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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2020 D-4657/2020

8 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,289 parole·~16 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 11. September 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4657/2020

Urteil v o m 8 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Aileen Kreyden, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 11. September 2020 / N (…).

D-4657/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Er brachte dabei vor, dass er im Jahr (…) die Schule abgebrochen habe und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten sei. Nach einer (…) Grundausbildung und der Zuteilung ins (…)team der LTTE sei er persönlicher Mitarbeiter des obersten Chefs der (…), Brigadier B._______, geworden. Er sei bis zum Ende des Krieges bei den LTTE gewesen. Am (…) habe er seine Funktion für die LTTE aufgegeben und versucht, mit zivilen Kriegsflüchtigen einen Kontrollposten der sri-lankischen Armee zu passieren. Ein anderes ehemaliges LTTE-Mitglied habe ihn erkannt und denunziert, weshalb er am (…) verhaftet worden sei. Er sei befragt und gefoltert worden, worauf er zusammengebrochen sei und die Singalesen zum versteckten Geld und zu Dokumenten geführt habe. Danach sei er während über (…) Jahren in einer dunklen Einzelzelle in Haft gewesen, bevor er in eine Zelle mit anderen Gefangenen verlegt worden sei. Am (…) sei er nach Bestechung der Gefängnisbehörden beziehungsweise des Criminal Investigation Departement (CID) in Colombo freigelassen und dabei gewarnt worden, nicht in Sri Lanka zu bleiben. Ein (…) von ihm sei ebenfalls LTTE-Mitglied gewesen und deshalb von den Behörden getötet worden. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. März 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2274/2018 vom 18. Juni 2020 ab. Es hielt dabei fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer in der Endphase des Bürgerkriegs in den letzten Rückzugsgebieten der LTTE aufgehalten habe. Auch nicht auszuschliessen sei, dass er bei Kriegsende von der sri-lankischen Armee befragt worden sei. Seine Funktion bei den LTTE als (…) oder (…) und späterer (…) des Chefs der (…) und eine darauffolgende Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden habe er dagegen nicht glaubhaft machen können.

D-4657/2020 D. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juli 2020 beim SEM eine als «Gesuch um Wiedererwägung bzw. neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Er führte zur Begründung aus, durch die neu eingereichten Beweismittel könne er nachweisen, dass er in seinem Heimatland anhaltend behördlich gesucht werde und an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei. In Bezug auf die erlittene Folter sei eine medizinische Abklärung vorzunehmen. Schliesslich habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka seit der letztmaligen Beurteilung der vorliegenden Sache drastisch verschlechtert. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er ein stetig abnehmendes soziales Umfeld antreffen. Zudem sei er aufgrund der erlebten Folterungen und Misshandlungen traumatisiert und gesundheitlich angeschlagen. Seine Behandlung wäre in Sri Lanka – insbesondere vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie – nicht sichergestellt. Als Beweismittel reichte er die wie folgt bezeichneten Dokumente ein:  Haftbefehl Gericht vom (…) (warrant of arrest; in Kopie)  «offener» Haftbefehl Gericht, undatiert (warrant of arrest; in Kopie)  Haftbefehl der Polizei (message form) vom (…) (im Original)  zwei Fotografien  Registerauszug betreffend Todestag ([…]) des älteren (…), undatiert (im Original)  Bescheinigung zum Asylverfahren des jüngeren (…) in C._______ vom (…) (im Original) E. Das SEM trat mit Verfügung vom 11. September 2020 – eröffnet am 14. September 2020 – auf das Wiedererwägungsgesuch mangels gehöriger Begründung und auf die als Revisionsgründe erkannten Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein und erklärte die Verfügung vom 14. März 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner verzichtete es auf die Erhebung von Gebühren, lehnte den Antrag auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe vom 21. September 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen

D-4657/2020 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch beziehungsweise das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Ferner sei das SEM anzuweisen, ein ärztliches Gutachten gemäss Standard Istanbul Protokoll (Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe) einzuholen. G. Mit separater Eingabe vom 21. September 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils des Bundeverwaltungsgerichts D-2274/2018 vom 18. Juni 2020 ein. Das Revisionsverfahren wird unter der Verfahrensnummer D-4658/2020 insofern koordiniert geführt, als dieselbe Instruktionsrichterin zuständig ist. Mit superprovisorischer Massnahme vom 22. September 2020 setzte die Instruktionsrichterin im Revisionsverfahren den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. H. Am 25 September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung vom (…) des Kantons D._______ ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-4657/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1. Das Wiedererwägungsgesuch ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 4.2. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen («qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch», vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs-

