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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2014 D-4604/2013

14 marzo 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,522 parole·~23 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4604/2013

Urteil v o m 1 4 . März 2014 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2013 / N (…).

D-4604/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) 2013 (…) und gelangte über ihm unbekannte Länder am 18. Juni 2013 illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er in B._______ um Asyl nach. Am (…) 2013 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am (…) 2013 wurde er, ebenfalls im EVZ B._______, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. A.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in C._______ in der Provinz D._______ geboren, habe jedoch seit (…) Jahren in E._______ in der gleichnamigen Provinz gewohnt, wo sich auch seine Eltern, seine (…) Brüder und eine (…) Schwester aufhielten. Er habe das F._______ absolviert und sich während (…) Jahre erfolglos auf die Aufnahmeprüfungen für die Universität vorbereitet. In der Folge habe er gelegentlich beim (…) ausgeholfen. Als politisch interessierte Person habe er dem (…) der P._______ angehört und dabei Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt, um die Leute über die Nevroz-Feiern und Kundgebungen zu informieren. Anlässlich der Nevroz-Feier 2010 sei er in seinem Quartier festgenommen und auf einen Posten gebracht worden, wo er geschlagen beziehungsweise gefoltert und bedroht worden sei. Dabei habe er eine (…) erlitten und (…) davongetragen. Gegen (…) Uhr nachts sei er freigelassen worden, sein Freund G._______ jedoch erst am nächsten Morgen. In der Folge sei G._______ am (…) 2010 ermordet worden. Aus Angst sei er daraufhin nach H._______ gegangen und während (…) Monate dort geblieben. Danach sei er nach E._______ zurückgekehrt und habe heimlich für die Partei weitergearbeitet, wobei es im Jahr 2011 eine Verhaftungswelle gegeben habe, bei welcher viele Funktionäre und die Parteipräsidenten der Provinz und des Landkreises verhaftet worden seien. Im (…) 2013 habe er sich mit Freunden getroffen, um die Nevroz- Feierlichkeiten vorzubereiten. Die Sitzung habe bei einem Kollegen von ihm stattgefunden. Dabei habe die Polizei plötzlich eine Razzia durchgeführt. Ihm und (…) I._______ sei dabei die Flucht gelungen, während die (…) übrigen Anwesenden festgenommen und J._______ bisher als einziger von ihnen wieder freigelassen worden sei. Er selbst habe sich zusammen mit I._______ bei einem (…) versteckt, wo er von seinem

D-4604/2013 K._______ (…) informiert worden sei, dass die Polizei ihn zu Hause gesucht und das Haus durchsucht habe. Sein K._______ sei daraufhin mit einem (…) von ihm (…) zu ihnen gefahren und habe I._______ zu (…) gefahren. Daraufhin hätten sie ihn abgeholt und zu einem L._______ gebracht. Sein K._______ habe ihm dort mitgeteilt, dass er noch einige Male von Polizisten (…) gesucht worden sei. Dort habe er auch erfahren, dass sein I._______ zwischenzeitlich am (…) 2013 ermordet worden sei. Er vermute, dass Angehörige des militärischen Geheimdienstes JITEM sowohl seinen G._______ als auch I._______ umgebracht hätten, da diese für eine prokurdische Partei gearbeitet hätten. Aus Angst, dasselbe Schicksal zu erleiden, sei er im (…) 2013 zu einem (…) nach M._______ gereist. (…), woraufhin er seinen Heimatstaat am (…) 2013 mit Hilfe eines Schleppers verlassen habe. Er habe nie einen Reisepass beantragt oder erhalten, und die Reise in die Schweiz nur mit seiner Identitätskarte absolviert. Was seine Familie angehe, sei sein früher politisch aktiv gewesener K._______ in den 1990er-Jahren einmal von Beamten in Zivil, vermutlich Angehörigen des JITEM, von E._______ nach N._______ ins Gefängnis gebracht und dort für (…) Monate inhaftiert worden. Dabei sei sein K._______ auch gefoltert worden. Seither sei dieser in erheblichem Mass gehbehindert und politisch nicht mehr aktiv. (…), welche seit mehr als (…) Jahren in (…) wohnhaft seien, seien früher ebenfalls politisch aktiv gewesen, während ein (…) L._______ (…) in N._______ getötet worden sei, als er (…) Jahre alt gewesen sei. Weitere Familienangehörige seien politisch nicht aktiv. A.b Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Nüfus zu den Akten. B. Mit (…) Verfügung vom 16. Juli 2013 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton O._______ mit dem Vollzug.

