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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2009 D-4572/2008

23 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,119 parole·~16 min·2

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Einreisebewilligung und Familienasyl bzw. Asylgesu...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4572/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . November 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), Afghanistan, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Familienasyl beziehungsweise Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4572/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer 2 – ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus C._______ – suchte zusammen mit seinem Sohn D._______, geb. (...), am 19. November 2001 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nach. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 18. Februar 2004 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 und seines Sohnes an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. A.b Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 6. Juli 2005 ersuchte der Beschwerdeführer 2 wiedererwägungsweise um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Das BFM wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. August 2005 ab. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. November 2007 gut und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer 2 und seinem Sohn D._______ Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 2 befürchten müsse, in seinem Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Bezüglich seines Sohnes sei zwar keine asylrechtlich relevante Gefährdung festzustellen, aber dieser sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers 2 einzubeziehen. Dementsprechend gewährte das BFM dem Beschwerdeführer 2 mit Entscheid vom 7. Dezember 2007 Asyl und anerkannte den Sohn D._______ gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling. B. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2007 stellte der Beschwerdeführer 2 beim BFM ein Gesuch um Familiennachzug für die Ehefrau und die vier weiteren gemeinsamen Kinder (drei minderjährige Kinder und der volljährige Beschwerdeführer 1), welche sich in einem Flüchtlingslager im Norden E._______ aufhielten. D-4572/2008 C. Am 6. Juni 2008 bewilligte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers 2 und den drei minderjährigen Kindern die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. Am 27. August 2008 reisten diese in die Schweiz ein, wo sie am 1. September 2008 um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 stellte das BFM fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 und die drei minderjährigen Kinder die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllten. Gleichzeitig anerkannte es diese – aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 2 – als Flüchtlinge gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. D. D.a Mit Verfügung vom 6. Juni 2008 – eröffnet am 9. Juni 2008 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer 1 die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sprächen hinsichtlich des volljährigen Beschwerdeführers 1 keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG für eine Familienvereinigung in der Schweiz. Die Aufnahme in der Schweiz müsste zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage, die mit der Flucht des sich in der Schweiz befindenden Flüchtlings in einem ursächlichen Zusammenhang stehen müsse, unumgänglich sein. Diese Anforderungen seien vorliegend nicht erfüllt. E. E.a Mit Eingabe vom 9. Juli 2008 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in welcher um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers 1 in die Schweiz zwecks Anerkennung als Flüchtling und Gewährung des Asyls, eventualiter um Bewilligung der Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts, subeventualiter um Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei der Beschwerdeführer 2 diesbezüglich die Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht stellte. D-4572/2008 E.b Zur Begründung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Familienbegriff könne bei Vorliegen besonderer Umstände, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirkten, neben den Ehepartnern und minderjährigen Kindern auch weitere nahe Verwandte umfassen. Aus dem beiliegenden Arztbericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführer 1 an chronischer Epilepsie leide. Er sei deshalb nicht nur auf regelmässige medizinische Behandlung, sondern auch auf eine umfassende Betreuung durch sein familiäres Umfeld angewiesen. Nach einem Wegzug der übrigen Familienmitglieder in die Schweiz wäre er in E._______ völlig auf sich alleine gestellt. Aufgrund des Verhältnisses von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit dränge es sich auf, dem Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 AsylG derivativ zuzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Zudem erfülle er die Flüchtlingseigenschaft auch originär wegen drohender Reflexverfolgung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan. Er habe begründete Furcht, in Afghanistan wegen der Taten seines Vaters – des Beschwerdeführers 2 – Opfer von Blutrache seitens von Mujahedin-getreuen Verwandten zu werden. Sippenhaft und Blutrache sei in Afghanistan ein weit verbreitetes Phänomen, wie dies von F._______ in einer Stellungnahme zuhanden des sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2004 bestätigt werde. Zwar halte sich der Beschwerdeführer 1 seit einigen Jahren als Flüchtling in E._______ auf, jedoch müsse er angesichts der sich stetig verschärfenden Abschiebungspraxis jederzeit mit einer Rückschaffung nach Afghanistan rechnen. E._______ erweise sich daher nicht als zumutbarer Drittstaat für eine Aufnahme im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG. Das BFM hätte die Frage der drohenden Reflexverfolgung nach Treu und Glauben von Amtes wegen berücksichtigen und dem Beschwerdeführer 1 die Einreise in die Schweiz zwecks Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft oder zumindest zwecks Durchführung eines Asylverfahrens bewilligen müssen. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2008 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer 2 zur Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung auf. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. D-4572/2008 G. Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer 2 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 21. Juli 2008 nach. H. In seiner Vernehmlassung vom 4. August 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Der Bericht des E._______ Arztes vom 21. Juni 2008 enthalte keine Angaben zur Anamnese und zum weiteren Behandlungsverlauf und sei daher nicht geeignet, den Erlass einer Einreisebewilligung zu begründen. Überdies sei die Krankheit des Beschwerdeführers 1 im Familienzusammenführungsgesuch vom 31. Dezember 2007 nicht erwähnt worden. Zudem sei es ihm möglich und zumutbar, sich weiterhin in E._______ behandeln zu lassen. Hinsichtlich der angeblich drohenden Reflexverfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei festzuhalten, dass am 31. Dezember 2007 lediglich ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt worden sei. Aus den Akten ergäben sich auch keine konkreten Hinweise, wonach der Beschwerdeführer 1 im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Abschiebung nach Afghanistan zu befürchten hätte. Ihm stehe es überdies offen, bei der schweizerischen Vertretung in E._______ ein Asylgesuch einzureichen und seine Asylgründe darzulegen. I. In ihrer Replik vom 27. August 2008 führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer 1 sei – wie durch den bereits eingereichten Arztbericht bestätigt – Ende 2006 an chronischer Epilepsie erkrankt. Der besagte Arztbericht enthalte sowohl die Diagnose als auch eine Auflistung des Verlaufs der Behandlung und der weiteren Medikation. Eine Einreisebewilligung würde im Übrigen nicht gestützt auf den Arztbericht, sondern gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG erteilt. Die Mutter des Beschwerdeführers 1, welche gestern in der Schweiz angekommen sei, habe weitere medizinische Unterlagen mitbringen können, welche hiermit eingereicht würden (Notizen der letzten Konsultation, Untersuchungsergebnisse einer Computertomographie und einer Hirnstrommessung, weitere Medikamentierung). Damit sei das Vorliegen einer chronischen Epilepsie nicht mehr zu bezweifeln. Der Beschwerdeführer 1 habe unbestrittenermassen im Zeitpunkt der Flucht mit seiner Familie zusammengelebt und würde dies auch in der Schweiz wieder tun. Aufgrund seiner Erkrankung sei er auf eine be- D-4572/2008 sondere Unterstützung durch seine Familie, inbesondere durch seinen Vater, angewiesen. Diese besondere Fürsorge könne ihm in E._______ niemand entgegenbringen. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 2 AsylG gegeben. Daran vermöge die Nichterwähnung der Krankheit bei der Gesuchseinreichung am 31. Dezember 2007 nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer 2 habe damals noch gar nicht von der Krankheit seines Sohnes gewusst. Die Ehefrau habe den Beschwerdeführer 2 über den Ausbruch der Krankheit Ende 2006 nicht orientiert, da sie ihn nicht habe beunruhigen wollen und sie zudem davon ausgegangen sei, dass die gesamte Familie bald wieder vereint sei. Erst als sie erfahren habe, dass dem Beschwerdeführer 1 als einzigem Familienmitglied keine Einreisebewilligung erteilt werde, habe sie dem Beschwerdeführer 2 von der Krankheit berichtet. Hinsichtlich des Einwands der Vorinstanz, wonach lediglich um Familienzusammenführung ersucht worden sei, sei festzuhalten, dass das BFM von Amtes wegen hätte prüfen müssen, ob beim Beschwerdeführer 1 Gründe für die Erfüllung der originären Flüchtlingseigenschaft vorlägen. Überdies gebe es durchaus Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer 1 durch die E._______ Behörden eine Rückschaffung nach Afghanistan zu befürchten habe. J. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Demnach sei der Beschwerdeführer 1 am 19. November 2008 von zwei unbekannten Personen ohne ersichtlichen Grund angegriffen und am Kopf verletzt worden. Dieser Vorfall habe sich negativ auf seine ohnehin schon schlechte psychische Verfassung ausgewirkt und er traue sich aufgrund seiner Angstzustände nicht mehr aus dem Haus. K. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Der Beschwerdeführer 1 vergesse wegen seiner Einsamkeit oft, die Medikamente einzunehmen, was zu Schockzuständen führe; vor zirka drei Wochen habe er aufgrund eines solchen Schocks schwere Verletzungen im Gesicht erlitten. D-4572/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Vorab stellt sich die Frage, ob es sich beim Gesuch vom 31. Dezember 2007 hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 um ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers 2 handelt, auf das in erster Linie Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG Anwendung finden würde, oder aber um ein Asylgesuch aus dem Ausland, das primär nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG zu beurteilen wäre. 2.