D-4657/2020 und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. 4.3. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). 5. 5.1. Die Vorinstanz führte in ihren Entscheid aus, die als Beweismittel eingereichten beiden warrants of arrest seien vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (…) entstanden und deshalb grundsätzlich im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen. Der Sachverhalt, den der Beschwerdeführer mit dem Dokument message form vom (…) untermauert habe, sei hingegen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu prüfen. Der Beschwerdeführer lege dar, die neu eingereichten Dokumente würden seine Verfolgung im Heimatstaat in ein glaubhaftes Licht rücken. Er wiederhole dabei im Wesentlichen seine bereits mehrfach geprüften und als unglaubhaft befundenen Asylgründe und bringe als einzige tatsächlich als neu zu bezeichnende Tatsache einen polizeilichen Haftbefehl vor, der aber nur einen geringen Beweiswert aufweise. Beim message form handle es sich nämlich um ein sehr einfach zu fälschendes Dokument, zumal Originalformulare auch ausserhalb der Polizei zirkulieren würden. Nach Kenntnis des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts seien in letzter Zeit häufig solche nicht-authentischen Dokumente bei den Schweizerischen Asylbehörden eingereicht worden. Das Dokument verfüge über keine Sicherheitsmerkmale. Zudem enthalte es normalerweise keinen Stempel und keine Signatur, wie dies hier der Fall sei. Hinzu komme, dass es in E._______ gar keinen Polizeiposten gebe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich erst kürzlich, am 18. Juni 2020, ausführlich mit den Risikofaktoren auseinandergesetzt, dies unter Berücksichtigung der politischen Veränderungen in Sri Lanka seit November 2019. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage seit der letztmaligen Beurteilung der vorliegenden Sache drastisch hätten verschlechtern sollen. Aus dem Umstand, wonach sein jüngerer (…) in C._______ ein Asylgesuch eingereicht habe und sein älterer (…) (…) im Krieg umgekommen sei, könne er nichts zu seinen Gunsten

D-4657/2020 herleiten. Dem Gesuch sei auch in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse nichts wesentlich Neues oder Substanzielles zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund erübrige sich, die geltend gemachte Folter näher abzuklären, respektive zu würdigen und zu diesem Zwecke ein ärztliches Gutachten gemäss den Standards des Istanbul Protokolls einzuholen. Sollte der Beschwerdeführer aus welchen Gründen auch immer eine medizinische Behandlung benötigen, verfüge Sri Lanka über ein relativ gut funktionierendes Gesundheitssystem. 5.2. Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, das SEM sei zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Das Wiedererwägungsgesuch sei hinreichend begründet und beschränke sich keineswegs auf blosse Wiederholungen, was bereits durch das neu eingereichte Beweismittel, den polizeilichen Haftbefehl vom (…), deutlich gemacht werde. Die eingereichten Dokumente würden die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen belegen. Das Argument, wonach die message forms normalerweise nicht gestempelt seien, sei eine reine Behauptung. Ein offizieller Stempel spreche eindeutig für die Authentizität eines Dokuments. Dass die Vorinstanz die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens zu prüfende, neue und erhebliche Tatsache des Erhalts eines polizeilichen Haftbefehls lediglich mit der pauschalen Aussage, das betreffende Dokument sei wahrscheinlich eine Fälschung, abtue, stelle eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts dar. Die Vorinstanz hätte das Dokument einer internen Dokumentenprüfung unterziehen müssen. Sie verletze solchermassen den Untersuchungsgrundsatz und sein rechtliches Gehör, da sie ihm keine Gelegenheit gegeben habe, sich zu diesem Schluss zu äussern. Vor diesem Hintergrund hätte zwingend eine Dokumentenanalyse durchgeführt werden müssen. Andernfalls könne letztendlich jedes Wiedererwägungsgesuch, das auf neuen Dokumenten basiere, mit dem Argument, ein Dokument sei nicht fälschungssicher und folglich wohl nicht echt, abgewiesen werden. Eine unvollständige Sachverhaltsermittlung bestehe auch in Bezug auf die von ihm erlittene Folter. Angesichts der neuen Dokumente würden die dargelegten Folterungen in ein glaubhaftes Licht gerückt, was wiederum eine genaue Sachverhaltsabklärung diesbezüglich erforderlich mache. Der Vorinstanz sei zwar zuzustimmen, dass es in E._______ keinen Polizeiposten gebe. Das bedeute aber nicht, dass keine Polizisten für diesen Ort zuständig seien; vielmehr seien diese stattdessen dem Polizeiposten F._______ untergeordnet. Dort wiederum gebe es eine Polizeibehörde.