D-4604/2013 Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So seien die Schilderungen der Ereignisse im Zusammenhang mit der Nevroz-Feier 2010 völlig unsubstanziiert, vage und repetitiv ausgefallen, und erweckten trotz wiederholter Aufforderung zur Detailschilderung in keiner Weise den Eindruck, dass er diese Vorfälle selbst erlebt habe. Seine Ausführungen dazu, wie G._______ am (…) 2010 umgekommen sei, seien widersprüchlich und blieben entsprechend spekulativ. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der JITEM oder andere Beamte G._______ hätten töten sollen, zumal dieser weder in exponierter Stellung für P._______ tätig gewesen sei noch eine höhere Funktion innerhalb der Partei ausgeübt habe, jedoch allgemein bekannt sei, dass die türkischen Behörden in der Regel kein wirkliches Interesse an einfachen Mitgliedern der P._______ hätten und diese nicht ernsthaft bedroht seien. In diesem Kontext vermöge die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach G._______ von Angehörigen des JITEM (…) worden sei, da er auch (…) habe, nicht zu überzeugen. Schliesslich widerspreche es der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass er nach dem Weggang von E._______ nach H._______, wo er (…) Monate untergetaucht sein will, nicht mehr habe erfahren können, ob er zu Hause noch gesucht, wann J._______ aus der Haft entlassen worden und was nach der Freilassung mit diesem weiter geschehen sei. Angesichts der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen könne auch nicht geglaubt werden, dass er in diesem Zusammenhang geschlagen und dabei (…) verletzt worden sei. Ebenso vage, repetitiv und spekulativ blieben dessen Ausführungen zu den geltend gemachten heimlichen politischen Tätigkeiten nach dem Vorfall im Jahr 2010 bis und mit zur angeblichen Razzia während der Vorbereitungen zum Nevroz-Fest 2013 und dem Tod des I._______, wobei die Ereignisse im Jahr 2013 darüber hinaus unsubstanziiert und überhaupt nicht in sich stimmig geschildert worden seien. In diesem Zusammenhang sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der angeblichen Festnahme im Jahr 2010 als Organisationsmitglied der Nevroz- Feierlichkeiten nicht registriert worden sei und nicht wisse, ob über ihn im Jahr 2013 beziehungsweise im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs ein Datenblatt bestanden habe oder zwischenzeitlich Anzeige gegen ihn erhoben worden sei. Schliesslich sei in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen den Vorbringen bezüglich K._______, L._______, der Verhaftungswelle im Jahr 2011 und der geltend gemachten einmaligen Mitnahme und Festhaltung

D-4604/2013 auf dem Posten vor dem Nevroz-Fest 2010 und der Ausreise im (…) 2013 ersichtlich. Selbst bei Wahrunterstellung der den Beschwerdeführer betreffenden Vorfälle liessen die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die P._______ nicht darauf schliessen, dass er in exponierter Tätigkeit für die P._______ tätig gewesen sei und die Behörden deswegen an ihm derart interessiert gewesen wären, um ihn staatlichen Verfolgungsmassnahmen auszusetzen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 15. August 2013 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden (…) eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom (…) 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.

E. E.a Mit Vernehmlassung vom (…) 2013 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Auf die detaillierte materielle Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen (vgl. namentlich nachstehend E. 5.1) eingegangen.

D-4604/2013 E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (…) 2013 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist bis zum (…) 2013 zur Replik angesetzt. F. In seiner Replik vom (…) 2013 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, worin er grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig reichte er (…) ein. Darauf und auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Seit (…) 2013 läuft im Kanton Q._______ ein Ehevorbereitungsverfahren (der Beschwerdeführer beabsichtigt, eine in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Landsmännin zu heiraten), welches im gegenwärtigen Zeitpunkt – weitere Dauer unbekannt – noch läuft.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar

D-4604/2013 2014 – hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Wiederholung der bisherigen Vorbringen an der Glaubhaftigkeit der den Beschwerdeführer betreffenden Vorfälle – seiner Festnahme während des Nevroz-Festes 2010, seiner heimlich ausgeführten politischen Tätigkeiten nach dem Tod des G._______, der Razzia anlässlich der Vorbereitungssitzung im (…) 2013

