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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2026 D-4655/2020

9 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,413 parole·~37 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. August 2020

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4655/2020

9 Urteil v o m 9 . April 2026 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. August 2020.

D-4655/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie aus B._______ (Nordprovinz, Distrikt Jaffna), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 27. Juli 2014 und stellte am 6. August 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. Die sri-lankische Armee habe ihn und drei Freunde zwangsrekrutieren wollen. Er sei mehrfach ins Army-Camp vorgeladen worden, wo er wegen seiner Weigerung, der Armee beizutreten, misshandelt und gefoltert worden sei. Als seine Freunde ausgereist seien und sich die Folterungen ihm gegenüber verschärft hätten, sei auch er ausgereist. Mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe er nie etwas zu tun gehabt. Sein Bruder C._______ sei am 27. März 2014 von der sri-lankischen Armee festgenommen und fälschlicherweise der LTTE- Unterstützung beschuldigt worden. Der Bruder sei seither verschwunden. A.b Mit Verfügung des SEM vom 17. August 2016 hielt das SEM fest, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und das Asylgesuch abzulehnen sei. Gleichzeitig verfügte das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.c Eine gegen diese Verfügung am 20. September 2016 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5750/2016 vom 16. Januar 2018 abgewiesen. Das Gericht stellte fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch könne ihm für den heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in die Heimat zuerkannt werden. Das SEM habe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet. B. B.a Am 21. August 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter ein Mehrfachgesuch ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Gesamtprofils bei einer Rückkehr gefährdet: So sei er, der sich im Heimatdorf die Armee zum Feind gemacht habe, wegen des LTTE-Hintergrunds seiner in der Schweiz wohnhaften Brüder D._______ und E._______, die beide immer noch aktiv für die Wiederbelebung des tamilischen Widerstandes seien und den Flüchtlingsstatus besässen, asylrelevanter Reflexverfolgung ausgesetzt.

D-4655/2020 Er könne jederzeit einer Rachehandlung gegen seine Brüder zum Opfer fallen oder von den sri-lankischen Behörden als Geisel benutzt werden, um die Brüder zum Zurückkommen zu zwingen. Ausserdem könnten auch die drei aus Sri Lanka geflohenen Freunde seine Verfolgung in Sri Lanka bestätigen. Sie seien allenfalls auf den Botschaften in London beziehungsweise Paris als Zeugen zu befragen. Auch sei die Gefährdungslage angesichts aktueller Länderinformationen neu zu beurteilen. Zudem würden Informationen vorliegen, wonach das SEM beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepapieren für die Rückreise des Beschwerdeführers beantragt habe und diese inzwischen ausgestellt worden seien. Damit gehe eine systematische Überprüfung einher, ob eine Person auf der sogenannten Black List aufgeführt sei oder auf dieser Liste aufgeführt werden solle. Dies führe dazu, dass bei einer Rückreise nach Sri Lanka automatisch eine Verhaftung durch das Criminal Investigation Department (CID) und die Terrorist Investigation Division (TID) erfolgten. Auch stünden einzelne Bestimmungen des Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka im Widerspruch zum Asylgesetz und seien daher nicht anzuwenden. Da unbestrittenermassen Daten an die sri-lankischen Behörden übermittelt worden seien, sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die Vollzugsakten zu gewähren. Auch trage der Beschwerdeführer wegen der in Sri Lanka erfolgten physischen und psychischen Misshandlungen bis heute noch seelische und sichtbare körperliche Narben. Zudem seien mehrjährige Unterstützungsleistungen des Bruders D._______ für die LTTE sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine gültigen Einreisepapiere habe und sich bereits seit langer Zeit in der tamilischen Diaspora in der Schweiz aufhalte, als weitere Risikofaktoren zu werten. Ferner sei der Beschwerdeführer bei Zweifeln des SEM am neu geltend gemachten Sachverhalt oder an dessen Asylrelevanz im Rahmen einer ausführlichen Anhörung zu befragen und es sei ein Vollzugsstopp zu veranlassen. Dem Mehrfachgesuch lagen Kopien der Aufenthaltsbewilligungen der Brüder des Beschwerdeführers samt Familienangehöriger sowie eine CD- ROM mit zahlreichen Länder- und Zeitungsberichten bei.

D-4655/2020 B.b Am 23. August 2018 veranlasste das SEM einen einstweiligen Vollzugsstopp. B.c Mit Verfügung des SEM vom 28. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in Vollzugsakten gewährt. B.d Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 ergänzte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter sein Mehrfachgesuch nach Einsicht in die Vollzugsakten. Darin wurde kritisiert, das SEM habe bei der Weitergabe von Informationen über den Beschwerdeführer an die sri-lankischen Behörden migrations- und datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt. B.e Mit einer weiteren ergänzenden Eingabe vom 10. März 2020 wurde vorgebracht, nach Durchsicht der Akten sei festgestellt worden, dass bereits mit Verfügung des SEM vom 7. Januar 2019 Einsicht in die Akten des Bruders E._______ gewährt worden sei. Dem Bruder sei im Jahre 2014 in der Schweiz Asyl gewährt worden. Die Ehefrau und Kinder des Bruders hätten in der Schweiz wegen Reflexverfolgung Asyl erhalten. Aus dem Dossier des Bruders ergebe sich der familiäre LTTE-Hintergrund und die Gefahr einer Reflexverfolgung. Zwei Brüder würden mittlerweile mit gesicherten Aufenthaltsstatus in der Schweiz leben und der in Sri Lanka verbliebene Bruder C._______ gelte seit seiner Inhaftierung als verschollen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde der Beschwerdeführer allein aufgrund dieser familiären Konstellation in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten. Zudem habe sich die aktuelle Menschenrechtsund Sicherheitslage in Sri Lanka verschärft. Auch wurde beantragt, es seien weitere Abklärungen im Zusammenhang mit den Daten auf dem Mobiltelefon einer entführten Botschaftsmitarbeiterin vorzunehmen. Der Eingabe lag eine CD-ROM mit aktualisierten Länderinformationen zu Sri Lanka bei. B.f Mit Verfügung des SEM vom 14. August 2020 – eröffnet am 20. August 2020 – entschied das SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Gleichzeitig wies es die Anträge auf Durchführung einer Anhörung mit dem Beschwerdeführer, auf Vorladung der drei Freunde auf die Schweizer Vertretungen in Paris und London zwecks Anhörungen und auf weitere Abklärungen im Zusammenhang mit den Daten auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin ab.

D-4655/2020 B.g Der Beschwerdeführer stellte am 20. August 2020 beim SEM ein Gesuch um Einsicht in seine vorinstanzlichen Akten. Diesem Gesuch entsprach das SEM mit Verfügung vom 26. August 2020. C. C.a Mit Eingabe vom 21. September 2020 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen die Verfügung des SEM vom 14. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien. Gleichzeitig habe das Gericht bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien der Auswahl bekannt zu geben. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten vorinstanzlichen Akten, insbesondere in die Akten seines Bruders, E._______ (N ….), dessen Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft und in sämtliche diesbezügliche Akten zu gewähren. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des SEM vom 14. August 2020 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zugleich wurde darum ersucht, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel (betreffend die Verfolgung von Freunden und Verwandten) zu setzen und er sei – im Beisein des unterzeichnenden Anwalts – erneut anzuhören.

D-4655/2020 Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er zahlreiche Beweismittel zur Lage in Sri Lanka auf CD-ROM ein. C.b Am 22. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. C.c Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2020 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 4. November 2020 auf. C.d Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 4. November 2020 unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.e Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Asylakten seines Bruders E._______ (N …) zu gewähren, da der Beschwerdeführer in die Verzichtserklärung seines Bruders vom 5. Februar 2019 und die entsprechende Feststellungsverfügung des SEM vom 19. Februar 2019 bisher noch keine Einsicht gehabt habe. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Beschwerdeergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM gesetzt. Hinsichtlich des Antrags zur Beibringung weiterer Beweismittel betreffend die Verfolgung von Verwandten und Freunden wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen. C.f Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM am 25. November 2020 Akteneinsicht in die freigegebenen Aktenstücke ab 8. Januar 2019 das Asylverfahren des Bruders E._______ (N …) betreffend gewährt. C.g Der Beschwerdeführer reichte am 17. Dezember 2020 eine Beschwerdeergänzung ein. Hierbei wurde ausgeführt, den Akten sei kein Hinweis zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtet habe, weil er in Sri Lanka nicht mehr verfolgt würde und dorthin zurückreisen wolle. Vielmehr deuteten die persönlichen und familiären Gründe eindeutig daraufhin, dass er lediglich zur Erleichterung des Fortkommens in der Schweiz einen Aufenthaltsstatus gestützt auf das Ausländerrecht beantragt habe und in der Schweiz bleiben wolle. Aus dem

