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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2007 D-4583/2006

21 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,807 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung IV D-4583/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Dezember 2007 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Jenny De Coulon Scuntaro, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy A._______, Sri Lanka, vertreten durch Ursula Mosimann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Verfügung vom 11. März 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4583/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 7. Dezember 2004 unbemerkt von den Grenzbehörden illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 14. Dezember 2004 in der Empfangsstelle (seit dem 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] ) sowie der kantonalen Anhörung vom 12. Januar 2005 zu seiner Person angab, er gehöre der tamilischen Ethnie an und habe seit seiner Geburt im Dorf B._______, C._______, (ungefähr 74 km südlich D._______) gelebt, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe in seiner Heimat eigentlich keine Probleme gehabt, bis im März 1999 plötzlich Armeeangehörige zu ihnen nach Hause gekommen seien, um seinen Bruder, gegen den ein Gerichtsverfahren hängig gewesen sei, zu suchen, dass er in diesem Zusammenhang konkretisierend festhielt, die Soldaten hätten an Stelle seines Bruders ihn und seine Mutter ins Armeecamp mitgenommen, sie nach dem Verbleib des Bruders befragt und geschlagen, dass die Mutter nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei und er auch nicht lange festgehalten, ihm aber eine tägliche Meldepflicht auferlegt worden sei, dass er weiterhin auf den Reisfeldern der Familie gearbeitet habe und der Meldepflicht nicht nachgekommen sei, weshalb Soldaten sich wegen ihm und seinem Bruder beinahe täglich bei der Mutter gemeldet hätten, dass er schliesslich im auf den Feldern von Armeeangehörigen festgenommen und ins Camp von E._______ verbracht worden sei, wo er misshandelt und wiederum über den Verbleib seines Bruders befragt worden sei, dass er der erneut auferlegten Meldepflicht wieder nicht nachgekommen sei und sich stattdessen am der F._______ angeschlossen habe, D-4583/2006 dass er fortan in G._______ stationiert gewesen sei und zu seinen Aufgaben vor allem die Reinigung der Waffen und das Bestellen des Gemüsefeldes gehört habe, dass nach den Wahlen im April 2004 zwischen den F._______-Führern H._______ und I._______ Auseinandersetzungen stattgefunden hätten, in deren Folge Anhänger I._______ von ihren Vorgesetzten aufgefordert worden seien, die Uniform zu verbrennen und nach Hause zurückzukehren, das diese Abtrünnigen von den Anhängern H._______ hätten gezwungen werden sollen, sich der F._______ zu ergeben und F._______- Kollegen des Beschwerdeführers von Prabakarans Anhängern exekutiert worden seien, dass er sich in der Folge auf den Reisfeldern der Familie versteckt gehalten und sich zur Ausreise entschlossen habe, da er nun von der F._______ und von der Armee gesucht worden sei, dass der Beschwerdeführer folgende Dokumente als Beweismittel vorlegte: ein Foto von sich in Militäruniform, einige Zeitungsausschnitte, ein Schreiben des J._______ ("To Whom It May Concern") vom, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. März 2005 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2005 gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob und dabei deren Aufhebung sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventuell die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventuell den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sowie im Weiteren den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 20. April 2005 dem Beschwerdeführer zur Bezahlung des Kostenvorschusses Frist bis zum 6. Mai 2005 ansetzte, dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am 26. April 2005 fristgerecht leistete, D-4583/2006 dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 6. Juni 2005 einen Brief der Mutter des Beschwerdeführers zu den Akten reichte, dass dem Beschwerdeführer am 18. August 2005 das rechtliche Gehör zur Aussage seiner Schwägerin (N) gewährt wurde, wonach sie glaube, die Familie ihres Ehemannes in B._______ habe keine Probleme mehr gehabt, seitdem die Friedensgespräche begonnen hätten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2005 mitteilte, seine Schwägerin sei nicht über die volle Tragweite der Ereignisse in der Heimat orientiert gewesen, sie habe ja auch nur gesagt, sie glaube, die Familie ihres Mannes habe keine Probleme mehr, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-4583/2006 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs mit dem misslungenen Glaubhaftmachen der behaupteten Fluchtgründe begründete, dass das BFM namentlich die Festnahmen durch die srilankische Armee aufgrund von Ungereimtheiten als unglaubhaft erachtete und zutreffend feststellte, das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten sei nicht mit demjenigen einer tatsächlich gesuchten Person vereinbar, dass, falls der