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers 2 vom 31. Dezember 2007, die explizit als „Gesuch um Familiennachzug“ und nicht als „Asylgesuch“ bezeichnet wurde, wurde einzig mit dem Umstand begründet, dass es sich beim Beschwerdeführer 1 um den Sohn des Beschwerdeführers 2 handle. Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers 1 weder geltend gemacht noch angedeutet wurde, hatte das BFM gestützt dar- D-4572/2008 auf keine Veranlassung zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllt beziehungsweise ob ihm gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Aufgrund der Akten war eine Gefährdung des Beschwerdeführers 1 auch nicht zu vermuten, zumal er sich seit längerer Zeit in E._______ und nicht in Afghanistan aufhält. Fakt ist jedoch, dass in der Beschwerdeeingabe vom 9. Juli 2008 nunmehr eine persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers 1 geltend gemacht wurde. Obwohl die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling grundsätzlich vorzugehen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/19), rechtfertigt es sich aufgrund der vorliegenden Konstellation, vorab zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG (Familien-)Asyl zu gewähren und ihm somit gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Ist dies der Fall, so wird sich die Prüfung der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG erübrigen und das BFM wird anzuweisen sein, dem Beschwerdeführer 1 zumindest – nach Prüfung einer allfälligen originären Flüchtlingseigenschaft – gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG unter Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. 3. 3.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 2 AsylG). Andere nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). D-4572/2008 3.2 Besondere Gründe, die für die Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge – nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung – bedürfen, welche nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5. f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, besondere Gründe für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG lägen nicht vor. An dieser Einschätzung hielt sie auch in der Vernehmlassung vom 4. August 2008 fest. Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner Familie zusammengelebt hatte, durch die Flucht des Beschwerdeführers 2 von diesem getrennt wurde und nunmehr seit der Einreise seiner Mutter und der minderjährigen Geschwister in die Schweiz am 27. August 2008 alleine in einem Flüchtlingslager in E._______ zurückgeblieben ist. Die Erkrankung an chronischer Epilepsie wurde durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 nicht nur auf eine medizinische Behandlung, sondern insbesondere auch auf ein stabiles Umfeld angewiesen ist. Ein solches ist in seiner jetzigen prekären Wohnsituation in einem E._______ Flüchtlingslager nicht gegeben. Unter den dargelegten Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 1 auf die Betreuung und persönliche Unterstützung durch seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen angewiesen ist, da ihn in seinem Heimatstaat Afghanistan beziehungsweise am gegenwärtigen Aufenthaltsort in einem Flüchtlingslager in E._______ niemand mehr entsprechend unterstützen könnte. Insgesamt sprechen somit besondere Umstände für eine Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft in der Schweiz. D-4572/2008 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG respektive für die Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers 1 in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt sind. Da dem Beschwerdeführer 1 die Einreise somit unter dem Titel des Familienasyls zu bewilligen ist, erübrigt sich die Prüfung, ob ihm diese auch unter dem Titel des Asylgesuchs aus dem Ausland gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu bewilligen wäre. Die Frage der allfälligen Erfüllung der originären Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG wird durch das BFM nach der Einreise in die Schweiz zu prüfen sein. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm – bei allfälliger Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG – zumindest gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG unter Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit als gegenstandslos zu betrachten. 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts ihres Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung für die ihnen durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwands des Rechtsvertreters und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 1’200.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4572/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Einreise des Beschwerdeführers 1 zu bewilligen und diesem – bei allfälliger Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft – zumindest unter Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beweismittel im Original retour) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 11

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