Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4576/2009 Urteil v om 1 9 . Augus t 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren am _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2009 / _______.
D4576/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 23. November 2008 verliess und via der Türkei am 9. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 16. Dezember 2008 summarisch befragt und am 9. März 2009 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde (vgl. Art. 26 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus dem Dorf _______, dass im Oktober 2008 sein Bruder entführt worden sei und für seine Freilassung die Täter eine Lösegeldsumme von 20 Daftar verlangt hätten, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht genügend finanzielle Mittel gehabt habe, um das Lösegeld zu bezahlen, dass ihm der Vater geraten habe, das Land zu verlassen, dies aus Angst, dem Beschwerdeführer könnte ebenfalls etwas zustossen, dass der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte und einen irakischen Nationalitätenausweis zu den Akten reichte, dass das BFM die Identitätskarte des Beschwerdeführers am 13. März 2009 einer Dokumentenanalyse unterzog und feststellte, es würden objektive Fälschungsmerkmale vorliegen, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung vom 21. April 2009 i.S.v. Art. 41 Abs. 1 AsylG beziehungsweise mit Schreiben des gleichen Datums die Möglichkeit gab, sich mündlich sowie schriftlich dazu zu äussern, dass der Beschwerdeführer seine Stellungnahme am 29. April 2009 einreichte und er an der Echtheit der Identitätskarte festhielt, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Juni 2009 – eröffnet am 18. Juni 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
D4576/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe unterschiedlich hohe Lösegeldforderungen angegeben, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, seine Mutter habe keine Kenntnis jedoch eine Ahnung von der Entführung ihres Sohnes gehabt, weshalb sie einen Hirnschlag erlitten habe, beziehungsweise später gestorben sei, als sie davon erfahren habe, dass er demgegenüber an einer anderen Stelle erzählt habe, seine Mutter habe einen Hirnschlag erlitten, nachdem ihr die Verschleppung ihres Sohnes mitgeteilt worden sei, dass er verschiedene Daten genannt habe, wann er letztmals Kontakt mit seinem Vater gehabt habe, dass er weiter nicht in der Lage sei, die Situation der Einwohner seines Dorfes genauer zu beschreiben, obwohl dieses lediglich aus zehn Häusern bestehe, dass er sich weiter hinsichtlich der Anzahl der Häuser seines Dorfes widersprochen habe, dass ferner die Behauptung des Beschwerdeführers realitätsfremd sei, es gebe in seinem Dorf kein Stammesoberhaupt, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, zu welchem Stamm er gehöre, ausweichend geantwortet habe respektive auf Nachfrage hin nur den Namen zu Protokoll habe geben können, dass aufgrund seines fehlenden Detailwissens das BFM ernsthafte Zweifel an seiner behaupteten Herkunft hatte, dass das Bundesamt zudem aufgrund der Dokumentenanalyse vom 13. März 2009 feststellte, bei der irakischen Identitätskarte handle es sich um eine Fälschung, da sie aus einem nachgebildeten Trägermaterial bestehe sowie einen falschen Provinzcode beziehungsweise Text und eine regelwidrige Seriennummer trage, dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme lediglich behauptet habe, die Identitätskarte sei echt,
D4576/2009 dass demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juni 2009 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen beziehungsweise sei aufgrund der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er habe die Befragungen allgemein als mühsam empfunden, da jedes Mal andere Personen mit unterschiedlichen Dialekten die Übersetzung vorgenommen hätten, dass 20 Daftar 200'000 Dollar beziehungsweise 15 Daftar 150'000 Dollar entsprechen würden, was schwierig gewesen sei, dem wissenschaftlichen Mitarbeiter und dem Übersetzer zu erklären, was Daftar bedeute, dass er nicht wisse, ob es in seinem Dorf ein Stammesoberhaupt gebe, dass ihn das BFM genauer über die Geografie seiner Region hätte befragen können respektive auch sein Dialekt Aufschluss über seine Herkunft gegeben hätte, dass er der Rechtsmitteleingabe je eine Kopie des Todesscheins seiner Mutter und der Wohnsitzbescheinigung seines Vaters mit deutscher Übersetzung beilegte, dass der Beschwerdeführer weiter die Fürsorgebestätigung _______ vom 20. Juli 2009 zu den Akten reichte, dass mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden,
