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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2019 D-4651/2016

5 dicembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,412 parole·~32 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4651/2016

Urteil v o m 5 . Dezember 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2016 / N (…).

D-4651/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eritreische Staatsangehörige der Ethnie Bilen, gelangten über den Sudan und Libyen mit dem Boot nach Italien. Von dort aus reisten sie am 29. September 2014 mit dem Zug unkontrolliert in die Schweiz ein und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 21. Oktober 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 8. März 2016 eingehend zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der BzP geltend, dass er aus F._______ (Subzoba G._______, Zoba H._______) stamme. Seit (…) 2008 lebe er mit B._______ im Konkubinat. Sie hätten ein gemeinsames Kind, das derzeit bei der Mutter seiner Partnerin lebe. Sein Vater und sein Bruder hätten Militärdienst geleistet. Etwa im (…) 2008 habe er auch eine Aufforderung erhalten, in den Militärdienst einzutreten. Dieses Aufgebot sei seiner Familie ausgehändigt worden. Im (…) 2008 habe er F._______ verlassen und sei mit dem Bus nach I._______ gefahren. Dort habe er (…) Monate verbracht und in der Landwirtschaft gearbeitet. Anfangs (…) 2009 habe er Eritrea illegal verlassen und sei zu Fuss in den Sudan geflüchtet. Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es eines Tages im (…) 2006 an seiner Schule zu einer Razzia gekommen sei. Ihm sei jedoch die Flucht über den Zaun gelungen. Danach sei er nach J._______ gegangen, das in der Nähe von F._______ in der Wildnis liege. Da er von den Behörden zuhause gesucht worden sei, habe ihn sein Vater, der gerade vom Militärdienst beurlaubt gewesen sei, vor die Wahl gestellt, entweder in den Militärdienst einzutreten oder wegzugehen. Danach sei er weggegangen und am (…) 2006 in K._______ von der Militäreinheit der (…) aufgegriffen und in ein Gefängnis des Geheimdiensts gebracht worden. Er sei daraufhin befragt und geschlagen worden, bis er zugegeben habe, das Land illegal verlassen zu wollen. Am (…) 2006 sei er nach L._______ ins Gefängnis M._______ verlegt worden. (…) Monate später sei ihm mitgeteilt worden, dass er in den Militärdienst einrücken müsse, und sei nach N._______ in der Nähe von O._______ transferiert worden. Von dort aus sei er am (…) 2006 in der Nacht zusammen mit vier anderen Insassen geflüchtet. Nachdem er eine Nacht beim Berg

D-4651/2016 P._______ verbracht habe, sei er zu seinen Tieren nach J._______ gegangen und habe dort gelebt. Im (…) 2008, als sein Vater im Urlaub gewesen sei, habe dieser ihn erneut gezwungen, in den Militärdienst einzutreten oder das Dorf zu verlassen. Er sei dann zu Fuss nach O._______ gelaufen und von dort aus mit einem Fahrzeug bis nach I._______ gefahren. Dort habe er (…) Monate auf einer (…) gearbeitet, bevor er das Land illegal verlassen habe. A.b B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 21. Oktober 2014 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 8. März 2016 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der BzP geltend, dass sie aus Q._______ (Subzoba G._______, Zoba H._______) stamme. Sie habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht. Danach habe sie in ihrem eigenen (…) gearbeitet. Nachdem ihr Verlobter das Land illegal verlassen habe, hätten die Behörden sie im Jahr 2009 schriftlich vorgeladen. Die Verwaltung habe gewusst, dass sie ein gemeinsames Kind hätten. Aus Angst vor einer Festnahme, sei sie geflüchtet. Anlässlich der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht und danach in ihrem eigenen (…) gearbeitet. Dieses sei sehr erfolgreich gewesen, weshalb sie von den Behörden beschuldigt worden sei, Leute, die das Land hätten illegal verlassen wollen, mit Essen versorgt zu haben. Insgesamt hätten die Behörden (…) Mal ihr Teehaus aufgesucht und sie belästigt. Ihr Verlobter sei weggegangen, als sie im (…) Monat schwanger gewesen sei. Nach der Registrierung der Geburt habe sie eine schriftliche Vorladung von den Behörden erhalten und sei über den Verbleib ihres Verlobten ausgefragt worden. Aus Angst, festgenommen zu werden, habe sie ihr Heimatland verlassen. Das Kind lebe mit ihrer Mutter zusammen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ihre Identitätskarte sowie einen Flüchtlingsausweis aus dem Sudan (beides im Original) ein. B. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin das Kind C._______ zur Welt. C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 27. Juni 2016 (beide eröffnet am 28. Juni 2016) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die

