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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2015 D-4595/2014

15 settembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,226 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4595/2014/plo

Urteil v o m 1 5 . September 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.

Parteien

A._______, geboren (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2014 / N (…).

D-4595/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben gemäss am 17. Juni 2013 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl nach. B. Am 10. Juli 2013 wurde er zu seiner Person und summarisch zu seinem Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 8. Juli 2014 fand die eingehende Anhörung zu seinen Flucht- und Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Präfektur Ganzi in Tibet (Volksrepublik China). Seine Familie habe ihn im Alter von sieben Jahren in das Kloster C._______ nahe des Heimatdorfes gebracht, wo er bis zu seiner Ausreise als Nyngma-Mönch gelebt und mit Gebetsrezitationen betraut gewesen sei. Einige Monate vor seiner Ausreise habe er im Gemeindesaal seines Dorfes einen Film über den Dalai Lama vorgeführt. Die Polizei habe ihn in der Folge aufgesucht und verwarnt. Am 10. März 2013 habe er sodann in der Ortschaft D._______ mit etwa 20 anderen Mönchen an einer Demonstration teilgenommen, an welcher man Parolen zum freien Tibet und dem Dalai Lama skandiert habe. Die Polizei habe die Demonstration gewaltsam aufgelöst und einige Mönche verhaftet. Er selbst habe sich zunächst in sein Heimatdorf begeben und sich einige Stunden bei seiner Familie aufgehalten. Als er anschliessend wieder ins Kloster zurückgekehrt sei, habe er erfahren, dass die Polizei nach ihm suche. Daraufhin habe er sich zur Flucht entschlossen. Zu dieser Zeit habe sich ein aus Indien angereister Abt namens E._______ im Kloster aufgehalten, welcher beabsichtigt habe, nach Indien zurückzukehren. Diesen habe er gebeten, ihn mitzunehmen. Gemeinsam seien sie am folgenden Tag mit einem Auto nach Lhasa gefahren. Von dort aus habe er sich mit Hilfe eines Schleppers über Shigatse und Dram nach Nepal begeben. Von Nepal aus sei er über den Luftweg und mit dem Auto über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist, wo er am 17. Juni 2013 angekommen sei. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. Er gab an, keinen Reisepass besessen zu haben und die Identitätskarte dem Schlepper abgegeben zu haben. Das Familienbüchlein sei bei der Familie in Tibet verblieben, zu welcher er keinen Kontakt habe aufnehmen können. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 – eröffnet am 30. Juli 2014 – lehnte das

D-4595/2014 BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. D. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 18. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung; im Eventualantrag ersuchte er um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. In der Vernehmlassung vom 8. September 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 2014 zur Kenntnis gebracht.

D-4595/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

D-4595/2014 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit. Auch die geltend gemachten Asylgründe würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten; das Vorbringen sei vielmehr widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Namentlich wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seiner Pflicht zur Einreichung rechtsgenüglicher Ausweispapiere bisher nicht nachgekommen und es sei auch kein Wille erkennbar, dieser Pflicht in absehbarer Zeit nachzukommen. In der Bundesanhörung sei sodann das Alltagswissen und das geographische Wissen des Beschwerdeführers zum angeblichen Herkunftsort abgefragt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch kaum etwas zu seiner Herkunftsregion oder die dortigen Gepflogenheiten sagen können. So sei ihm beispielweise weder der Name der Herkunftsregion bekannt gewesen, noch habe er Nachbarorte seines angeblichen Heimatdorfes nennen können. Obwohl er als Mönch das Kloster regelmässig habe verlassen können, habe er sich keinerlei Grundkenntnisse der chinesischen Sprache angeeignet. Zudem habe er nur oberflächliche Angaben zu den Chinesen und der chinesischen Währung machen können und auch über Veränderungen in der Präfektur Ganzi sei er nicht im Bilde gewesen. Zwar habe der Beschwerdeführer auf Fragen nach Flüssen und Bergen in seiner Herkunftsregion gewisse Angaben gemacht. Deren Richtigkeit habe jedoch nicht überprüft werden können. Der Beschwerdeführer habe sich sodann als Mönch der Nyingama-Schule bezeichnet. Dennoch sei er nicht in der Lage gewesen, anzugeben, was diese Schule von den anderen drei grossen Schulen des tibetischen Buddhismus unterscheide. Es befremde zudem, dass der Beschwerdeführer das von ihm eingenommene Geld, welches er für das gemeinsame Beten mit Gläubigen erhalten habe, für seine Ausreise verwendet haben wolle. Ebenso befremdlich sei, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem bekannten buddhistischen Lehrmeister ausgereist sein wolle, obwohl der Lehrmeister aus den Medien dafür bekannt sei, sich überwiegend in den Vereinigten Staaten und in Indien aufzuhalten.

