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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2009 D-4639/2006

16 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,294 parole·~26 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4639/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Oktober 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Russland, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4639/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. März 2005 bei den Grenzbehörden am Flughafen B._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 6. März 2005 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. Am 10. März 2005 wurde der Beschwerdeführer von der Flughafenpolizei C._______ zu seinem Asylgesuch befragt. Mit Verfügung vom 15. März 2005 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz, verfügte dessen vorläufige und sofortige Wegweisung in die Türkei und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. März 2005 gegen die vorinstanzliche Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK setzte mit Zwischenverfügung vom 17. März 2005 den Vollzug der Wegweisung aus. Mit Urteil vom 18. März 2005 hiess die ARK die Beschwerde des Beschwerdeführers gut und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das ordentliche Asylverfahren durchzuführen. B. Anlässlich der Befragung durch das BFM im Empfangszentrum D._______ vom 29. März 2005 sowie der ebenfalls in D._______ durchgeführten Anhörung vom 1. April 2005 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tschetschene und stamme aus E._______. Während des ersten Tschetschenienkrieges, in den Jahren 1994 bis 1996, habe er an Demonstrationen gegen den Krieg teilgenommen. Auch in den Jahren 1999 und 2001 sei er demonstrieren gegangen. In einer Nacht im März 2001 seien sechs oder sieben unbekannte, maskierte Männer in sein Haus beziehungsweise in sein Schlafzimmer eingedrungen, hätten ihm einen Sack über den Kopf gezogen und ihn nach seinen Brüdern befragt, da diese im Tschetschenienkrieg gekämpft hätten. Auf ihre Frage, wo sich seine Brüder aufhalten würden, habe er geantwortet, dass beide getötet worden seien, was jedoch nicht gestimmt habe. Da sie ihm nicht geglaubt hätten, hätten sie ihn zu schlagen begonnen. Durch den Lärm seien seine Eltern und die Nachbarn geweckt sowie auf die Situation aufmerksam geworden und hätten durch Schreien die D-4639/2006 Männer aus dem Haus vertrieben. Bevor die Männer gegangen seien, hätten sie ihm angedroht, wiederzukommen. Ende Mai/Anfang Juni 2001 seien diese Männer erneut gekommen und hätten ihn wiederum nach dem Aufenthalt seiner Brüder befragt. Wegen der Intervention der Nachbarn und weil seine Brüder nicht zu Hause gewesen seien, seien die Männer wieder gegangen. Nach diesen Ereignissen habe er sich immer versteckt, entweder bei seiner Tante in Inguschetien oder bei guten Bekannten in E._______, weshalb ihm nichts mehr zugestossen sei. Da sich die Situation in Tschetschenien nicht verbessert habe, habe er sich Ende 2004 entschlossen, auszureisen. Am 20. Dezember 2004 sei er nach Polen gereist, wo er am 24. Dezember 2004 einen Asylantrag gestellt habe. Diesen habe er am 8. Februar 2005 jedoch zurückgezogen, da er beabsichtig habe, in die Schweiz zu reisen, um dort ein Asylgesuch zu stellen. Im Verlaufe des Verfahrens vor der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Beweismittel zu den Akten: Einen auf ihn ausgestellten russischen Pass, einen auf ihn ausgestellten russischen Führerausweis, ein Notizbuch sowie ein Flugticket. C. Am 6. April 2005 (Poststempel) schickten in Belgien lebende Verwandte des Beschwerdeführers die folgenden Dokumente dem BFM zu: Einen auf den Beschwerdeführer ausgestellten russischen Inlandpass sowie einen Auszug eines den Beschwerdeführer betreffenden Geburtsscheins. Am 2. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer zu diesen eingereichten Identitätspapieren das rechtliche Gehör gewährt. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Mai 2005 - eröffnet am 26. Mai 2005 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es sei notorisch, das eine grosse Zahl von Personen tschetschenischer Ethnie ausserhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation lebe, ohne dort asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Als russischer Staatsangehöriger könne er sich auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation niederlassen. Gegen eine individuell konkrete Verfolgung des Beschweredeführers durch die Behörden der russischen Föderation spreche auch der Umstand, dass sich dieser in Ingu- D-4639/2006 schetien ohne Probleme einen Auslandpass habe ausstellen lassen. Folglich verfüge der Beschwerdeführer innerhalb der russischen Föderation über eine interne Wohnsitzalternative. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM könne nicht davon ausgegangen werden, dass allein die Teilnahme eines Verwandten an Kriegshandlungen gegen die russischen Sicherheitskräfte eine Verfolgung der gesamten Verwandtschaft nach sich ziehen würde. Da der Beschwerdeführer sich nicht dem tschetschenischen Widerstand angeschlossen habe, seien seine Befürchtungen, vom Staat verfolgt zu werden, weil einer seiner Brüder im ersten Tschetschenienkrieg von den russischen Regierungstruppen getötet worden sei, unbegründet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, da es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich und zuzumuten sei, sich in einem Landesteil ausserhalb Tschetscheniens niederzulassen. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. E. Mit Eingabe vom 27. Juni 2005 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen ARK, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, sein Asylgesuch sei gutzuheissen und seine Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei anzuerkennen. Eventualiter sei die Wegweisung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Allenfalls sei diese in dem Sinne abzuändern, dass die Rückschaffung in seinen Heimatstaat wenigstens vorläufig ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen angeführt, dass die geltend gemachte Verfolgung für ihn nicht unbeachtlich sei, weil sie ihn eindeutig in einer Eigenschaft nach Art. 3 AsylG treffe. Für ihn sei eine konkrete Gefährdung in Russland gegeben, da die Gefahr von Machtvertretern des russischen Staates ausgehe, weshalb im vorliegenden Fall an eine mögliche Inlandalternative im Gegensatz zu der diesbezüglichen Feststellung der Vorinstanz nicht zu denken sei. Aus seinem Heimatland sei er nur deshalb nicht vor dem Dezember 2004 ausgereist, weil seine Eltern alt und krank seien und auch D-4639/2006 sein Bruder gesundheitliche Probleme gehabt habe, weshalb er sie nicht habe alleine lassen können. Nach einem Überfall auf die Schule in Beslan in Ossetien am 1. September 2004 habe er Russland verlassen müssen, weil dort und in Ossetien ein Chaos geherrscht habe und es zu Säuberungen und zu Schikanen gegenüber jungen Menschen gekommen sei, die auch ins Gefängnis gesteckt worden seien. Bezüglich des weiteren Inhalts wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Der Rechtsmittelschrift lagen die folgenden Beweismittel bei: Ein Ausdruck einer tschetschenischen Website auf Russisch und auf Deutsch sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 16. Juni 2005. F. Mit Eingabe vom 6. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer der ARK eine "Beschwerdenachbesserung" ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er mit dem ermordeten tschetschenischen Präsidenten Dschochar Dudajew verwandt gewesen sei. Zudem entspreche die Behauptung der Vorinstanz, wonach die näheren Verwandten von Widerstandskämpfern keiner Gefahr ausgesetzt seien, nicht den Tatsachen. Er sei daher wegen dieser Umstände offensichtlich gefährdet. Bezüglich des weiteren Inhalts wird auf die Beschwerdeergänzung verwiesen. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2005 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen machte es geltend, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verwandtschaft mit dem ehemaligen tschetschenischen Präsidenten nachgeschoben und daher unglaubhaft sei. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Inguschetien über Verwandte, bei denen er sich in den letzten Jahren regelmässig D-4639/2006 und ohne Probleme aufgehalten habe, weshalb für den Beschwerdeführer in Inguschetien die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsalternative erfüllt sei. I. Mit Eingabe vom 10. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel dem neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein, unter anderem mehrere in russischer Sprache verfasste Bestätigungsschreiben inklusive deutscher Übersetzung. J. Mit Verfügung vom 11. Juli 2008 des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich bis zum 21. Juli 2008 zur Vernehmlassung des BFM vom 19. September 2005 zu äussern. K. Mit Eingabe vom 17. Juli 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Darin machte er unter anderem geltend, dass sein in Inguschetien lebender Verwandte, der ihn unterstützt habe, ermordet worden sei. L. Mit Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten vorbehalte, das Asylgesuch allenfalls gestützt auf Art. 7 AsylG zu beurteilen, zumal gewisse Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel oder unglaubhaft erscheinen würden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 3. Juni 2009 zu den in der Verfügung aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen schriftlich zu äussern. M. Mit Eingabe vom 2. Juni 2009 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zu den in der Verfügung vom 20. Mai 2009 aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lag ein Beitrag der Berlinerzeitung vom 7. April 2009 (Internetausdruck) sowie eine Zusammenstellung von Meldungen aus dem Internet bei. D-4639/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder D-4639/2006 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden (Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen). Die