D-4651/2016 Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 27. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung von vorläufigen Aufnahmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und hiess ihre Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Mit Eingabe vom 18. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nach und ersuchten gleichzeitig um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). G. Mit Eingabe vom 22. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der rubrizierte Rechtsvertreter die Voraussetzungen zur Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand nicht erfülle, und räumte den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Äusserung ein, ob sie am Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung festhielten, an-

D-4651/2016 sonsten bei ungenutzter Frist von einem Rückzug des betreffenden Antrags ausgegangen werde. Innert Frist ging keine entsprechende Äusserung der Rechtsvertretung ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 10. November 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. K. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin das Kind D._______ zur Welt. L. Mit Eingabe vom 12. September 2019 setzten die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht über die Geburt von D._______ in Kenntnis und erkundigten sich nach dem Verfahrensstand. M. Am 16. September 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass keine verbindlichen Angaben hinsichtlich des Erledigungszeitpunktes gemacht werden könnten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-4651/2016 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Eltern mit gemeinsamen Kindern. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen und es ist in einem Urteil über die vorliegenden Beschwerden zu entscheiden (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, S. 144 Rz. 3.17). Ausserdem ist das während des hängigen Beschwerdeverfahrens geborene Kind D._______, geboren am (…), in das Beschwerdeverfahren seiner Eltern miteinzubeziehen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-4651/2016 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Zur Begründung der Verfügung des Beschwerdeführers führte das SEM im Wesentlichen aus, der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn diese ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und es sich dabei nicht lediglich um eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse handle. Der Beschwerdeführer habe in der BzP ausgesagt, er sei geflüchtet, als er eine Aufforderung für den Militärdienst erhalten habe. Die Aufforderung sei ihm zur Verlobungszeit, ungefähr im (…) 2008, von der Verwaltung der Familie übergeben worden. Zu einem Behördenkontakt sei es aufgrund der direkten Flucht nicht gekommen. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer demgegenüber geltend gemacht, er sei im (…) 2006 einer Razzia an seiner Schule entkommen. In der Folge sei er zuhause gesucht worden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Bei der Ausreise sei er von den Behörden gefasst und verhaftet worden. Danach sei er vom Gefängnis aus direkt zum Militärdienst gebracht worden. Nachdem ihm die Flucht aus dem Militärdienst gelungen sei, habe er sich bis im (…) 2008 versteckt gehalten. All diese Gründe seien bei der BzP ohne ersichtlichen Grund unerwähnt geblieben. Es handle sich jedoch nicht um unbedeutende Nebensächlichkeiten, sondern um den Kerngehalt der angeblichen Fluchtgründe. Aufgrund der markant unterschiedlichen Vorbringen in der BzP und der Anhörung bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen. Darüber hinaus würden die Schilderungen in mehreren Punkten unlogisch erscheinen. So habe der Beschwerdeführer zahlreiche präzise Daten und Uhrzeiten genannt, an welchen gewisse Dinge passiert seien, was nicht nachvollziehbar sei, zumal er geltend gemacht habe, sich einige Zeit im Freien und im Gefängnis aufgehalten zu haben. Der Beschwerdeführer könne dies zudem auch nicht plausibel erklären. Bezüglich der Flucht aus dem Militärdienst würden sich die Schilderungen zu weiten Teilen in einer Wiedergabe von Handlungsabläufen erschöpfen. Mangels persönlichen Details könne nicht geglaubt werden,

