Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4573/2018
Urteil v o m 2 1 . Januar 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A.________, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (…).
D-4573/2018 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Ethnie, aus der Provinz B._______ stammend, im Spätsommer 2015 sein Heimatland. Am 16. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Am 2. Oktober 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ in C._______ eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) statt. Am 15. Februar 2017 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen und am 1. Mai 2018 eine ergänzende Anhörung statt. B. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf D._______ in der Provinz B._______, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und einem jüngeren Bruder gelebt habe. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und gelegentlich zuhause ausgeholfen. Die Familie habe aus den Erträgen des familieneigenen Grundstücks sowie aus der Tierhaltung den Lebensunterhalt bestritten. Sein Vater habe zudem verschiedene Dienste bei der Moschee im Dorf geleistet und wurde als (…) bezeichnet. Die Taliban, welche zeitweise die Macht in seinem Dorf übernommen hätten, hätten seinen Vater während mehreren Wochen ständig aufgefordert, ihn (den Beschwerdeführer) zu ihnen zu bringen, damit er sich ihnen anschliesse. Zuerst habe sein Vater wegen der angedrohten Rekrutierung Telefonanrufe erhalten, danach sei jemand von den Taliban persönlich nach Hause gekommen und zuletzt sei ein Drohbrief persönlich von zwei bewaffneten Männern abgegeben worden. Mit diesem Drohbrief sei sein Vater zu den Behörden gegangen, diese seien jedoch untätig geblieben. Obwohl er rekrutiert hätte werden sollen, sei er (der Beschwerdeführer) nie persönlich von Angehörigen der Taliban angesprochen worden, da in Afghanistan nicht die Kinder, sondern die Familienoberhäupter kontaktiert würden. Sein Vater habe sich jedoch bei jeder Aufforderung geweigert, ihn den Taliban zu überlassen. Er habe ihn jeweils über die Lage informiert und ihm geraten, sich um seine Schulbildung zu kümmern und sich niemals den Taliban anzuschliessen. Ungefähr zwei Wochen nach der Übergabe des Drohschreibens habe man seinen Vater umgebracht respektive (…), als er zur Moschee im Dorf zum Morgengebet unterwegs gewesen sei. Da dies frühmorgens geschehen sei, seien die restlichen Familienmitglieder
D-4573/2018 zuhause gewesen, als man sie über den Tod des Vaters informiert habe. Er und seine Mutter seien gebeten worden, zur Moschee zu kommen, wo der Vater bereits aufgebahrt worden sei. In der Folge hätten während einiger Tage die Trauerfeierlichkeiten stattgefunden. Während dieser Zeit hätten die Dorfältesten und seine Mutter beschlossen, ihn ausser Landes zu bringen, damit er einer Tötung oder Rekrutierung durch die Taliban entgehe, da anzunehmen gewesen sei, dass er von ihnen belästigt und schliesslich mitgenommen oder umgebracht werden würde. Das primäre Ziel, ihn ausser Landes zu bringen, sei die Gewährleistung seiner Sicherheit und nicht eine Reise nach Europa gewesen. Ein Stammesmitglied habe ihm schliesslich zur Ausreise verholfen. Als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten und telefonischen Kontakt mit seiner Mutter in Afghanistan aufgenommen habe, habe diese ihm erzählt, dass Angehörige der Taliban mehrmals bei ihnen zuhause nach seinem Verbleib gefragt hätten und sie mehrmals von ihnen geschlagen worden sei. Seit ungefähr Anfang des Jahres 2018 sei zudem sein Bruder verschollen. Seine Mutter wisse nicht, was mit ihm geschehen sei, er sei jedoch wie die meisten jungen Männer aus dem Dorf, von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Sie habe ihn mehrere Male mit einigen Angehörigen der Taliban zusammen gesehen. Als Untermauerung seines Asylgesuches reichte er eine Tazkera, eine Kopie eines undatierten Drohbriefes der Taliban sowie ein undatiertes Schreiben der afghanischen Regierung ein. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. August 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stelle er das Begehren, wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen zu werden. In prozessualer Hinsicht ersuchte
D-4573/2018 er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert gesetzter Frist seine finanzielle Bedürftigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Am 7. September 2018 ist der Kostenvorschuss fristgemäss beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. F. Mit Schreiben vom 25. September 2018 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
D-4573/2018 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützte die Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen auf mehrere Widersprüche sowie unpersönlich wirkende Schilderungen der Asylvorbringen des Beschwerdeführers und stellte fest, diese würden den Ansprüchen an Art. 7 AsylG nicht genügen. Zudem habe er angesichts seiner widersprüchlich ausgefallenen biographischen Angaben seine tatsächliche Herkunft zu verschleiern versucht, womit er seine Mitwirkungspflicht verletzt und eine sinnvolle Prüfung eines Wegweisungsvollzugs verunmöglicht habe.
