Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.09.2015 D-4590/2014

8 settembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,662 parole·~23 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4590/2014

Urteil v o m 8 . September 2015 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 / N (…).

D-4590/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus B._______, wo er bis kurz vor seiner Ausreise lebte. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 29. Mai 2012 in Richtung Türkei. Am 10. August 2012 reiste er von Österreich her kommend in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag beim Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 21. August 2012 wurde er im EVZ zu seinen Personalien sowie – summarisch – den Asylgründen befragt. Die Anhörung des Beschwerdeführers fand am 7. November 2013 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe von Januar 2008 bis März 2010 seinen Militärdienst geleistet. Anfangs März 2012 sei er über seine Mutter aufgefordert worden, sich erneut für den Militärdienst zu melden. Nachdem er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, seien nach 15 Tagen einige Personen an seinen Wohnort gekommen und hätten erneut nach ihm gefragt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt an seinem Arbeitsplatz aufgehalten. Daraufhin habe er B._______ verlassen und sei zu seinem Grossvater gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Während dieser Zeit sei an seinem Wohnort bei den Eltern nochmals nach ihm gefragt und seiner Mutter gesagt worden, falls er sich nicht melde, könne er jederzeit festgenommen werden. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 – eröffnet am 18. Juli 2014 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Wegweisungsvollzug indessen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Der Beschwerdeführer liess gegen diese Verfügung mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 18. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer

D-4590/2014 sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einräumung einer Nachfrist von 30 Tagen zur Nachreichung weiterer Beweismittel aus dem Heimatstaat sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel ab, ebenso die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 5. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. E. Am 21. August 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Unterstützungsbedürftigkeitserklärung der zuständigen kantonalen Behörden ein. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 29. August 2014 geleistet. G. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 teilte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht seine Mandatsübernahme mit. H. Am 21. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter eine "ergänzende Eingabe zur Beschwerde vom 18. August 2014 infolge Anwaltswechsel" zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (bzw. heute: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende

D-4590/2014 Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-4590/2014 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien letztlich nicht hinreichend begründet und widersprüchlich. Sie würden deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Allgemein sei zu bemerken, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt sehr vage und unsubstanziiert seien. Es entstehe deshalb der Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selber erlebt habe, oder dass sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so ereignet hätten, wie er dies darstelle. Das gelte etwa für seine Reaktion nach dem Eintreffen der ersten Aufforderung zur Meldung für den Militärdienst, insbesondere dass er diese zunächst nicht ernst genommen habe. Als Angehöriger der Armee im Rang eines Unteroffiziers, welcher rund zwei Jahre Dienst geleistet habe, müsse ihm das Prozedere des Aufgebotes für den Reservedienst und die Folgen der Missachtung desselben klar gewesen sein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach der ersten Aufforderung einerseits normal weitergelebt habe, anderseits seine Reaktion und Gefühlslage nach dem Erhalt nicht einmal ansatzweise habe schildern können. Dies lasse darauf schliessen, dass er diese Situation nie erlebt habe. Als vage seien auch seine Aussagen zum Aufenthalt bei seinem Grossvater zu bezeichnen, ebenso diejenigen zur Planung und Abwicklung der Ausreise. Es sei zu bedenken, dass ein Fliehender beziehungsweise Verfolgter sich in einer Ausnahmesituation befinde, voller Emotionen sei und Massnahmen treffe, um unentdeckt zu bleiben, er schmiede Pläne und