D-4651/2016 dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage, den Ablauf der geltend gemachten illegalen Ausreise zu beschreiben, obwohl er mehrere Tage unterwegs gewesen sein wolle. Es sei dem Beschwerdeführer damit auch nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aus den Akten seien keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe bis zur (…) oder (…) Klasse die Schule besucht und in der Landwirtschaft sowie einer (…) gearbeitet. Angesichts der Schulbildung und der Berufserfahrung dürfe davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingen werde, sich in seiner Heimat wieder eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Zudem würden auch die Eltern und Geschwister sowie die Angehörigen der Partnerin weiterhin in der Heimat leben und könnten ihn bei der Rückkehr und Wiedereingliederung unterstützen. Auch sei er noch jung und gesund, so dass nichts gegen eine Wegweisung spreche. 5.1.2 Zur Begründung der Verfügung der Beschwerdeführerin führte das SEM im Wesentlichen aus, dass sie in der BzP ausgesagt habe, sie sei geflüchtet, nachdem sie im Jahr 2009 infolge der illegalen Ausreise ihres Verlobten von der Verwaltung eine schriftliche Vorladung erhalten habe. Demgegenüber habe sie in der Anhörung geltend gemacht, sie sei der Aufforderung, zur Verwaltung zu gehen, nachgekommen und dort zum Verbleib ihres Partners befragt worden. Zudem hätten Polizisten sie beschuldigt, sie würde in ihrem (…) illegal Ausreisende versorgen. Bei der BzP seien diese Vorbringen indessen ohne ersichtlichen Grund nicht erwähnt worden. Es handle sich nicht um unbedeutende Nebensächlichkeiten, sondern um den Kerngehalt der angeblichen Fluchtgründe. Aufgrund der markant unterschiedlichen Vorbringen in der BzP und Anhörung bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin auch auf wiederholte Nachfrage nicht in der Lage gewesen, die Vorbringen detailliert darzulegen. Insbesondere habe sie bloss stereotyp gesagt, die Polizisten hätten sie einfach bedroht und auch schlagen wollen. Genauere Angaben vermöge sie nicht zu machen. Die substanzlosen und vagen Ausführungen würden die bereits geäusserten Zweifel untermauern. Ebenfalls könne die Beschwerdeführerin keinerlei präzise Angaben zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea machen, weshalb auch diese nicht geglaubt werden könne.

D-4651/2016 Aus den Akten würden sich schliesslich keine individuellen Gründe ergeben, die einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. So habe die Beschwerdeführerin bis zur (…) Klasse die Schule besucht und anschliessend ein eigenes (…) geführt. Nebst der Familie im Heimatstaat würden zudem mehrere Cousins in Europa wohnen. Auch der Umstand, dass das in der Schweiz geborene Kind bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht in den Genuss der medizinischen und schulischen Standards der Schweiz gelangen könne, vermöge ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Sodann sei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin auch jung und gesund sei. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe und der Beschwerdeergänzung bekräftigen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und führten ferner sinngemäss aus, dass bei der Glaubhaftigkeitsprüfung die beschränkten intellektuellen und geistigen Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen seien. Sodann seien einzelne Widersprüche nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen in Frage zu stellen. Da die Asylsuchenden bei der BzP aufgefordert würden, sich so kurz wie möglich zu halten, und darauf hingewiesen würden, ihre Vorbringen anlässlich der Anhörung ausführlich vorzutragen, sei es naheliegend, dass bei der Anhörung bisher unerwähnte Vorbringen geltend gemacht worden seien. Die vorinstanzlichen Erwägungen würden auf einer subjektiven Beurteilung basieren, ohne die tatsächlichen Gegebenheiten des Herkunftslandes zu berücksichtigen. 5.3 In der Vernehmlassung brachte das SEM Folgendes vor: Die pauschale Rüge, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien vor dem Hintergrund der in Eritrea herrschenden Umstände als glaubhaft zu qualifizieren, verkenne, dass nur weil ein Vorbringen möglich sei, noch nicht auf dessen Glaubhaftigkeit geschlossen werden könne. Auch das Vorbringen, dass es angesichts der Kürze der Erstbefragung normal sei, dass gewisse Vorbringen erst in der vertieften Anhörung vorgebracht würden, vermöge die Einschätzung, die Vorbringen seien unglaubhaft, nicht umzustossen. So seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur verspätet, sondern gänzlich widersprüchlich zu seinen Aussagen in der Erstbefragung. In der Erstbefragung seien ihm zudem mehrere Fragen zu seinen Asylgründen gestellt worden. Er hätte also durchaus die Möglichkeit gehabt, seine Vorbringen zumindest in den Grundzügen vollständig darzulegen. Darüber hinaus sei auch der Hinweis unbehelflich, aufgrund der sehr beschränkten intellektuellen Fähigkeiten sei es normal, dass der Beschwerdeführer sich in Widersprüche verstricke und seine Vorbringen nicht glaubhaft machen

