Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4586/2015
Urteil v o m 3 1 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo, alias B._______, geboren (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2015 / N (…).
D-4586/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 in der Schweiz sein viertes Asylgesuch einreichte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Ungarns und Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern, dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er wolle nicht nach Ungarn zurück, da die ungarischen Behörden ihn sehr schlecht behandeln hätten und in Ungarn Menschen ohne Seele und Religion seien, zudem seien dort alles Zigeuner, dass er nicht nach Deutschland zurückwolle, da man ihn dort schlecht behandelt habe, so habe er zum Teil auf der Strasse gelebt und manchmal nichts zu essen erhalten, auch habe ihm eine Beamtin seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängern wollen und er sei vom Sozialamt beim zweiten Asylgesuch nicht mehr unterstützt worden, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juli 2015 – eröffnet am 16. Juli 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es bestünden keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Deutschland, auch würden weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung dorthin sprechen,
D-4586/2015 dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach sich Deutschland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten und sein Asyl- und Wegeweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe, dass sich Art und Umfang der Unterstützung, auf welche der Beschwerdeführer in Deutschland Anspruch habe, nach der nationalen Gesetzgebung richte und Deutschland weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig sei, selbst wenn er aufgrund eines in Deutschland bereits rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung mehr habe, dass im Weiteren darauf hinzuweisen sei, dass in keinem der Dublin- Staaten ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen bestehe, dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werde, dass der Beschwerdeführer mit bei der Vorinstanz am 22. Juli 2015 eingegangener Eingabe, welche an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-4586/2015 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
D-4586/2015 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ ANDREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
D-4586/2015 den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 4. Januar 2011 sowie am 25. Juni 2013 in Deutschland, am 28. Januar 2015 in Ungarn und am 13. Februar 2015 wiederum in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte, dass das SEM die deutschen Behörden am 25. Juni 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 7. Juli 2015 zustimmten, dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ausführt, er habe seine Probleme "besprechen" wollen und sei nicht angehört worden, dass er nicht zurück nach Deutschland möchte und seine Religion wechseln wolle, weil er in Kosovo viele Probleme habe, dass er darum bitte, ihm eine Chance zu geben, es sei für ihn zu gefährlich in Kosovo, dass vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass bei Nichteintretensentscheiden wie dem vorliegenden gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG lediglich das rechtliche Gehör zu gewähren, aber keine Anhörung durchzuführen ist (vgl. Art. 36 AsylG), und der BzP keine Anzeichen zu entnehmen sind, diese sei nicht rechtmässig abgelaufen, beziehungsweise der Beschwerdeführer sei nicht rechtmässig befragt worden, dass die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen und nicht geeignet sind, die Erwägungen des SEM in Zweifel zu ziehen,
D-4586/2015 dass festzuhalten bleibt, dass es im Dublin-Verfahren einzig darum geht, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Heimatstaat und die Religion näher einzugehen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass keine Hinweise vorliegen, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Deutschland mangelhaft gewesen und eine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinizips verfügt worden ist, dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegwei-
D-4586/2015 sung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement- Prinzips darstellen, dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sog. "asylum shopping") dient und vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non- Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK und Art. 25 BV verankert ist (und sich auch aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), führt, dass den Akten insbesondere auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall bei einer allfälligen weiteren Prüfung vorgebrachter Asylgründe den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass in Bezug auf die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (…) festzuhalten bleibt, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, welche auch Asylsu-
D-4586/2015 chenden zugänglich ist, weshalb sich der Beschwerdeführer an das zuständige Fachpersonal wenden kann, sollte er medizinische Behandlung und Betreuung benötigen, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Antragsteller Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
D-4586/2015 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4586/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
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