Beschwerdeführer tatsächlich nach der Arbeit auf den Reisfeldern jeden Abend nach Hause zurückgekehrt wäre, die srilankische Armee leicht Zugriff auf ihn gehabt und diesen auch umgesetzt hätte, wenn sie den Beschwerdeführer wirklich hätte festnehmen wollen, dass die Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz beigezogen wurden, dass sich aus diesen Akten ergibt, der Bruder des Beschwerdeführers sei im Frühling gesucht worden, weil ein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig gewesen sei, D-4583/2006 dass unter diesen Umständen eine Befragung der Familienangehörigen über seinen Verbleib nicht auszuschliessen gewesen wäre, dass vor diesem Hintergrund jedoch die abendliche Rückkehr des Beschwerdeführers nach Hause als ungereimt erscheint, wäre er doch damit einem erhöhten Festnahmerisiko ausgesetzt gewesen, dass nach der letzten Festnahme des Bruders des Beschwerdeführers im die srilankische Armee gar nicht mehr auf Auskünfte des Beschwerdeführers über den Aufenthaltsort seines Bruders angewiesen war, weshalb die geltend gemachte andauernde Reflexverfolgung als unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass die Schwägerin des Beschwerdeführers, nicht nur aussagte, sie glaube, die Familie ihres Mannes habe keine Probleme mehr, seit die Friedensgespräche begonnen hätten, sondern auf entsprechenden Vorhalt hin ausdrücklich zu Protokoll gab, weder auf der Seite ihres Mannes noch auf ihrer Seite hätten Angehörige in ihrem Heimatland Probleme gehabt, (vgl. kantonales Anhörungsprotokoll der Schwägerin vom 13. November 2004, S. 6 unten; S. 7 oben), und deshalb entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. August 2005 davon auszugehen ist, sie habe über die Ereignisse in der Familie Bescheid gewusst, da sie gemäss ihren Aussagen nur in ca. 1 km Entfernung gelebt hat (vgl. ebd., S. 6), dass gegen das Vorliegen einer Reflexverfolgung auch der Verbleib der übrigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers (vgl. A1/S. 3: seine Mutter, seine drei Schwestern und ein Bruder) in der Heimat spricht, dass der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, weshalb er alleine in die Schweiz gekommen sei, bei der kantonalen Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gab, nur er habe Probleme gehabt, nicht seine Mutter (vgl. A8/S.18), er sei gesucht worden, nicht seine Mutter, diese sei auch wieder freigelassen worden (vgl. ebd.), dass die im Beschwerdeverfahren nachgereichte Bestätigung für die verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse bringt und insbesondere nicht dazu geeignet ist, eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, D-4583/2006 dass der am 6. Juni 2005 eingereichte Brief der Mutter des Beschwerdeführers angesichts der äusserst allgemein gehaltenen Formulierungen gleichermassen zu keinen anderen Schlussfolgerungen zu führen vermag, zumal auch die Beweiskraft privater Schreiben grundsätzlich geringer als diejenige von amtlichen Dokumenten ist, dass demnach die geltend gemachte Verfolgung durch die srilankische Armee als unglaubhaft zu bezeichen ist, dass bei dieser Sachlage auch begründete Zweifel an den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die F._______ bestehen, zumal allein eine Fotographie, die den Beschwerdeführer sitzend mit einem Tarnanzug bekleidet und eine Schusswaffe in den Händen haltend zeigt, noch keinen Beweis für eine tatsächliche Mitgliedschaft bei der F._______ gleich welcher Fraktion - darstellt, dass selbst bei Wahrunterstellung der Mitgliedschaft bei der F._______ der Beschwerdeführer lediglich untergeordnete Arbeiten verrichtet hätte, es sich bei ihm demnach nicht um eine in der Organisationsstruktur wichtige Person handeln würde (vgl. A8/S. 13: "Ich bin ein einfaches Mitglied, ich habe keine Stellung."), die landesweit gesucht werden würde, zumal er selbst angab, nie in Kampfhandlungen verwickelt gewesen zu sein und der Karuna- Fraktion angehört zu haben, dass diese Beurteilung durch die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt wird, wonach er über den Flughafen von Colombo ausgereist sei (vgl. kant. Prot., S. 8), was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer nicht über den streng kontrollierten Flughafen ausgereist wäre, falls er tatsächlich eine Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitskräfte wegen seiner behaupteten Tätigkeiten für die F._______ zu befürchten gehabt hätte, dass schliesslich der Beschwerdeführer aufgrund der mit seiner Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht, um sich vor allfälligen Behelligungen durch lokale F._______-Vertreter zu schützen, D-4583/2006 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch im zu Recht abgelehnt hat, dass eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung deshalb nicht notwendig ist und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt sowohl eine Verschlechterung der politischen Situation als auch der Sicherheitslage im Verlaufe des letzten Jahres festzustellen ist (vgl. insbesondere "UNHCR Position on the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka" vom Dezember 2006 [Zusammenfassung und Schlussfolgerungen in deutscher