D-4651/2016 könne. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass auch Asylsuchende, welche im Gegensatz zum Beschwerdeführer gänzlich ungebildet seien, Erlebtes durchaus detailliert und widerspruchsfrei darzulegen vermöchten. Sodann würden keinerlei Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund stark eingeschränkter Fähigkeiten nicht aussagefähig wäre. 5.4 Die Beschwerdeführenden trugen in ihrer Replik vor, dass die Aussagen ihrer Erinnerung entsprechen würden. Zudem sei zu beachten, dass sie bei der BzP verängstigt gewesen und durch die befragende Personen durch Nachfragen verunsichert worden seien. Sie seien sehr jung. Bei der Glaubhaftmachung von jungen Asylsuchenden müsse Raum gelassen werden für ein reduziertes Beweismass. Es müsse den verschiedenen Vorbringen näher und verständnisvoller auf den Grund gegangen werden. Für die Beurteilung ihrer Vorbringen müsse die geringen Schulbildung mitberücksichtigt und ein tieferer Massstab angelegt werden. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellende Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

D-4651/2016 6.2 Nach eingehender Würdigung der Akten kann sich das Bundesverwaltungsgericht der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich anschliessen. Zwar ist es zutreffend, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die Razzia in der Schule, die Festnahme und die Verhöre samt Misshandlungen sowie die Woche beim Militärdienst mit keinem Wort erwähnte. Die anlässlich der Anhörung geltend gemachten Vorbringen können jedoch, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aufgrund Erlebnisse während der Flucht traumatisiert gewesen zu sein scheint (vgl. act. A31 F137) und die BzP vergleichsweise äusserst kurz ausgefallen ist, nicht pauschal in Zweifel gezogen werden. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung die einzelnen Ereignisse relativ detailliert, wenn auch nicht mit vielen persönlichen Emotionen, zu wiedergeben vermag. Es entsteht der Eindruck, dass dies jedoch der persönliche Erzählstil des Beschwerdeführers ist. So gibt er auch keine persönlichen Emotionen wieder, als er über seinen Vater berichtet, der offenbar mit seinem Verhalten der gesamten Familie zugesetzt habe (a.a.O. F30, F41, F54). Zunächst fällt auf, dass sich die freie Erzählung auf über mehr als eine Seite erstreckt und mit zahlreichen Details versehen ist (a.a.O. F42). Die von der Vorinstanz angeführte Argumentation der fehlenden Logik erscheint gesucht. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht an die Daten und die Namen der einvernehmenden Personen erinnern sollte, gab er doch zu Protokoll, dass es für ihn einprägsame Momente gewesen seien (a.a.O. F72 ff.). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern es höchst unwahrscheinlich sein soll, dass sich die einvernehmenden Personen namentlich vorgestellt hätten. So scheint es im Allgemeinen viel eher üblich, dass sich eine einvernehmende Person vorneweg vorstellt und den Zweck einer Einvernahme erläutert. Ausserdem führte der Beschwerdeführer aus, einzelne Namen auch beiläufig erfahren zu haben, als sich die Soldaten unterhalten hätten (a.a.O. F65 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die räumliche Aufteilung ([…]) und die Namen der Gefängnisse («R._______», «M._______») sowie auch unwesentliche Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass er die Schuhe habe ausziehen müssen oder dass es sich beim Fahrzeug um einen Toyota gehandelt habe oder dass sein Begleiter desertiert sei, von sich aus erwähnt. Zudem gibt er seine Gedankengänge während des Verhörs wieder und erzählt, dass er eigentlich zunächst habe verneinen wollen, dass er das Land habe illegal verlassen wollen und dies erst unter Anwendung von Schlägen zugegeben habe (a.a.O. F42). Auch scheint es nicht grundsätzlich abwegig, dass der Beschwerdeführer nach der Haft in die militärische Grundausbildung eingezogen worden sein soll.