D-4657/2020 Demnach könne das Argument des fehlenden Polizeipostens den Beweiswert des message form nicht entkräften. Zudem könne er mit den zwei eingereichten warrants of arrest Beweismittel belegen, dass er im Fall der Rückkehr verfolgt würde. Die Vorinstanz habe allerdings zu Recht festgestellt, dass diese im Rahmen einer Revision zu prüfen seien. Die Vorinstanz habe seine detaillierten Ausführungen zu den objektiven Nachfluchtgründen fast komplett unerwähnt gelassen. Die Situation seit den Parlamentswahlen habe sich gar verschärft, weshalb der Nichteintretensgrund des nicht gehörig begründeten Gesuchs klar nicht gegeben sei. 6. 6.1. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz auf die Vorbringen, welche sich auf Dokumente stützen, die vor dem 18. Juni 2020 entstanden sind (so die beiden warrants of arrest), zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht eingetreten ist und auf die Möglichkeit der Einreichung eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht hingewiesen hat. Der Beschwerdeführer stimmt dieser rechtlichen Qualifizierung in der Beschwerdeschrift denn auch ausdrücklich zu (vgl. Beschwerde S. 7) und weist darauf hin, er habe gleichzeitig mit der hier zu beurteilenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch eingereicht (vgl. dazu Sachverhalt Bst. G). 6.2. Sodann ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – bei im Übrigen erfüllten Eintretensvoraussetzungen – nur bei Vorliegen einer gehörigen Begründung auf ein Wiederwägungsgesuch einzutreten hat. Ein Gesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht; Urteil des BVGer E-4713/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.1). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 6.3. Sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht erachteten die vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren dargelegte behördliche Verfolgung vor der Ausreise aus Sri Lanka infolge widersprüchlicher und unsubstantiierter Angaben als unglaubhaft und verneinten das

D-4657/2020 Vorliegen von relevanten Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Die als Wiedererwägungsgründe eingereichten Beweismittel sind offensichtlich nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. In Bezug auf die Fotos – welche gemäss Darlegung des Beschwerdeführers zeigen sollen, dass gegenüber dem Wohnhaus seiner Eltern eine Militäranlage errichtet worden sei, und dass seine Schwägerin von einem Angehörigen des Militärs bei Dämmerung zu seinem Aufenthaltsort befragt worden sei – ist festzustellen, dass daraus nicht hervorgeht, wann und wo diese Aufnahmen entstanden sind. Zudem sind die abgebildeten Personen vom Gericht nicht identifizierbar, und die Fotos ermöglichen keine Rückschlüsse auf den Kontext der darauf abgebildeten Szenen. Diese Fotos sind daher offensichtlich nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers irgendwann in diesem Jahr zu seinem Verbleib befragt worden sind. Weiter weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sein jüngerer (…) in C._______ ein Asylgesuch eingereicht hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Bezeichnenderweise geht er in seiner Rechtsmitteleingabe auch mit keinem Wort mehr darauf ein. Weiter blieb im ordentlichen Verfahren unbestritten, dass der ältere (…) des Beschwerdeführers (…) im Krieg umgekommen ist, sodass der Beschwerdeführer auch aus der eingereichten Todesanzeige nichts abzuleiten vermag. 6.4. Beim als «Haftbefehl der Polizei» bezeichneten Dokument vom (…) handelt es sich um ein Nachrichtenformular («message form»), worin angeblich der Inspektor des Polizei Hauptquartiers von G._______ der Polizeistation von E._______ mitteilt, es sei am (…) ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, welcher der Polizeiabteilung von E._______ unterstehe, ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei zu verhaften und das Polizei Hauptquartier von G._______ sei umgehend darüber zu informieren. Es stellt sich vorab die Frage, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses polizeiinternen Dokuments gekommen sein soll, zumal nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass sich dieses ebenfalls bei den Gerichtsunterlagen befunden hat, welche ihm ein Bekannter, der beim Gericht arbeite, ohne Erlaubnis habe kopieren können (vgl. Wiedererwägungsgesuch, S. 3). Ausserdem ist die Feststellung der Vorinstanz, dass es sich dabei um ein sehr einfach zu fälschendes Dokument handle, zu bestätigen (vgl. Urteil des BVGer E-1936/2018 vom 23. April 2018 E. 5.4. und 7.4.1.). Der Zweifel bezüglich der Echtheit des Meldeformulars wird auch durch dessen Inhalt erhärtet. So fällt auf, dass die Fallnummer «(…)» im polizeilichen Haftbefehl korrigiert worden ist und entgegen dem üblichen Format – und den beiden eingereichten warrants of arrest – keinen Schrägstrich