D-4655/2020 Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft lasse sich kein Wegfall der objektiven Verfolgungsgefahr entnehmen. Zugleich wurde beantragt, der Bruder des Beschwerdeführers sei zu seinen Verzichtsgründen als Zeuge einzuvernehmen, sollte die Verfügung nicht aufgehoben werden. Dem Beschwerdeführer sei danach eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren. C.h Die Vernehmlassung des SEM vom 22. Januar 2021, in welcher dieses vollumfänglich an seinen Erwägungen festhielt, wurde dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. C.i Mit ergänzender Eingabe vom 28. Januar 2021 wiederholte der Beschwerdeführer den Vorwurf der Verletzung formellen Rechts durch das SEM. Gleichzeitig wurde der bisherige Vertretungsaufwand zur Berechnung der Parteientschädigung beziffert. C.j Eine Verfahrensstandsanfrage des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2025 an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben des Gerichts vom 13. Januar 2026 beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-

D-4655/2020 würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss das Spruchgremium unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten mitgeteilt, welches durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt wurde. Aufgrund des Abteilungswechsels der ehemaligen Instruktionsrichterin erfolgte eine Spruchkörperänderung per 1. Januar 2022. Die Anpassung erfolgte manuell aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 32a Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1]). 3.2 Bei den Dateien der Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, handelt es sich praxisgemäss nicht um dem Akteneinsichtsrecht unterstehende Dokumente (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5), weshalb der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Software oder entsprechende Auszüge abzuweisen ist. Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammerbeziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 VGR; vgl. auch BVGE 2022 I/2 E. 4.4). 4. In seinem Rechtsmittel machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-

D-4655/2020 hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff.). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das SEM ihn nicht über den Verzicht des Bruders E._______ (N …) auf den in der Schweiz gewährten Flüchtlingsstatus und Asyl informiert habe und er hierzu nicht habe Stellung nehmen können, obwohl dieser Verzicht für das SEM zentrales Argument zum Ausschluss der Reflexverfolgung gewesen sei (vgl. Beschwerde, S. 9-11, S. 21). Die Frage, ob durch das Vorgehen des SEM eine Verletzung formellen Rechts erfolgte, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da spätestens mit der gewährten Akteneinsicht in die Verzichtserklärung des Bruders und der Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 zur Verzichtserklärung des Bruders eine allfällige Gehörsverletzung als nachträglich geheilt zu betrachten wäre. 4.3 Soweit in der Eingabe vom 28. Januar 2021 (vgl. Eingabe, S. 1 f.) eine Verletzung formellen Rechts durch das SEM in Bezug auf die Würdigung und Abklärungen der Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der LTTE-Verbindungen seiner Brüder sowie deren exilpolitischen Engagements in der Schweiz geltend gemacht wird, erweist sich der Vorwurf als unbegründet. Vielmehr ist damit eine Frage der materiellen Würdigung der Sachlage betroffen. 4.4 In Bezug auf den Vorwurf in der Beschwerde, das SEM habe den Sachverhalt, dass seine drei Freunde, die ebenfalls verfolgt und ausgereist seien und seine asylrelevante Verfolgung bestätigen könnten, in der Verfügung nicht gewürdigt und somit die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt (vgl. Beschwerde, S. 11 f.), liegt ebenfalls keine formelle

D-4655/2020 Rechtsverletzung vor. Vielmehr hat das SEM in seinen Erwägungen der Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer im vorangehenden Asylverfahren keine Vorverfolgung habe glaubhaft machen können. In Bezug auf die Freunde, die auch verfolgt worden und wie er ausgereist seien, handelte es sich nämlich nicht um neue Vorbringen, die neu zu würdigen gewesen wären, sondern um solche des ersten, bereits abgeschlossenen Asylverfahrens. Insofern verfängt auch der Beschwerdevorwurf nicht, der diesbezügliche Sachverhalt sei nicht rechtsgenügend abgeklärt worden (vgl. Beschwerde, S. 21 f.). 4.5 Sodann rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe im Rahmen der Papierbeschaffungsmassnahmen unsachgemässe Informationen über den Beschwerdeführer an die sri-lankischen Behörden in Verletzung der Datenschutzbestimmungen und Bestimmungen des Migrationsabkommens weitergeleitet, wobei das SEM zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers nicht Stellung genommen und dadurch die Begründungspflicht verletzt habe (vgl. Beschwerde, S. 12 f.). Dem ist zu entgegnen, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung eingehend und konkret mit den angeblichen Verletzungen von Datenschutzbestimmungen und dem Migrationsabkommen befasst hat. Aus der angefochtenen Verfügung geht mit genügender Klarheit hervor, auf welche Überlegungen die Vorinstanz sich stützte, und eine sachgerechte Anfechtung war auch diesbezüglich ohne Weiteres möglich. 4.6 Der Beschwerdeführer rügt sodann mehrfach, das SEM habe seiner Verfügung unzutreffende beziehungsweise veraltete Länderinformationen zugrunde gelegt, in denen der massgeblichen Verschlechterung der Sicherheitslage abgewiesener tamilischer Asylgesuchsteller nicht Rechnung getragen werde, und dadurch sowohl den Sachverhalt falsch abgeklärt als auch sein rechtliches Gehör, insbesondere die Begründungspflicht, verletzt (vgl. Beschwerde, S. 13-20, S. 22-30). Auch in dieser Hinsicht vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob die Lageeinschätzung des SEM zutreffend ist, ist nämlich vielmehr eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Allein der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen.

D-4655/2020 4.7 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Ziff. 5 und 6 sowie Eingabe vom 28. Januar 2021) erweisen sich insgesamt als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen. 4.8 Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 17. November 2020 festgestellt wurde, besteht sodann kein Anlass, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel betreffend die Verfolgung von Freunden und Verwandten (vgl. Beschwerde, S. 22, 31) zu setzen. Auch der Beweisantrag auf erneute Anhörung (vgl. Beschwerde, S. 31) und Einvernahme seines Bruders als Zeugen zu dessen Verzichtsgründen (vgl. Eingabe vom 17. Dezember 2020, S. 3) sind abzuweisen. Es wäre ihm freigestanden und er wäre im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG verpflichtet gewesen, entsprechende Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Mehrfachgesuchs genügend Zeit gehabt hätte. Auch besteht keine Veranlassung, von der Regel, wonach bei Mehrfachgesuchen nach Art. 111c AsylG gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich keine Anhörung stattfindet (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3), abzuweichen, zumal sich der rechtlich vertretene Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene äussern konnte und der Sachverhalt hinreichend erstellt ist. 5. 5.1 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folgegesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sind unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG (sog. Mehrfachgesuch) zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Neue Asylgründe im Sinne von Art. 111c AsylG, sind dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren beziehen (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6). 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-4655/2020 5.3 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihres Verhaltens danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM betont, der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren nicht glaubhaft darlegen können, vor der Ausreise ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten zu sein. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gefahr der Reflexverfolgung aufgrund des familiären LTTE-Hintergrundes sei anzumerken, dass er im ersten Asylverfahren nie Probleme geltend gemacht habe, die mit einer möglichen LTTE- Verbindung der Brüder in Verbindung stünden. Ausserdem habe er nie behauptet, LTTE-Mitglied gewesen zu sein oder der Mitgliedschaft verdächtigt gewesen zu sein. Auch sei in Bezug auf das Argument der Reflexverfolgung darauf hinzuweisen, dass sein Bruder E._______ und dessen Ehefrau, die im November 2014 als Flüchtlinge anerkannt und denen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, mit Schreiben vom 5. Februar 2019 ihren Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft und das ihnen gewährte Asyl erklärt hätten. Der Verzicht sei als Indiz dafür zu werten, dass sie nicht mehr auf den internationalen Schutz angewiesen seien. Der Bruder D._______ sei entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nie Flüchtling gewesen. Sein Asylgesuch sei abgelehnt und die Asylvorbringen als nicht glaubhaft erachtet worden, er sei nur aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig aufgenommen worden.

D-4655/2020 Daher lasse sich keine von den beiden Brüdern ausgehende Gefahr im Sinne einer Reflexverfolgung bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen. Dem blossen Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in der Schweiz befinde, sei keine begründete Furcht vor Verfolgung zu entnehmen. Zwar wiesen die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen, die nach einem Auslandaufenthalt zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Die Kontrollen von Rückkehrern am Flughafen und am Herkunftsort nähmen grundsätzlich aber kein asylrelevantes Ausmass an. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer legal mit seinem eigenen Pass ausgereist sei. Auch die behauptete Gefährdung angesichts exilpolitischer Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei nicht nachvollziehbar. Die angeführten Körpernarben seien bereits im erstinstanzlichen Verfahren als nur schwache Risikofaktoren gewürdigt worden. Die pauschalen Verweise des Beschwerdeführers auf die Präsidentschaftswahl im November 2019 würden ohne konkreten und individuellen Bezug kein Verfolgungsrisiko begründen. Bezüglich der behaupteten Gefährdung angesichts der Datenübermittlung im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei festzuhalten, dass mit der Übermittlung der Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen keine neuen Gefährdungselemente geschaffen würden. Eine Verletzung des Migrationsabkommens liege vorliegend nicht vor. Ein allfälliges Auskunftsgesuch über die Verwendung der übermittelten Daten habe der Beschwerdeführer im Übrigen direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Zur Frage der Weitergabe von Daten des Beschwerdeführers aufgrund der Entführung einer Botschaftsangestellten der Schweizer Vertretung in Colombo habe die Schweizer Botschaft in Colombo versichert, dass alle Massnahmen zur vertraulichen Behandlung von Botschaftsanfragen getroffen worden seien und sich keine vertraulichen Informationen auf den privaten Mobiltelefonen der lokalen Angestellten befänden, so auch nicht bei der betroffenen Mitarbeiterin. 6.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Unterstützungsleistungen seiner Brüder für die LTTE klar eine LTTE- Verbindung. Zudem habe er sich den Rekrutierungsversuchen des sri-lankischen Militärs entzogen und sich zusammen mit seinen Brüdern während einer langen Zeit in der tamilischen Diaspora in der Schweiz, eines der wichtigsten tamilischen Diasporazentren weltweit, aufgehalten. Damit lege der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte klar eine separatistische Haltung an den Tag. Er habe überdies gut sicht-