D-4651/2016 Mithin kann er in seinen Schilderungen auch die Militärausbildungsstätte bildhaft darstellen und beschreibt eingehend, dass sie sich in der Nähe des Bergs P._______ auf dem Flachland, umgeben von Dornbüschen, befunden habe und die Unterkünfte aus Blech und Sand hergestellt und mit Blättern bedeckt gewesen seien. Daneben habe sich überdies ein Gefängnis befunden, welches er jedoch nur von aussen gesehen und an den Mauern erkannt habe (a.a.O. F76-89). Demgegenüber ist festzustellen, dass die Schilderung der Flucht und die Erzählungen über den Aufenthalt in der Wildnis unsubstanziiert ausgefallen sind (a.a.O. F75-105). So beschreibt er seine Flucht ohne persönliche Details und kann auch auf Nachfrage hin nicht darlegen, wie es ihm persönlich bei der Flucht ergangen ist. Ferner weist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in J._______ bei den Tieren verblieben und in regelmässigem Austausch mit seiner Familie gewesen sei, ohne von den Behörden entdeckt zu werden, darauf hin, dass er trotz seiner angeblichen Flucht aus dem Militärausbildungslager nicht persönlich gesucht wurde, was äusserst unwahrscheinlich erscheint. Anders lässt es sich jedoch nicht erklären, dass er sich ohne weitere Schwierigkeiten knapp (…) Jahre weiterhin im Land hat aufhalten können. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum offensichtlich auch unbehelligt eine Hochzeitsfeier besuchen, seine Partnerin kennenlernen sowie mit ihr eine Beziehung führen können (a.a.O. F45-53). Auch führte der Beschwerdeführer als Grund für das Verlassen seiner Heimat in erster Linie den Vater auf, der ihn während dessen Urlaubs aufgefordert habe, in den Militärdienst einzutreten oder das Dorf zu verlassen, und nicht die Gefahr, von den Behörden entdeckt zu werden (a.a.O. F42). Sodann weist seine Aussage, wonach die Verwaltung gewusst habe, dass das Kind seiner Verlobten von ihm ist, darauf hin, dass die Behörden während der Zeit vor seiner Ausreise über seinen Aufenthaltsort Bescheid wussten (vgl. a.a.O. F136). In Bezug auf die illegale Ausreise erwägt das SEM zutreffend, dass auch im eritreischen Kontext trotz der restriktiven Bedingungen bei der Erteilung von Ausreisevisa keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast gilt und das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss. Mit dem SEM sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zwar als knapp einzustufen, jedoch nicht als unsubstanziiert. So brachte er anschaulich vor, dass er die Ausreise nicht selber in Angriff habe nehmen können und auf einen geeigneten Fluchthelfer habe warten müssen. Diesen habe er dann bei seiner Arbeit auf der (…) kennengelernt, da dessen

