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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2018 D-4602/2016

5 febbraio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,321 parole·~12 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juni 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4602/2016

Urteil v o m 5 . Februar 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juni 2016 / N (…).

D-4602/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Kuwait eigenen Angaben zufolge am 25. Oktober 2014 und gelangte am 29. November 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Dezember 2014 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 23. Mai 2016 fand die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Kuwait geboren und aufgewachsen. Er gehöre der Gruppe der Bidun an und besitze weder die kuwaitische noch eine andere Staatsangehörigkeit. Die Rechtsstellung der Bidun in Kuweit sei sehr schlecht. Sie hätten beispielsweise weder Zugang zu kostenloser Bildung noch medizinischer Versorgung. Bei seiner Arbeit als (…) habe er deshalb mehrfach Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei wegen illegaler Arbeitstätigkeit mehrmals kurzzeitig verhaftet worden und habe eine Geldstrafe bezahlen müssen. Im (…) sei er aufgrund einer Teilnahme an einer Demonstration zugunsten von mehr Rechten für die Bidun (…) inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer reichte im Zuge der Anhörung einen kuwaitischen Ausweis für Bidun, eine kuwaitische Geburtsurkunde und eine Kopie einer Geldstrafe zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob durch Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin.

D-4602/2016 Der Beschwerde waren ein Medienbericht sowie eine Anfragebeantwortung des Austrian Center for Country of Origin & Asylum Research and Documentation beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2016 stellte der vormals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen. E. Mit Eingabe vom 18. August 2016 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung – im Original nachgereicht am 19. August 2016 – um wiedererwägungsweise Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 der Zwischenverfügung vom 12. August 2016 und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses von Fr. 600.– sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 hob der vormals zuständige Instruktionsrichter die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 der Zwischenverfügung vom 12. August 2016 wiedererwägungsweise auf, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2017 – diese wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 2017 zur Kenntnis gebracht – hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –

D-4602/2016 endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Asylgesuch abgelehnt, ohne sich mit seinem Vorbringen, er sei staatenlos und werde als Bidun in Kuwait diskriminiert, genügend auseinanderzusetzen. Im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung habe das SEM unterstellt, er sei als Bidun registriert, da er einen Ausweis ins Recht gelegt habe. Es habe nicht berücksichtigt, dass sein Ausweis abgelaufen sei und aufgrund der ihm zur Last gelegten Straftaten nicht erneuert werden könne, so dass ihm weder die Erlangung des Bürgerrechts noch eine (erneute) Registrierung möglich sei. Es ist demnach vorab in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Begründung der angefochtenen Verfügung den Anforderungen an das rechtliche Gehör zu genügen vermag.

D-4602/2016 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen). 4.3 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Demonstrationsteilnahme nicht habe glaubhaft machen können. Hingegen schloss es nicht aus, dass er aufgrund seiner illegalen Arbeitstätigkeit als (…) gebüsst und eventuell auch kurzzeitig verhaftet worden sei. Geldstrafen und kurzzeitige Festnahmen würden jedoch weder in ihrer Art noch ihrer Intensität Asylrelevanz erreichen. Da der Beschwerdeführer über einen kuwaitischen Ausweis für Bidun, eine kuwaitische Geburtsurkunde und einen kuwaitischen Führerausweis verfüge, sei davon auszugehen, dass die Behörden seinen Aufenthalt in Kuwait geduldet und mit entsprechenden offiziellen Identitätsdokumenten legitimiert hätten. Die Diskriminierungen als Bidun seien sozialer und gesellschaftlicher Natur und würden somit keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. Zum Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, dass bei einer Rückkehr keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erkennbar seien. Aufgrund der im Heimatstaat herrschenden politischen Situation, des funktionierenden sozialen Netzes, der langjährigen Berufserfahrung (…) und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei, sei diesem eine Rückkehr zumutbar. Schliesslich seien Bestrebungen der Regierung im Gange, mehrere Tausend Bidun einzubürgern. Zudem sei es einem registrierten Bidun möglich, Reisedokumente zu erhalten, welche ihm die Aus- und Wiedereinreise ermöglichten. Die Tatsache, dass die Regierung temporäre Reisedokumente für registrierte Bidun ausstelle, zeige, dass es dem Beschwer-