D-4655/2020 bare Folternarben. Die entsprechenden Risikofaktoren seien im Kontext der aktuellen verschärften politischen Lage in Sri Lanka besonders schwer zu gewichten. Insgesamt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzurechnen sei. Angesichts dessen, dass der Bruder E._______ am 25. März 2014 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt worden sei, könne eine Reflexverfolgung aufgrund der LTTE- Unterstützungsaktivitäten des Bruders nicht pauschal verneint werden. Soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung argumentiere, dass der Bruder auf seine Flüchtlingseigenschaft verzichtet habe, könne aus dem Verzieht einer Person auf die Flüchtlingseigenschaft nicht pauschal geschlossen werden, dass diese Person in ihrem Herkunftsland nicht mehr verfolgt werde. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, vor dem Hintergrund «seiner Vorgeschichte» sei er angesichts neuer Sachverhaltselemente und wegen des Vorliegens mehrerer Risikofaktoren bei der Rückkehr begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Dem Mehrfachgesuch und der Beschwerde wird die behauptete «Vorgeschichte» zugrunde gelegt, wonach sich der Beschwerdeführer im Heimatdorf die Armee zum Feind gemacht habe und wiederholt ins Visier der srilankischen Behörden geraten sei, wobei er mehrfach physisch und psychisch misshandelt worden sei (vgl. Mehrfachgesuch, S. 23; Beschwerde, S. 36). 7.1.1 Zunächst ist klarzustellen, dass in der Beschwerde fälschlicherweise behauptet wird, der Sachverhalt sei insofern unstrittig, als das Gericht im Beschwerdeurteil D-5750/2016 vom 16. Januar 2018 die Vorbringen betreffend Mitnahmen und auch Übergriffe auf den Beschwerdeführer durch das sri-lankische Militär als glaubhaft erachtet habe, und nur die Verfolgungsgeschichte für unglaubhaft befunden habe (vgl. Beschwerde, S. 34). Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen, da das BVGer der Einschätzung des SEM gefolgt ist und die geltend gemachte Rekrutierung für die sri-lankische Armee und die dabei angeblich erlittenen Misshandlungen insgesamt (angesichts nicht logisch nachvollziehbarer Umstände) als unglaubhaft erachtet hat (vgl. Urteil des BVGer D-5750/2016, E. 6.4, S. 15). 7.1.2 Festzuhalten ist somit in Bezug auf die behauptete «Vorgeschichte» des Beschwerdeführers, dass sowohl das SEM in seiner Verfügung vom

