Abtei lung IV D-4645/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Januar 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 9. Juni 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4645/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Herkunft, mit Schreiben vom 22. Juli 2007 an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz und mit Schreiben vom 30. August 2008 um Gewährung eines Interviews ersuchte, dass sie im April 2009 von der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu einem Interview am 7. Mai 2009 vorgeladen wurde, der Einladung jedoch keine Folge leistete, dass stattdessen ihre Tochter, die Beschwerdeführerin, zum Interview erschien, dass diese anlässlich ihrer Anhörung vom 7. Mai 2009 zur Begründung ihrer Gesuche um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl im Wesentlichen geltend machte, sie sei eine Tamilin aus der Region M._______, welche anstelle ihrer Mutter zum Interview erschienen sei, weil sie unter noch grösseren Problemen als ihre Mutter leide, dass sie nämlich wie ihr Bruder beim SLRC (Srilankisches Rotes Kreuz) gearbeitet habe, seit dem Jahre 2007 gar in führender Stellung, dass sie seit dem Tode ihres Bruders - insbesondere seit Oktober 2008 – insofern Schwierigkeiten habe, als sie telefonisch bedroht und aufgefordert werde, die Arbeitsstelle beim SLRC aufzugeben und zu Hause zu bleiben, dass sich im März 2009 Unbekannte bei ihrer Schwester nach ihr erkundigt hätten, und sie im April 2009 einen Brief erhalten habe, dass die Belästigungen in Zusammenhang stünden mit ihrer Kenntnis der Todesumstände ihres Bruders und der von ihr geplanten Organisation seines Begräbnisses, dass sie bei ihrer Tätigkeit für das SLRC in einem Gebiet gearbeitet habe, welches von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) kontrolliert worden sei, und dabei könne es sich um einen weiteren Grund für die Belästigungen handeln, D-4645/2009 dass sie um ihr Leben fürchte und um Schutz in der Schweiz ersuche, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter zur Untermauerung ihrer Asylgesuche diverse Dokumente – teils in Kopie – zu den Akten reichten, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2009 die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch (recte: die Asylgesuche) ablehnte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die LTTE die Beschwerdeführerin verfolgen sollte, weil diese wie auch ihr verstorbener Bruder für das SLRC gearbeitet hätten, dass auch die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Interviews bei der Schweizer Botschaft in Colombo nicht in der Lage gewesen sei, plausible Gründe für angebliche Belästigungen seitens der LTTE zu nennen, dass ferner auch das Vorbringen, sie sei seitens der LTTE gefährdet, weil sie über die Umstände seines Todes Bescheid wisse und sein Begräbnis organisiert habe, überhaupt nicht zu überzeugen vermöge, weil es gemäss öffentlich zugänglichen Quellen nicht die LTTE sei, welche mit dem Tod ihres Bruders in Verbindung gebracht werde, dass des Weiteren auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb die LTTE die Beschwerdeführerin verfolgen oder belästigen sollte, weil sie sich bei ihrer Arbeit für das SLRC bisweilen auf dem Gebiet aufgehalten habe, welches damals von dieser Organisation kontrolliert worden sei, dass schliesslich die Behauptung, sie sei noch im März und im April 2009 unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, ihre Arbeit beim SLRC aufzugeben, wirklichkeitsfremd erscheine, zumal die Beschwerdeführerin ihren Aussagen beim Interview bei der Schweizer Botschaft in Colombo zufolge nur bis im Januar 2009 beim SLRC gearbeitet habe, dass den Gesuchen keine glaubhaften Hinweise zu entnehmen seien, welche erwarten liessen, die beiden Frauen benötigten den Schutz der Schweiz, D-4645/2009 dass an diesen Erwägungen auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermöchten, weil sie zum einen Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellte werde, insbesondere die Todesfälle ihrer Familienangehörigen, dass andere Beweismittel – beispielsweise das Schreiben von Caritas EHED M._______ vom 5. Mai 2009 – lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführerin wiedergäben und als offensichtliche Gefälligkeitsschreiben keinen genügenden Beweiswert entfalteten, dass zusammenfassend festzustellen sei, sie seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass die Mutter der Beschwerdeführerin auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen liess, ferner sei der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter der angefochtene Entscheid zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen, gleichzeitig der Beschwerdeführerin für das weitere Verfahren die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 10. August 2009 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 25. August 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 25. August 2009 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, D-4645/2009 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Be- D-4645/2009 hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft ausgefallen, weshalb sie nicht als schutzbedürftig zu erachten sei, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssituation an ein Ereignis anknüpft, das unbestrittenermassen stattgefunden hat, dass nämlich ihr Bruder zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter des SLRC am (...) 