D-4573/2018 Trotz mehrmaliger Nachfrage sei er nicht in der Lage gewesen, den genauen Todeszeitpunkt seines Vaters zu benennen und die anschliessend erfolgte Ausreise detailliert wiederzugeben. Ferner seien seine Schilderungen zur geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Zuerst habe er in diesem Zusammenhang von einem Drohbrief, später von mehreren gesprochen. Auch habe er lediglich in vager und ungenauer Weise Angaben dazu machen können, inwiefern er einer weiteren Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Ferner stimme das von der Regierung verfasste Schreiben betreffend seine Probleme mit den Taliban inhaltlich nicht mit seinen Aussagen überein. Gemäss diesem undatierten Schreiben sei nicht er, sondern sein Vater aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Auch sei nicht der Vater, sondern er persönlich telefonisch kontaktiert und bedroht worden, ein Sachverhaltselement, welches er während der Befragungen anders geschildert habe. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zur Kontaktaufnahme mit der Mutter nach seiner Ausreise gemacht. Schliesslich sei auch an den Angaben seines Herkunftsortes zu zweifeln, da es bei ungenauen und widersprüchlichen Aussagen geblieben sei, welche auch auf Nachfragen nicht hätten geklärt werden können. So habe er in der ersten Anhörung dargelegt, seine Mutter gehe jeweils in der Stadt B._______ einkaufen, obwohl es keine Stadt mit diesem Namen, sondern lediglich eine gleichnamige Provinz gebe. Zudem habe er zuerst dargelegt, im Dorf E._______ zu leben, in der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, im Dorf D._______ aufgewachsen zu sein. Weiter seien die Beschreibungen der umliegenden Ortschaften sowie seines Heimatdorfes unpräzise und widersprüchlich ausgefallen. Es wäre anzunehmen gewesen, dass er sachdienlichere Informationen zu seinem Dorf hätte widergeben können, wäre er tatsächlich dort aufgewachsen. Insbesondere sei zu erwähnen, dass die von ihm aufgezählten umliegende Ortschaften auf der Karte nicht auffindbar und seine Angaben in beiden Anhörungen bis auf eine Ortschaft verschieden ausgefallen seien. Seine Antwort, die Karte sei zu klein, überzeuge nicht, da die herbeigezogene Karte von UN OCHA als sehr präzise gelte. Auch ohne geographische Grundkenntnisse wäre zu erwarten gewesen, dass er sein Heimatdorf und die umliegenden Dörfer hätte genauer beschreiben und benennen können. Aufgrund eines Eintrags auf seinem Facebook-Profil, aus welchem hervorgehe, er habe an der (…) Universität in F._______ studiert, käme wegen seiner mangelnder Kenntnisse aus seiner angeblich stammenden Heimatprovinz auch dieser Herkunftsort in Frage. Weiter habe er auch zu seiner Schule und Schulbildung unterschiedliche Angaben gemacht. Seine Ausführungen zu seinem
D-4573/2018 familiären Netz wiesen ebenfalls inkohärente Elemente auf, insbesondere habe er widersprüchliche Angaben zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten zu Protokoll gegeben. Seine Erklärung, er habe es anders gemeint, weil er sich nicht auf Hochschulniveau, sondern lediglich umgangssprachlich ausdrücken könne, würde nicht überzeugen. Zudem habe er nicht erklären können, warum er auf seinem Facebook-Profil ein Foto mit dem Untertitel, dass er einen schönen Tag in Konstanz mit seinem Onkel und seinem jüngeren Bruder verbracht habe, gepostet habe, obwohl er anlässlich der ergänzenden Anhörung vorbrachte, sein Bruder sei seit Anfang 2018 verschollen. Die eingereichte Tazkera könne für seine Identifizierung nicht herangezogen werden, da sie verschiedene offensichtliche Fälschungsmerkmale aufweise. Insbesondere sei die Seriennummer mit einem gewöhnlichen Tintenstrahler gedruckt worden. Dasselbe gelte für den Stempel, welcher normalerweise mit einem Nassstempel gemacht werde. Zudem sei der Stempel mit dem Passfoto gemeinsam aufgedruckt worden. Schliesslich habe er, obwohl er zwar übereinstimmend in allen