D-4655/2020 17. August 2016 als auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5750/2016 zum Ergebnis kamen, dass der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, vor der Ausreise ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten zu sein. 7.1.3 Bei der als neuen Sachumstand vorgebrachten Verfolgung der Freunde, die nach Frankreich beziehungsweise England geflohen seien und seine Verfolgung bestätigen könnten, handelt es sich nicht um einen neuen Sachumstand, sondern um die bereits abschliessend beurteilte Vorverfolgung (siehe oben). 7.2 Soweit der Beschwerdeführer als neuen Sachverhalt und gleichzeitig als Risikofaktor im Sinne der Rechtsprechung vorbringt, er sei aufgrund des familiären LTTE-Hintergrundes der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt, ist bereits die Neuheit fraglich, sind doch die beiden Brüder in der Schweiz, auf die er sich beruft, bereits im Jahr 1999 (D._______) und im Jahr 2008 (E._______) aus Sri Lanka ausgereist. Sodann hat im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers das SEM eine Reflexverfolgung nicht pauschal ausgeschlossen (vgl. Eingabe vom 28. Januar 2021, S. 2), sondern vielmehr hat der Beschwerdeführer pauschal das Vorliegen einer Reflexverfolgungsgefahr geltend gemacht. So hat er im Mehrfachgesuch behauptet, er könne jederzeit Opfer einer Rachehandlung gegen seine Brüder sein oder von den sri-lankischen Behörden als Geisel benutzt werden, um die Brüder zum Zurückkommen zu zwingen. Dem steht bereits entgegen, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine Probleme im Zusammenhang mit seinen weit vor ihm ausgereisten Brüdern und deren möglichen LTTE-Verbindungen vorgebracht hat (siehe Urteil des BVGer D-5750/2016 vom 16. Januar 2018, E. 6.3 und E. 6.5.3). Auch hat er die als unglaubhaft erachteten Rekrutierungsversuche und Misshandlungen durch die sri-lankische Armee nicht mit dem im März 2014 verschwundenen Bruder C._______, dem fälschlicherweise der Verdacht der LTTE-Unterstützung vorgeworfen worden sei, in Zusammenhang gebracht (vgl. Urteil des BVGer D-5750/2016 vom 16. Januar 2018, E. 5.3. und E. 6.3). 7.2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die asylrelevante Verfolgung seiner Brüder mit LTTE-Bezug bezieht, ist Folgendes festzuhalten: Sein Bruder E._______, der in der Schweiz am 26. November 2014 Asyl erhalten hat, hatte in seinem Asylgesuch zivile Unterstützungsleistungen

D-4655/2020 für die LTTE vorgebracht, die er im Zeitraum 2002 bis 2004 ausgeführt habe, weswegen er unter behördlichem Verdacht gestanden habe und wegen ständiger Kontrollen durch die Armee und einer Meldepflicht bis zur Ausreise während des Krieges 2008 ausgereist sei (vgl. N … act. A1, S. 5, 6; act. A17, F53, S. 6, 7, F68, S. 8; act. A50, F57, F58, S. 8, F91, S. 10). Nach der Ausreise von E._______ im Jahr 2008 hat seine mit ihm seit 2005 verheiratete Ehefrau, mit welcher er und mit den gemeinsamen Kindern seit 2005 zusammengelebt habe (vgl. N … act. A50, F11, S. 3), Reflexverfolgung von Seiten der sri-lankischen Armee erlebt (vgl. N … act. A17, F37, S. 16 ff.; act. B15, F14, S. 3). Der Bruder E._______ hat auch noch für die Zeit nach der Ausreise seiner Ehefrau 2013 vorgebracht, im Jahr 2014 behördlich gesucht worden zu sein (vgl. N …, act. A50, F188 f., S. 21). Der Beschwerdeführer befand sich zu dem Zeitpunkt, als sein (…) Jahre älterer Bruder E._______ seine Hilfstätigkeiten für die LTTE ausführte, noch im Internat, wo er bis 2006 war (vgl. act. A15, F9, S. 2). Anschliessend hat er wieder in seinem Elternhaus im Heimatort B._______ gelebt, wobei sich sein Elternhaus nur etwa 150 bis 200 Meter entfernt vom Haus des Bruders E._______ befindet, wo dieser mit Frau, Kindern und Schwiegermutter ab 2005 zusammengelebt habe (vgl. N … act. A50, F41, S. 5). Der Beschwerdeführer hat aber auch nach der Ausreise des Bruders 2008 im Heimatdorf B._______ keine Reflexverfolgung erlebt, im Gegensatz zur unweit von ihm damals wohnhaften Ehefrau des Bruders. Wobei der Beschwerdeführer 2008 allerdings auch erst (…) Jahre alt gewesen ist. Aber auch für den Zeitraum nach der Ausreise der Ehefrau des Bruders im Jahr 2013 macht der Beschwerdeführer im Heimatort keine Behelligungen im Sinne einer Reflexverfolgung geltend. Trotz Kontakt zur noch im ehemaligen Elternhaus in B._______ lebenden Schwester und anderen dort lebenden Verwandten (vgl. act. A15, F35, S. 4, F64, F65, S. 7) berichtet er in der Anhörung vom 28. Juli 2016 auch nicht davon, dass nach ihm gesucht würde, auch nicht im Zusammenhang mit dem Bruder (vgl. act. A15, F31 ff., S. 4). Zudem hat der Bruder E._______, im Gegensatz zu Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 33), kein exilpolitisches Engagement in der Schweiz vorgebracht. So hat er auf Nachfrage in seiner Anhörung vom 14. Oktober 2014, nach sechs Jahren Aufenthalt in der Schweiz, zu Protokoll gegeben, er habe von der Schweiz aus keinen Kontakt zu den LTTE, auch nicht zu tamilischen Vereinen in der Schweiz, er konzentriere sich auf die Familie, wolle keine Schwierigkeiten haben, sei nicht politisch aktiv (vgl. N … act. A50, F173-F175, S. 19).

