Gericht vom (…) (warrant of arrest; in Kopie)  «offener» Haftbefehl Gericht, undatiert (warrant of arrest; in Kopie)  DHL-Couvert samt Sendungsverfolgung  Gesuch um Wiedererwägung bzw. neues Asylgesuch vom 23. Juli 2020 (vgl. vorstehender Bst. B) samt Beilagen  provisorische Honorarnote  BVGer Urteil D-2274/2018 vom 18. Juni 2020 (in Kopie) E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 22. September 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Am 25. September 2020 reichte der Gesuchsteller eine Unterstützungsbestätigung vom (…) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG

D-4658/2020 findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 und MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG N 1, NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen und des Auffindens entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Indem er ausführt, er habe die Dokumente von einem Bekannten am (…) per DHL erhalten, zeigt er ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist damit einzutreten.

D-4658/2020 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 307 Rz. 5.48). 4. Der Gesuchsteller macht im Revisionsgesuch geltend, es sei ihm gelungen, Kopien von zwei ihn betreffenden gerichtlichen Haftbefehlen zu beschaffen. So sei er über mehrere Bekannte, die letztendlich jemanden hätten ausfindig machen können, der beim Gericht arbeite und in unzulässiger Weise Kopien angefertigt habe, an die hier eingereichten Beweismittel gelangt. Mit den beiden Haftbefehlen könne er nachweisen, dass er in seinem Heimatland anhaltend behördlich gesucht werde und deshalb an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei, zumal er bei den sri-lankischen Sicherheitskräften bereits als ehemaliger LTTE-Unterstützer registriert sei. Der erste gerichtliche Haftbefehl datiere vom (…). Ein solcher Haftbefehl werde als erstes ausgestellt, wenn eine Person gesucht werde. Die gesuchte Person habe anschliessend Zeit, sich bei den Behörden oder beim Gericht zu melden. Komme sie dieser Aufforderung nicht nach, werde ein weiterer «offener» Haftbefehl ausgestellt, welcher erst datiert werde, wenn die Person verhaftet werde (vgl. Revisionsgesuch S. 6 Mitte).

D-4658/2020 5. 5.1 Vorweg ist festzustellen, dass der Gesuchsteller während des gut (…) Jahre dauernden Asylverfahrens nie geltend gemacht hat, dass er in Sri Lanka zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Er brachte zwar im Beschwerdeverfahren D-2274/2014 vor, dass sein (Verwandter) (…) und der jüngste (Verwandte) sowohl im (…) als auch im (…) von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) verhört und zu seinem Aufenthalt befragt worden seien (was vom Gericht als nachgeschobene Vorbringen und daher unglaubhaft erachtet worden ist). Er machte aber nicht geltend, dass er als gesuchte Person eine Aufforderung erhalten habe, sich innert gesetzter Frist bei den Behörden beziehungsweise dem Gericht zu melden, wie dies – entsprechend seinen eigenen Ausführungen zum Wesen des gerichtlichen Haftbefehls vom (…) (vgl. E. 4. hievor) – zu erwarten gewesen wäre. Angesichts dessen, dass er gemäss Aktenlage während des Beschwerdeverfahrens in Kontakt mit seinem (Verwandten) stand, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass er von diesen Haftbefehlen während des rund (…)jährigen Asylverfahrens keine Kenntnis hätte erlangen sollen. Dies gilt umso mehr, als in beiden Haftbefehlen die vom Gesuchsteller bei der BzP angegebene Heimatadresse «Nr. (…)» (vgl. SEM act. A10 Ziff. 2.02) aufgeführt ist, mithin zu erwarten ist, dass der angeblich zur Haft ausgeschriebene Gesuchsteller an seiner Heimatadresse gesucht worden wäre. Dies wiederum müsste der Familie des Gesuchstellers zweifellos zur Kenntnis gelangt sein, zumal diese offenkundig an der gleichen Anschrift wohnhaft ist. So führt nämlich das DHL Couvert, mittels dem die Haftbefehle dem Gesuchsteller zugestellt worden sind, einen Absender namens «B._______», wohnhaft an der Heimatadresse des Gesuchstellers «Nr. (…)» auf (vgl. Beilage 3 zum Revisionsverfahren). Der Gesuchsteller wurde darüber hinaus im Beschwerdeverfahren von einer im Asylverfahren erfahrenen Hilfsorganisation beraten und vertreten, welche die nunmehr geltend gemachten Haftbefehle im Rahmen der Beschwerde mit Sicherheit geltend gemacht und versucht hätte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hätte der Gesuchsteller sie davon in Kenntnis gesetzt. Dem ist jedoch nicht so, weshalb das Gericht beträchtliche Zweifel an der Echtheit der im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel wie auch an der Glaubhaftigkeit der Revisionsvorbringen hat. Bezeichnenderweise äussert sich der Gesuchsteller zu den Umständen, wie er überhaupt Kenntnis von den Haftbefehlen erhalten habe, nicht. Auch der dargelegte Sachverhalt, wonach ein Gerichtsmitarbeiter einem – nicht näher bezeichneten – Bekannten in unzulässiger Weise die Dokumente zugänglich gemacht habe, erscheint äusserst konstruiert.

D-4658/2020 5.2 Dem Gesagten zufolge und vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller bereits im Asylverfahren die vorgetragenen Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, sind weder die hier vorgebrachten Tatsachen noch die eingereichten Beweismittel geeignet, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung des Gesuchstellers seitens der heimatlichen Behörden zu belegen, mithin zur Revision des angefochtenen Urteils zu führen. Die Beweismittel sind damit nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 5.3 In Bezug auf die Ausführungen des Gesuchstellers in der Revisionseingabe vom 21. September 2020 zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und der angeblich drastischen Verschlechterung aufgrund der am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahl ist festzuhalten, dass diese Themen und Fragen im Beschwerdeurteil vom 18. Juni 2020 geprüft und berücksichtigt wurden (vgl. Revisionsgesuch, Ziff. 4.2, S. 8 f.; BVGer Urteil D-2274/2018 vom 18. Juni 2020, E. 6.1 und 8.2.3). Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers auf Revisionsebene und die entsprechenden Verweise auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, respektive seine Rüge, ein Risikoprofil seiner Person sei zu Unrecht verneint worden, läuft damit auf eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil vom 18. Juni 2020 beziehungsweise auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinaus. Dafür besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein Raum. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht zugänglich, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt. 5.4 Soweit sich der Gesuchsteller auf die erst nach dem Beschwerdeurteil vom 18. Juni 2020 erfolgten Parlamentswahlen in Sri Lanka vom 5. August 2020 beruft (vgl. Revisionsgesuch, Ziff. 4.2, S. 10), ist festzustellen, dass dieses Ereignis gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich ist und auf das Revisionsgesuch diesbezüglich nicht einzutreten ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1). 5.5 Vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten besteht keinerlei Veranlassung, die im Rahmen des Asylverfahrens dargelegte und als unglaubhaft erachtete Folter näher abzuklären und zu diesem Zweck ein ärztliches Gutachten gemäss den Standards des Istanbul Protokolls einzuholen.

D-4658/2020 6. Zusammenfassend ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe darzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-2274/2018 vom 18. Juni 2020 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 21. September 2020 ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Der am 22. September 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4658/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

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