drei Anhörungen angegeben habe, aus der Provinz B._______ zu stammen, aufgrund seiner verschiedenen Angaben zur Identität eine sinnvolle Prüfung eines Wegweisungsvollzugs verhindert. Aufgrund dieser Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sei zu schliessen, dass weder flüchtlingsrelevante noch wegweisungstechnische Hindernisse gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezüglich seiner Verfolgung durch die Taliban entgegen, er habe weder widersprüchliche noch vage Aussagen, sondern sich ergänzende Angaben während den jeweiligen Anhörungen gemacht. Es sei nachvollziehbar, dass er sich nicht habe detailliert zu den Verfolgungsaktionen und den Bedrohungen durch die Taliban äussern können, da in Afghanistan aufgrund der kulturellen Gepflogenheiten das Familienoberhaupt Entscheidungen treffe und minderjährige Kinder nicht über alles in Kenntnis gesetzt würden. Zudem stünden die Taliban normalerweise in Kontakt mit dem Vater und nicht mit dem minderjährigen Sohn. Er habe deshalb nicht detaillierter den Sachverhalt angeben können, da er lediglich über die wenigen Informationen, welche ihm sein Vater mitgeteilt habe, verfüge und die Bedrohungen nicht aus erster Hand erfahren habe. In Bezug auf seine divergierenden Angaben zu seinem Heimatdorf sei zu erwähnen, dass es sich beim Dorf D._______ und E._______ um ein und dasselbe Dorf handle. (…) bedeute (…) und da die dortige Bevölkerung aus (…) stamme, werde sein Heimatdorf umgangssprachlich auch E._______ genannt. Da es in der Umgebung seiner Heimatregion immer wieder zu bewaffneten Konflikten komme und er sehr
D-4573/2018 jung gewesen sei, habe er lediglich selten seine Heimatprovinz bereisen können und verfüge deshalb über kein weiteres diesbezügliches Wissen. Betreffend seine Widersprüche zu seinen Verwandten sei zu erwähnen, dass sein Vater keine guten Beziehungen zur Familie der Mutter gehabt und er deshalb selber verschiedene Angaben über die Verwandten der Mutter gehört habe. Er habe lediglich wiedergeben können, was ihm sein Vater mitgeteilt habe. Hinsichtlich seiner Angaben auf seinem Facebook- Profil sei anzufügen, dass ein Freund von ihm damals das Konto eingerichtet und er, um sich attraktiv darzustellen, angegeben habe, in F._______ an der Universität zu studieren. Dies sei jedoch falsch, da er nie dort gewesen sei und nur die neunte Klasse besucht habe, bevor er ausgereist sei. Dies würde auch die eingereichte Kopie seiner Schulzeugnisse der Jahre 2011/2012 bis 2014/2015 belegen, dessen Original er nach Erhalt an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten werde. Dass er sich auf seinem Facebook-Profil nur habe profilieren wollen, belege auch sein Post seiner offenen gelegten Lohnabrechnung. Dies zeuge eindeutig davon, dass er nach Anerkennung strebe und eine gewisse Unreife zeige. Diese Unreife ergebe sich auch durch den Umstand, dass er einige Tage nach der Beisetzung seines Vaters sein Heimatland habe verlassen müssen und auch auf die Frage nach dessen Todesdatum keine klare Antwort habe geben können. Insgesamt habe er, unter Berücksichtigung seiner Unerfahrenheit, seiner soziokulturellen Gepflogenheiten und seiner schlechten Schulleistungen, glaubhaft die Verfolgung durch die Taliban darlegen können, weshalb ihm Asyl gewährt werden müsse. Bei einer Ablehnung sei eine Wegweisung nach Afghanistan, insbesondere in die Provinz B._______, aus welcher er stamme und welche unter der faktischen Kontrolle der Taliban stehe, weder zulässig noch zumutbar. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