D-4595/2014 Aufgrund der oberflächlichen und unvollständigen Kenntnisse der Religion sei daher auch das Dasein des Beschwerdeführers als Mönch anzuzweifeln. Da es dem Beschwerdeführer mithin weder gelungen sei, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China noch seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Durch die Verheimlichung bzw. Verschleierung der Herkunft habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse sowie die Abklärung des effektiven Status in Indien und Nepal unmöglich seien. Die Folgen dieser Mitwirkungspflichtverletzung habe der Beschwerdeführer insofern zu tragen, als davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Es obliege dem Beschwerdeführer sodann, sich die für die Rückkehr benötigten Reisepapiere zu beschaffen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweise. 4.2 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, seine Angaben seien wahrheitsgetreu. Während der Befragung sei er sehr unsicher gewesen, dies vor allem aufgrund der für ihn neuen Situation und geschuldet seines kulturellen Hintergrundes. 5. 5.1 Mit Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesverwaltungsgericht sich zur Frage geäussert, unter welchen Voraussetzungen ein bei tibetischen Asylsuchenden, deren Herkunft aus der Volksrepublik China in Zweifel gezogen wird, im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen durchgeführter Test zum Länder- und Alltagswissen den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Untersuchungspflicht genügt (a.a.O., insb. E. 5.2). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechende Mindeststandards festgelegt Es hat zugleich festgehalten, dass von der Anwendung der entsprechenden Kriterien jene Fälle ausgenommen sind, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (a.a.O., E. 5.2.3.1).

D-4595/2014 5.2 Ein solcher Fall ist vorliegend offensichtlich gegeben. Die Aussagen des Beschwerdeführers, welche er anlässlich der vorinstanzlichen Anhörungen zu seiner Identität und Herkunft sowie zu seinen Asylgründen getätigt hat, lassen – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – jegliche Substanz vermissen. 5.2.1 Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer das Heimatdorf, aus welchem er angeblich stammt, geographisch zwar in die Gemeinde und den Bezirk eingeordnet hat, jedoch seine angebliche Heimatregion Ganzi nicht in die Provinz Sichuan einzuordnen vermochte. Vielmehr war ihm nach eigenem Bekunden "Sichuan" überhaupt kein Begriff (act. A 6 S. 4, A 15 S. 5 F 36 – 39), ein Umstand der auch mit der tibetischen Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers und seinen mangelnden Chinesisch-Kenntnissen nicht erklärbar ist. Ebenso wenig kannte der Beschwerdeführer den Regierungssitz seiner Region (act. A 15 S. 5 F 32 f.). Sodann erachtete es die Vorinstanz zutreffend als Wesentlich, dass der Beschwerdeführer keine der von seinem Kloster nach Ganzi zu durchfahrenden Ortschaften bzw. Dörfer zu nennen vermochte (act. A 15 S. 5 F 31), was angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers, er habe als Mönch regelmässig Familien ausserhalb des Klosters für Gebetsrezitationen besucht und sei auch zwei bis dreimal pro Jahr in Ganzi gewesen (act. A 15 S. 4 F 27), die Einschätzung untermauert, dass der Beschwerdeführer nicht aus der von ihm angegebenen Heimatregion stammt. Diese Einschätzung rechtfertigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer sodann weder in der Lage war, die chinesische Bezeichnung der Landeswährung anzugeben noch war es ihm möglich, die Stückelung in Geldscheine und Münzen korrekt widerzugeben (act. A 15 S. 8 F 63). Überdies gab er an, nicht zu wissen, zu welchem Preis man Butter in seiner Heimatregion erwerben kann (act. A 6 S. 8). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in seinem Leben ausser einem Mönchsgewand nie etwas gekauft, erweist sich als unglaubhaft und muss als Schutzbehauptung gewertet werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich nach eigenem Bekunden regelmässig ausserhalb des Klosters bewegte. Der Beschwerdeführer verfügte sodann nach eigenen Aussagen über eine bestimmte Geldsumme, welche er aus Gaben der Gläubigen für die Gebetsrezitationen zusammengespart habe und mit welcher er seine Flucht finanziert habe (act. A 15 S. 7 F 60). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen ist das Unwissen des Beschwerdeführers zur eigenen Landeswährung nicht erklärbar. 5.2.2 Der Beschwerdeführer reichte sodann im Asylverfahren keine Identitätsdokumente ein. Er führte diesbezüglich aber aus, im Jahr 2007 eine

