Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.12.2007 D-4642/2006

17 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,908 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-4642/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Dezember 2007 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Sri Lanka, alias A._______, geboren (...), Sri Lanka vertreten durch lic. iur. Carola Reetz, Rechtsanwältin, Niederdorfstrasse 18, 8001 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2005 / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4642/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 26. Februar 2005 von Colombo aus auf dem Luftweg und gelangte am 4. März 2005 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangszentrum (...) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 8. März 2005 im Empfangszentrum sowie der direkten Anhörung vom 15. März 2005 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (...) und habe seit dem Jahre 1998 für verschiedene Menschenrechtsorganisationen - z.B. für die (...) oder die srilankische (....) - gearbeitet. Von 15. Februar 2004 bis zum 15. November 2004 sei er (...) für das (...) in (...) tätig gewesen. Kaum habe er mit seinen Aktivitäten begonnen, da habe er am 22. Mai 2004 ein Schreiben der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) erhalten, in dem er zur Aufgabe seines Engagements aufgefordert worden sei. Mitte November 2004 sei ein Aktivist bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe ihn aufgefordert, sich zu einer bestimmten Strassenkreuzung zu begeben und dort ein Gespräch mit weiteren Männern der LTTE zu führen. Da er sich unter den gegebenen Umständen Sorgen um sein Leben gemacht habe, sei er zum Schein auf die Aufforderung eingegangen und habe sich durch den Hintereingang seiner Behausung aus dem Staub gemacht. Seine Flucht habe ihn nach C._______ geführt, wohin er seine Familie (Ehefrau und zwei Töchter) habe nachkommen lassen. Am 17. Januar 2005 sei er an einem Checkpoint in Colombo von der Polizei angehalten worden. Da er sich nicht mit einer Identitätskarte habe ausweisen können, hätten ihn die Polizisten auf den Posten mitgenommen. Dort sei er befragt, zunächst als Helfershelfer der LTTE verdächtigt und geohrfeigt worden. Nach einigen Ermahnungen bezüglich seiner Menschenrechtsaktivitäten sei er noch gleichentags um 22.00 Uhr auf freien Fuss gesetzt worden. Dieser Vorfall habe ihn bewogen, den Heimatstaat zu verlassen, weil er dort nicht mehr leben könne. B. Mit Verfügung vom 17. März 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. D-4642/2006 C. Mit Beschwerde vom 18. April 2005 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2005 sowie die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: einen Ausweis der (...) (Beschwerdebeilage 2), drei Aufzeichnungen von Aktivitäten des Beschwerdeführers auf DVD (Beschwerdebeilagen 3 - 5), sechs Bestätigungen (Beschwerdebeilagen 6 � 11), eine DVD � Piralayam� (Beschwerdebeilage 12), drei Zeitungsausschnitte (Beschwerdebeilagen 13, 14 und 17), eine Fürsorgebestätigung vom 12. April 2005 (Beschwerdebeilage 15) sowie den Jahresbericht 2004 von Amnesty International über Sri Lanka (Beschwerdebeilage 16). D. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2005 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 gut und wies das Gesuch um Beigabe einer Anwältin ab. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2005 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer um einen baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens ersuchen und weitere 19 Beweismittel zu den Akten reichen: Fotos (Beilagen 1 � 6), verschiedene Berichte (Beilagen 8, 9, 12, 13, 15, 17, 18, 19), Zeitungsausschnitte (Beilagen 7, 14, 16), einen Nachruf (Beilage 10) und D-4642/2006 einen Brief vom Mai 2006 des Vaters an den Beschwerdeführer (Beilage 11). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete D-4642/2006 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. So handle es sich bei den erlebten und befürchteten Übergriffen der LTTE um solche Dritter. Von Übergriffen der LTTE betroffenen Personen sei es jedoch möglich und zuzumuten, bei den srilankischen Behörden um Schutz nachzusuchen. Indessen habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die Behörden über sein Schutzbedürfnis zu informieren, weshalb die geltend gemachten Nachteile nicht dem srilankischen Staat zugerechnet werden könnten und folglich gemäss Art. 3 AsylG nicht asylrelevant seien. Des Weiteren widerspreche eine kurzfristige Mitnahme auf einen Polizeiposten zur Überprüfung der Identität nicht dem Rechtsstaatsprinzip und stelle daher eine legitime staatliche Massnahme dar. Gewaltsame Übergriffe und � verfassungswidrige Aussagen� müssten als Fehlverhalten einzelner Beamter qualifiziert werden. Bei solchen Übergriffen bestehe die Möglichkeit, sich bei höheren Instanzen oder auf dem Rechtsweg über den Amtsmissbrauch zu beschweren. