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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2009 D-4599/2006

17 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,529 parole·~18 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung IV D-4599/2006 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Februar 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4599/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, C._______, Distrikt Jaffna - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 18. September 2004 per Flugzeug und gelangte am 8. Januar 2005 via ein ihm unbekanntes Land illegal in die Schweiz, wo er am 10. Januar 2005 um Asyl nachsuchte. Am 11. Januar 2005 erhob das BFM im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Basel seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Am folgenden Tag wies ihn das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Am 3. Februar 2005 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, er sei im Jahre 1994 von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. In der Folge habe er in einem LTTE- Camp in E._______ im Vanni-Gebiet gelebt. Zunächst habe er eine halbjährige militärische Grundausbildung durchlaufen und sei danach der Logistik-Abteilung zugeteilt worden. Dabei habe es zu seinen Aufgaben gehört, die LTTE Stützpunkte in Batticaloa und Amparai mit diversen Ausrüstungsgegenständen zu beliefern. Aufgrund dieser Tätigkeit habe er enge Kontakte mit den in Batticaloa stationierten LTTE- Gruppen unterhalten und bei dortigen Aufenthalten meist im Camp von Oberst Karuna gewohnt. Anfangs März 2004 sei es zu einer Spaltung zwischen den im Osten Sri Lankas stationierten LTTE-Einheiten unter Leitung von Oberst Karuna und den übrigen im Vanni-Gebiet im Norden der Jaffna-Halbinsel operierenden Streitkräften der LTTE des Rebellenchefs Velupillai Prabhakaran gekommen. In der Folge seien zahlreiche Mitglieder der LTTE, welche in engem Kontakt zu den von Karuna befehligten Einheiten gestanden hätten, von Angehörigen der von Prabhakaran geführten LTTE-Einheiten festgenommen worden. Auch er - der Beschwerdeführer - sei am 10. März 2004 im LTTE-Camp in E._______ unter dem Verdacht, der Karuna-Fraktion anzugehören, festgenommen worden. Anschliessend habe man ihn nach F._______ in ein Häftlingslager gebracht. Am folgenden Tag sei er erstmals eine halbe Stunde lang verhört worden. Etwa eine Woche später sei er abermals eine halbe Stunde lang befragt worden. Anlässlich der dritten, etwa eine Stunde dauernden Befragung hätten ihn die Befra- D-4599/2006 ger aufgefordert, endlich die Wahrheit zu sagen, zumal alles, was er bisher erzählt habe, gelogen sei. Schliesslich sei es ihm am 25. Juni 2004 gelungen, aus besagtem Häftlingslager zu flüchten und sich bis nach Vavuniya durchzuschlagen, wo sein Onkel lebe. Während seines dortigen einwöchigen Aufenthalts seien einmal LTTE-Mitglieder bei seinem Onkel erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Nachdem ihnen am Gartentor erklärt worden sei, er weile nicht hier, seien sie wieder gegangen. Da er die Gefahr einer dortigen Festnahme durch die LTTE realisiert habe, sei er am 1. Juli 2004 nach Colombo gegangen, wo ihn ein Freund in einem Haus in G._______ untergebracht habe. Dort hätten viele Leute gelebt und verkehrt, welche früher Kontakte zu Oberst Karuna unterhalten hätten. Da er sich dort ebenfalls nicht sicher gefühlt habe, habe er am 25. Juli 2004 Zuflucht bei einem in H._______ (Colombo) wohnhaften Bekannten gefunden. Dort habe er vernommen, dass kurz nach seinem Unterkunftswechsel sieben Personen an seiner früheren Aufenthaltsadresse in G._______ erschossen worden seien. Schliesslich hätten ihn weitere Bekannte am 27. Juli 2004 ins I._______ gebracht, wo er bis zu seiner am 18. September 2004 erfolgten Ausreise aus Sri Lanka geblieben sei. B. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens diverse Dokumente (namentlich zwei Fotos, eine srilankische Identitätskarte, einen srilankischen Führerausweis, einen Geburtsschein sowie ein Schreiben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz vom 10. Januar 2002 sowie eine Todesbescheinigung bezüglich seines Vaters) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. März 2005 - eröffnet am 4. April 2005 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Gesamtvorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht, da sie teilweise widersprüchlich, teilweise realitätsfremd ausgefallen seien. D-4599/2006 D. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 3. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Weiteren äusserte er den Wunsch, seine Asylgründe mündlich in seiner Muttersprache darlegen zu dürfen und wies auf die Schwierigkeit hin, zufolge sprachlicher Probleme einen Anwalt ausfindig zu machen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2005 hielt der Instruktionsrichter der vormaligen ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er diesen darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren ein schriftliches, in einer Amtssprache des Bundes (Deutsch, Französisch oder Italienisch) zu führendes Verfahren sei, es ihm indessen unbenommen sei, zwecks Abfassung der Beschwerde die Hilfe eines Übersetzers oder einer Rechtsberatungsorganisation in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass die eingereichte Beschwerde keine sachbezogene Begründung enthalte und forderte ihn auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung eine entsprechende Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Darüber hinaus forderte er ihn auf, bis am 27. Mai 2005 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf seine Beschwerde werde nicht eingetreten, falls er den Kostenvorschuss nicht innert der vorgenannten Frist einzahle. F. Mit Eingabe vom 20. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters eine Beschwerdeverbesserung ein. Dabei beantragte er, die Verfügung des BFM vom 30. März 2005 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2005 lehnte der zuständige Instruktionsrichter der ARK das nachträgliche Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses in Anwendung der Kriterien D-4599/2006 der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und setzte dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist von drei Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses an, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. Am 4. Juli 2005 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss ein. I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2005 die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Begleitschreiben vom 12. Oktober 2005 reichte der Rechtsvertreter eine Bestätigung der I._______ vom 9. September 2005 ein, worin unter anderem bestätigt wird, dass sein Mandant LTTE-Mitglied gewesen sei und nach seiner Flucht nach Colombo vorübergehend im Büro der I._______ Zuflucht gefunden habe. K. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Nennung der neuen Geschäftsnummer (D-4599/2006) mit, dass es das vorliegende - bei der früheren ARK anhängig gemachte - Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe. L. Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008, worin das Gericht eine neue Lageanalyse hinsichtlich Sri Lanka vorgenommen und die zukünftige Praxis festgelegt hatte, zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. M. Mit Verfügung vom 7. März 2008 zog das BFM die angefochtene Verfügung vom 30. März 2005 teilweise in Wiedererwägung, hob deren Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) auf und ordnete wegen D-4599/2006 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. N. Mit Verfügung vom 14. März 2008 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass das BFM seine Verfügung vom 30. März 2005 - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - bezüglich des Beschwerdeführers aufgehoben habe, womit die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig fragte er ihn an, ob bei dieser Sachlage an der Beschwerde im Asylpunkt festgehalten oder diese allenfalls zurückgezogen werde. Im Falle eines Beschwerderückzugs bis zum 31. März 2008 stellte der Instruktionsrichter die Abschreibung des Verfahrens ohne Auferlegung von Kosten in Aussicht. Ferner wies er darauf hin, bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass vollumfänglich an der Beschwerde festgehalten werde; das Verfahren werde in diesem Fall in der gesetzlich vorgesehenen Weise fortgeführt. O. Der Rechtsvertreter liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der vormaligen ARK hängig gewesenen D-4599/2006 Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Die Beschwerde (bzw. deren Verbesserung) wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da zufolge der vom BFM wiedererwägungsweise angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, die Begehren hinsichtlich Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung indessen nach wie vor als aussichtslos erscheinen, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder D-4599/2006 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei am 10. März 2004 von Angehörigen der LTTE unter dem Verdacht, Sympathisant des abtrünnigen ehemaligen Oberbefehlshabers der LTTE-Truppen im Osten Sri Lankas, Oberst Karuna, gewesen zu sein. Wiewohl ihm damals am 25. Juni 2004 die Flucht aus dem Häftlingslager der LTTE gelungen sei, müsse er aktuell sowohl seitens der LTTE als auch der srilankischen Armee um sein Leben fürchten, falls er in seine Heimat zurückkehren sollte. 4.2 Es trifft zwar - wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wurde durchaus zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Kernaufgaben (Belieferung der im Osten Sri Lankas gelegenen LTTE- Einheiten mit Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern) nach dem Bruch innerhalb der Rebellenbewegung in den Verdacht hätte geraten können, Sympathisant von Karuna gewesen zu sein (vgl. Beschwerde S. 4/5). Wie das BFM in seiner Verfügung vom 30. März 2005 indessen zutreffend festgestellt hat, weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Modalitäten seiner angeblichen Gefangenschaft im Häftlingslager sowie der anschliessenden Flucht und der dabei gewählten Aufenthaltsorte in ihrer Gesamtheit derart viele Ungereimtheiten auf, dass die geltend gemachte Verfolgungssituation des Beschwerdeführers trotz ihres im Ansatz plausiblen Ausgangspunktes nicht geglaubt werden kann. Vorweg teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass die LTTE den Beschwerdeführer als mutmasslichen Überläufer bzw. Verräter streng bewacht hätte, so dass es ihm mit Bestimmtheit nicht möglich gewesen wäre, einfach unter einem Zaun aus Palmenblättern durchzukriechen und dergestalt aus der Gefangenschaft zu fliehen. Darüber hinaus darf als ge- D-4599/2006 wiss gelten, dass die LTTE den Beschwerdeführer nicht - wie von ihm geschildert - über einen Zeitraum von mehr als einem Monat lediglich drei Male während maximal einer Stunde und allem Anschein nach ohne Anwendung körperlicher Gewalt befragt hätte, wenn sie ihn tatsächlich verdächtigt hätte, mit Oberst Karuna kollaboriert zu haben. Völlig unrealistisch mutet sodann angesichts der Omnipräsenz der LTTE im Vanni-Gebiet die Behauptung des Beschwerdeführers an, er habe sich von F._______ bis nach Vavuniya durchkämpfen können, ohne von Einheiten der LTTE aufgegriffen zu werden. Absolut unplausibel erscheint sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, die ihn am Wohnsitz seines Onkels suchenden LTTE-Leute hätten sich mit der Auskunft seines Onkels am Gartentor begnügt, er weile nicht hier, zumal sie ja wussten, dass er sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt einmal hier aufgehalten hatte (vgl. act. A1 S. 4, Ziff. 15). Gegen die Glaubhaftigkeit der Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers spricht schliesslich der Umstand, dass er anlässlich seiner Befragung in der Empfangsstelle erklärte, am 25. Juni 2004 seien mehrere Personen aus dem Gefangenenlager geflüchtet (vgl. act. A1 S. 5), wogegen er bei der kantonalen Anhörung ausführte, er sei damals alleine geflohen und wisse nicht, ob an besagtem Tag noch andere Leute aus dem Gefangenenlager geflohen seien (vgl. act. A5 S. 5). Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zwar den Umstand, dass zur Unterlegung dieses angeblichen Widerspruchs auf das summarische Empfangsstellenprotokoll zurückgegriffen werde, da die Aussagen in der Empfangsstelle laut einem Entscheid des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (EJPD) vom 18. September 1989 „nur in einem beschränkten Rahmen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit tauglich” seien (vgl. Beschwerde S. 5 unten). Diesbezüglich hält das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf das Grundsatzurteil der ARK vom 19. Oktober 1992 in Sachen A.K.C. (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3, S. 11 ff.) fest, dass Widersprüche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter anderem dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton [...] diametral abweichen. Die unterschiedliche Wahrnehmung des Beschwerdeführers darüber, ob am 25. Juni 2004 mehrere Personen oder nur er allein aus dem Gefangenenlager geflohen sind, beschlägt ein zentrales Vorkommnis und ist überdies eindeutig als Widerspruch zu werten, weshalb zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durchaus auf seine entsprechenden Aussagen im Emp- D-4599/2006 fangsstellenprotokoll abgestellt werden darf. Dass die entsprechenden Protokollstellen demgegenüber keine Rückschlüsse darüber zulassen, ob er die Flucht alleine oder mit weiteren Personen angetreten habe (vgl. Beschwerde S. 4/5), vermag hieran nichts zu ändern. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die LTTE habe ihn unter dem Verdacht, der Karuna-Fraktion anzugehören, inhaftiert, als unglaubhaft erscheint. 4.3 Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der den Beschwerdeführer zur Ausreise drängenden Fluchtgründe sowie der weitergehenden Behauptung, wegen des Verdachts der Kollaboration mit Karuna aus der LTTE desertiert zu sein (vgl. Beschwerde S. 5, Ziff. 3, Abs. 2) kommen generelle Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit und damit an seiner angeblichen langjährigen Zugehörigkeit zur LTTE auf. Hiervon abgesehen bestehen einige weitere Indizien, welche die Unglaubhaftigkeit der behaupteten LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers erhärten. So zeigt ihn eine Foto, die nach seinen Angaben in J._______ am Todestag von K._______ aufgenommen worden sein soll (vgl. act. A5 S. 14), in Zivilkleidung neben einem Panzer stehend. Wiewohl die Aussage des Beschwerdeführers zutreffen mag, Angehörige der Tigers trügen nicht immer Uniform (vgl. act. A5 S. 14 unten), lässt seine Zivilkleidung anlässlich eines Gedenktages für einen militärischen Würdenträger der LTTE doch darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht Mitglied der LTTE war. Zur selben Schlussfolgerung führt auch die Behauptung des Beschwerdeführers, zwischen dem 27. Juli 2004 und dem 18. September 2004 Zuflucht im I._______ gefunden zu haben (vgl. act. A5 S. 2 unten), handelt es sich hierbei doch um eine mit der LTTE verfeindete Gruppierung, die gar paramilitärisch gegen die LTTE zu Kampfe zieht. Deswegen ist nicht ersichtlich weshalb die I._______ dem Beschwerdeführer im Wissen um dessen LTTE-Mitgliedschaft während dessen angeblicher Flucht zeitweilig Gastrecht in ihrem L._______ gewährt haben sollte. Bereits aus diesem Grunde muss auch an der Echtheit des entsprechenden, vom Beschwerdeführer im Nachgang zur Beschwerde eingereichten Bestätigungsschreibens der I._______ vom 9. September 2005 (vgl. Prozessgeschichte Bst. J) gezweifelt werden, zumal darin auch festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe sich bis zum 1. September 2004 und nicht - D-4599/2006 wie von ihm selbst behauptet - bis zum 18. September 2004 hier aufgehalten. 4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und genügend abgeklärt. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 7. März 2008 die angefochtene Verfügung 30. März 2005 teilweise - nämlich den Wegweisungsvollzug betreffend - in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAG, BS 1 121]), ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden, soweit in der Beschwerdeverbesserung im Eventualbegehren beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Be- D-4599/2006 schwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 30. März 2005 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Somit sind ihm die Kosten des Verfahrens zur Hälfte bzw. im Umfang von Fr. 300.-- aufzuerlegen. Diese sind durch den am 4. Juli 2005 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 8. Dem Beschwerdeführer ist - soweit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand ist jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzbar, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 9 - 11 VGKE) ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4599/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse; über eine allfällige Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet das Bundesamt auf Anfrage hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 13

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