D-4590/2014 wäge dabei Alternativen ab. Davon sei in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Rede gewesen. Im Übrigen fehle es den Ausführungen des Beschwerdeführers vollkommen an Realkennzeichen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 16. Juni 2014 aufgefordert worden, zu verschiedenen Fragen betreffend seiner Vorbringen nochmals Stellung zu nehmen. Die von seinem Rechtsvertreter eingereichte Stellungnahme habe den Ausführungen des Beschwerdeführers indessen keine zusätzliche Substanz und damit Plausibilität verleihen können. Einerseits werde lediglich darauf hingewiesen, der Schlepper habe alles organisiert und geregelt. Anderseits ergäben sich Widersprüche zu den Aussagen des Beschwerdeführers, etwa dazu, wie er von der syrisch-türkischen Grenze nach Istanbul gereist sei. Auch hinsichtlich der Ausstellung des Reisepasses bestünden Ungereimtheiten. In Bezug auf den zusammen mit der Stellungnahme eingereichten Marschbefehl erwog die Vorinstanz, als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichten. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung des eingereichten Marschbefehls verzichtet werden. 5.2 Der Beschwerdeführer lässt den vorinstanzlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 18. August 2014 entgegenhalten, wenn ihm Widersprüche bezüglich seines Fluchtweges angelastet würden und ihm vorgeworfen werde, bei der Schilderung seiner Erlebnisse keine Angstzustände und Panik an den Tag gelegt zu haben, sondern ruhig, knapp und ohne Ausschweifungen die Fragen beantwortet zu haben, sei dies ein unlogischer und unzulässiger Rückschluss. Aus der Unsicherheit, ob der Reisepass im Bereich des Fotos abgeändert worden sei, lasse sich nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Einberufung schliessen. Der Marschbefehl vom Januar 2014 und das Dienstbüchlein bestätigten die geschilderte Militärdienstleistung und das erneute Aufgebot als Reservist. Dass im Januar 2014 ein schriftlicher Marschbefehl erlassen worden sei, schliesse die mündliche Einberufung im März 2012 nicht aus. Da es sich bei der Einberufung in den Bürgerkrieg um den zentralen Punkt handle, stelle es eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, nämlich der Prüfung tauglicher Beweismittel, wenn unter dem Vorwand von Unstimmigkeiten bei der Reiseroute behauptet werde,

D-4590/2014 ein Dokument müsse zum vornherein gefälscht sein. Weder der Marschbefehl noch das Dienstbüchlein stünden als Dokumente in einem Zusammenhang mit der Ausreiseschilderung. Die Vor-instanz begründe ihre Auffassung, die Dokumente seien sowieso gefälscht, einzig damit, sie seien leicht käuflich. Konkrete Hinweise auf angebliche Fälschungsmerkmale würden nicht genannt. Die verweigerte Überprüfung der Dokumente stelle eine Verletzung von Art. 33 VwVG sowie eine solche der Begründungspflicht dar. Unbegründet sei auch der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Stadt Jarablus unzutreffend als in der Türkei liegend bezeichnet. Bei der Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage 116, er habe die Grenze überquert und sei in Jarablus gewesen, Jarablus liege in der Türkei, handle es sich um ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler. Dies habe mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nichts zu tun. Ebenfalls nichts zulasten des Beschwerdeführers lasse sich daraus ableiten, dass er nach der ersten Information über die Einberufung noch nicht in Panik ausgebrochen sei, zumal er nicht direkt, sondern durch seine Mutter davon Kenntnis erhalten habe. Die Antwort des Beschwerdeführers sei reflektiert, klar und unterstreiche die unterschiedliche Bedeutung der ersten Aufforderung und der konkreten Suche nach erfolgter zweiter Aufforderung. Es ergebe sich aus dem Protokoll nicht, wie viel der Übersetzer weggelassen habe. Wenn bei einer nüchternen Aussage die Theatralik vermisst werde, sei dem entgegenzuhalten, dass Theatralik selten zur Glaubhaftigkeit von Aussagen beitrage. Auch aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zum Aufenthalt bei seinem Grossvater nur kurz geäussert habe, sei nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Kernaussagen zum Fluchtmotiv zu schliessen. Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren, dass Details über Fluchtwege sorgfältiger befragt würden als Details der Fluchtgründe und der Erlebnisse vor der Flucht. Es sei möglich, dass bei der Schilderung des Fluchtweges Widersprüche bestünden. Diese seien jedoch nicht geeignet, den mit Dokumenten belegten Hauptpunkt, das Aufgebot in den Bürgerkrieg und das Untertauchen vor der Rekrutierung, zu widerlegen. Ob der Beschwerdeführer die türkische Grenze zu Fuss überquert habe oder im Auto des Schleppers, sei für die Beurteilung des Asylgrundes kein sachliches Kriterium.