2007 entführt und später ermordet aufgefunden wurde, dass die Beschwerdeführerin aus der Ermordung ihres Bruders, aus anonymen Telefonanrufen und Drohbriefen der LTTE oder TMVP (Tamil Peoples Liberation Tigers, vormals Karuna-Gruppe) ableitet, auch sie werde von der LTTE (A13/15 S. 6) oder einer regierungsnahen Gruppierung verfolgt, weil sie ebenfalls und noch dazu in leitender Position beim SLRC tätig gewesen sei, oder weil sie die Hintergründe der Tat an ihrem Bruder bekannt gemacht und damit der TMVP geschadet habe, dass das Vorbringen, die LTTE oder regierungsnahe Kreise der Karuna-Gruppe trachteten der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiterin des SLRC nach dem Leben, allerdings wirklichkeitsfremd erscheint, zumal die Dienste des politisch neutralen SLRC grundsätzlich von allen am früheren Bürgerkrieg beteiligten Parteien geschätzt wurden, dass sich die Beschwerdeführerin ferner zu keinem Zeitpunkt über die Täterschaft im Falle der beiden Mitarbeiter des Roten Kreuzes geäussert haben will (A13/15 S. 8), D-4645/2009 dass bei dieser Sachlage der Beweiswert von Beweismitteln, die der Beschwerdeführerin ans Herz legen, ihren Dienst beim SLRC zu quittieren, oder die ihr wegen der Beeinträchtigung des Rufs der TMVP mit ernsthafter Bestrafung drohen, für die Entscheidfindung unerheblich erscheint, dass die Beschuldigung der LTTE durch die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2009 insofern nicht zu überzeugen vermag, als gemäss der von ihr selbst eingereichten Beschwerdebeilage 8 eine Beteiligung der LTTE am Mord in (...) bereits am (...) 2007 mit überzeugender Begründung ausgeschlossen wurde, dass vielmehr von Anfang davon ausgegangen wurde, eine Spezialeinheit der srilankischen Armee habe aufgrund einer irrtümlichen Identifizierung durch die Karuna-Gruppe das Tötungsdelikt begangen, dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka am 19. Mai 2009 mit der militärischen Niederlage der LTTE endete, weshalb die Beschwerdeführerin seitens der LTTE nichts mehr zu befürchten hat, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe vom 20. Juli 2009 unter dem Eindruck des militärischen Debakels der LTTE geltend macht, das Protokoll vom 7. Mai 2009 sei lückenhaft ausgefallen und gebe ihre Vorbringen verzerrt wider, zumal sie eine zusätzliche Bedrohung durch die TMVP ausführlich geschildert habe, doch seien die entsprechenden Vorbringen nicht protokolliert worden, dass dieses Vorbringen nicht zu überzeugen vermag, weil das Protokoll der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Anhörung rückübersetzt wurde, woraufhin sie die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls mit ihrer Unterschrift bestätigte, dass sie sich demnach bei ihren Erklärungen, wie sie in das Protokoll Eingang fanden, behaften lassen muss, dass sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht politisch betätigte und mit den srilankischen Behörden keine Probleme gehabt hat (A13/15 S. 6 und 11), dass sie Probleme irgendwelcher Art mit der TMVP ausdrücklich verneinte (A13/15 S. 9), D-4645/2009 dass nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführerin habe wegen ihrer Aktivitäten zugunsten des Roten Kreuzes seitens staatlicher oder quasistaatlicher Organe Anlass zu begründeter Furcht, dass sich zufolge der Beschwerdeschrift einer der mutmasslichen Mörder der beiden Mitarbeiter des SLRC im Kanton Aargau aufhalten soll, obschon er von Interpol gesucht werde, und es bei solcher Sachlage nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Beschwerdeführerin um eine Einreisebewilligung in die Schweiz ersucht, müsste sie doch hier bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen allenfalls um ihr Leben fürchten, dass im Übrigen die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Stellungnahme des IRC in Genf ausgeblieben ist, dass nach dem Gesagten insgesamt keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine relevante und aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin vorliegen, dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, das zu einer anderen Einschätzung führen könnte, weshalb darauf verzichtet wird, auf die Beschwerdebegründung näher einzugehen, dass der Sachverhalt keiner weiteren Abklärung bedarf und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete und glaubhafte Hinweise auf eine künftige asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen, dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 D-4645/2009 VwVG) und mit dem am 25. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4645/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 25. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: 9 Fotos) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 10