Abtei lung IV D-4607/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juli 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Gambia, vertreten durch Randi von Stechow, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4607/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 17. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen sowie anlässlich der am 26. Juni 2008 ebenfalls in Kreuzlingen durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei Angehöriger der Ethnie der Mandinko und stamme aus B._______ und habe bis zu seiner Ausreise aus Gambia in C._______ gewohnt, dass er während 15 Jahren Schulen besucht und anschliessend ab dem 22. März 2004 als Kassier bei der D._______ Bank Ltd. in C._______ gearbeitet habe, dass er durch seine Tätigkeit bei der Bank Alieu Jobe kennengelernt habe, der beim nationalen Schatzamt als Chefbuchhalter tätig gewesen sei und sich zwischen ihnen beiden eine Freundschaft entwickelt habe, dass er und Alieu Jobe sich des öfteren gegenseitig Geld geliehen hätten, so auch einige Wochen vor dem 21./22. März 2006, als er seinem Freund Jobe zwei Cheques über die Beträge von 9'200 und 11'500 Dalasi geliehen habe, dass dies ihm in der Folge zum Verhängnis geworden sei, da Jobe Mitakteur im verhinderten Staatsstreich vom 21./22. März 2006 unter der Führung des ehemaligen Armeechefs Ndure Cham gewesen sei, dass er am 25. März 2006 von Angehörigen der National Intelligence Agency (NIA) an seiner Arbeitsstelle gesucht worden sei, dass er daraufhin sofort seine Vorgesetzte bei der Bank aufgesucht und diese ihm geraten habe, das Land baldmöglichst zu verlassen, dass er gleichentags mit seiner in London in den Ferien weilenden Vertrauensanwältin E._______ Kontakt aufgenommen und auch diese ihm geraten habe, das Land Richtung Senegal zu verlassen, D-4607/2008 dass ihn seine Vorgesetzte bei der Bank noch am selben Tag zur Grenze nach Senegal gefahren habe, wo er an einer nicht kontrollierten Stelle am 25. März 2006 nach Senegal eingereist sei, dass er in in der Folge ohne Wissen der senegalesischen Behörden in Dakar gewohnt habe, dass er einen Monat nach seiner Ausreise seine Vertrauensanwältin welche in der Zwischenzeit nach Gambia zurückgekehrt sei - kontaktiert habe und diese ihm geraten habe, nicht mehr nach Gambia zurückzukehren, da die NIA im Haus Jobes' die von ihm ausgestellten Cheques gefunden habe und er deshalb als Sponsor des Staatsstreiches angesehen werde, dass gemäss seinen Kenntnissen sein Freund Jobe verhaftet und zu 26 bis 27 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, dass er im Januar und Februar 2008 in Dakar zwei anonyme Briefe mit Todesdrohungen erhalten habe, dass er daraufhin erneut seine Vertrauensanwältin kontaktiert und sie um ein Bestätigungsschreiben ersucht habe, dass er am 23. Mai 2008 den Senegal verlassen habe und am 8. Juni 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden bei Einreichung seines Asylgesuchs eine nationale Identitätskarte, eine Staff ID-Karte der D._______ Bank Ltd. und ein Cheques-Buch der D._______ Bank Ltd. abgab sowie als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben seiner Vertrauensanwältin einreichte, dass das BFM mit Entscheid vom 3. Juli 2008 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 9. Juni 2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, D-4607/2008 dass in demselben Entscheid das BFM anordnete, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte zur Verhinderung weiteren Missbrauchs gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sei, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte und dem vorgelegten Berufsausweis nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, weil die Identitätskarte auf Anhieb als gefälschtes Dokument zu erkennen sei, da sie z.B. nicht durch einen Stempelvermerk gesichert sei, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise bei der Frage nach seinem Wohnort eine Adresse genannt habe, die mit den Angaben auf der Identitätskarte nicht übereinstimmen würde, dass es sich beim abgegebenen Berufsausweis nicht um ein amtliches Dokument handle, dass im vorliegenden Fall keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, binnen Frist echte Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen Sponsorings des Staatsstreiches vom 21./22. März 2006 gesucht werde, nicht geglaubt werden könne, da sofern dies zutreffen würde, die gambischen Sicherheitskräfte auf sein zurückgelassenes Eigentum sicher Zugriff genommen und bei seinen Verwandten nach ihm gesucht hätten, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anzahl der Telefonate mit seiner Vertrauensanwältin sehr vage seien, dass das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Schreiben seiner Vertrauensanwältin - welches von der ausstellenden Person nicht unterschrieben worden sei - als Gefälligkeitsschreiben oder gar als Fälschung qualifiziert werden müsse, dass es offenkundig sei, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handle, D-4607/2008 dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Asylgesuch - an welchem der Beschwerdeführer festhalte - sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juli 2008 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Identitätskarte des Beschwerdeführers im Orginal am 14. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie- D-4607/2008 hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass deshalb auf den Beschwerdeantrag um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, D-4607/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend der Beschwerdeführer zwar innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs den Asylbehörden eine nationale Identitätskarte und einen Berufsausweis eingereicht hat, dass es sich bei einer Identitätskarte zwar grundsätzlich um ein "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass es sich bei der Identitätskarte des Beschwerdeführers - welche dem Bundesverwaltungsgericht im Orginal vorliegt - jedoch offensichtlich um ein gefälschtes Dokument handelt, da die Fotografie auf dem Ausweis nicht wie sonst üblich durch Merkmale wie z.B. einem Stempelvermerk gesichert ist und zudem nicht in die korrekte rechteckige Form gestanzt worden ist, dass sich die Identitätskarte überdies auch in ihrer Gesamterscheinung nicht als Orginalurkunde erweist und deshalb offenkundig eine Fälschung darstellt, D-4607/2008 dass den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es in Gambia üblich sein soll, dass Identitätskarten ohne Sicherungsmerkmale ausgestellt würden und bei der Neuausstellung von Papieren keine neuen Fotos verwendet würden, nicht geglaubt werden kann, da auch Länder wie Gambia minimale Sicherungsmerkmale und Mindeststandarts hinsichtlich der Ausstellung von Identitätskarten kennen, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung bei der Frage nach seinem Wohnort eine Adresse angegeben hat, die mit den Angaben auf der Identitätskarte nicht übereinstimmt (act. A1/11, S. 2), darauf hin deutet, dass es sich um eine gefälschte Identitätskarte handelt, dass somit kein echtes Identitätspapier vorliegt und bei dieser Sachlage die Identität des Beschwerdeführers nicht belegt ist (vgl. dazu BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2), dass es - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe - auch nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, dass der Beschwerdeführer eine Staff ID-Karte der D._______ Bank Ltd. eingereicht hat, da es sich bei diesem Dokument ungeachtet der Frage seiner Echtheit - keinesfalls um ein "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, dass er zusätzlich noch seine Geburtsurkunde beschaffen könne, wenn das Gericht dies wünsche, dass es sich jedoch bei einer Geburtsurkunde um kein "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), weshalb die nachträgliche Einreichung dieser Urkunde nichts ändern würde; abgesehen davon, geht es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere, dass somit dargelegt ist, dass der Beschwerdeführer kein "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) eingereicht hat, D-4607/2008 dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches echte Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er wegen Sponsoring des Staatsstreichs vom 21./22. März 2006 von den gambischen Behörden gesucht werde, jedoch sein in Gambia zurückgelassener Besitz von den Behörden nicht konfisziert worden sei, nicht geglaubt werden kann, da anzunehmen ist, dass die Behörden auf sein zurückgelassenes Eigentum Zugriff genommen hätten, wenn er tatsächlich von den Behörden gesucht würde, dass das vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichte Schreiben seiner Vertrauensanwältin - übereinstimmend mit der Vorinstanz zumindest als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen ist, weil dessen Inhalt - wonach die Fotos des Beschwerdeführers fast zwei Jahre nach dem Staatsstreich vom 21./22. März 2006 noch immer in allen Polizeistationen hängen würden - unglaubhaft ist, da die vom Beschwerdeführer angeblich ausgestellten Cheques zusammen nur den relativ geringen Wert von schätzungsweise 1'000 US-Dollar hatten (act. A10/10, S. 7), was eine derartig intensive und langwierige Suche nicht als plausibel erscheinen lässt, dass auch aufgrund der Tatsache, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben seiner Vertrauensanwältin nicht unterschrieben ist, dem Dokument keine Beweiskraft zuzusprechen ist, dass für ein Gefälligkeitsschreiben auch der Umstand spricht, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Anzahl der mit seiner Vertrauensanwältin geführten Telefonate unerklärlich vage ausgefallen sind, was umso erstaunlicher ist, da der Beschwerdeführer anlässlich jedes einzelnen Telefonats wesentliche Informationen über seine Verfolgungssituation erhalten haben müsste, D-4607/2008 dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im Januar sowie im Februar 2008 Drohbriefe erhalten, weshalb sein Leben in Gefahr gewesen sei und er den Senegal habe verlassen müssen, unglaubhaft erscheint, da die Ausreise aus dem Senegal erst am 23. Mai 2008 erfolgte, somit Monate nach dem angeblichen Erhalt der Drohbriefe, dass sich bezüglich der Vorbringen der Schluss aufdrängt, der Beschwerdeführer habe lediglich versucht, seine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte Umstände in Gambia einzubetten, ohne jedoch im behaupteten Ausmass davon betroffen gewesen zu sein, dass daher mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass daran auch der Hinweis des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift in Bezug auf die Situation von Alieu Jobe und anderen Personen nichts zu ändern vermag, insbesondere sich daraus keine individuell konkrete Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer insbesondere keine stichhaltigen Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als nötig erscheinen lassen, weshalb das diesbezügliche Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Einzug der gefälschten Identitätskarte zu bestätigen ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), D-4607/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Gambia droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Gambia schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, D-4607/2008 dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4607/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab per Telefax; eingeschrieben; in Kopie; Beilagen: Identitätsausweis, Beschwerdedoppel) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13