D-4573/2018 zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft eingestuft worden sind. 5.2.1 Die Vorinstanz zweifelte am Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung durch die Taliban, da sie einerseits ungenau und sehr oberflächlich, anderseits widersprüchlich ausgefallen seien. Sein Argument, dass er sich nicht detaillierter zur Verfolgung durch die Taliban habe äussern können, da sich diese ausschliesslich an seinen Vater und nicht an ihn persönlich gewandt hätten, weshalb er nicht mehr über die genauen Umstände wisse, erscheint zwar nachvollziehbar (vgl. act. A24/16, F65, 73). Jedoch überzeugen seine nachfolgenden Schilderungen nicht und halten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So fallen seine unsubstanziiert und vage gehaltenen Darstellungen bezüglich dem Tod seines Vaters auf. Er erklärte hierzu, dass an diesem Morgen «irgendjemand» zu ihnen nach Hause gekommen sei, um die verbliebene Familie über den Tod des Vaters zu informieren. Anschliessend seien seine Mutter und er in die Moschee gegangen, wo die Mutter gesehen habe, dass dem Vater (…) worden sei. Dies sei alles, was er zum Tod seines Vaters erzählen könne (vgl. act. A24/16, F86-93). Wo und wie der tote Vater gefunden worden sei oder wer ihn um welche Zeit entdeckt habe, kommt in seinen Ausführungen nicht zur Sprache. Zudem fehlen jegliche Realkennzeichen, Emotionen im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters, persönliche Überlegungen und weitere Details zum Erlebten. Es wäre anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer über ein solch einschneidenden Ereignis, welches ihn in direkter Weise betroffen hat, besser informiert gewesen wäre und er ausführlicher
D-4573/2018 darüber hätte berichten können. Insgesamt wirken die von ihm dargelegten, äusserst knappen sowie teilnahmslosen Schilderungen als nicht selbst erlebt, weshalb an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln ist. 5.2.2 Ausserdem kam es bezüglich des erhaltenen Drohbriefes zu verschiedenen Unklarheiten. In der Anhörung zu den Asylgründen legte er dar, dass sein Vater ihm den Drohbrief gezeigt habe (vgl. act. A24/16, F82), wo hingegen er in der ergänzenden Anhörung erklärte, diesen nicht gesehen respektive gelesen zu haben und er erst durch seine Mutter über dessen Inhalt in Kenntnis gesetzt worden sei (vgl. act. A30/28, F140). Seine Erklärung zu diesen Widersprüchen überzeugen ebenso wenig wie seine Aussage, weshalb er zuerst lediglich von einem Drohbrief und später von mehreren solchen Drohbriefen gesprochen hat. Überdies erscheint es im Zusammenhang mit den Drohungen nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban seinen Vater in der Moschee angerufen haben sollen, zumal die Anrufer aus demselben Dorf stammen würden, und es somit naheliegender erschiene, direkt mit ihm in Kontakt zu treten (vgl. act. A24/16, F78-79; vgl. act. A30/28, F163). 5.2.3 Weiter erstaunt es, dass das eingereichte Schreiben der Regierung inhaltlich seinen Aussagen widerspricht, zumal es sich um ein offizielles Dokument der afghanischen Regierung handelt, welches einen Mord und dessen Hintergrund bezeugen soll. So erklärte der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen, sein Vater sei von den Taliban aufgefordert worden, seinen Sohn (den Beschwerdeführer) zu den Taliban zu bringen, damit er mit ihnen kämpfe. Er selber hätte weder direkten Kontakt zu ihnen gehabt, noch sei er angerufen oder in einer anderen Weise von ihnen kontaktiert worden. Aus dem Schreiben der Regierung respektive des Ratspräsidenten des Distrikts G._______ geht hingegen hervor, dass Gegner der Regierung den Vater des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt hätten, damit dieser sich ihnen anschliesse. Zudem sei der Beschwerdeführer selber telefonisch kontaktiert und zur Teilnahme an terroristischen Akten aufgefordert worden. Da er sich geweigert habe, hätten sie ihn umbringen wollen. Diese diametral voneinander abweichenden Aussagen zum fluchtauslösenden Ereignis bilden einen weiteren Punkt, weshalb an den Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln ist. Zudem erscheint es wenig glaubhaft, dass eine Regierung – auch auf eine Bitte hin – in einem offiziellen Schreiben zugestehen würde, einen Bittsteller nicht ernst genommen zu haben.