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, so dass allfällige Übergriffe der Beamten nicht dem srilankischen Staat zugerechnet werden könnten. Abgesehen davon entspreche es nicht den Tatsachen, dass Menschenrechtsaktivisten - insbesondere solche, welche vorwiegend über von der LTTE begangene Menschenrechtsverletzungen berichteten - mit asylrelevanten Nachteilen seitens der srilankischen Behörden zu rechnen hätten. So erreichten die geltend gemach- D-4642/2006 ten Vorbringen im Übrigen auch nicht den Grad asylrelevanter Intensität. Folglich seien auch diese Vorbringen als nicht asylrelevant zu betrachten. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe lässt der Beschwerdeführer die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz rügen. Indessen erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, schon deshalb als unbegründet, weil sich der Beschwerdeführer zum einen anlässlich der direkten Anhörung vom 15. März 2005 auch nach eigenem Bekunden umfassend zu seinen Asylgründen äussern konnte und die Vorinstanz zum anderen vollumfänglich auf seine Vorbringen anlässlich der Befragung vom 8. März 2005 sowie der direkten Anhörung vom 15. März 2005 abstellte. Ferner gab es in casu weder aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers noch anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichenden Anlass, zusätzliche behördliche Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 AsylG). Zu den Einwänden in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig zusammengefasst habe, ist festzuhalten, dass die Behörde den Sachverhalt zwar von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Die verfügende Behörde muss sich aber nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256); sie braucht deshalb auch nicht sämtliche Aussagen des Gesuchstellers in der Sachverhaltszusammenfassung der Verfügung aufzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des Gesagten davon aus, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben und hinreichend gewürdigt hat. 4.3 Wie bereits in den vorangehenden Erwägungen erwähnt, stellte das Bundesamt in den Erwägungen vollumfänglich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ab. Dementsprechend erübrigt es sich an dieser Stelle, zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln, mit denen das Engagement des Beschwerdeführers für verschiedene Menschenrechtsorganisationen nachgewiesen werden soll, im Einzelnen Stellung zu nehmen. Sie vermögen dementsprechend auch an der D-4642/2006 Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern. So steht für das Bundesverwaltungsgericht zunächst einmal ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer gegenüber einer allfälligen Bedrohung durch tamilische Extremisten staatlichen Schutz in Anspruch nehmen kann. Auf dem von der singhalesischen Mehrheitsethnie beherrschten Territorium steht ihm im Heimatstaat eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, zumal nicht davon auszugehen ist, er verfüge über ein Profil, welches die LTTE veranlassen könnte, auch ausserhalb ihres direkten Einflussgebiets nach ihm zu suchen. Wie aus dem Verhalten des Beschwerdeführers zu schliessen ist, teilt anscheinend auch er diese Einschätzung, wäre er doch sonst kaum auf den Gedanken gekommen, ausgerechnet in einem Land um Asyl nachzusuchen, welches in seinem Herkunftsland als Tummelplatz tamilischer Extremisten gilt. Wie sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, handelte es sich bei der fluchtauslösenden Verhaftung vom 17. Januar 2005 entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift � nicht um eine gezielte Festnahme des Beschwerdeführers (vgl. A1/10 S. 6, A8/8 S. 6), zumal die Polizisten nicht wussten, wen sie festnahmen. Dementsprechend drängt sich der Eindruck auf, es habe sich � wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat � lediglich um einen Übergriff einzelner Beamter gehandelt, gegen den sich der Beschwerdeführer bei den srilankischen Behörden hätte zur Wehr hätte setzen können. Einen Übergriff zudem, dem schon die Eingriffsintensität fehlte, welche für die Anerkennung als Flüchtling Voraussetzung ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER. MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 330, Rz. 8.15). Gleichzeitig gilt es an dieser Stelle festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten und überaus vielfältig dokumentierten Menschenrechtsaktivitäten den srilankischen Behörden offenbar keinen Anlass zu Verfolgungshandlungen irgendwelcher Art gaben, � obwohl� sie - nicht zuletzt auch durch einige der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel - darüber Bescheid wissen mussten. Vermutlich hätten die Behörden auch nicht einfach die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat abgewartet, um ihre Verfolgungsaktivitäten zu entwickeln, wie dies die Beilage 11 der Eingabe vom 12. Dezember 2007 glauben machen will. Sie ist als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu werten. Dementsprechend vermag auch das (wirklichkeitsfremde) Vorbringen in der Eingabe vom 12. Dezember 2007, irgendwelche Uniformierten hätten in der Wohnung der Ehefrau nach dem Beschwerdeführer gefahndet, nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal gleichzei- D-4642/2006 tig dargetan wird, die Uniformierten hätten über seinen Aufenthalt im Ausland bereits Bescheid gewusst. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ein behördliches Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers bestand oder besteht, weshalb er sich auch nicht auf begründete Furcht berufen kann. Wer nämlich zufällig von Verfolgungsmassnahmen, die eigentlich nicht gegen ihn persönlich gerichtet waren, getroffen wurde oder Angst hat, künftig Opfer zufälliger Übergriffe zu sein, ist nicht Flüchtling. Die erforderliche Gezieltheit von Verfolgungsmassnahmen, denen das Motiv der Verfolger zugrunde liegt, die betreffende Person wegen ihrer Art zu treffen, ist dann gegeben, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht lediglich � reflexartig", im Sinne ungezielter � Nebenfolgen� des Krieges oder Bürgerkrieges betroffen ist, sondern als individuelle Person (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., S. 330/1, Rz. 8.17). 4.4 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka begründete Furcht hatte, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner als glaubhaft erachteten Vorbringen ernsthafte Nachteile drohen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). D-4642/2006 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- D-4642/2006 scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka (vgl. insbesondere "UNHCR Position on the International Protection Needs of Asylum- Seekers from Sri Lanka" vom Dezember 2006 [Zusammenfassung und Schlussfolgerungen in deutscher Übersetzung in: UNHCR-Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka" vom Januar 2007], "Asylsuchende aus Sri Lanka - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe" vom 1. Februar 2007, "Country of Origin Information Report - Sri Lanka" des "United Kingdom Home Office" vom 8. Februar 2007 und vom 11. Mai 2007, International Crisis Group: "Sri Lanka: The Failure of the Peace Process" in Asia Report No. 124 vom 28. November 2006, International Crisis Group: "Sri Lanka's Human Rights Crisis" in Asia Report No 135 vom 14. Juni 2007) ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich sowohl die politische Situation als auch die Sicherheitslage im Verlaufe des letzten Jahres deutlich verschlechtert haben. Damit einhergehend ist seit dem letzten Jahr ein Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. In den mehrheitlich von Tamilen bewohnten Gebieten im Norden und Osten des Landes ist die Sicherheitslage bedenklich und es herrschen schlechte humanitäre Bedingungen. Das im Februar D-4642/2006 2002 abgeschlossene Waffenstillstandsabkommen zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE wurde über die Jahre immer brüchiger. Massgeblicher Faktor dieser Entwicklung war nicht zuletzt die Abspaltung des LTTE-Ostkommandanten Karuna von der Vanni-Führung im März 2004. Die Ermordung von Aussenminister Lakshman Kadirgamar im August 2005 war schliesslich der Wendepunkt, der eine anhaltende Verschlechterung der Lage einleitete. In der Folge erklärte die Regierung den Ausnahmezustand und setzte die so genannten "Emergency Regulations" (ER) in Kraft, welche den Sicherheitskräften vermehrte Kontroll- und Eingriffsrechte einräumen. Im April 2006 versuchten die LTTE den hochrangigen General Sarath Fonseka zu ermorden. Die Regierung reagierte darauf mit schweren Luftangriffen auf LTTE-Gebiete im Osten des Landes. Ende Juli 2006 löste die Schliessung einer wichtigen Wasserschleuse durch die LTTE die erste Bodenoffensive der Armee im Gebiet von Trincomalee aus. Die LTTE ihrerseits startete im August 2006 einen Angriff auf die Jaffna- Halbinsel, der jedoch von den Sicherheitskräften zurückgeschlagen wurde. Dies bedeutete faktisch das Ende des Waffenstillstandes. Ein vorläufig letzter Versuch, die Konfliktparteien zu neuen Friedensverhandlungen zu bewegen, scheiterte im Oktober 2006. Im Dezember 2006 wurden die ER nach dem missglückten Selbstmordanschlag auf den Bruder des Staatspräsidenten verschärft. Die srilankische Armee ist bestrebt, die LTTE im Vanni-Gebiet zu isolieren und bombardiert dieses regelmässig. Die LTTE ist indessen inzwischen zur Guerilla- Taktik übergegangen und hat mit einem Überraschungsangriff mittels Leichtflugzeug auf den Luftwaffenstützpunkt beim internationalen Flughafen von Colombo im März 2007 gezeigt, dass sie über ein gefährliches Eskalationspotential verfügt. Der als Hardliner bekannte Präsident Rajapakse sowie die Regierung, deren Mitglieder mehrheitlich der Partei des Präsidenten, der "Sri Lankan Freedom Party" (SLFP), angehören, setzen derzeit auf eine militärische anstatt eine politische Lösung des Konfliktes. Die Regierung versucht ausserdem, die Tamilengebiete im Norden und Osten des Landes auseinander zu dividieren. So wurde beispielsweise der im Jahr 1987 festgelegte provisorische Zusammenschluss zwischen der Nord- und der Ostprovinz durch einen Gerichtsentscheid rückgängig gemacht. Die Regierung möchte nun offensichtlich Karuna und dessen politische Organisation, "Tamil Makkal Viduthalai Puligal" (TMVP), als neuen Ordnungsfaktor im Osten etablieren. Ein Ende des bewaffneten Konflikts und eine substanzielle Verbesserung der Lage ist zurzeit nicht in Sicht. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückschaffung abgewiesener D-4642/2006 Asylbewerber aus Sri Lanka in Fortführung der von der ARK entwickelten Praxis in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna als unzumutbar zu erachten (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 123, 1999 Nr. 24 S. 157). Dagegen ist die Rückkehr in die südlicheren Provinzen Sri Lankas gemäss gefestigter Praxis generell als zumutbar zu bezeichnen (EMARK 2006 Nr. 6 S. 53 ff., EMARK1998 Nr. 23 S. 196 ff., EMARK 1999 Nr. 24 S. 157, EMARK 2001 Nr. 16 S. 123). Diese Praxis hat auch zum heutigen Zeitpunkt für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit. Dem Beschwerdeführer steht entgegen anderer Auffassung in der Beschwerde grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in anderen Landesteilen Sri Lankas als seiner Herkunftsprovinz, insbesondere der Grossraum Colombo offen. Anzufügen ist, dass der "Supreme Court" in Sri Lanka am 8. Juni 2007 einen Stopp von Deportationen aus Colombo verfügte und die Behörden aufforderte, tamilische Zuzüger nach Colombo nicht zu behindern, weshalb nach dem Gesagten die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht. 5.9 Es sprechen zudem auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen vergleichsweise jungen, verheirateten Mann, dessen Ehefrau und Töchter offenbar nach wie vor in Colombo (seit Dezember 2004) leben, von dem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind und dem es zuzumuten ist, in seinen angestammen Lebens- und Kulturraum zurückzukehren, um sich dort ein neues Leben aufzubauen. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen schulischen Ausbildung (Matura), seiner Muttersprache (Singhalesisch) und der von ihm im Heimatstaat und in der Schweiz unter Beweis gestellten beruflichen Flexibilität dürfte ihm dies nicht zuletzt mit Hilfe zahlreicher Verwandter (A1/10 S. 3) gelingen. 5.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.12 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu- D-4642/2006 mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. April 2005 des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu sprechen. (Dispositiv nächste Seite) D-4642/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; über eine allfällige Rückgabe der beim BFM eingereichten Dokumente befindet die Vorinstanz auf entsprechende Anfrage hin) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - (die kantonale Behörde; Beilage: Eheschein) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 14

D-4642/2006 — Bundesverwaltungsgericht 17.12.2007 D-4642/2006 — Swissrulings