D-4602/2016 deführer möglich sei, sich auch um ein Reisedokument zu kümmern, welches ihm die Rückreise ermögliche. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und auch möglich. 4.4 Vorliegend hat das SEM den Sachverhalt betreffend die geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Bidun nicht ausreichend überprüft. Es hat im Zusammenhang mit der Asylrelevanz nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrelevanter Bedrohung bei einer Rückkehr haben muss oder nicht. Auch mit Blick auf den Vollzug der Wegweisung unterblieb eine vertiefte Überprüfung des Sachverhalts. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer über langjährige Berufserfahrung (…) verfüge und demnach auf das Bestehen eines beruflichen Netzwerkes geschlossen werden könne, kann mit Blick auf die dargelegte Bestrafung der (…)tätigkeit nicht geteilt werden, zumal das SEM die Belegung des Beschwerdeführers mit Geldstrafen nicht grundsätzlich in Frage gezogen hat. Sodann genügt der Hinweis, für registrierte Bidun würden temporäre Reisedokumente ausgestellt, zur Begründung der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel weisen ihn als sich in Kuwait illegal aufhaltenden Bidun aus, sein kuwaitischer Ausweis für Bidun ist (…) abgelaufen. In öffentlich zugänglichen Länderinformationen sind Hinweise enthalten, wonach privilegierten Personengruppen innerhalb der Gruppe der Bidun Reisedokumente ausgestellt werden (vgl. Urteil des BVGer D-3310/2015 vom 19. Dezember 2017, E. 3.3 ff.), wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer einer solchen Personengruppe angehört. Infolgedessen ist die Frage nicht erörtert, ob er allenfalls die Möglichkeit hat, trotz seines speziellen Status in sein Land zurückzukehren, beziehungsweise ob die kuwaitischen Behörden dies individuell zusichern würden. Dabei ist unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, ihm würden Reisedokumente verweigert, er verfüge nicht über die kuwaitische Staatsbürgerschaft und werde diese auch nicht erhalten können. 4.5 Nach dem Gesagten sind die Erwägungen des SEM zur Asylrelevanz und zum Wegweisungsvollzug als ungenügend zu erachten. Die Vorinstanz hätte dazu weitere Ausführungen beziehungsweise vertiefte Abklärungen machen müssen, beispielsweise durch die schweizerische Vertretung in Kuwait oder das Verbindungsbüro des UNHCR für die Schweiz (vgl. Urteil des BVGer D-3310/2015 vom 19. Dezember 2017, E. 3.3 ff.). Allein auf Grundlage der Erwägungen der angefochtenen Verfügung war der Ent-

D-4602/2016 scheid für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachvollziehbar und damit auch nicht sachgerecht anfechtbar. Infolgedessen muss festgestellt werden, dass das SEM vorliegend das rechtliche Gehör verletzt hat. 5. 5.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. 5.2 Nach der vom SEM festgestellten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Bidun drängen sich vorliegend weitere Abklärungen zur Asylrelevanz der Vorbringen und zum Wegweisungsvollzug auf. Dabei muss insbesondere geprüft werden, ob der Beschwerdeführer als Bidun registriert gilt und unter welchen Voraussetzungen eine Rückkehr als durchführbar zu erachten ist. Das SEM machte auch in seiner Vernehmlassung hierzu keine Ausführungen. Diese Abklärungen überschreiten in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand. Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 AsylG nicht vollständig ist und dem Beschwerdeführer andernfalls eine Instanz verloren ginge. 5.3 Nach dem Gesagten erscheint es sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen vornimmt und diese im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer rechtlichen Würdigung unterzieht. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

D-4602/2016 7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Rechtsmitteleingabe eine Honorarnote ein. Der dort veranschlagte Stundenansatz von Fr. 200.– bewegt sich im vorgesehenen Rahmen (vgl. Art. 2 Abs. 2 VGKE) und der Aufwand von 8 Stunden sowie die Barauslagen von Fr. 20.– erscheinen angemessen. Der in der Kostennote nicht enthaltene Aufwand für die Eingaben vom 18. und 19. August 2016 ist von Amtes wegen auf eine halbe Stunde zu veranschlagen. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1857.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4602/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 23. Juni 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1857.60 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann

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