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Bundesverwaltungsgericht 09.10.2009 D-4600/2009

9 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,467 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung","Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung; N 426 136

Testo integrale

Abtei lung IV D-4600/2009 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Oktober 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung; N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4600/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 4. April 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zum Nachweis seiner Identität gab er eine am 30. August 2001 ausgestellte angolanische Identitätskarte ab, auf welcher eine Wohnadresse in der Provinz Cabinda und als Geburtsort die Ortschaft B._______ (Provinz Cabinda) aufgeführt sind. In den Befragungen erklärte er im Zusammenhang mit seiner Herkunft, er sei angolanischer Staatsangehöriger und stamme aus der Provinz Cabinda, in der er stets - in den letzten sieben Jahren an der auf der Identitätskarte aufgeführten Adresse - auch seinen Wohnsitz gehabt habe. Mit Verfügung vom 15. April 2003 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. Juni 2003 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein. A.b Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Juli 2003 um Revision des Urteils vom 17. Juni 2003. Die ARK beurteilte das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig und trat darauf mit Einzelrichterentscheid vom 24. Juli 2003 nicht ein. A.c Mit Eingabe vom 27. Dezember 2004 richtete der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch an das Bundesamt. Mit Schreiben vom 21. Januar 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es sehe keine Veranlassung, auf den früheren Entscheid zurückzukommen. Mit Verfügung vom 4. April 2005 kam das BFM auf seinen Entscheid vom 21. Januar 2005 zurück und wies das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Die ARK trat mit Urteil vom 13. Juni 2005 auf die gegen den Wiedererwägungsentscheid vom 4. April 2005 erhobene Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer es erneut unterlassen hatte, den Verfahrenskostenvorschuss zu bezahlen. D-4600/2009 A.d Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 wies das Ausländeramt des Kantons C._______ das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Dabei hielt die kantonale Behörde unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges durch sein eigenes Verhalten verursacht, indem er sich geweigert habe, sich um ein Reisedokument zu bemühen und der Pflicht zur Ausreise nachzukommen. Der Beschwerdeführer habe wohl mittels angolanischer Identitätskarte versucht, seine Identität zu belegen. Abklärungen seitens einer angolanischen Delegation in Bezug auf die eingereichte Identitätskarte und die Abklärungen über die Behörden in Luanda hätten jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer kein angolanischer Staatsangehöriger sei. Das (anders lautende) Resultat der durchgeführten Herkunftsbefragung mit einem Sprachexperten könne nicht höher gewertet werden, als die vorliegenden Ergebnisse der angolanischen Behörden. A.e Für weitergehende Informationen zu diesen Verfahren wird auf die jeweiligen Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 28. März 2008 richtete der Beschwerdeführer erneut ein Wiedererwägungsgesuch an das BFM. Darin beantragte er in der Hauptsache, es sei die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) festzustellen und die für diesen Fall vorgesehene gesetzliche Massnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung des Wiedererwägungsbegehrens machte der Beschwerdeführer geltend, es gehe nicht an, dass die kantonale Behörde im Rahmen des Vollzugsverfahrens - entgegen der Auskunft eines Sprachexperten und obschon in den bisherigen Asylverfahren keine Zweifel an der angolanischen Staatsbürgerschaft geäussert worden seien - gestützt auf die Angaben einer Delegation des Verfolgerstaates Angola davon ausgehe, es handle sich bei ihm nicht um einen angolanischen Staatsangehörigen, eher stamme er aus der Demokratischen Republik Kongo. C. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 entschied das BFM, der Voll- D-4600/2009 zug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt. In den Erwägungen hielt es im Wesentlichen fest, es gehe in Gesamtwürdigung der ihm vorliegenden Akten - und im Gegensatz zum Fazit des Ländertests - davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger aus Angola sei und er seine wahre Herkunft absichtlich verheimliche. Deshalb sei das öffentliche Interesse am fristgerechten Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers, sich während des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Dem Beschwerdeführer könne zugemutet werden, den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch im Ausland abzuwarten. D. Mit Beschwerdeeingabe vom 30. April 2008 (Faxeingang 30. April 2008; Poststempel 1. Mai 2008) sowie Folgeeingabe vom 24. Juni 2008 (Faxeingang) liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. April 2008 beantragen. Daneben stellte er das Begehren, es sei die aufschiebende Wirkung für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens beziehungsweise vorerst für die Dauer des Beschwerdeverfahrens anzuordnen. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihn bis anhin als Bürger von Angola betrachtet und entsprechend auch den Wegweisungsvollzug nach Angola geprüft. Das BFM habe weder im ersten Asyl- noch im ersten Wiedererwägungsverfahren Zweifel an der angolanischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers geäussert. Die angolanische Herkunft sei durch eine sachverständige Person bestätigt worden. Eine Auseinandersetzung der Vollzugsbehörde mit dieser Bestätigung sei nicht erfolgt. Wenn Angola die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers verneine, so handle es sich um ein durchsichtiges Manöver. Die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie unvermittelt von der Vollziehbarkeit des Wegweisungsvollzuges in ein Drittland ausgehen wolle und die Vollzugssistierung für das Wiedererwägungsverfahren verweigere. Zudem sei es unsinnig, vom Beschwerdeführer die Beschaffung angolanischer Reisepapiere zu verlangen und gleichzeitig davon auszugehen, Angola stelle die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers in Abrede. E. Mit Urteil vom 23. Juli 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die D-4600/2009 Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut und hob die Zwischenverfügung des BFM vom 1. April 2008 auf. In der Entscheidbegründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 1. April 2008 verletzten die Grundsätze der Begründungspflicht, weil ihnen nicht zu entnehmen sei, aufgrund welcher Überlegungen das BFM zum Schluss gelangt sei, die Auskunft der angolanischen Botschaft sei überzeugender als das Ergebnis des Ländertests. Das BFM äussere sich darin auch nicht zu der vom Beschwerdeführer abgegebenen Identitätskarte. Damit liessen sich die vorinstanzlichen Überlegungen weder sachgerecht anfechten noch auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. F. Am 19. Juli 2009 (Telefax-Übermittlung und Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine - so bezeichnete - „Beschwerde gegen Verweigerung der aufschiebenden Wirkung für das Wiedererwägungsgesuch vom 28. März 2008“ beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin formulierte er in der Hauptsache den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung für das ganze Wiedererwägungsverfahren anzuordnen. Im Eventualpunkt beantragte er, es sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Ansetzung einer kurzen quantifizierten Frist zum Erlass der Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung seiner Begehren hielt der Beschwerdeführer im Kern fest, wie das BFM in der Zwischenverfügung vom 1. April 2008 selber gezeigt habe, handle es sich beim Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung in einem Wiedererwägungsverfahren um eine jederzeit veränderbare und an neue Tatsachen und Rechtsbestimmungen respektive -auffassungen anpassbare verfahrensleitende Verfügung, um ein Verdikt mithin, welches im öffentlichen und privaten Interesse rasch getroffen werden solle und könne. Die Vorinstanz benenne keine Gründe, aus denen sie ohne ihr Verschulden an einer entsprechenden Entscheidfällung nicht in der Lage gewesen wäre. Die Existenz zwingender Hinderungsgründe könne im Übrigen ausgeschlossen werden. Aus der Haltung der Vorinstanz müsse geschlossen werden, dass sie die aufschiebende Wirkung beziehungsweise den Entscheid über dieses Ersuchen verweigern wolle, was sie faktisch auch bereits tue. D-4600/2009 G. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2009 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Als Begründung führte es zusammenfassend an, die eher lange Verfahrensdauer sei nicht auf ein absichtlich zögerliches Verhalten des BFM zurückzuführen. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht eindeutig fest. Aspekten, die auf eine Herkunft aus Angola hindeuteten, stünden Fakten gegenüber, die gegen eine Herkunft aus Angola sprächen. Diese Unklarheit mache weitere Abklärungen nötig, wobei eine erneute - und äusserst zeitaufwändige - Vorführung des Beschwerdeführers vor eine angolanische Delegation im Vordergrund stehe. Zu bedenken gelte es ausserdem, dass das BFM einer ausgesprochen hohen Geschäftslast unterliege. Alle diese Faktoren trügen dazu bei, dass das hängige Wiedererwägungsverfahren viel Zeit in Anspruch nehme. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung beziehungsweise der Rechtsverweigerung entbehre deshalb der Grundlage. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. August 2009 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung zu und gewährte ihm das Recht, bis zum 9. September 2009 darauf zu replizieren. I. In seiner Replik vom 27. August 2009 (Telefax-Übermittlung) nahm der Beschwerdeführer zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlassung Stellung und ersuchte um baldige Beurteilung der Begehren. Im Wesentlichen vertrat er den Standpunkt, die Vorinstanz gestehe mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit weiterer Abklärungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit ein, dass der Vollzug der Wegweisung angesichts der bestehenden Beweismittel-, Sachverhalts- und Rechtslage unmöglich sei. Damit vertrete aber gerade auch das BFM die Auffassung, dass kein öffentliches Interesse an der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung artikulierbar sei. Er selber hingegen könne sich auf ein schützens- und achtenswertes Interesse daran berufen, nicht im unwürdigen Zustand verbleiben zu müssen, illegal in der Schweiz zu verweilen und nicht legal ausreisen zu können. Für die aufschiebende Wirkung spreche im Übrigen offensichtlich auch nach impliziter Ansicht der Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für die D-4600/2009 Erhebung eines Kostenvorschusses im Wiedererwägungsverfahren nicht gegeben seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb auch zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide des BFM betreffend den Vollzug einer nach Nichtgewährung des Asyls angeordneten Wegweisung. Beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind ausserdem Zwischenverfügungen, mit denen das BFM in einem Wiedererwägungsverfahren die beantragte Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich oder implizit verweigert (Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/35 E. 4 S. 520 ff.). D-4600/2009 1.4 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; BVGE 2008/15 E. 3.1.1 S. 193, mit einem Hinweis auf die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4408). 1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG, für das Asylbeschwerdeverfahren Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f., mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1 Als hauptsächliches Begehren bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 19. Juli 2009 (betitelt mit „Beschwerde gegen Verweigerung der aufschiebenden Wirkung für das Wiedererwägungsgesuch vom 28. März 2008“) ein, es sei durch das Bundesverwaltungsgericht „für das ganze Wiedererwägungsverfahren“ die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Mit diesem Antrag in der Hauptsache trägt der Beschwerdeführer dem Umstand, dass das BFM bis heute über das am 28. März 2008 eingereichte Wiedererwägungsgesuch und das gleichzeitig gestellte Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mittels vorsorglicher Massnahme („Erteilung der aufschiebenden Wirkung“) gar nicht befunden hat, nicht gebührend Rechnung. Für die Beurteilung dieser Begehren ist ausschliesslich das BFM zuständig, nachdem im korrekterweise bei ihm angehobenen Verfahren die Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung des BFF vom 15. April 2003 im Umfang des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Das Bundesverwaltungsgericht wäre einzig auf Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid oder gegen eine Zwischenverfügung des BFM betreffend die ausdrückliche oder implizite (vgl. dazu BVGE 2008/35 E. 4.2.2 S. 521) Abweisung des Gesuchs um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs hin befugt, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über die Berechtigung des Beschwerdeführers zum D-4600/2009 Verbleib in der Schweiz während des - in erster oder zweiter Instanz hängigen Wiedererwägungsverfahrens zu befinden. Wenn das Bundesverwaltungsgericht mit einer Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde angerufen wird (siehe sogleich), ist seine Prüfungsbefugnis auf die Frage beschränkt, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verweigerter oder verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, hat es sich zu enthalten. Es darf - von Spezialkonstellationen abgesehen - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193, mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt („aufschiebende Wirkung für das ganze Wiedererwägungsverfahren“), ist deshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 2.2 Zur Begründung des Eventualbegehrens, wonach die Streitsache unter Ansetzung einer kurzen quantifizierten Frist zum Erlass der Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, macht der Beschwerdeführer im Kern geltend, das BFM wolle den Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung verweigern und tue dies mit seinem Verhalten auch. Damit rügt er ein unrechtmässiges Verweigern respektive Verzögern eines Entscheides über das von ihm im angehobenen Wiedererwägungsverfahren gestellte Begehren um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs durch das BFM. Insoweit ist seine Beschwerde als Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das BFM zu qualifizieren. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Eine ausdrückliche Weigerung, über das Begehren um Vollzugsaussetzung zu befinden, wurde seitens des BFM in keinem Moment geäussert, so dass weder Anlass noch Handhabe besteht, in Nachachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben die Wahrung der Beschwerdefrist von 30 Tagen zu verlangen. Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Aus der Prozessgeschichte und dem zuvor Erwogenen ergibt sich, dass auch die übrigen Voraussetzungen für eine Rechtsverwei- D-4600/2009 gerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde gegeben sind. Insbesondere ist vorliegend auch die Voraussetzung erfüllt, wonach für eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung eine Beschwerde in der Hauptsache grundsätzlich zulässig sein muss (BVGE 2008/35 E. 4.2.3 S. 521 f.; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, WALDMANN/ WEISSENBERGER [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46a N 5). Soweit die Beschwerde vom 19. Juli 2009 eine Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG darstellt (Eventualbegehren), ist auf diese somit einzutreten. 