Übersetzung in: UNHCR-Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka" vom Januar 2007], "Asylsuchende aus Sri Lanka � Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe" vom 1. Februar 2007, "Country of Origin Information Report - Sri Lanka" des "United Kingdom Home Office" vom 8. Februar 2007 und vom 11. Mai 2007, International Crisis Group: "Sri Lanka: The Failure of the Peace Process" in Asia Report No. 124 vom 28. November 2006, International Crisis Group: "Sri Lanka's Human Rights Crisis" in Asia Report No 135 vom 14. Juni 2007), dass in den mehrheitlich von Tamilen bewohnten Gebieten des Landes die Sicherheitslage bedenklich ist und schlechte humanitäre Bedingungen herrschen, D-4583/2006 dass das im Februar 2002 abgeschlossene Waffenstillstandsabkommen zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE über die Jahre immer brüchiger wurde, und nicht zuletzt die Abspaltung des LTTE- Kommandanten Karuna von der Vanni-Führung im März 2004 ein massgeblicher Faktor davon war, dass im April 2006 Anhänger der LTTE versuchten, den hochrangigen General Sarath Nonseka zu ermorden, woraufhin die Regierung mit schweren Luftangriffen auf die Gebiete der LTTE reagierte, dass es im Anschluss daran zwischen der Armee und der LTTE zu weiteren Gefechten kam, und ein vorläufig letzter Versuch, die Konfliktparteien zu neuen Friedensverhandlungen zu bewegen, im Oktober 2006 scheiterte, dass die srilankische Armee bestrebt ist, die LTTE im Vanni-Gebiet zu isolieren und dieses regelmässig bombardiert, dass die LTTE inzwischen zur Guerilla-Taktik übergegangen ist und mit einem Überraschungsangriff auf den Luftwaffenstützpunkt beim internationalen Flughafen in Colombo im März 2007 gezeigt hat, dass sie über ein gefährliches Eskalationspotential verfügt, dass der als Hardliner bekannte Präsident Rajapakse sowie die Regierung, deren Mitglieder mehrheitlich der Partei des Präsidenten, der "Sri Lankan Freedom Party" (SLFP) , angehören, derzeit auf eine militärische Lösung des Problems setzen, dass vor diesem Hintergrund eine Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka in Fortführung der von der ARK entwickelten Praxis in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete Kilinochi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna als unzumutbar zu erachten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht hingegen eine Rückführung in die übrigen Provinzen und insbesondere in den Grossraum Colombo weiterhin als grundsätzlich zumutbar einstuft, dass sich zwar auch dort die humanitäre und politische Situation sowie die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschärft hat, wobei dennoch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit einer Rückschaffung in dieses Gebiet auszugehen ist (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 6), D-4583/2006 dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage aus B._______, C._______ im Distrikt K._______ stammt, wo er auf dem elterlichen Anwesen die Reisfelder bebaute, dass sich zudem aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, zumal gemäss seinen protokollierten Aussagen das elterliche Anwesen zur Finanzierung seiner Ausreise verkauft wurde und seine Mutter in Sri Lanka von dem übrig gebliebenen Geld leben kann, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in seiner Heimat in der Person seiner Mutter sowie seiner Geschwister und deren Familien ein soziales Netz vorfindet, dass das Vorhandensein eines sozialen Netzes nicht mit einer umfassenden finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers gleichzusetzen ist, dass das Vorhandensein eines sozialen Netzes vielmehr ein Indiz dafür ist, dass die dort lebenden Verwandten dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung erleichtern werden, dass es dem Beschwerdeführer darüber hinaus offensteht, sich nach seiner Rückkehr gestützt auf seine in Sri Lanka garantierte Niederlassungsfreiheit im Grossraum Colombo niederzulassen, dass die Tamilen im Grossraum Colombo 30% der Bevölkerung ausmachen, weshalb weder mangelnde Singhalesischkenntnisse noch das Fehlen eines engeren Beziehungsnetzes ein unüberwindbares Hindernis für die Integration darstellen, dass es dem Beschwerdeführer vielmehr möglich sein dürfte, angesichts des Organisationsgrades der in Colombo lebenden Tamilen rasch soziale Kontakte zu knüpfen, und ihm infolgedessen eine zumutbare Aufenthaltsalternative innerhalb seines Heimatlandes zur Verfügung steht, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse D-4583/2006 erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 26. April 2005 in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4583/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, (eingeschrieben; Beilagen: "To Whom It May Concern" vom ; Brief vom [Poststempel] mit französischsprachiger Übersetzung) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ), über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Dokumente befindet das BFM auf Anfrage - den (Beilagen: Geburtsregisterauszug ["Certificate of Birth"]) vom ) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 12

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