Beschwerdeinstanz darf ihren Entscheid somit anders begründen als die Parteien oder die Vorinstanz. Dabei kann sie die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis bestätigen, dieser aber eine andere Begründung zugrunde legen (vgl. THOMAS HÄBERLI IN: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER (Hrsg.), VwVG; Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 62 Rn 40 S. 1250; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). Eine Substitution der Motive durch die Beschwerdeinstanz setzt allerdings voraus, dass sich die substituierende Begründung auf Sachverhaltsdarstellungen bezieht, die dem Betroffenen bekannt sind, und sich auf rechtliche Grundlagen abstützt, deren Anwendung der Betroffene zumindest erwarten musste (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 S. 116). Falls die Beschwerdeinstanz beabsichtigt, zum Nachteil des Beschwerdeführers von einem anderen Sachverhalt auszugehen als die Vorinstanz oder gedenkt, ihren Entscheid auf eine rechtliche Begründung abzustützen, die von den Parteien in keiner Weise erwartet werden muss, hat sie dem Betroffenen vorgängig Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel nachzureichen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Anspruch auf vorgängige Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG (vgl. MADLEINE CAMPRUBI IN: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 62 Rn 15 S. 799; GYGI, a.a.O. S. 70; BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.). D-4639/2006 4.2 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. März 2005 gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt. Da gewisse Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel oder unglaubhaft erscheinen, prüft das Bundesverwaltungsgericht das Asylgesuch im Folgenden - wie in der Verfügung vom 20. Mai 2009 dem Beschwerdeführer vorbehalten - unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.190 f.). 5.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe D-4639/2006 genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5.3 Wie den Akten zu entnehmen ist, machte der Beschwerdeführer bei der Asylbefragung durch die Flughafenpolizei C._______ vom 10. März 2005 insbesondere geltend, beim ersten Übergriff in seinem Elternhaus durch unbekannte Personen im Frühling 2001 seien seine Eltern in einem anderen Raum festgehalten und befragt worden (act. A 9/27, S. 15), demgegenüber sagte er bei der Anhörung vom 1. April 2005 aus, die unbekannten Leute hätten sich zurückgezogen, nachdem seine Eltern aufgrund des Lärms wach geworden seien und zusammen mit den Nachbarn geschrien hätten, sie sollen ihn in Ruhe lassen (act. A 29/15, S. 9). Zudem erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Asylbefragung durch die Flughafenpolizei C._______ zuerst, beim ersten Vorfall sei er von den maskierten Männern nicht geschlagen worden, diese seien nur grob gewesen (act. A 9/27, S. 15), wohingegen er wenig später zu Protokoll gab, beim ersten Vorfall sei er von den Männern geschlagen worden, das zweite Mal nicht mehr (act. A 9/27, S. 15). Widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch dazu, wo er sich nach den Ereignissen im Frühling 2001 aufgehalten habe. Bei der Kurzbefragung vom 29. März 2005 machte er geltend, er habe seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Russland am 20. Dezember 2004 in Haus seiner Eltern in Grosny gewohnt (act. A 25/10, S. 1), wogegen er anlässlich der Anhörung vom 1. April 2005 aussagte, er habe sich nach den Ereignissen im Frühling 2001 immer entweder bei seiner Tante in Inguschetien oder bei guten Bekannten in E._______ versteckt gehalten (act. A 29/15, S. 11). Angesichts dieser offensichtlich unterschiedlichen Versionen ist zu schliessen, der Beschwerdeführer könne bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen, sondern habe eine Verfolgungssituation erfunden, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2009 nichts zu ändern, da sie nicht geeignet sind, die soeben dargelegten Widersprüche in seinen Aussagen aufzulösen. Unglaubhaft ist überdies die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach beim nächtlichen Überfall im März 2001 sechs oder sieben maskierte Personen unbemerkt in sein Schlafzimmer vorgedrungen seien und weitere Personen überdies das Haus umstellt hätten (act. A 29/15, D-4639/2006 S. 9). Dass derart viele Personen mitten in der Nacht den Beschwerdeführer aufgesucht haben sollen, nur um ihn zu fragen, wo sich seine Brüder aufhalten, ist unrealistisch. Ebenso unglaubhaft ist ausserdem die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sich die maskierten Männer deshalb zurückgezogen haben sollen, weil die Nachbarn wegen des entstandenen Lärms auf die Strasse gelaufen seien und geschrien hätten, man solle ihn - den Beschwerdeführer - in Ruhe lassen (act. A 29/15, S. 9). Unplausibel ist zudem, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland erst im Dezember 2004 verlassen hat (act. A 25/10, S. 6), obwohl