D-4651/2016 Kühe die Abfälle der Plantage verwertet hätten (a.a.O. F96 f.). Die Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer habe als einzigen persönlichen Eindruck die grosse Angst vor einer Verhaftung erwähnt, ist unzutreffend. Der Beschwerdeführer führte aus, dass sie sich vor den Hirten versteckt und gehofft hätten, von den weidenden Kühen nicht verraten zu werden (a.a.O. F120-123). Er beschrieb weiter die Art der Bäume sowie das Essen Tihni und nannte als speziellen Moment, dass das Wasser ausgegangen und der Tag daher sehr anstrengend gewesen sei. Der Fluchthelfer habe dann bei einer Familie Wasser geholt. Von dieser Familie erwähnt er unerwartet die ethnische Zugehörigkeit (a.a.O. F115-128), was weiter als Realkennzeichen zu werten ist. Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung der soeben angesprochenen Elemente in Berücksichtigung des erforderlichen Beweismasses gemäss Art. 7 AsylG (vgl. oben E. 6.1) von folgendem Sachverhalt auszugehen: Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 beim Versuch, das Land illegal zu verlassen, von den eritreischen Behörden verhaftet und verhört wurde. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er nach einer mehrmonatigen Haftzeit dem Militärdienst zugeführt wurde. Seine Flucht aus dem Militärausbildungslager sowie sein anschliessender mehrjähriger versteckter Aufenthalt in Eritrea können ihm jedoch nicht geglaubt werden. Es erscheint wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst entlassen worden ist und danach noch einige Zeit unbehelligt in Eritrea gelebt hat, wobei er seine Verlobte kennenlernte und eine Beziehung mit ihr einging. Etwa anfangs 2009 konnte er Eritrea schliesslich mit Hilfe eines Schleppers illegal verlassen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den eritreischen Behörden gesucht wurde. Daher ist auch nicht anzunehmen, dass er in diesem Zeitraum einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen war. Es liegen somit keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und die Wegweisung angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG). 7. 7.1 Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge der illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation

D-4651/2016 erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.3 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). 7.4 Wie vorstehend ausgeführt, ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer unter dem Vorwurf, sich dem Militärdienst entziehen und das Land illegal verlassen zu wollen, inhaftiert worden ist. Entgegen seinen Ausführungen ist aber davon auszugehen, dass er in der Folge aus dem Militärdienst entlassen worden ist. Nicht davon auszugehen ist, dass diese bereits erfolgte (und abgeschlossene) Verfolgung des Beschwerdeführers durch die illegale Ausreise eine Aktualisierung erfahren hat. Die zum Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Jahre zurückliegende Inhaftierung ist dabei nicht ausreichend, um einen die Flüchtlingseigenschaft begründenden zusätzlicher Anknüpfungspunkt darzustellen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. 8. In Bezug auf die Beschwerdeführerin lässt sich in Übereinstimmung mit dem SEM festhalten, dass weder die geltend gemachten Vorfluchtgründe noch die vorgebrachte illegale Ausreise glaubhaft erscheinen. So fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin ihr späteres Hauptvorbringen, die Probleme mit dem finanziell erfolgreichen (…) in der BzP nicht ansatzweise erwähnt hat. Im Übrigen sind die Ausführungen zu den geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Behörden ohnehin als unsubstanziiert und vage zu bezeichnen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt und die Wegweisung angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG).

D-4651/2016 9. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-4651/2016 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (a. a. O. E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.1.4.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.1.4.3). 11.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,

D-4651/2016 um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (a. a. O., E. 6.1.5.2). 11.2.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a. a. O. E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen. 11.2.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem „real risk“ einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst

D-4651/2016 ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. a. a. O. E. 6.1.6 - 6.1.8). 11.2.2.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid – aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7). 11.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. Urteil D-2311/2016, E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a. a. O. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein. 11.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (a. a. O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (a. a. O.

D-4651/2016 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 11.3.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a. a. O. E. 17.2). In casu ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich im Fall der Beschwerdeführenden aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung sowie über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Ausserdem leben seine Eltern und Geschwister in Eritrea. Die Beschwerdeführerin verfügt ebenfalls über ihre Eltern und Geschwister im Heimatland. Auch sie verfügt über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung, hat sie doch vor ihrer Ausreise ihr eigenes Teehaus geführt, welches gut gelaufen sei. Ausserdem sind die Beschwerdeführenden jung und gesund. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es ihnen gelingen wird – nötigenfalls mit Unterstützung ihrer Verwandten – für sich und ihre Kinder eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-4651/2016 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 5. August 2016 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 13.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, sich innert Frist dazu zu äussern, ob sie am Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung festhalten wollen. Nachdem sie sich dazu nicht geäussert haben, ist dieser Antrag androhungsgemäss als zurückgezogen zu betrachten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4651/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:

D-4651/2016 — Bundesverwaltungsgericht 05.12.2019 D-4651/2016 — Swissrulings