D-4590/2014 Als prozessual unsinnig bezeichnet der Beschwerdeführer das Vorgehen der Vorinstanz, schriftlich Fragen zu stellen und dann – angesichts der Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers – festzustellen, die Antworten seien stereotyp und erweckten den Eindruck, als hätte der Beschwerdeführer die Sache nicht erlebt. Überdies sei es ein Ziel schriftlicher Antworten, kurz zu sein. Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, entscheidend sei die Frage, ob das Aufgebot zum Militärdienst als Reservist im März 2012 erfolgt sei und die Flucht ausgelöst habe. Bei diesem asylrechtlichen Kerngehalt habe die Vorinstanz keinen Widerspruch festgestellt. Deshalb und weil eingereichte Dokumente den Umstand der Kriegsdienstverweigerung belegen würde, sei der Fluchtgrund glaubhaft dargelegt. 5.3 Nebst der Mandatsübernahme teilte der neu mandatierte Rechtsvertreter mit seiner Eingabe vom 19. Mai 2015 mit, der Beschwerdeführer habe erfahren, dass anfangs 2015 Angehörige des militärischen Geheimdienstes (Amen Askari) bei den Eltern des Beschwerdeführers in B._______ erschienen seien. Sie hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt und mitgeteilt, dass dieser erneut in den Militärdienst einrücken müsse. Sie würden ihn mitnehmen, wenn sie seiner habhaft würden. Zudem sei anfangs 2015 auch die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat [Partei der Demokratischen Union]) zwecks Zwangsrekrutierung bei seinen Eltern erschienen. 5.4 Mit der ergänzenden Eingabe zur Beschwerde vom 21. Mai 2015 lässt der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm Einsicht in verschiedene vorinstanzliche Aktenstücke zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Aktenstücken zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (VA) zuzustellen. Des Weiteren beantragt er, nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Nebst der Begründung zu den Akteneinsichtsanträgen macht der Beschwerdeführer sodann erneut geltend, die Vorinstanz habe die von ihm eingereichten Beweismittel zu Unrecht keiner Würdigung unterzogen. Weiter rügt er, die Vorinstanz habe in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör seinen Dienstgrad unerwähnt gelassen, ebenso den Umstand, dass er die Einteilung seiner militärischen Einheit und seine Tätigkeiten genau habe aufzählen und beschreiben können. Zu Unrecht nicht erwähnt habe die Vorinstanz überdies, dass in Syrien zu jener Zeit viele Menschen in den Wehrdienst aufgerufen

D-4590/2014 worden seien, dass die Militärpolizei die Militärdienstverweigerer später einfach mitgenommen habe, dass der Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls habe fliehen müssen, und welches die Konsequenzen der Wehrdienstverweigerung seien. Als eine Verletzung der Abklärungspflicht kritisiert der Beschwerdeführer im Weiteren, dass das BFM nicht alle Unglaubhaftigkeitselemente aufgezählt, die Prüfung der Asylrelevanz nicht vorgenommen und bis zur Durchführung der Anhörung über ein Jahr habe verstreichen lassen. Vor diesem Hintergrund sei die Einschätzung, die Aussagen des Beschwerdeführers seien stereotyp und erweckten den Anschein, er habe die Sache nicht selbst erlebt, nicht statthaft. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer erneut geltend, anfangs 2015 sei die PYD zwecks Zwangsrekrutierung bei seinen Eltern erschienen. Die Mobilisierung von Streitkräften sei sehr aktuell, was etwa durch einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestätigt werde. Vor dem Hintergrund der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie, seines politischen Engagements in der Schweiz als Regimekritiker sowie der Tatsache, dass er den syrischen Behörden als Gegner des staatlichen Regimes aufgefallen sei, seine Dienstverweigerung von den syrischen Behörden als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst werde, was zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führe. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spreche schliesslich, dass er in keiner Art und Weise zu übertreiben und ebenso wenig die Fälschung seines Visums zu leugnen versucht habe. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Ausführungen zur Problematik der Kollektivverfolgung von Kurden, welche von der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt worden sei. 6. 6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf Akteneinsicht (Art. 26 f. VwVG), auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 BV ergeben.