D-4595/2014 Identitätskarte erhalten zu haben, welche er bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat im Jahr 2013 besessen und dem Schlepper auf der Flucht übergeben habe. Obschon er nach eigenem Bekunden mithin für mehrere Jahre im Besitz einer Identitätskarte war, konnte er nicht angeben, welches Geburtsdatum auf dieser Identitätskarte abgedruckt war (act. A 6 S. 6). Der Beschwerdeführer kannte sodann auch den gängigen chinesischen Begriff des Familienbüchleins "hukou" nicht, bejahte aber auf Nachfrage, dass seine Familie im Besitz eines solchen Dokuments sei (act. A 6 S. 6). Trotzdem reichte er im Verfahren bisher auch auf Aufforderung hin kein solches Dokument oder die Kopie eines solchen Dokuments ein, obwohl seine gesamte Familie sich noch im Heimatort aufhalten soll. Dass er, wie er geltend macht, keinen Kontakt zu seiner Familie herstellen kann (act. A 6 S. 6, A 15 S. 2 F 8 - F 11), ist nicht glaubhaft. 5.2.3 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, dass die Schilderungen der Ausreiseumstände äusserst knapp ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer nannte zwar verschiedene Ortschaften, welcher er auf dem Weg von Ganzi nach Nepal durchquert haben will (act. A 15 S. 5 F 40), die weitere Reiseroute war ihm jedoch nach eigenem Bekunden nicht bekannt (A 15 S. 14 F 124). 5.2.4 Aufgrund der in wesentlichen Punkten substanzlosen Vorbringen des Beschwerdeführers ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist, vor seiner Ankunft in der Schweiz aber nicht im Tibet sozialisiert wurde, sondern vielmehr in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. An der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in willentlicher Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) versucht, die Asylbehörden über seine Herkunft und Identität zu täuschen, ändern auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts, in welcher lediglich pauschal an der angegebenen Herkunft festgehalten wird, ohne näher auf den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten wesentlichen Substanzmangel einzugehen oder diesen sogar zu entkräften. 5.3 Den geltend gemachten Vorfluchtgründen, welche im Übrigen ebenfalls weder kohärent noch detailliert und teilweise widersprüchlich sind, ist damit jegliche Grundlage entzogen und auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, welche durch eine Flucht tibetischer Volkszugehöriger aus China begründet werden könnten, ist mithin vorliegend zu verneinen.

D-4595/2014 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5.5 Aufgrund der offensichtlichen Unplausibilität der geltend gemachten Herkunft aus Tibet waren für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens keine weiteren fachlichen Abklärungen notwendig, weshalb es sich erübrigt, auf die Frage einzugehen, ob der von der Vorinstanz durchgeführte Alltagswissenstest im Falle des Beschwerdeführers den im genannten Urteil E-3361/2014 formulierten Anforderungen genügt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist

D-4595/2014 schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.1.2 Im Hinblick auf das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Wegweisungshindernisse sind zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm nach Art. 8 AsylG obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht im Hinblick auf seine Herkunft, seine Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachgekommen ist. Es kann diesbezüglich auch auf die Erwägungen der Vorinstanz und im Übrigen auf BVGE 2014/12 E. 6 verwiesen werden. 7.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug – mit dem zutreffend vermerkten Vorbehalt auf China – zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

D-4595/2014 (Dispositiv nächste Seite)

D-4595/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

4. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

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