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Bundesverwaltungsgericht 12.10.2016 D-4650/2015

12 ottobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,612 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4650/2015 plo

Urteil v o m 1 2 . Oktober 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, [...], Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015

D-4650/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ bei der Stadt C._______ (Region Maekel). Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat im Mai 2011 in Richtung Sudan. B. Mit Schreiben ihres Vaters D._______ ‒ der mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; nunmehr SEM) vom 10. Dezember 2009 als Flüchtling anerkannt worden war, bei gleichzeitiger Gewährung des Asyls ‒ an das BFM vom 15. August 2011 wurde zugunsten der Beschwerdeführerin ein Asylgesuch gestellt. C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz. D. Am 6. Juli 2012 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein. Am 30. Juli 2012 wurde sie durch das BFM summarisch und am 15. Mai 2014 eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Glarus zugewiesen. E. Im Rahmen ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nach der Ausreise ihres Vaters aus Eritrea sei sie alleine bei den Grosseltern geblieben. Weil sie ihren Vater vermisst habe, habe sie Eritrea im Mai 2011 auf illegalem Weg in Richtung Sudan verlassen, wobei sie zu Fuss über die Grenze gegangen sei. F. Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 (eröffnet am 29. Juni 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das SEM vom 1. Juli 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 3. Juli 2015.

D-4650/2015 H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Juli 2015 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 7. August 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 24. August 2015 gutgeheissen. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung ein. K. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2015 wurde der Beschwerdeführerin bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. September 2015 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM.

D-4650/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Mit der Beschwerdeschrift wird beantragt, es sei ‒ wegen illegaler Ausreise aus ihrem Heimatstaat Eritrea und somit sinngemäss aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) ‒ die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Die Beschwerde richtet sich somit ausschliesslich gegen die Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung des SEM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht). Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung bleiben somit von der Anfechtung ebenso unberührt wie die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte vorläufige Aufnahme. Die Fragen der Asylgewährung der verfügten Wegweisung und des Vollzugs bilden damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs damit begründete, die von der Beschwerdeführerin behauptete illegale Ausreise aus

D-4650/2015 Eritrea sei nicht glaubhaft, und es würden somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Diese Argumentation ist offensichtlich nicht mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar (vgl. auch nachfolgend, E. 5.1). Nachdem die Frage der Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. E. 3), erübrigt es sich jedoch, auf diesen Mangel der angefochtenen Verfügung weiter einzugehen. 5. 5.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 5.2 5.2.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen nach bisheriger Praxis davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2). 5.2.2 Gleichwohl ist nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne

D-4650/2015 weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwierigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, gemäss aktuellen Berichten die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Ausland aufhielt, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthiopien oder Sudan. Somit entbindet die soeben erwähnte asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]). 5.3 Die Beschwerdeführerin machte gegenüber der Vorinstanz zu den Umständen ihrer ‒ wie behauptet illegalen ‒ Ausreise aus Eritrea die folgenden Angaben. 5.3.1 Aufgrund des Antrags des Vaters der Beschwerdeführerin an das BFM vom 15. August 2011 wurde ein Auslandverfahren im Sinne des damaligen Art. 20 AsylG (in der bis zum 28. September 2012 gültigen Fassung) durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens brachte die Beschwerdeführerin ‒ nach entsprechender Aufforderung des BFM durch Zwischenverfügung vom 1. September 2011 ‒ mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesamt vom 26. September 2011 hinsichtlich der Umstände ihrer Ausreise aus Eritrea im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe die Grenze mit drei Freundinnen zu Fuss bei Abu Gemel überschritten. Unter dem Vorwand, Arbeit zu suchen, seien sie zunächst mit dem Bus von B._______ nach Gulij gefahren. Sie hätten in Gulij übernachtet und seien zu Fuss und auf Umwegen weiter in Richtung Grenze gegangen. Ihre Freundinnen seien älter als sie selbst gewesen und hätten deshalb den Weg gekannt. Sie seien wie Musliminnen gekleidet gewesen, und an der Grenze seien sie keiner Kontrollstelle begegnet. Nach dem Überschreiten der Grenze seien sie durch die sudanesischen Behörden in das Flüchtlingslager Shegerab gebracht worden. 5.3.2 Anlässlich ihrer Erstbefragung im ordentlichen Asylverfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei mit zwei Freundinnen unterwegs gewesen, und sie seien zunächst mit dem Bus nach Gulji gefahren. Von dort

D-4650/2015 seien sie zu Fuss über Abu Gemel nach Kassala im Sudan gegangen. Nach einer Nacht seien sie durch das Hohe Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) nach Shegerab gebracht worden. 5.3.3 Im Rahmen ihrer eingehenden Anhörung im ordentlichen Asylverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei mit ihren Freundinnen über Tesseney und Abu Gemel ausgereist. Von Tesseney aus seien sie ungefähr eine Woche lang unterwegs gewesen, wobei sie die eine Hälfte zu Fuss, die andere mit dem Bus zurückgelegt hätten. Sie hätten sich unterwegs verstecken müssen, weil es Kontrollstellen der Polizei gehabt habe. Von Hagaz nach Tesseney habe es viele solche Kontrollstellen gehabt. Wenn die Polizei jeweils gekommen sei, um den Bus zu kontrollieren, seien sie ausgestiegen und anschliessend, wenn die Polizisten wieder weggegangen seien, wieder eingestiegen. Der Weg von Tesseney nach Kassala sei weit gewesen, und sie seien zu Fuss unterwegs gewesen, weshalb sie eine Woche benötigt hätten. 5.4 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung mit folgender Begründung zur Einschätzung, dass die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea nicht glaubhaft sei: Anlässlich ihrer summarischen Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei mit zwei Freundinnen per Bus nach Gulij gefahren, und von hier sei sie zu Fuss über Abu Gemel nach Kassala im Sudan gegangen. Im Rahmen ihrer eingehenden Anhörung habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, sie sei über Tesseney und Abu Gemel ausgereist. Dabei habe sie zunächst ausserdem erklärt, die Reise habe von Tesseney aus etwa eine Woche gedauert, wobei sie zur Hälfte zu Fuss und zur Hälfte per Bus unterwegs gewesen sei. Im späteren Verlauf habe sie dies insofern korrigiert, als sie ab Tesseney nur zu Fuss unterwegs gewesen sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden sich somit zum einen hinsichtlich der behaupteten Reiseroute widersprechen. Zum anderen erscheine nicht glaubhaft, wie sie den Buskontrollen entgangen sei. Ferner sei schwer vorstellbar, dass sie für die 50 bis 60 km lange Strecke von Tesseney nach Kassala eine Woche benötigt habe. Schliesslich habe sie anlässlich ihrer Erstbefragung angegeben, ihr Bruder Yonas sei nach ihr im Flüchtlingslager Shegerab im Sudan angekommen. Ihr Bruder hingegen habe im Rahmen seiner Anhörungen im Asylverfahren ausgesagt, er sei bereits vor ihr dort gewesen. 5.5 Mit der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen seien nicht

D-4650/2015 korrekt protokolliert worden, wobei sie bei der Erstbefragung unter Unwohlsein gelitten habe. Tatsächlich sei sie mit ihren beiden Begleiterinnen zunächst mit dem Bus nach Gulij gefahren. Dies sei relativ gefahrlos gewesen, da es auf der Strecke nach Gulij zum damaligen Zeitpunkt wenige Kontrollen gegeben habe. In Gulij seien sie in einen Minibus umgestiegen und nach Tesseney gefahren. Von hier aus seien sie zu Fuss weitergegangen, um schliesslich über Abu Gemel nach Kassala im Sudan zu gelangen. Abu Gemel hätten sie nach einer Nacht erreicht. Den Polizeikontrollen im Bus hätten sie sich jeweils entziehen können, weil aufgrund der vielen fliegenden Händler ein grosses Gedränge geherrscht habe. 5.6 Mit Blick auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Route, welche sie auf dem Weg zwischen ihrem Heimatort und der sudanesischen Grenze zurückgelegt haben will, sind ‒ im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ‒ verschiedene erhebliche Widersprüche festzustellen. Dabei ist in keiner Weise erklärlich, weshalb die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz zum einen Mal angab, sie sei vom Ort Gulij (auch: Golij) aus zu Fuss in den Sudan gelangt, zum anderen Mal, sie habe die Grenze von Tesseney aus überschritten. Die diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerdeschrift, sie habe sich wegen ihres Unwohlseins bei der Erstbefragung im ordentlichen Asylverfahren mangelhaft ausgedrückt beziehungsweise ihre Aussagen seien unzureichend protokolliert worden, vermögen nicht zu überzeugen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch mit der Eingabe an das BFM vom 26. September 2011 im Rahmen des damaligen Auslandverfahrens bereits behauptet worden war, die Beschwerdeführerin habe von Gulij aus die Grenze zum Sudan zu Fuss überquert. Gulij liegt ungefähr 40 km südlich von Tesseney unweit der Grenze zum Sudan, während sich von Tesseney aus betrachtet die sudanesische Grenze ungefähr 30 km in nordwestlicher bis nördlicher Richtung befindet. Mit anderen Worten ist ‒ abgesehen von den sonstigen Widersprüchen in Bezug auf die Reiseroute ‒ in geographischer Hinsicht nicht erklärlich, weshalb die Beschwerdeführerin von Gulij aus ‒ allerdings nur gemäss ihren Vorbringen bei der eingehenden Anhörung und im vorliegenden Verfahren ‒ überhaupt zuerst nach Tesseney hätte reisen sollen, um schliesslich von dort aus in den Sudan zu gelangen, nachdem sie sich in Gulij bereits in Grenznähe befunden hätte. Des Weiteren ist der Vorinstanz auch insofern beizupflichten, als nicht glaubhaft erscheint, die Beschwerdeführerin habe sich auf der Busreise nach Gulij (oder nach Tesseney) durch das blosse Aus- und Wiedereinsteigen den ‒ nach ihren eigenen Aussagen bei der eingehenden Anhörung ‒ zahlreichen Polizeikontrollen entziehen können. Es erübrigt sich, auf die weiteren Widersprüche

D-4650/2015 und Unstimmigkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin einzugehen. Vielmehr erweist sich aufgrund des Gesagten und in Übereinstimmung mit dem SEM, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die behauptete illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. 6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig im Punkt 1 des Dispositivs angefochtene – Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015 Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. August 2015 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4650/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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