Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4567/2012 law/rep
Urteil v o m 11 . September 2012 Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien
A._______, geboren (…), mit Lebenspartnerin B._______, geboren (…), sowie den Kindern C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), und H._______, geboren (…), Serbien, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / N (…).
D-4567/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Angehörige der Volksgruppe der Ägypter aus I._______ – in der Schweiz erstmals am 11. September 2010 um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2011 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführenden am 4. August 2011 unter Inanspruchnahme individueller Rückkehrhilfe in ihr Heimatland zurückkehrten, dass sie am 23. November 2011 in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2011 das Kind H._______ zur Welt brachte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2012 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. September 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM vom 27. August 2012 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen; es sei das Migrationsamt des Kantons J._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen sei, dass die Beschwerdeführenden ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
D-4567/2012 dass die vorinstanzlichen Akten am 5. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgend aufgeführter Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb die Beschwerdeführenden den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, dass auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, folglich mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D-4567/2012 dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet, womit Ziffern 1 und 2 des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen sind, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage bildet, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG) bzw., ob entsprechend dem Rechtsbegehren infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Serbien kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass eine konkrete Gefährdung aus anderen Gründen dann anzunehmen ist, wenn eine Person die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367), dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Rechtsmittelebene erstmals geltend macht, psychische Probleme zu haben und sich deswegen seit einem Monat bei Dr. med. K._______, Facharzt FMH
D-4567/2012 Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung zu befinden, dass dem Bericht des besagten Arztes vom 30. August 2012 zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin als Folge früherer Erlebnisse (beispielsweise Kriegserlebnisse sowie Bombendrohungen und anderweitige Feindseligkeiten von Nachbarn in I._______) an einem posttraumatischen Stresssymptom leidet, dass die Situation der drohenden Abschiebung sie in die Verzweiflung treibe, dass sie vor zwei Wochen nach einem Albtraum, in welchem Serben ihre Kinder mit einem Messer aufgeschlitzt hätten, einen Suizidversuch unternommen habe, dass indessen von vornherein nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine Mutter von sechs Kindern nach einem derartigen Albtraum Suizid begehen sollte, obschon sie sich nach dem Erwachen des Umstandes gewahr werden musste, dass all ihre Kinder am Leben waren, dass der ärztliche Bericht vom 30. August 2012 insofern keine objektive und unbefangene Sicht der Dinge vermittelt und dieser vielmehr den Eindruck erweckt, es werde darin unkritisch einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zwar zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen kann, dass solchen, möglicherweise kurzfristig auftretenden psychischen Schwierigkeiten allerdings medikamentös bzw. allenfalls mit einer adäquaten medizinischen Begleitung während der Rückführung begegnet werden kann, dass angesichts der in Serbien bestehenden medizinischen Infrastruktur zudem davon auszugehen ist, dass eine allenfalls notwendige weitere Behandlung der Beschwerdeführerin auch dort möglich ist, dass nach dem Gesagten die Erkenntnisse im ärztlichen Bericht vom 30. August 2012 einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nicht entgegenstehen,
D-4567/2012 dass die Beschwerdeführerin überdies seit ihrer Heirat im Jahre 1999 bis etwa ein Jahr vor ihrer erstmaligen Einreise in die Schweiz mit dem Beschwerdeführer in dessen Elternhaus in I._______ gelebt hat (vgl. act. A1/10 S. 1 Ziff. 3 i.V.m. S. 2 Ziff. 6), weshalb grundsätzlich nicht plausibel ist, weshalb dies nicht auch in Zukunft möglich sein sollte, dass im Übrigen aufgrund der engen familiären Bande unter Ägyptern grundsätzlich von einem bestehenden Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden in ihrer Heimat auszugehen ist, dass die Lebensbedingungen in Serbien für die Beschwerdeführenden im Vergleich mit der Schweiz zwar durchaus schwierig sind, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche die gesamte Bevölkerung betreffen, für sich allein jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f.), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden mithin nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht und um Vollzugsaussetzung gegenstandslos geworden sind, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
D-4567/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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