sich die zwei Übergriffe in seinem Elternhaus durch unbekannte Männer bereits im März und Ende Mai beziehungsweise Anfang Juni des Jahres 2001 zugetragen haben sollen (act. A 29/15, S. 9 f.). Die dafür vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vom 27. Juni 2005 vorgebrachte Rechtfertigung, wonach er deshalb nicht früher ausgereist sei, da seine Eltern alt und krank seien und sein Bruder dazumal unter Epilepsie gelitten habe, weshalb er sie nicht habe im Stich lassen können, ist angesichts der geltend gemachten Bedrohungslage nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht stichhaltig ist die in der Anhörung vom 1. April 2005 vorgebrachte und in der Stellungnahme vom 2. Juni 2009 wiederholte Begründung, dass er deshalb so lang mit der Ausreise zugewartet habe, weil die Russen Friedensverhandlungen versprochen hätten und er gehofft habe, die Situation würde sich verbessern. Wäre der Beschwerdeführer in seinem Heimatland tatsächlich so bedroht gewesen, wie es von ihm geltend gemacht wird, hätte er zweifellos nicht über dreieinhalb Jahre auf eine Verbesserung der Situation gehofft, sondern wäre schon früher ausgereist. Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungssituation begründet auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, er habe sich nach den Ereignissen im Frühling 2001 immer versteckt gehalten (act. A 29/15, S. 11), dagegen bei der Anhörung vom 1. April 2005 aber vorbrachte, seine Verwandten in Inguschetien hätten ihn für einige Zeit bei sich anmelden müssen, damit er seinen Reisepass habe bekommen können (act. A 29/15, S. 3). Würde der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm vermutungsweise geltend gemacht wird - von einem russischen Geheimdienst verfolgt (act. A 29/15, S. 11), hätte er es wohl kaum riskiert, sich bei seinen Verwandten in Inguschetien offiziell anmelden zu lassen, da er dadurch den Behörden - und damit mit grosser Wahrscheinlichkeit auch dem D-4639/2006 russischen Geheimdienst - seinen Aufenthaltsort preisgegeben hat. Gegen die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorgebrachte Verfolgungssituation spricht auch, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2001 in E._______ einen Inlandpass (ausgestellt am 11. September 2001) beantragen liess (act. A 37/4, S. 2), obwohl er angeblich befürchtet habe, von einer Behörde des Staates gesucht beziehungsweise mitgenommen zu werden (act. A 9/27, S. 14). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der Akten und in Würdigung sämtlicher eingereichten Beweismittel zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachten Vorfälle im Frühling 2001 sowie die Verfolgung durch eine ihm unbekannte Behörde glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung ändern auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben nichts, da es sich dabei - aufgrund ihres Inhalts - lediglich um Gefälligkeitsschreiben handelt. Es wird an dieser Stelle verzichtet, auf weitere vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen. Da die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, erübrigt es sich, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise in den Stellungnahmen und die zahlreichen eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei- D-4639/2006 ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine D-4639/2006 Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- und Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Die Sicherheitslage in Tschetschenien hat sich seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz wesentlich verändert. So ist der Krieg in Tschetschenien inzwischen beendet, auch wenn in dieser Republik noch zahlreiche russische Soldaten stationiert sind. Die Lage hat sich in den Nachkriegsjahren immerhin insofern konsolidiert, als ein gewisses Mass an Sicherheit und Stabilität auszumachen ist. Die Frage, ob für den Beschwerdeführer unter dem Aspekt der allgemeinen Sicherheitslage im Heimatstaat aktuell eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG besteht, kann vorliegend offen gelassen werden, zumal dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Gebiet der Russischen Föderation zuzumuten ist, D-4639/2006 wie das die Vorinstanz angenommen hat. Angesichts der Grösse der Russischen Föderation, der föderalistischen Zersplitterung mit unterschiedlichen Herrschaftsbereichen und der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit ist grundsätzlich vom Vorhandensein einer solchen Alternative auszugehen. Vom Bundesverwaltungsgericht wird nicht in Frage gestellt, dass Menschen kaukasischer Abstammung in Teilen der Russischen Föderation mit Misstrauen und Ablehnung begegnet wird. Es ist jedoch auch aktuell nicht davon auszugehen, dass Personen kaukasischer Herkunft in Russland allein aufgrund ihrer Herkunft asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt werden. Wohl besteht für die Angehörigen der tschetschenischen Ethnie die Gefahr, in erhöhtem Masse von Behördenstellen überprüft zu werden. Es ist auch