D-4604/2013 für das Nevroz-Fest und den anschliessenden Begebenheiten bis zur Ausreise im (…) 2013 – festgehalten und eingewendet, nicht nur bestimmte Parteifunktionäre seien exponiert, sondern auch bestimmte Parteiaktivisten. Die beiden ermordeten (…) des Beschwerdeführers seien keine Parteifunktionäre, sondern Aktivisten gewesen. Ihre Ermordung mache ohne Zweifel deutlich, dass nicht nur Personen in exponierter Stellung gefährdet seien. Selbst ein gewöhnlicher Sympathisant könne infolge seiner politischen Aktivitäten ins Visier der Polizei beziehungsweise "unbekannter Täter" geraten und liquidiert werden (…). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist den Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM beizupflichten, wonach auch die auf Beschwerdeebene eingereichte (…) – nichts an dessen unsubstanziierter, undifferenzierter und realitätsfremden Schilderung der Vorfälle, welche in keiner Weise den Eindruck von Selbsterlebtem vermittle, zu ändern vermag. So hat das BFM in der angefochtenen Verfügung eine mögliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der P._______ nicht in Abrede gestellt, jedoch dargelegt, dass dessen geltend gemachte Tätigkeiten nicht den Schluss zuliessen, er sei für die P._______ in exponierter Stellung tätig gewesen beziehungsweise die Behörden seien deswegen an ihm interessiert und er wäre deshalb staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Selbst wenn, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, bei der Verhaftungswelle im Jahr 2011 Funktionäre oder Mitglieder der P._______ in exponierter Stellung verhaftet worden wären und sich darunter auch ihm bekannte Personen befänden, mache er – so das Bundesamt in schlüssiger Weise weiter – weder geltend, bei dieser Aktion verhaftet oder gesucht worden zu sein, noch dass er seit dem Tod von G._______ am (…) 2010 bis zum (…) 2013 gesucht worden sei. Dies stütze die Annahme des BFM, dass er für die Polizei, den Geheimdienst oder den JITEM keine genügend wichtige Funktion oder Position in der P._______ innegehabt habe, um ein tatsächliches Interesse seitens der Behörden an seiner Person zu begründen. Dies gelte auch für die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Tod von G._______, selbst wenn dessen Ableben in einem politischen Kontext gesehen würde. Daran vermöchten die auf Beschwerdeebene eingereichten (…) nichts zu ändern, umso weniger, als darin über die Todesursache von G._______ ebenfalls nur spekuliert werde. Aus diesen gehe zudem hervor, dass G._______ auch (…) gewesen sei, bereits früher Morddrohungen erhalten habe und schon im (…) einmal von unbekannten Personen angegriffen und dabei verletzt worden sei, so dass er sich in medizinische Behandlung ins Spital habe begeben müssen. Bei genauerer Betrachtung

D-4604/2013 würden diese (…) die Frage aufwerfen, weshalb der Beschwerdeführer nie erwähnt habe, dass G._______ nebst (…) auch noch als (…) habe, womit G._______ automatisch in einer exponierten Stellung gewesen wäre. Auch bleibe die Frage offen, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich seiner Schilderungen im Zusammenhang mit dem Tod G._______ die Angriffe auf diesen durch unbekannte Personen und die dabei erlittene Verletzung nicht erwähnt habe (…). An dieser zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom (…) 2013 in pauschaler Weise wiederholt, er sei während vieler Jahre politisch aktiv und ein enger Freund und Mitkämpfer von G._______ gewesen, selbst mehrmals durch Polizisten in Zivil beobachtet und beschattet worden und habe nach dem Mord an G._______ seine politischen Aktivitäten reduzieren und sehr vorsichtig sein müssen. Dasselbe gilt für seine weitere Wiederholung in der Replik, allein in den letzten (…) Jahren seien mehr als (…) Mitglieder, Funktionäre, Sympathisanten und Parteiaktivisten der P._______, welche auf legaler Ebene politisiert hätten, verhaftet worden, wobei er auf einen gleichzeitig in Kopie eingereichten Bericht aus (…) verweist (…). Schliesslich erweist sich auch sein Verweis auf die Protokollstelle (…), womit er deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass (…) G._______ bei der genannten (…) tätig gewesen sei, als unbehelflich (…). So gab er nämlich damals anlässlich der Befragung im EVZ B._______ vom (…) 2013 wörtlich zu Protokoll, "Er [G._______] (…). Demgegenüber erwähnte er die Tätigkeit von G._______ als (…) weder bei der Befragung im EVZ B._______ noch anlässlich der Anhörung vom (…) 2013 mit irgendeinem Wort. 5.2 In der Beschwerde wird sodann erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus einer kurdischen Familie stamme, welche seit längerer Zeit aufgrund ihrer politischen Aktivitäten den türkischen Sicherheitskräften bekannt sei, wobei auf ein gleichzeitig eingereichtes Dokument des (…) – verwiesen wird. Aus diesem politischen Umfeld stammend, habe sich der Beschwerdeführer vor ein paar Jahren der P._______ angeschlossen, in deren (…) er langjährig politisch aktiv gewesen sei. In diesem Sinne sei der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Festnahme im Jahr 2010 beziehungsweise der Verhaftungswelle im Jahr 2011 und der Ausreise des Beschwerdeführers im (…) 2013 erstellt (…). Auch daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich kann, neben den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, welche

