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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2010 D-4608/2010

2 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,807 parole·~14 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4608/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juli 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Nepal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4608/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere einreichte, dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 26. Oktober 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 4. Januar 2010 im Wesentlichen geltend machte, dass fünf Tage nach der Entmachtung des Königs im Frühjahr 2008 Maoisten in sein Dorf gekommen seien und von seinem Vater – der Dorfchef und führendes Mitglied der Königspartei gewesen sei – 50'000 Rupien (NPR) verlangt hätten, die der Vater auch bezahlt habe, dass zehn oder fünfzehn Tage später erneut sechs Maoisten von seinem Vater einen Geldbetrag, nunmehr 100'000 NPR, verlangt hätten, dass es zu einem handgreiflichen Streit zwischen den Maoisten auf der einen Seite und seinem Vater, ihm und seiner Frau auf der anderen Seite gekommen sei, als der Vater den geforderten Betrag nicht habe bezahlen können, dass sein Vater bei dem Streit von den Maoisten mit einem Buschmesser tödlich verletzt worden sei, worauf diese geflohen seien, dass er – der Beschwerdeführer – aus Angst, ebenfalls umgebracht zu werden, da für ihn klar gewesen sei, dass er als nächster an der Reihe sein würde, noch am selben Tag zu Fuss nach C._______ (A1 S. 1 und 4) respektive D._______, dem Hauptort des Distrikts C._______ (A10 S. 4 f.), geflohen sei, wo er sich in der Folge während etwa fünfzehn Monaten in einem Hotel namens E._______ versteckt habe, dass er seine Frau und die (Kinder) bei den Schwiegereltern zurückgelassen habe, dass der Hotelbesitzer ihm schliesslich zur Ausreise geraten habe, da die Maoisten immer wieder in dem Hotel nach ihm gefragt hätten, dass er drei Monate vor seiner Ausreise einen Pass beantragt und am nächsten Tag bereits erhalten habe, D-4608/2010 dass er zudem das Elternhaus und sein Land dem Hotelbesitzer verkauft habe, um den Schlepper, den der Hotelbesitzer für ihn organisiert habe, zu bezahlen (insgesamt zirka 1'050'000 NPR respektive zirka 14'000 USD), dass er Nepal schliesslich am 17. Oktober 2009 zusammen mit dem Schlepper verlassen habe und via F._______ in ein ihm unbekanntes Land geflogen sei, von wo aus er in die Schweiz weitergereist sei, dass er seinen Pass und den Nationalitätenausweis dem Schlepper überlassen habe, da dieser ihm gesagt habe, er würde die Dokumente hier nicht mehr benötigen, weshalb er – der Schlepper – diese der Familie in Nepal zurückbringen werde (vgl. A1 S. 4, A10 S. 3), dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A10), dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2010 – eröffnet am 22. Juni 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei es dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 19. Juli 2010 setzte, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 25. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde, dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung der Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung der Vorinstanz, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen, ersucht wurde, dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses D-4608/2010 ersucht wurde, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 24. Juni 2010 eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Beschwerdevorbringen – auf die, soweit notwendig, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist – folgende Dokumente zu den Akten reichte: Postversandquittungen vom 25. Januar 2010 und 10. Juni 2010, Schülerkarte, Bestätigungsschreiben der Schule, Zahlungsbeleg (50'000 NPR), Bestätigung des „Village Development Committee“ (VDC) hinsichtlich der Stellung seines Vaters und dessen Tötung, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gemäss Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein gereichte Beschwerde im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und D-4608/2010 Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass mithin auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, die von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, weshalb grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (Art. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2007/7 E. 6), D-4608/2010 dass der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte Schülerausweis kein rechtsgenügliches Papier im Sinne der erwähnten Bestimmung darstellt und es sich damit erübrigt, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, dass der Beschwerdeführer somit trotz entsprechender Aufforderung keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2), dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe dem Schlepper sowohl den Reisepass als auch den Nationalitätenausweis überlassen, da dieser ihm gesagt habe, er werde die Papiere seiner Familie in Nepal zurückbringen, da er – der Beschwerdeführer – diese nicht mehr brauche (vgl. A1 S. 4, A10 S. 3), nicht glaubhaft erscheinen, zumal er demgegenüber auf Beschwerdeebene vorbrachte, der Schlepper habe die Papiere während der Reise als Pfand behalten, da er (der Beschwerdeführer) den Restbetrag