D-4573/2018 5.2.4 Ferner ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Beschwerdeführers nichts zum Schutz seiner beiden Söhne unternommen hat, obwohl es allgemein bekannt gewesen sei, dass die Taliban aus dem Dorf alle Personen, welche sich geweigert hätten, sich den Taliban anzuschliessen, von ihnen getötet würden (vgl. act. A24/16, F70, 71: A30/28, F144). Es wäre anzunehmen gewesen, dass sein Vater angesichts dieses Wissens sowie der ernstzunehmenden Bedrohungslage bereits vor einer allfälligen Bedrängung durch die Taliban, jedoch spätestens zum Zeitpunkt der aktuellen Bedrohung Massnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers respektive seiner Familie unternommen hätte. 5.2.5 Auch hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit in Bezug zu seiner telefonischen Kontaktaufnahme mit seiner Mutter ist der Vorinstanz beizupflichten, zumal seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich ausgefallen sind. Ebenso ist der Vorinstanz beizupflichten, dass seine Schilderungen zu seiner Ausreise aus Afghanistan sehr knapp und wenig lebensnah ausgefallen sind sowie jegliche persönliche Färbung vermissen lassen. Deshalb ist auch in diesem Punkt von einer fehlenden Glaubhaftigkeit auszugehen. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Argumente, weshalb es zu Widersprüche gekommen sei, lassen sich weder mit seiner mangelnden Schulleistung noch mit seinem jungen Alter respektive seiner Naivität oder aufgrund divergierenden soziokulturellen Gepflogenheiten erklären. 5.3 Nach einer eingehenden Auseinandersetzung seiner Vorbringen und einer Gegenüberstellung der glaubhaften Elemente gegenüber den unglaubhaften Elementen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die unglaubhaften Aspekte überwiegen und die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4573/2018 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7. 7.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner Biographie und insbesondere Widersprüchliches zu seinem Herkunftsort, seiner Schul- und Berufsbildung sowie zu seinem familiären Netz gemacht habe. Ferner sei seine ins Recht gelegte Tazkera als Fälschung zu qualifizieren. Trotz seiner übereinstimmenden Angaben, aus der Provinz B._______ zu stammen, müsse angenommen werden, dass er seine wahren familiären Verhältnisse, seine Identität und seinen letzten Aufenthaltsort zu verschleiern versucht habe. Zudem wiesen verschiedene Anzeichen auf eine mögliche Herkunft oder einen längeren Aufenthalt in F._______ hin. Angesichts dessen sei er seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen und habe dadurch eine sinnvolle Prüfung der Wegweisungshindernisse verunmöglicht, weshalb einem Wegweisungsvollzug nichts entgegenstehen würde.
7.2 In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie als unglaubhaft einzustufen sind und er versucht hat, seine wahre Identität respektive seinen richtigen Herkunftsort zu verheimlichen. 7.2.1 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen verschiedene Versionen der Dorfnamen, aus welchen er angeblich stammen soll, darlegte. Anlässlich der BzP erklärte er, aus H._______ und dem gleichnamigen Distrikt, zu stammen, wo hingegen er in der Anhörung zu den Asylgründen erklärte, im Dorf D._______ im Distrikt G._______ aufgewachsen zu sein (vgl. act. A24/16, F12). Ausserdem habe er in der Stadt im Dorf E._______ die Schule besucht, wobei er ausdrücklich D._______ und E._______ als zwei verschiedene Dörfer bezeichnete (vgl. act. A24/16, F49). Demgegenüber legte er während der ergänzenden Anhörung dar, im Dorf E._______ im Distrikt G._______ geboren und aufgewachsen zu sein (vgl. act. A30/28, F 31-34), wobei er sich auch auf Nachfrage nicht mehr daran erinnern konnte, in der vorhergehenden Anhörung angegeben zu haben, er stamme aus dem Dorf D._______ (vgl. act. A30/28, F39-40). Auf Vorhalt, dass er in der ersten Anhörung andere Angaben zu seinem Heimatdorf gemacht habe, erklärte er, dass es sich bei