D4576/2009 dass zudem dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. angesetzt wurde, dass er am 29. Juli 2009 (Poststempel) die beiden oben genannten Dokumente seines Vaters und seiner Mutter im Original ins Recht legte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 6. August 2009 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asyl i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D4576/2009 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen ist, dass diesbezüglich im Wesentlichen auf die von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitselemente verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer insbesondere zur Verschleppung seines Bruders, zur Lösegeldforderung und den Übergabemodalitäten, zu den Folgen für seine Familie und vor allem auch für den Bruder äusserst vage und oberflächliche Angaben machen konnte und nicht der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich erlebt, dass ausserdem auch die Aussagen zu seiner Herkunft aus einem Dorf bei _______ derart substanzlos ausgefallen sind, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, die aufgeführten Zweifel auf Beschwerdeebene auszuräumen, dass vielmehr erstaunt, dass der Beschwerdeführer kurz nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung Dokumente aus dem Heimatstaat beschaffen
D4576/2009 konnte, das eine zudem am 2. Juli 2009 auf Wunsch des Vaters ausgestellt, hat er doch noch am 21. April 2009 ausgeführt, er habe niemanden mehr im Irak, sein Bruder sei entführt worden, seine Mutter sei verstorben beziehungsweise er wisse nicht, wo sein Vater und seine Schwester seien (Akte A15 S. 9 F83), dass die Wohnsitzbescheinigung seines Vaters vom 2. Juli 2009 zudem angeblich vom Dorfvorsteher von _______ ausgestellt worden war, was seiner Aussage, es gäbe keine "wichtigste" Person in seinem Dorf _______, alle hätten "gleichviel zu sagen", entgegensteht (Akte A15 S. 4 F 32), dass der Todesbescheinigung sodann zu entnehmen ist, die Mutter habe an der Adresse, Hausnummer _______ in der Povinz _______ gewohnt, das betreffende Dorf aber nicht genannt wird (vgl. Ziff. 9 der Todesbescheinigung), dass die angegebene Hausnummer _______ auf der Todesbescheinigung im Widerspruch zu seinen früher gemachten Berichten steht, gemäss welchen in seinem Dorf es lediglich acht bis zehn Häuser gegeben habe und diese mit keiner Hausnummer versehen gewesen seien (Akte 15 S. 3 F10, A13 S. 5 F39), dass zudem auf der Todesbescheinigung der Name der obduzierten Person sowie die IDNummer fehlt respektive unter der anzugebenden Provinz "Krankheit" steht (vgl. Ziffn. 20 und 21 der Todesbescheinigung), dass die Dokumentenanalyse des BFM zur Identitätskarte zu überzeugen vermag, gemäss der diverse Auffälligkeiten bei der irakischen Identitätskarte festgestellt wurden (unter anderem stimmen das Trägermaterial und der Druck der Seriennummer nicht mit einer echten Identitätskarte überein) und der Beschwerdeführer dem nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag, dass die Identitätskarte, die Todesbescheinigung und die Wohnsitzbestätigung entsprechend gestützt auf Art 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sind, dass die zahlreichen aufgeführten Ungereimtheiten in wesentlichen Punkten die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigen,
D4576/2009 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, dass aufgrund der oben dargelegten Ungereimtheiten bezüglich seiner eingereichten Dokumente beziehungsweise seines angeblichen Heimatdorfs ausgeschlossen werden kann, der Beschwerdeführer stamme aus der von ihm angegebenen Region, dass unter den gegebenen Umständen das Gesuch um Anordnung einer Herkunftsanalyse im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
D4576/2009 einer Wegweisung in den NordIrak keine landes oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung in den Irak zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 6. August 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D4576/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Identitätskarte, die Todesbescheinigung und die Wohnsitzbestätigung werden gestützt auf Art 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 6. August 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi Versand: