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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2015 D-464/2015

5 febbraio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,461 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-464/2015

Urteil v o m 5 . Februar 2015 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren B._______, Syrien, C._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N _______.

D-464/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Syrien am 28. August 2014 verliess, auf dem Seeweg via D._______ und E._______ an die F._______ Küste gelangte, von wo er nach einem kurzen Aufenthalt nach G._______ weiterreiste, dass er G._______ am 15. November 2014 auf dem Luftweg Richtung Schweiz verliess, wo er am 21. November 2014 um Asyl ersuchte, dass er in der Folge per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums H._______ zugewiesen wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ vom 15. Dezember 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Januar 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit dem Jahr 2008 in I._______ gearbeitet, habe aber an seinem Arbeitsplatz als praktizierender Sunnit und aufgrund seiner regimekritischen Haltung, die er unter anderem auf Facebook unter einem Pseudonym zum Ausdruck gebracht habe, zunehmend Probleme bekommen, dass der Druck auf ihn stetig zugenommen, er deshalb gesundheitliche Probleme bekommen und in der Folge seine Stelle in I._______ gekündigt habe, worauf auch seine Aufenthaltsbewilligung erloschen sei, weshalb er im Jahr 2013 nach Syrien habe zurückkehren müssen, dass er während seines Aufenthalts in I._______ regelmässig ferienhalber nach Syrien zurückgekehrt sei, ohne jeweils Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, dass sein Pass von der syrischen Vertretung in I._______ stets verlängert worden sei, dass er sich nach seiner Rückkehr nach Syrien davor gefürchtet habe, wegen seiner regimekritischen Haltung sowie des Umstandes, dass er während seiner Tätigkeit in I._______ zahlreiche Familien in Syrien finanziell unterstützt habe, Probleme zu bekommen, dass er sich aufgrund der unsicheren Situation in Syrien schlecht gefühlt und zudem auch gesundheitliche Probleme (J._______) gehabt habe,

D-464/2015 dass er nach einem Aufenthalt in der K._______ von Januar 2014 bis März 2014 nochmals nach Syrien zurückgekehrt sei, dass er sein Heimatland einerseits aus Furcht vor allfälligen Übergriffen und andererseits aus gesundheitlichen Gründen verlassen habe, dass es ihm indessen seit seiner Ankunft in der Schweiz gesundheitlich gut gehe und er auf einen J._______-Spray verzichten könne, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. Januar 2015 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung nahm, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung vom 14. Januar 2015 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, indessen den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei bis zuletzt legal und kontrolliert mit seinem Pass in Syrien einund ausgereist, dass die Regierung ihn bereits bei der Ein- oder Ausreise verhaftet hätte, sollte sie tatsächlich Verfolgungsabsichten gegen ihn gehabt haben, dass zudem sein Schwager aus Regierungskreisen erfahren habe, dass nichts gegen ihn vorliege, dass die Äusserungen im Internet nach Erkenntnissen des SEM nicht ausreichten, um ihn zum Opfer von Verfolgung zu machen, da er gemäss eigenen Angaben weder politisch tätig noch eine herausragende Funktion bei den Internetaktivitäten gehabt habe, weshalb keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen vorliege, dass es sich bei seinen Schilderungen – er habe sich bei den zahlreichen Kontrollposten stets vor einer grundlosen Verhaftung gefürchtet; nach seiner Ausreise sei eine Razzia im Haus seiner Eltern durchgeführt worden; sein Haus sei während des Krieges zerstört worden – nicht um eine gezielte Verfolgung seiner Person handle, diese Ereignisse stellten vielmehr Auswirkungen der allgemein kritischen Sicherheitssituation in Syrien dar,

D-464/2015 dass er weder geltend mache, Probleme bei den Kontrollposten gehabt zu haben, noch gebe es Hinweise darauf, dass die Razzia im Haus seiner Eltern ihm gegolten habe und sein eigenes Haus gezielt von einer Kriegspartei zerstört worden wäre, weshalb die Vorbringen nicht asylrelevant seien, dass in der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf der Verfügung keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten, dass darin erklärt worden sei, der Schwager habe lediglich gesagt, dass er auf keiner Liste an der Grenzkontrolle aufgeführt sei, indessen über Inlandkontrollen nicht Bescheid wisse, und er zudem nach Syrien zurückgekehrt sei, weil ihm in der K._______ eine legale Ausreise aus Syrien mit Hilfe des UNHCR zugesichert worden sei, dass er sich nicht nur auf Facebook, sondern auch auf anderen Internetseiten geäussert habe, in Syrien mehrheitlich versteckt gelebt habe und zudem von I._______ aus mehrere Familien finanziell unterstützt habe, was unter Umständen vom syrischen Regime bestraft werden könnte, dass diese Ergänzungen beziehungsweise Korrekturen des Sachverhalts am Resultat der Erwägungen nichts zu ändern vermöchten, so sei er noch in letzter Zeit wiederholt ohne Probleme legal in Syrien ein- und ausgereist, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, er könnte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrelevanter Verfolgung werden, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, so dass deren Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse, dass demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

D-464/2015 dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-464/2015 dass der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen wurde und die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) alternativer Natur sind, dass gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen steht, wobei in diesem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), dass deshalb auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),

D-464/2015 dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich darlegte, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Asyl nicht standhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen in rudimentärer Art und Weise den aktenkundigen Sachverhalt wiederholt aufführt und anführt, während der Anhörung unter starken L._______ gelitten zu haben, was zu Missverständnissen geführt habe, beziehungsweise dass "viele Informationen missverstanden" worden seien, dass er es indes vollständig unterlässt darzulegen, welche seiner Aussagen "missverstanden" beziehungsweise nicht korrekt im Protokoll aufgenommen worden seien, dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erklärte, unter einer M._______ mit entsprechenden Krankheitssymptomen zu leiden, und sodann anfügte, es sei "kein Problem", er habe es lediglich mitteilen wollen (vgl. A 27/11 S. 2), dass sich die bei der Anhörung anwesende Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu Wort meldete und aussagte: "Er [der Beschwerdeführer] hat gesagt, er fühle sich nicht gut, er habe nichts gegessen" (vgl. A 27/11, S. 2), dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte, das Protokoll sei ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache (arabisch) übersetzt worden, sodann sei das Protokoll vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. A 27/11 S. 11) dass die Hinweise auf gesundheitliche Probleme nicht haltbar sind, da den Protokollen nichts zu entnehmen ist, was auf eine fehlende Einvernahmefähigkeit hinweisen würde, zumal der Beschwerdeführer im Anschluss an die Rückübersetzung sich durchaus aktiv zeigte und Anmerkungen zu den Fragen F16, F49 und F53 machte, welche ebenfalls im Protokoll festgehalten wurden,

D-464/2015 dass er anschliessend – wie vorgängig erwähnt – die Richtigkeit und Vollständigkeit der protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte, weshalb er sich bei seinen gemachten Aussagen behaften lassen muss, dass das Bundesverwaltungsgericht sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz feststellt, dass keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen besteht, dass nämlich der Beschwerdeführer stets legal die syrische Grenze ohne Schwierigkeiten passieren konnte und bis zu seiner Ausreise im August 2014 wiederholt in Syrien ein- und ausreiste, dass der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen und unsubstanziierten Beschwerdevorbringen nicht zu einer vom SEM abweichenden Beurteilung zu führen vermag und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die eingereichten Beweismittel (zwei Fotos, die zerstörte Häuser zeigen) an dieser Einschätzung nichts ändern dass das SEM der aktuellen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers mit der Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, sich daher in diesem

D-464/2015 Zusammenhang praxisgemäss keine weiteren Fragen mehr stellen, zumal – wie erwähnt – die Wegweisungsvollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe als gegenstandslos erweisen, dass den Akten im Übrigen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, weshalb sich der diesbezügliche Antrag ebenfalls als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a AsylG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-464/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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