D-4573/2018 E._______ und D._______ um dieselben Dörfer handle, wobei letztere Bezeichnung der offizielle Name, welcher auch in seiner Tazkera eingetragen sei (vgl. act. A30/28, F41). Diese divergierenden Angaben zu seinem Heimatdorf sowie den unterschiedlichen Angaben zu der Provinz, in welcher er aufgewachsen und neun Jahre die Schule besucht haben soll, konnten auch auf verschiedene Nachfragen hin nicht aufgelöst werden. Schliesslich ist zu bemerken, dass er in seiner Beschwerdeschrift eine weitere Version seines Herkunftsdorfes darlegte. Er erklärte, es existiere in H._______ eine Ortschaft namens E._______, welche jedoch offiziell auf Google Maps unter dem Namen J._______ zu finden sei. Die Erklärung, dass die offizielle Bezeichnung seines Heimatdorfes E._______ D._______ respektive J._______ sei, weil die meisten dortigen Einwohner aus (…) stammen würden und sich dieser Name eingebürgert habe, da (…) (…) bedeute, überzeugt nicht, insbesondre, da sich die beiden – angeblich synonymen – Dorfnamen in unterschiedlichen Distrikten befinden. Angesichts dieser verschiedenen Namen seiner angeblichen Heimatdörfer respektive der Herkunftsprovinzen, muss davon ausgegangen werden, dass er nicht aus der von ihm angegebenen Provinz stammen kann, zumal bei einer tatsächlichen Herkunft aus dieser Provinz zu erwarten gewesen wäre, dass er schlüssige und nicht sich widersprechende Antworten hätte geben können. 7.2.2 Ferner sind seine Kenntnisse über seine Herkunftsprovinz als sehr mangelhaft, teilweise auch falsch zu bezeichnen. Auch deshalb ist davon auszugehen, dass er nicht in der von ihm genannten Region aufgewachsen sein kann, zumal eine Person, welche über eine neunjährige Schulbildung verfügt und tatsächlich in der von ihm angegebenen Region aufgewachsen wäre, die gestellten Fragen hätte korrekt beantworten können. So erklärte er, B._______ sei eine Stadt, in welche seine Mutter sporadisch zum Einkaufen gefahren sei (vgl. act. A24/16, F8 und 9). Tatsächlich existiert nur eine gleichnamige Provinz, jedoch keine Stadt mit diesem Namen. Auch wusste er nicht, dass sich zwischen dem Distrikt G._______ und H._______ ein weiterer Distrikt befindet. Seine Aussage, dass er auch in der Stadt H._______ die Schule besucht haben soll, wirkt nachgeschoben, da er in der ersten Anhörung ausdrücklich erklärte, nur in seinem Heimatdorf die Schule besucht zu haben und sich ausserhalb seines Heimatdorfes nicht auszukennen. Ferner ist seine Aussage, dass die Distanz von G._______ nach D._______ lediglich 15 bis 20 Fussminuten betrage, angesichts der von vier Kilometern angegebenen Distanz auf Google Maps nicht plausibel, da ein Fussmarsch von vier Kilometer nicht in zwanzig Minuten zu bewältigen ist. Auch seine Erklärung, dass man über die Route von der Stadt B._______ über G._______ und danach nach K._______ in
D-4573/2018 sein Heimatdorf gelange (vgl. act. A24/16, F9, 13), ist aus geographischer Sicht unzutreffend, da K._______ der nachfolgende, südliche Distrikt von G._______ ist. 7.2.3 Weiter fällt auf, dass die Ortschaften, aus welchen seine Schulkameraden stammen, nicht den auf Google Maps gefundenen umliegenden Dörfern von D._______ entsprechen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz lassen sich die von ihm genannten Dörfer zwar relativ einfach auf Google Maps finden, dabei fällt jedoch auf, dass die Nachbarsdörfer anders als von ihm benannt, heissen. So existiert das von ihm erwähnte «L._______» tatsächlich, liegt jedoch in Usbekistan, «M._______» und N._______» befinden sich angrenzend zur Stadt H._______ im gleichnamigen Distrikt, welches über 26 km entfernt von D._______ liegt. Zudem fällt auf, dass er in der Anhörung zu den Asylgründen und der ergänzenden Anhörung bis auf eine Ausnahme, verschiedene umliegende Dörfer, aus welchen seine Mitschüler stammen sollten, angegeben hat. 7.2.4 Schliesslich überzeugen seine sehr allgemein und unpersönlich gehaltenen Beschreibungen seines Dorfes nicht. Der Beschwerdeführer konnte lediglich angeben, dass sein Heimatdorf aus 30 bis 40 Häuser bestehe, wobei es rundherum nur Einöde und Berge gebe (vgl. act. 24/16, F13; A30/28, F44, 46, 47, 67) In G._______, dem nächsten grösseren Ort, befinde sich eine grosse Moschee sowie ein berühmter Basar, weitere Besonderheiten gebe es dort nicht. Weiter erklärte er an der Anhörung zu den Asylgründen, er habe die Schule namens E._______, welche später in (…) umbenannt worden sei, besucht (vgl. act. A24/16, F47). In der ergänzenden Anhörung bejahte er zuerst die Frage, immer am selben Ort die Schule