D-4590/2014 6.1.1 In der Eingabe vom 21. Mai 2015 rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine (teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht verletzt. Da der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist keine entsprechende Rüge erhoben hat, erscheint zumindest diskutabel, ob eine solche als verspätetes Vorbringen gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG zu betrachten und unter den dort erwähnten Voraussetzungen zu prüfen wäre. Diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Beim Aktenstück A 9/1 handelt es sich um eine (vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossene [vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission {EMARK} 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.]) interne Aktennotiz, in welcher einzig festgehalten wird, im Falle der Ablehnung eines Rückübernahmegesuches durch die österreichischen Behörden wäre die Prüfung der Echtheit des Passes angezeigt. Soweit in der Eingabe vom 21. Mai 2015 auf ein Aktenstück A 23/16 Bezug genommen wird, ist – da es ein solches nicht gibt – davon auszugehen, es handle sich um A 13/16, nämlich Kopien der polizeilichen Akten im Zusammenhang mit der Einreise des Beschwerdeführers (Widerhandlung gegen das Ausländergesetz). Die Dokumente A 15/3 und A 16/3 stimmen überein. Der als A 15/3 akturierte Strafbefehl wurde dem SEM direkt von der den Strafbefehl ausstellenden Behörde zugestellt, bei A 16/3 handelt es sich um eine Kopie des der kantonalen Migrationsbehörde zugestellten Exemplares. Dem Beschwerdeführer seinerseits wurde ein Exemplar des Strafbefehls direkt zugestellt. Inwiefern diese im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Verfahren entstandenen Dokumente einen direkten inhaltlichen Bezug zum Asylverfahren haben sollten, ist nicht ersichtlich. Beim Aktenstück A 22/2 ("Interner Antrag") handelt es sich – wie aus der Bezeichnung ersichtlich – ebenfalls um ein nicht der Editionspflicht unterliegendes internes Dokument, welchem ohnehin nichts anderes zu entnehmen ist, als in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde. Unter dem Gesichtspunkt der Akteneinsicht liegt damit keine Gehörsverletzung vor. Angesichts dessen ist das mit der ergänzenden Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Einsicht in diese vorinstanzlichen Akten und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde abzuweisen. 6.1.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Weiteren vor, sie habe die von ihm eingereichten Beweismittel (ein echtes Dienstbüchlein und einen Marschbefehl vom Januar 2014) zu Unrecht nicht überprüft und damit Art. 33 VwVG verletzt. Die Beweisabnahmepflicht ist indessen an zwei Voraussetzungen geknüpft. Einerseits hat sich das Beweismittel auf einen rechtserheblichen Umstand zu beziehen, anderseits muss es tauglich sein,

D-4590/2014 diesen Umstand zu beweisen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 190 Rz. 536). Hinsichtlich des Dienstbüchleins ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern die Vorinstanz dessen Echtheit in Zweifel gezogen hätte. Vielmehr geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die von ihm geltend gemachte Dienstzeit geleistet hat und er den Rang eines Unteroffiziers bekleidet(e) (vgl. S. 3 der vor-instanzlichen Verfügung). Da von der Prüfung eines Beweismittels abgesehen werden kann, wenn damit ein bereits feststehender Sachverhalt bewiesen werden soll (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 537), ist bezüglich des Dienstbüchleins eine Verletzung der Beweisabnahmepflicht zu verneinen. Was den eingereichten Marschbefehl anbelangt, hielt die Vorinstanz zum einen fest, als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssig Überprüfung des Dokumentes verunmöglichten. Zum anderen könne im vorliegenden Fall wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine eingehende Würdigung des Dokuments verzichtet werden, vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich um eine Fälschung handle. Diese Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe einzig unter dem Vorwand von Unstimmigkeiten bei der Reiseroute behauptet, die Dokumente müssten gefälscht sein, erweist sich als unzutreffend. Inwiefern der eingereichte Marschbefehl sodann – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – anhand formaler und inhaltlicher Kriterien eine Echtheitsbeurteilung zulassen würde, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. 6.1.3 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Mai 2015 vorgetragenen Verletzung der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder

D-4590/2014 nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 6.2.1 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht als erfüllt zu erachten. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, Jarablus unzutreffend als in der Türkei liegend bezeichnet zu haben, kann offen bleiben, ob es sich beim protokollierten Text ("Jarablus liegt in der Türkei": vgl. A 18/18 S. 13 Antwort zu F 116) um ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler handeln könnte. Der entsprechende Einschub in der vorinstanzlichen Verfügung ist lediglich als Randbemerkung und keinesfalls als wesentliches Element der Glaubhaftigkeitsbeurteilung zu betrachten. Im Weiteren kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mangelnde Theatralik anlässlich der Anhörung vorwirft, oder dass er bei der Information über die Einberufung nicht in Panik ausgebrochen sei. Vielmehr ist nicht zu beanstanden, dass die substanzarmen Schilderungen des Beschwerdeführers sowie die Diskrepanz in seinen Reaktionen auf das erste und zweite Aufgebot – das erste Aufgebot veranlasste ihn zu keinen besonderen Handlungen und Überlegungen, das zweite Aufgebot veranlasste ihn zum Verlassen seines Wohnortes – zur Schlussfolgerung führte, der Beschwerdeführer habe nicht selbst Erlebtes geschildert. Als unbegründet erweist sich im Weiteren die Kritik des Beschwerdeführers, er

D-4590/2014 sei eingehender zu seiner Ausreise beziehungsweise zum Reiseweg befragt worden als zu seinen Asylgründen. Zum einen liegt auf der Hand, dass auch die entsprechenden Angaben Anhaltspunkte für die Beurteilung der Asylgründe an sich, aber auch die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen allgemein bieten. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich ein Missverhältnis vorliegen würde. Ebenfalls nicht zu bemängeln ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – im Nachgang zur Anhörung gemäss Art. 29 AsylG – die Möglichkeit einräumte, zu einigen Fragen schriftlich Stellung zu nehmen. Dass in der Regel, und so im Übrigen auch vorliegend, die mündlichen Auskünfte anlässlich der Befragung zur Person sowie der Anhörung das hauptsächliche Mittel zur Sachverhaltsabklärung darstellen, ändert daran nichts. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Gewichtung einer widerspruchsfreien Schilderung des Kerngehaltes von Asylgründen auch davon abhängt, wie komplex der geltend gemachte Sachverhalt ist. Handelt es sich – wie im zu beurteilenden Fall – um einen einfacheren Sachverhalt, kann der widerspruchsfreien Schilderung keine übermässige Bedeutung beigemessen werden. 6.2.2 Die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 21. Mai 2015 vorgetragenen Argumente vermögen am Gesagten hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe nichts zu ändern, weshalb sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, er sei zur Leistung von Militärdienst in der staatlichen syrischen Armee aufgeboten worden und habe sich dieser Dienstleistung durch seine Ausreise entzogen. Insofern liegt kein mit dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 geprüften, vergleichbarer Sachverhalt vor. 6.3 In der Eingabe vom 19. Mai 2015 sowie in der ergänzenden Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2015 (S. 7 ff.) lässt der Beschwerdeführer sodann eine Gefährdung durch Ereignisse nach seiner Ausreise vortragen. So habe er durch seine Familie erfahren, dass Anfang 2015 Angehörige des militärischen Geheimdienstes bei den Eltern erschienen seien und mitgeteilt hätten, er müsse in den Militärdienst einrücken. Überdies sei auch die PYD bei den Eltern erschienen, um den Beschwerdeführer unter Zwang zu rekrutieren. 6.3.1 Angesichts der als unglaubhaft beurteilten Angaben des Beschwerdeführers überzeugen seine Vorbringen, er sei beinahe drei Jahre nach

D-4590/2014 seiner Ausreise anfangs 2015 erneut von verschiedenen Seiten zur Militärdienstleistung aufgefordert worden, nicht. Zudem fehlt es an konkreten Angaben zu den behaupteten Aufforderungen, Angaben, welche vom (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer ohne weiteres erwartet werden konnten. 6.3.2 Im Übrigen gilt es im Hinblick auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 21. Mai 2015 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein spezielles politisches Profil aufweist. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass er sich innerhalb oder ausserhalb seines Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätte oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt hätte und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnte. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das BFM in seiner Verfügung vom 17. Juli 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegeweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-4590/2014 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-4590/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand:

D-4590/2014 — Bundesverwaltungsgericht 08.09.2015 D-4590/2014 — Swissrulings