Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-462/2015 thc/kna/
Urteil v o m 3 . Februar 2015 Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien (zurzeit im Sudan), c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2014 / N (…).
D-462/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe in englischer Sprache vom 6. Februar 2012 (Eingang BFM) per Fax sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive Einreise in die Schweiz ersuchte, dass das BFM über die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich und sie gleichzeitig aufforderte, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts konkrete Fragen zu beantworten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2012 zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahm, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe Äthiopien im Jahr 2007 aufgrund des Todes ihrer Mutter verlassen und sei illegal in den Sudan gereist um ihren Vater zu suchen, da sie ansonsten in Äthiopien auf sich alleine gestellt gewesen wäre, dass sie im Sudan vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und von den sudanesischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden sei, dass sie in Z._______ bei ihrer Stiefmutter, deren Kindern sowie deren Neffen, aber nicht in einem Flüchtlingscamp lebe, dass ihr Vater am 5. November 2011 tot aufgefunden worden sei und nach wie vor unklar sei, wer und warum ihr Vater umgebracht worden sei, dass sie daher Angst habe, ebenfalls umgebracht zu werden, insbesondere auch, da sie als Frau und Christin zusätzlich gefährdet sei, und sie zudem grosse finanzielle und soziale Schwierigkeiten habe, dass ihr Vater in Äthiopien in Haft gewesen sei und auch sie aus diesem Grund nicht zurückkehren könne, dass das UNHCR – obschon sie sich mehrmals gemeldet habe – sich nicht um ihren Fall kümmere,
D-462/2015 dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 – eröffnet am 21. Dezember 2014 – der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des erstellten Sachverhalts sei nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen, die ihre Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse, dass das BFM die geschilderte Situation bedauere, aus ihren Ausführungen jedoch keine Hinweise zu entnehmen seien, dass sie durch den Tod ihrer Mutter in Äthiopien von einreiserelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen gewesen sei, dass somit die Schutzbedürftigkeit im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes in ihrem Falle nicht gegeben sei und auch keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung sprechen würden, dass die Einreise in die Schweiz daher zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 11. Januar 2015 (Eingang Botschaft) Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren, dass sie dabei in erster Linie die bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Gründe und im Wesentlichen ergänzend dazu vorbrachte, sie sei im Sudan eine Ausländerin und eine Christin und versuche in einem Land zu leben, welches von fundamentalistischen Muslimen regiert werde und in welchem das islamische Gesetz gelte, dass die terroristischen Anschläge in Paris im Januar 2015 gezeigt hätten, dass in jedem Land eine konkrete Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit möglich und kein Land sicher sei, dass sie nicht an einen anderen Ort gehen könne und sie sich in Lebensgefahr befinde,
D-462/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind, dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreibung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
D-462/2015 Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – unter anderem die aArt. 19, 20 und 52 in der damaligen Fassung gelten, dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und der Beschwerdeführerin – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt wurde, dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30), dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
D-462/2015 Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10), dass an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM hinzuweisen ist, dass insbesondere nochmals darauf hinzuweisen ist, dass aus den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin in Äthiopien zu entnehmen sind, dass der Tod der Mutter in Äthiopien, welchen die Beschwerdeführerin als primären Grund für ihre Ausreise angegeben hatte, zwar tragisch und ihre Ausreise in den Sudan um ihren Vater zu suchen in diesem Sinne verständlich ist, jedoch nicht als asylrechtliche Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu qualifizieren ist, dass ferner die Haft des Vaters in Äthiopien, aufgrund welcher sie nun nicht zurückkehren könne, in keiner Eingabe substanziiert und somit nicht dargelegt wurde, warum sie deshalb in ihrem Heimatstaat eine Verfolgung zu befürchten hätte, weshalb auch aus diesem Vorbringen keine Verfolgung abgeleitet werden kann, dass bezüglich der geltend gemachten Probleme im Sudan in ergänzender Weise anzufügen ist, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge grundsätzlich einem Flüchtlingslager zugeteilt werden, wo sie sich aufzuhalten habe und die nötige Versorgung erhalten, dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen und es der Beschwerdeführerin daher zugemutet werden kann, in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zu gehen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein, dass das BFM der Beschwerdeführerin somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
D-462/2015 dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-462/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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