D-4655/2020 7.2.2 Hinsichtlich des Aufenthaltsstatus des Bruders D._______ ist zu betonen, dass dessen Asylgesuch mit vorinstanzlicher Verfügung vom 24. Oktober 2002 abgelehnt und die Wegweisung und der Vollzug angeordnet wurden (vgl. N … act. A18). Insofern stimmt bereits die Behauptung im Mehrfachgesuch nicht, die Asylwürdigkeit des Bruders sei bejaht worden (vgl. Mehrfachgesuch, s. 23). Die Asylvorbringen wurden als nicht glaubhaft erachtet, soweit sie sich auf Verfolgungsvorbringen nach seiner Haftentlassung im Juli 1998 bezogen, beziehungsweise als nicht asylrelevant erachtet (Festnahme 1996 und Haft 1998 wegen des wahrheitswidrigen Vorwurfes der LTTE-Zugehörigkeit). Auch lassen sich, im Gegensatz zu den Behauptungen im Mehrfachgesuch (Mehrfachgesuch, S. 23) den Akten des Bruders D._______ keine mehrjährigen Unterstützungsleistungen für die LTTE entnehmen (vgl. N ... act. A18). Der Bruder wurde in teilweiser Wiedererwägung des Entscheids vom 24. Oktober 2002 einzig wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage am 18. August 2006 vorläufig aufgenommen in der Schweiz (N ... act. A32). Die Ausreise des Bruders D._______ aus Sri Lanka Ende November 1999 erfolgte somit nicht wegen einer Verfolgungsgefahr. Zum Zeitpunkt der Ausreise des (…) Jahre älteren Bruders war der Beschwerdeführer erst (…) Jahre alt. Die Verfolgungsvorbringen des Bruders D._______ stehen sodann nicht in einem Zusammenhang zu denen des Beschwerdeführers. Auch hat der älteste Bruder D._______ kein exilpolitisches Engagement in der Schweiz vorgebracht. Im Mehrfachgesuch wird behauptet, er sei noch immer aktiv für die Wiederbelebung des tamilischen Widerstandes und für die LTTE aktiv (vgl. Mehrfachgesuch, S. 4). Diese pauschale Behauptung findet in den Vorakten des Bruders D._______ jedoch in keiner Weise Entsprechung. Vielmehr hatte er in seinem Asylverfahren sogar vorgebracht, er habe nicht nur mit der Armee, sondern auch mit den LTTE Probleme gehabt (vgl. N ... act. A17, S. 12). 7.2.3 Sodann hat der Beschwerdeführer selbst nie geltend gemacht, Mitglied der LTTE gewesen zu sein, Kontakt zu dieser Organisation gehabt zu haben oder der Mitgliedschaft verdächtigt gewesen zu sein (vgl. act. A5, S. 6). 7.2.4 Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer einzig darin, dass dem Verzicht des Bruders E._______ auf den Asylstatus und die Flüchtlingseigenschaft nicht ohne Weiteres entnommen werden kann, dass dieser heute in Sri Lanka nicht mehr verfolgt werde und es an einer objektiven

