Abtei lung IV D-4649/2009/ime {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . August 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.______ Irak, B.______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 / N______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4649/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus C._______stammender irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D.______ am 27. Dezember 2007 ein erstes Asylgesuch einreichte mit der wesentlichen Begründung, er habe eine Frau gegen den Willen ihrer Familienangehörigen geheiratet, D-4649/2009 dass diese am 25. November 2007 tot aufgefunden worden sei und er vermute, dass ihre eigenen Familienangehörigen sie umgebracht hätten, weshalb er aus Furcht, ebenfalls umgebracht zu werden, den Irak am 10. Dezember 2007 verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2008 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug in den Nordirak als zumutbar erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. April 2008 eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde abwies, womit die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2008 in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. Mai 2008 unbekannten Aufenthalts war, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein zweites Asylgesuch stellte und dort anlässlich der Erstbefragung vom 7. Mai 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 12. Juni 2009 im Wesentlichen angab, nach Ablehnung seines ersten Asylgesuches in der Schweiz in den Irak zurückgekehrt zu sein, dass er dort Leibwächter eines wichtigen Militärangehörigen geworden sei, dieser jedoch, ein Bekannter des Vaters seiner verstorbenen Ehefrau, ihn habe verhaften lassen, um ihn dem Schwiegervater des Beschwerdeführers zu übergeben, der ihn dann köpfen werde, dass ihm indessen am 14. März 2009 während der Autofahrt in Begleitung von zwei Wächtern die Flucht gelungen sei und er zwei Tage später mit Hilfe eines Schleppers seinen Heimatstaat verlassen habe, dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2009 bei einer Auseinandersetzung im E.______ in einem Sicherheitsraum versuchte, sich mit einem Handtuch zu strangulieren, dass er in der Folge für ein paar Tage in die universitäre psychiatrische Klinik eingewiesen wurde und anlässlich der Anhörung vom 12. Juni 2009 drohte, sich im Fall eines negativen Entscheids in Brand zu stecken (vgl. BFM-Protokoll B9, S. 10), D-4649/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des BFM vom 10. Juli 2009 Beschwerde erhob, dass, da diese Eingabe den Anforderungen an eine hinreichend begründete Beschwerde nicht genügte, der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2009 den Beschwerdeführer dazu aufforderte, innert drei Tagen eine Beschwerdeverbesserung einzureichen und im Weiteren einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- mit Zahlungsfrist bis zum 3. August 2009 erhob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2009 fristgerecht eine rechtsgenügliche Beschwerde einreichte, worin er unter anderem unter Eingabe eines als Haftbefehls bezeichneten Dokumentes vom F._______ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass im Weiteren mit Eingabe vom 3. August 2009 der Betreuer des Wohnheims für Asylbewerber in G.______erklärte, im Namen des mitunterzeichnenden - Beschwerdeführers ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu stellen, dass mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung des mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2009 erhobenen Kostenvorschusses innert einer Notfrist von drei Tagen aufgefordert wurde, dass der Kostenvorschuss, wie sich nachträglich aus den Akten ergab, bereits am 3. August 2009 bezahlt worden war, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2009 die Übersetzung des mit Eingabe vom 31. Juli 2009 eingereichten, als Haftbefehl bezeichneten Dokumentes vom F.______ in deutscher Sprache nachreichte, D-4649/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und nachträglich formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111 Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, D-4649/2009 dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2000 Nr. 14), dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite Gesuch führen, die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 14; 2005 Nr. 2), sich allerdings die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung am Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG misst, dass auf ein Asylgesuch mithin nicht einzutreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und Verfolgungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass das BFM, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. August 2009 festgehalten, in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich unglaubhaft zu erachten und somit das Vorliegen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu verneinen seien, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher eingeht, sondern lediglich ein als Haftbefehl bezeichnetes Dokument im Original einreicht mit der Erklärung, dieses sei auf den 13. März 2009 datiert, seiner Familie eröffnet und ihm in der Folge von einem Bekannten im Auftrag seiner Familie übergeben worden, D-4649/2009 dass der Beweiswert des ohne ersichtlichen Grund erst auf Beschwerdeebene eingereichten Haftbefehls aufgrund seiner fraglichen Herkunft und Beschaffenheit (offensichtlich handelt es sich um eine Kopie eines Dokumentes mit beigefügtem Stempel und Unterschrift) vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als gering zu erachten und daher nicht geeignet ist, die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen, dass sich die übrigen Entgegnungen in der Beschwerde in allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen erschöpfen, dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise im obenerwähnten Sinn ergeben und das BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, als zumutbar erachtet wird (vgl. BVGE 2008/5), dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus C.______ stammt und im März 2003 in die Provinz D.______ gezogen ist, dass der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor im Nordirak wohnhaft sind, so dass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, D-4649/2009 dass der noch junge Beschwerdeführer nach dreijährigem Besuch der Grundschule in der Steinbearbeitung erwerbstätig war, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt wird integrieren können, dass sich schliesslich, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, auch in Berücksichtigung des offenbar labilen psychischen Zustands des Beschwerdeführers keine Wegweisungshindernisse ergeben, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass somit, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009 festgehalten, keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lassen, dass sich der Beschwerdeführer nach der mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009 vorgenommenen Einschätzung hinsichtlich allfälliger Wegweisungshindernisse nicht weiter vernehmen liess und daher dieser Einschätzung nichts entgegensetzte, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich - sofern nicht bereits vorhanden - bei der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von Reisepapiere zu bemühen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a ANAG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass nach Ablehnung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. D-4649/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 9