davon auszugehen, dass Personen tschetschenischer Ethnie respektive kaukasischer Herkunft im Vergleich zu allfällig anderen intern Vertriebenen in der Russischen Föderation eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen und ihnen deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten erwachsen können. Auch auf dem Arbeits- und Wohnmarkt können Benachteiligungen auftreten. Solche Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen, die zweifellos auch auf frühere Attentate seitens tschetschenischer Gruppierungen zurückzuführen sind, mögen den davon Betroffenen als ernsthafte Benachteiligungen erscheinen, sind jedoch nicht als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten, nachdem sie in der Regel ein bestimmtes Mass nicht überschreiten. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts leben viele Kaukasier seit langer Zeit in Moskau und in anderen Regionen der Russischen Föderation. Zahlreiche von ihnen haben zwar keinen geregelten Aufenthalt, gehen aber gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nach und werden nicht in einem relevanten Ausmass behelligt. In Fortsetzung der diesbezüglichen Rechtsprechung der ARK geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender an einen innerstaatlichen Aufenthaltsort unter Umständen als zumutbar erweisen kann. Dabei sind allerdings hohe Anforderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu stellen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die betroffene Person über ein tragfähiges, insbesondere familiäres Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft - am allfälligen Aufenthaltsort verfügt. Auf ein Beziehungsnetz darf im Übrigen unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn sich die betreffende Person vor ihrer Ausrei- D-4639/2006 se während langer Zeit an einem innerstaatlichen Aufenthaltsort aufhielt und sich aus den Akten keine überzeugenden Argumente gegen eine Rückkehr dorthin ergeben. Zu berücksichtigen sind ferner Alter, Gesundheit, Geschlecht, Ausbildung und die bisherigen beruflichen Erfahrungen der betreffenden Person. Eine Situation, welche tschetschenische Asylsuchende a priori als Gewalt- oder Defacto-Flüchtlinge (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG) im gesamten Gebiet der Russischen Föderation qualifizieren würde, lässt sich demnach nicht generell bejahen (vgl. EMARK 2005 Nr. 17). Vorliegend ist in individueller Hinsicht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach den angeblichen Vorfällen im Frühling 2001 teilweise in Inguschetien bei seiner Tante und seinen Cousins gelebt hat (act. A 29/15, S. 11). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Passausstellung (23. März 2002) in Inguschetien offiziellen Wohnsitz gehabt hat, lässt darauf schliessen, dass er sich vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland für längere Zeit bei seinen Verwandten in Inguschetien aufgehalten hat. Somit verfügt der Beschwerdeführer in Inguschetien über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin einstweilen bei seinen Verwandten Unterschlupf finden kann, so wie das schon vor seiner Ausreise im Dezember 2004 der Fall war, bis er sich eine eigene Existenz aufgebaut hat. An dieser Einschätzung ändert auch die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 10. Juli beziehungsweise 17. Juli 2008 geltend gemachte Ermordung seines Verwandten, bei dem er sich in Inguschetien versteckt gehalten habe, nichts, da diese Aussage zum einen unbewiesen und zum anderen schon deshalb unglaubhaft ist, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erklärte, er habe in Inguschetien bei seiner Tante gewohnt (act. A 29/15, S. 11). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen - und soweit aktenkundig - gesunden Mann handelt, der das Technikum für Landwirtschaft abgeschlossen hat und zudem über Erfahrung als Händler verfügt. Aufgrund seiner guten Ausbildung, seiner Berufserfahrung, der Tatsache, dass zirka 20 Prozent der Wohnbevölkerung von Inguschetien Tschetschenen sind und seines sozialen Beziehungsnetzes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in Inguschetien sozial und beruflich eingliedern kann und es ihm daher möglich ist, sich dort eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen. Dafür, dass es dem Beschwerdeführer D-4639/2006 zumutbar ist, nach Inguschetien zurückzukehren, spricht auch seine Aussage anlässlich seiner Anhörung vom 2. Mai 2005, wonach er in Sicherheit gewesen sei, als er sich bei seiner Tante aufgehalten habe (act. A 37/4, S. 2). Zusammenfassend ist daher zu schliessen, dass der Beschwerdeführer mit Inguschetien über eine inländische Aufenthaltsalternative in Russland verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu qualifizieren ist. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Vollzugspunkt als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. D-4639/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 18

D-4639/2006 — Bundesverwaltungsgericht 16.10.2009 D-4639/2006 — Swissrulings