Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.03.2008 D-4601/2006

10 marzo 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,474 parole·~7 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug

Testo integrale

Abtei lung IV D-4601/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . März 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Côte d'Ivoire, vertreten durch lic. iur. Evelyne Sturm, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2005 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4601/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Dezember 2004 und gelangte am 8. Januar 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 11. Januar 2005 fand in ... die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 14. Februar 2005 erfolgte im Beisein einer Vertrauensperson die Anhörung zu den Asylgründen durch den B._______. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe mit seiner Familie in Abidjan gelebt und seit Jahren als Verkäufer bei einem C._______ gearbeitet. Dieser habe ihn dazu gebracht, im Dezember 2004 den christlichen Glauben abzulegen und zum Islam überzutreten. In der Folge habe er Schwierigkeiten mit seinem Vater gehabt, der ihn geschlagen und aus dem Haus vertrieben habe. Aus Angst, vom Vater getötet zu werden, habe er noch im gleichen Monat sein Heimatland verlassen. B. Mit Verfügung vom 3. März 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Ergebnis aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Zudem erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 6. April 2005 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2005 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um D-4601/2006 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. E. Am 5. September 2006 gelangte ein Arztbericht des D._______ vom 17. Juli 2006 an die ARK. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 2. Mit Bezug auf das hängige Asylverfahren ist von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, die in der Beschwerde nicht bestritten wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 3 S. 19). Der zwischenzeitlich volljährig gewordene Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und D-4601/2006 formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Die Vernehmlassung wurde bisher nicht zur Kenntnis gebracht und wird mit dem vorliegenden Urteil eröffnet. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuches) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) ist demnach nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit – entsprechend dem Rechtsbegehren - lediglich die Frage, ob wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). 3.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 3.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 wurde - gestützt auf zahlreiche Quellen - eine ausführliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire auszugehen wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug D-4601/2006 nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für Asylsuchende, welche aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und ohne Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere Analyse der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer persönlichen Situation vorzunehmen. 3.3 Der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens volljährig gewordene Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus Abidjan, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt und und als Verkäufer gearbeitet hat. Zwar wurde auf Beschwerdeebene ein Bericht des D._______, , vom 17. Juli 2006 zu den Akten gereicht, worin beim Beschwerdeführer eine AC-Gelenksarthropathie rechts und ein Status nach dreimaliger AC-Gelenksinfiltration, eine Anhidrose interdigital der Hände beidseits sowie eine Interdigitalmykose am Fuss beidseits diagnostiziert wurden. Aufgrund des aktuellen guten Zustandsbildes wurde ein Zuwarten sowie bei Bedarf eine erneute klinische Kontrolle empfohlen. Bezüglich der Interdigitalmykosen und der Anhidrose wurden eine Crème sowie ein Puder rezeptiert. Gestützt auf den Arztbericht und nachdem in der Folge bis heute keine weiteren ärztlichen Zeugnisse zu den Akten gereicht wurden, ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt kein medizinischer Behandlungsbedarf besteht. Bereits deshalb ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. Darüber hinaus und der Vollständigkeit halber ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht über ein soziales Netz in Abidjan verfüge. Dieser Schlussfolgerung stimmt das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen, zumal im Wesentlichen lediglich die – rechtskräftig als unglaubhaft erachteten – Vorbringen wiederholt werden. 3.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). D-4601/2006 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, zumal aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu sprechen. (Dispositiv nächste Seite) D-4601/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Vernehmlassung des BFM) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - den B._______ ad (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 7

D-4601/2006 — Bundesverwaltungsgericht 10.03.2008 D-4601/2006 — Swissrulings