D-4604/2013 sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B), auf die ebenfalls zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM vom (…) 2013 verwiesen werden: So habe der Beschwerdeführer erklärt, K._______ sei im Zusammenhang mit seiner politischen Einstellung und Tätigkeit im Jahr 1990 nach N._______ gebracht und dort massiv gefoltert und geschlagen worden, ehe er (…) Monate später nach Hause zurückgekehrt sei, während (…) im Jahr (…) in N._______ getötet worden sei und (…) vor (…) Jahren aus politischen Gründen in die Schweiz geflüchtet seien. Nach den Misshandlungen im Jahr 1990 sei K._______ des Beschwerdeführers aber nicht mehr politisch aktiv gewesen, sondern damals nur noch unter Aufsicht gestanden. Gemäss dem Dokument (…) sei K._______ des Beschwerdeführers, zusammen mit drei weiteren Personen, wegen Unterstützung der Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) im Zeitraum von 1993 bis (…) angeklagt gewesen, wobei keine zusätzlichen Ermittlungen mehr erforderlich seien (…). Der Beschwerdeführer vermag damit aber seine Aussagen, wonach der polizeiliche Druck aus politischen Gründen auf die Familie immer noch anhalte, nicht darzulegen. Entsprechend können diese Vorbringen nicht in einen genügend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers im (…) 2013 gebracht werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus H._______ im (…) 2010 bis zum geltend gemachten Vorfall im (…) 2013 in E._______ offensichtlich von den türkischen Behörden nicht behelligt wurde. 5.3 Schliesslich wird in der Beschwerde eingewendet, der Beschwerdeführer sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit registriert und es bestehe auch ein Datenblatt über ihn, zumal er seit Jahren politisch aktiv gewesen, bereits festgenommen und auch mit dem Tod bedroht worden sei. Es sei jedoch eine Tatsache, dass die betreffende Person dies nicht schwarz auf weiss beweisen könne. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer zu Recht gesagt, dass er diesbezüglich nichts wisse (…). In diesem Zusammenhang kann vorweg erneut auf die stringenten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. B). Zudem führte das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend aus, Anzeigen und Anklagen würden zur Kenntnis gebracht. Auch müsste es gemäss den in der Türkei geltenden Datenschutzrichtlinien möglich sein, selbst oder über einen Anwalt, von den Behörden in Erfahrung zu bringen, ob zur eigenen Person ein Datenblatt bestehe. Entsprechend könne auch jeder Bürger die Löschung eines "veralteten" Datenblattes verlangen, sofern dieses nicht ohnehin von Am-

D-4604/2013 tes wegen gelöscht worden sei (…). An dieser Einschätzung vermag der weitere Einwand in der Replik des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach es zumindest in politischen Fällen nicht zutreffe, dass die türkische Justiz, wie von der Vorinstanz dargestellt, perfekt sei und sich an rechtsstaatliche Prinzipien halte (…). Das Bundesverwaltungsgericht stellt diesbezüglich zum einen fest, dass die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung in diesem Kontext vielmehr aufgrund einzelfallspezifischer Fakten – mithin auf den Fall des Beschwerdeführers abstellend – gezogen hat. Anderseits widerspricht nach Ansicht des Gerichts bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinem Weggang aus E._______ im (…) 2013 nicht mehr erfahren haben will, ob er zu Hause noch gesucht wird, wann J._______ aus der Haft entlassen worden ist und er dessen weiteres Schicksal nicht kannte, der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns; zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich als angeblich behördlich verfolgte Person offensichtlich auch von der Schweiz aus nicht darum bemühte, über seine eigene Verfolgungssituation etwas in Erfahrung zu bringen, obwohl er über seine hier wohnhaften L._______ in (…) Kontakt mit seiner Familie im Heimatstaat steht (…). 5.4 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-

D-4604/2013 dern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste

D-4604/2013 der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun. 7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge während (…) Jahren bis zu seiner Ausreise vom (…) 2013 überwiegend in (…) E._______ in der gleichnamigen Provinz wohnhaft (…). Er hat den Primar- und Sekundarschulunterricht während (…) Jahren besucht und im Jahr (…) das F._______ abgeschlossen. In der Folge hat er keinen Beruf erlernt, war jedoch im (…) tätig und bereitete sich während (…) Jahre auf die Universität vor, ohne schliesslich ein Studium zu beginnen (…). Seine nächsten Familienangehörigen (…) sind nach wie vor in E._______ wohnhaft, während eine weitere (…) in C._______ (…) sei (…). Der Beschwerdeführer ist noch jung und leidet – soweit aktenkundig – an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffas-

D-4604/2013 sung – sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4604/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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