besucht zu haben. Er sei immer nur in D._______ zur Schule gegangen (vgl. act. A30/28, F64). Auf diesen Widerspruch angesprochen, erklärte er, auch in der Stadt H._______ in der Schule gewesen zu sein (vgl. act. A30/28, F71). Diese Aussage ist nicht nur widersprüchlich zu seinen vorhergehenden diesbezüglichen Angaben, sondern auch zu seiner Erklärung betreffend seine mangelnden geographischen Kenntnisse über seine Herkunftsprovinz, wobei er hierzu erklärte, kaum in der Stadt (H._______) gewesen zu sein (vgl. act. A30/28, F92). Auch das in der Beschwerdeschrift dargelegte Argument, dass er aufgrund der lokalen bewaffneten Konflikte selten bis nie seine Provinz bereiste, weshalb er so wenig über seine Herkunftsprovinz wisse, steht im Widerspruch zu dieser Aussage. Insgesamt ist festzustellen, dass seine Schilderungen und Kenntnisse sowohl zu seiner angeblichen Herkunftsprovinz sowie seinem Herkunftsort, als auch zu
D-4573/2018 seinen Schulbesuchen sehr rudimentär ausgefallen sind, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er, wie von ihm angegeben, in der Provinz B._______ in E._______ respektive D._______ sozialisiert worden ist. 7.3 Aufgrund der zahlreichen Widersprüche ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus der von ihm angegebenen Ortschaft respektive Provinz stammt und er seine wahre Herkunft nicht offengelegt hat, womit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. 7.4 Sodann ist festzustellen, dass auch seine Angaben zur Verwandtschaft, insbesondere derer seiner Mutter, von verschiedenen Widersprüchen geprägt sind. Seine Erklärungen, er sei ein normaler Bürger, spreche eine sehr einfache (Umgangs-) Sprache und sei zudem überaus schlecht im Fach Dari gewesen, weswegen er sich nicht präzise auszudrücken vermöge, überzeugen angesichts der ihm vorgehaltenen Widersprüche zum familiären Umfeld nicht (vgl. act. A30/28, F96, 97). Auch hinsichtlich seiner Ausführungen der (telefonischen) Kontaktaufnahme zu seiner Mutter ist der Vorinstanz beizupflichten und diese als insgesamt widersprüchlich und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. 7.4.1 Hinzu kommt, dass die eingereichte Tazkera verschiedene offensichtliche Fälschungsmerkmale aufweist und das Original seines Schulzeugnisses, welches gemäss seiner Beschwerdeschrift zusätzlich seine Identität hätte beweisen sollen, dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorliegen. An der ernsthaften Absicht des Beschwerdeführers, das Original dem Gericht einzureichen, ist daher zu zweifeln. Denn er legte weder dar, wann das Original bei der Post aufgegeben worden sein soll, noch erklärte er, weshalb auch noch über ein Jahr später keine Zustellung erfolgt ist. Somit liegt das Dokument lediglich in Kopie vor. Eine Kopie ist leicht manipulierbar, weshalb ihr nur ein geringer Beweiswert zukommt und die vorhandenen Zweifel bezüglich seiner Identität respektive seinem Herkunftsort nicht ausgeräumt werden können. 7.5 Nach ständiger Rechtsprechung findet die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend hat es der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmöglicht, seinen wahren Herkunftsort darzulegen und hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkungspflicht insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden
D-4573/2018 muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da der Beschwerdeführer keine kohärenten und glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/ 12. E. 6). 7.6 Insgesamt betrachtet, erscheint es möglich, dass der Beschwerdeführer afghanischer Herkunft ist, hingegen verbleibt es unklar, aus welcher Provinz Afghanistans er tatsächlich stammt. In Anbetracht der Unglaubhaftigkeit seiner gesamten Vorbringen hat die Vorinstanz zu Recht eine Mitwirkungspflichtverletzung bejaht, eine Gefährdung verneint und den Vollzug der Wegweisung als zulässig sowie zumutbar qualifiziert. 8. 8.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer , sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung Zwischenverfügung vom 28. August 2018 abgewiesen wurde, sind aufgrund des Ausgangs des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-4573/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
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