D-4655/2020 Verfolgungsgefahr fehle. Vielmehr könnte die Verzichtserklärung auch primär persönliche (migrationsrechtliche) Gründe gehabt haben. Eine Abklärung zum Motiv des Verzichts erübrigt sich insofern, als eine weiterhin bestehende Gefährdungssituation des Bruders nicht in Zusammenhang mit dem nicht vorverfolgten Beschwerdeführer ohne LTTE-Bezug stehen würde (vgl. obenstehende Erwägungen). 7.2.5 Damit ist der Risikofaktor der vermeintlichen familiären LTTE-Verbindung aus Sicht der sri-lankischen Behörden (vgl. Mehrfachgesuch, S. 23) vorliegend nicht gegeben (sog. stark risikobegründender Faktor, vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.4.1). Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit seinen Ausreisegründen keine Probleme aufgrund möglicher Unterstützungsleistungen seiner Brüder für die LTTE und deren Ausreise geltend gemacht. Mithin ist auch nicht ersichtlich, warum er als Bruder von E._______ und D._______ sowie des angeblich verschollenen Bruders C._______ bei einer Rückkehr stellvertretend für diese Repressalien im Sinne einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein sollte. 7.3 Der Beschwerdeführer führt als weiteren starken Risikofaktor sein exilpolitisches Engagement an. Allerdings hat er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine exilpolitischen Aktivitäten geltend gemacht, was im Beschwerdeurteil D-5750/2016 vom 16. Januar 2018 festgehalten wurde (E. 6.5.3). Auch wenn er nicht nur im Mehrfachgesuch (vgl. Mehrfachgesuch, S. 23). sondern auch erneut in der Eingabe vom 10. März 2020 (vgl. Eingabe vom 20. März 2020, B5, S. 21) sein exilpolitisches Engagement und die daraus resultierende Gefährdung bei der Rückkehr hervorgehoben hat, hat er keinerlei Belege hierzu eingereicht. Wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich in exponierter Weise exilpolitisch betätigt hätte, wäre er in der Lage und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch gehalten gewesen, entsprechende Beweismittel einzureichen. Es ist somit von keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten auszugehen. 7.4 Die als Risikofaktor genannten Narben am Körper des Beschwerdeführers wurden schon im Beschwerdeurteil gewürdigt, indem festgehalten wurde, dass sie zum einen die Misshandlungen nicht zu belegen vermögen und zum anderen solche sichtbare Narben nur einen schwachen Risikofaktor darstellen (vgl. Urteil des BVGer D-5750/2016, E.6.4, E. 6.5.3). 7.5 Auch aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit, der

D-4655/2020 Asylgesuchstellung in der Schweiz sowie des Fehlens ordentlicher Reisepapiere kann keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 8.3). Dass der Beschwerdeführer in einer «Stop-List» oder «Watch-List» aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten höchst unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist vorliegend nicht anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung verdächtigt wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach er als Angehöriger der Risikogruppe von Personen, die aus der Schweiz – einem tamilischen Diasporazentrum – nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt werden würde, gehen daher fehl, selbst wenn der Beschwerdeführer mittlerweile seit über 11 Jahren in der Schweiz lebt. Auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers stützt die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung droht. 7.6 Vor diesem Hintergrund ist das Vorhandensein eines relevanten Risikoprofils im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) zu verneineinen. 7.7 An dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus den Machtwechseln seit 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Am 22. September 2024 wurde Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie

D-4655/2020 durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. etwa BVGer-Urteil E-1062/2020 vom 10. Oktober 2025 E. 9.3.4 m.w.H.). 7.8 Die Vorinstanz führte sodann in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass im Rahmen der Papierbeschaffungsmassnahmen weder Datenschutzbestimmungen noch Bestimmungen des Migrationsabkommens verletzt worden sind (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/6). Insgesamt wurden durch die Massnahmen zur Ersatzreisepapierbeschaffung keine (neuen) Gefährdungselemente geschaffen und es gibt keinerlei Hinweise auf Verletzungen von Datenschutzbestimmungen oder Bestimmungen des Migrationsabkommens, soweit der Beschwerdeführer sich überhaupt direkt darauf berufen könnte. 7.9 Demnach ist das Bestehen von Nachfluchtgründen zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Das Mehrfachgesuch ist abzulehnen. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-4655/2020 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 9.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check»

D-4655/2020 (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der landesals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13.3). 9.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien wurde im Beschwerdeurteil D-5750/2016 vom 16. Januar 2018 (E. 8.3.5) bereits einlässlich erwogen, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort B._______ sei sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. Er hat in seinem Heimatort grösstenteils seit der Geburt bis zur Ausreise gelebt und verfügt dort mit seiner Schwester und weiteren Verwandten (vgl. act. A5, S. 5; act. A15, F31 ff.) über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz. In seinem ehemaligen Elternhaus, in dem er auch zuvor gewohnt hat, wohnt seine Schwester mit ihrem Ehemann (vgl. act. A15, F64 ff., S. 7), weshalb auch von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat elf Jahre die Schule besucht und danach bis zur Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet (vgl. act. A15, F14, S. 3). Es darf angenommen werden, dass er sich Mithilfe seines Beziehungsnetzes und seiner Erfahrung eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. Es sind keine gravierenden gesundheitlichen Probleme vorgebracht worden, die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des

D-4655/2020 Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten. Der Vollzug erweist sich deshalb auch nach dem langen Aufenthalt in der Schweiz in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2020 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4655/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Mareile Lettau

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