D-4657/2020 nach dem (…) enthält («[…]»). Es erscheint auch überhaupt nicht plausibel, dass gegen den Beschwerdeführer erst am (…) ein Haftbefehl ausgestellt worden sein soll, mithin (…) Jahre nach seiner Ausreise aus dem Heimatland und nach Ausstellung des angeblichen gerichtlichen Haftbefehls. Zu weiteren Zweifeln am Dokument gibt sodann der Umstand Anlass, dass es in E._______ unbestrittenermassen (vgl. Beschwerde S. 7 oben) gar keinen Polizeiposten gibt. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, das Nachrichtenformular wende sich nicht an einen Polizeiposten in E._______, sondern an die für den Ort E._______ zuständigen Polizisten, welche dem Polizeiposten F._______ untergeordnet seien, wendet sich das Nachrichtenformular doch ausdrücklich an die Abteilung E._______ («To Station E._______»). Zusammenfassend ist dieses Beweismittel nicht hilfreich, eine individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft darzutun. 6.5. Schliesslich ist die im Urteil D-2274/2018 vom 18. Juni 2020 E. 6.1 vorgenommene Würdigung der Lageeinschätzung in Sri Lanka unter Berücksichtigung der politischen Veränderungen nach wie vor zutreffend. Mit den wiederholenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift verkennt der Beschwerdeführer, dass eine Wiedererwägung nicht dazu dient, eine bereits mit besagtem Urteil gewürdigte Sachlage erneut zu prüfen. 6.6. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf das Gesagte nicht zu erkennen. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Sachverhaltselemente im Sachverhaltsabschnitt der angefochtenen Verfügung erfasst, sich in den Erwägungen hinreichend mit den eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und hinreichend begründet, weshalb sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt. Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Vorinstanz hatte vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten keinerlei Veranlassung, eine Dokumentenprüfung vorzunehmen, da sich die eingereichten Beweismittel als offensichtlich nicht geeignet erwiesen haben, an der vorstehend dargelegten vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern. Es erübrigt sich dem Gesagten nach ebenfalls, die vorgebrachte Folter näher abzuklären und zu diesem Zweck ein ärztliches Gutachten gemäss den Standards des Istanbul Protokolls einzuholen. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde und weitere Abklärungen der Vorinstanz nötig wären. Der Vorinstanz ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorzuwerfen. Schliesslich betrifft die Tatsache, dass die Vor-

D-4657/2020 instanz die eingereichten Beweismittel anders beurteilte als vom Beschwerdeführer erwünscht, nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die materielle Würdigung. 7. Mit den Fragen der Wegweisung sowie deren Vollzug hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-2274/2018 vom 18. Juni 2020 befasst. Dabei ist es zum Schluss gekommen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht angeordnet wurde und keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. In der Beschwerdeschrift werden keine neuen Tatsachen geltend gemacht, welche diese Einschätzung in Frage zu stellen vermögen, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen im obengenannten Urteil zu verweisen ist (vgl. dort E. 7 ff). 8. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Wiedererwägungsgesuch vom 23. Juli 2020 nicht gehörig begründet ist. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m.13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der beantragte Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wie auch der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 9. 9.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht- Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4657/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

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