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung ist somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren besteht (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich Basel Genf 2006, S. 356, Rz. 1657). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 1658). 3.2 Vorliegend ist zur Entlastung des BFM vorab klarzustellen, dass eine Beurteilung der ihm unterbreiteten Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund von nach dem - die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 15. April 2003 besiegelnden - Beschwerdeurteil vom 17. Juni 2003 eingetretenen Tatsachen als unmöglich erweist, nur nach Klärung der Vorfrage sinnvoll scheint, welche Staatsangehörigkeit dem Beschwerdeführer zukommt (zu den Voraussetzungen der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der ARK vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 16). Ebenso ist es vor dem Hintergrund der Aktenlage nachvollziehbar, dass für die Feststellung der Staatsangehörigkeit weitere Abklärungen nötig sind, die wiederum eine bestimmte Zeit in Anspruch nehmen. D-4600/2009 3.3 In Fällen wie dem vorliegenden, da es nicht verzugslos über ein Wiedererwägungsgesuch befindet, muss das BFM über ein ausdrücklich oder sinngemäss gestelltes Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges grundsätzlich mittels Zwischenverfügung entscheiden (BVGE 2008/35 E. 4.2.4 S. 522). Vorliegend ist jedoch eine entscheidrelevante Besonderheit darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer als Wiedererwägungsgrund nicht eine Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit, sondern eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs geltend macht, bei deren Vorliegen das BFM gemäss Art. 82 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG gleichsam eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat. Bei näherer Betrachtung wird nämlich klar, dass die oder der um wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs Ersuchende nicht ein rechtlich schützenswertes Interesse für sich in Anspruch nehmen kann, in Form einer den Wegweisungsvollzug aussetzenden vorsorglichen Massnahme die Anwesenheit in der Schweiz während des Wiedererwägungsverfahrens bewilligt zu bekommen. Stellt das BFM in der Hauptsache fest, der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich und es liege mithin ein wiedererwägungsrechtlich erheblicher Sachverhalt vor, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Gelangt das BFM zum Schluss, die Voraussetzungen für die Annahme einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien nicht erfüllt, so ist das Wiedererwägungsgesuch in einem verfahrensabschliessenden Entscheid abzuweisen, wodurch das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos wird. Ein Vollzug der Wegweisung vor Erlass eines förmlichen Entscheides über das Wiedererwägungsgesuch seitens des BFM schliesslich fiele zusammen und wäre gleichbedeutend mit der Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung nicht unmöglich ist. Damit wäre aber wiederum in der Hauptsache entschieden. Es besteht somit für den Beschwerdeführer unter keinen Umständen ein Risiko, während des hängigen Verfahrens vor dem BFM, d. h. vor Ergehen des Entscheides über sein Wiedererwägungsgesuch in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zurückgeführt zu werden. Entsprechend bestand und besteht aufseiten des BFM keine Pflicht, über das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs in Form einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. 3.4 Damit kann als Fazit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf einen Anspruch auf Erlass eines Entscheides über sein Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs berufen D-4600/2009 kann. Der bisherige Verzicht des BFM, einen entsprechenden Entscheid zu treffen, ist daher von vornherein nicht als unzulässige Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung zu werten. 3.5 Die Rüge der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Erwogenen als unbegründet. Die Beschwerde ist folgerichtig - soweit auf diese einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.1) - abzuweisen. 4. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den hiervor aufgezeigten Gründen ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Beschwerdebegehren erschienen mit anderen Worten bei retrospektiver Betrachtung als aussichtslos. Abgesehen davon wird die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich belegt, sondern lediglich behauptet. Die erforderlichen Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind somit nicht erfüllt. Das darauf abzielende Gesuch ist folgerichtig abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4600/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Sektion Asylverfahren 06, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das Ausländeramt des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 13

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