für dessen Dienste am Reiseziel habe bezahlen müssen, dass somit nach erfolgter Abrechnung für den Beschwerdeführer kein Anlass mehr bestanden hätte, die Dokumente gänzlich dem Schlepper zu überlassen, zumal auch einem reiseunerfahrenen Asylgesuchsteller die Wichtigkeit des Identitätsnachweises gegenüber den ausländischen Asylbehörden bewusst sein dürfte, dass auch die Vorbringen hinsichtlich der Ausweiskontrollen auf der durch mehrere Länder führenden Reiseroute, wonach der Beschwerdeführer den Reisepass nur ein einziges Mal bei einer Grenzkontrolle habe vorweisen müssen (vgl. A1 S. 6), nicht realistisch erscheinen, zumal auch bei einem Transit Passkontrollen beim Wiedereinstieg stattfinden, da die Fluggesellschaften verpflichtet sind, die Identität der Flugpassagiere und die Gültigkeit deren Papiere, inklusive Visa für das Zielland, zu überprüfen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass der Beschwerdeführer zwar gemäss Vorbringen in der Beschwerdeschrift versucht habe, seine Ehefrau zwecks Papierbeschaffung schriftlich zu kontaktieren (vgl. Postquittungen vom 25. Januar 2010 und 10. Juni 2010), wobei er mittlerweile von einem D-4608/2010 Schulfreund erfahren habe, dass der Schlepper die Identitätsdokumente noch nicht bei der Familie abgegeben habe, dass jedoch ein nachträglicher Eingang rechtsgenüglicher Papiere nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheids zu führen vermöchte, da – wie oben dargelegt – das Unterlassen der Einreichung von Identitätspapieren innert Frist nicht entschuldbar ist und überdies – wie nachfolgend aufgezeigt – keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5), dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen der Angst vor Verfolgung durch die Maoisten, die seinen Vater anlässlich eines Streits um die Bezahlung von Erpressungsgeldern getötet hätten, verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen als konstruiert und damit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, und der Beschwerdeführer auch mit den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln (Bestätigung des VDC-Sekretariats und Zahlungsbeleg über 50'000 NPR) keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermag, dass der Inhalt der VDC-Bestätigung lediglich die Schilderung des Beschwerdeführers wiedergibt und somit auf dessen Angaben beruhen muss, zumal gemäss seinen Ausführungen bei dem fraglichen Streit mit den Maoisten neben ihm nur seine Frau und sein Vater zugegen gewesen seien (vgl. A10 S. 5), mithin kein Vertreter des VDC, der die Ereignisse als Augenzeuge bestätigen könnte, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es sich bei der besagten Bestätigung um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, dass zudem selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit des tödlichen Streits nicht plausibel erscheint, weshalb die Maoisten den Beschwerdeführer, der sich gemäss eigenen Angaben – im Gegensatz zu seinem Vater – nicht konkret für die Politik interessiert oder engagiert D-4608/2010 habe (vgl. A10 S. 8), trotz der Machterlangung und somit des Erreichens ihres Ziels noch monatelang verfolgt hätten, dass zudem nicht nachvollziehbar erscheint, wie die Maoisten den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers aufgespürt hätten, obwohl sie ihm nach dem Streit nicht gefolgt, sondern selbst geflohen seien, dass überdies nicht glaubhaft erscheint, dass die Maoisten den Beschwerdeführer in all den Monaten nie in dem Hotel angetroffen hätten, obwohl sie dort immer wieder aufgetaucht seien und nach ihm gefragt hätten, zumal er das Hotel wiederholt für Behördengänge im Zusammenhang mit den Ausreisevorbereitungen habe verlassen müssen (vgl. A10 S. 8), dass es im Übrigen unverständlich wäre, weshalb der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Verfolgung mit der Ausreise noch fast eineinhalb Jahre zugewartet haben sollte, zumal dieses Verhalten nicht demjenigen einer Person entspräche, die einen Drittstaat um Schutz vor Verfolgung in ihrem Heimatland nachsuchen will, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des D-4608/2010 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer Auseinandersetzungen herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. Friedensabkommen zwischen der Regierung und den Maoisten vom 21. November 2006, Wahl der verfassungsgebenden Versammlung am 10. April 2008, Abschaffung der Monarchie und Neugestaltung des Landes als Republik durch die verfassungsgebende Versammlung am 28. Mai 2008), dass sich der Vollzug der Wegweisung des – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführers auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da er bis zu seiner Ausreise in D-4608/2010 Nepal gelebt hat und somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist, im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und in der Lage war, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie als (Beruf) zu bestreiten (vgl. A1 S. 1 ff.), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweist, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen wird, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwvG – ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-4608/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Beweismittel im Original retour) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 11

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