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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2009 D-4566/2006

8 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,476 parole·~27 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Apr...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4566/2006 {T 0/2} Urteil v o m 8 . September 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Pietro Angeli- Busi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Pakistan, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4566/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, die aus dem Dorf X._______ stammen, verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben im März 2002 und reisten – nach zweieinhalbjährigem Aufenthalt in Indien – am 9. November 2004 auf dem Luftweg nach Italien und von dort aus am 16. November 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein. Am 18. November 2004 ersuchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum U._______ um Asyl, von wo aus sie einen Tag später ins Transitzentrum V._______ transferiert wurden. Dort wurden sie am 30. November 2004 zu ihren Personalien, zu ihren Ausreisegründen und zu ihrem Reiseweg befragt. Am 3. Januar 2005 führte das Ausländeramt des Kantons W._______ mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Die Beschwerdeführerin wurde vom Kanton am 1. Februar 2005 angehört. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer geltend, sie stammten aus dem Dorf X._______. Der Beschwerdeführer sei ein katholischer Punjabi, der seinen Glauben allerdings nie praktiziert habe. 1998 habe er seine jetzige Frau kennengelernt, eine Muslimin, die ihre Religion auch nie praktiziert habe, und sie hätten sich ineinander verliebt. Als Muslimin sei es ihr jedoch nicht erlaubt gewesen, einen Christen zu heiraten. Nachdem die Familie der Beschwerdeführerin von ihrer Beziehung erfahren habe, sei der Beschwerdeführer von ihren Brüdern mehrfach beschimpft und geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht mehr zur Schule gehen und das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Ihre Familie, die im Übrigen sehr wohlhabend und einflussreich sei, habe sie mit jemand anderem zwangsweise verheiraten wollen. Deshalb seien sie am 12. respektive 13. Februar 2001 nach Y._______ geflohen. Dort hätten sie im Quartier (...) von Februar 2001 bis März 2002 ein Zimmer gemietet. Am 24. Februar 2001 hätten sie heimlich in einer katholischen Kirche in Y._______ geheiratet. Ein Priester namens Vater F._______ habe sie religiös getraut. Etwa zur gleichen Zeit hätten sie telefonisch von einer Freundin der Beschwerdeführerin erfahren, dass der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht werde. Die Eltern seiner Frau hätten nämlich eine Anzeige erstattet, dass der Beschwerdeführer ihre Tochter entführt habe. Am 1. Dezember 2001 sei ihr erster Sohn zur Welt gekommen. Nach etwa einem Jahr hätten D-4566/2006 die Leute in Y._______ gemerkt, dass sie zwei verschiedene Religionen hätten. Deswegen sei das Leben dort unmöglich geworden; beispielsweise sei die Beschwerdeführerin auf der Strasse beschimpft worden und habe als (...) auch keine Kunden mehr gefunden. Vater F._______ habe ihnen dann geholfen, ein zweijähriges Arbeitsvisum für Indien zu erhalten. Von März 2002 bis am 9. November 2004 hätten sie in Bombay gelebt, wo am 27. April 2003 ihr zweiter Sohn geboren sei. In Bombay hätten sie zuerst ziemlich lange keine Probleme gehabt. Dann hätten die Inder allerdings mitbekommen, dass sie aus Pakistan stammten. Jedes Mal, wenn etwas geschehen sei, hätten sie den Beschwerdeführer dessen verdächtigt. Einmal habe es beispielsweise eine Explosion, ein anderes Mal einen Schusswechsel gegeben. Wegen solcher Vorkommnisse sei er mehrmals verhaftet und auf dem Polizeiposten verhört worden. Jedes Mal habe ihn sein Arbeitgeber herausgeholt. Dann habe dieser gesagt, er könne ihm nicht weiter helfen. Es sei besser, wenn sie Indien verlassen würden. Er habe ihnen dann geholfen, ein Visum für Italien zu erhalten. Am 9. November 2004 hätten sie Indien verlassen und seien von Delhi aus nach Rom geflogen. Nach einem einwöchigen Aufenthalt in Italien, wo ihnen in ihrer Unterkunft ihr Geld und sämtliche Dokumente wie Reisepapiere und Identitätsausweise gestohlen worden seien, seien sie schliesslich am 16. November 2004 illegal in die Schweiz eingereist. C. Am 25. April 2005 reichten die Beschwerdeführer einen Polizeirapport (FIR; "First Information Report") vom 14. Februar 2001 mit deutscher Übersetzung zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 28. April 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 28. Mai 2005 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragten sinngemäss, die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 28. April 2008 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. D-4566/2006 Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gleichzeitig reichten sie die Kopie eines Schreibens des Anwalts G._______ aus Z._______ an den Beschwerdeführer vom 10. Januar 2005, ein weiteres Schreiben des Anwalts an die Schweizerischen Behörden vom 8. Mai 2005, einen Festnahmebefehl vom 23. April 2001, einen Auszug aus dem Geburtsregister vom 23. August 1998, eine Bestätigung der Schule, zwei Zeitungsausschnitte, eine Suchmeldung, zwei Auszüge aus dem pakistanischen Strafgesetzbuch, eine Islamverordnung (vom 13. Mai 2005), Internetauszüge sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H.______ vom 26. Mai 2005 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2005 bestätigte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und forderte sie auf, bis am 4. Juli 2005 einen aktuellen und detaillierten Arztbericht einzureichen, den behandelnden Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden sowie die fremdsprachigen Beweismittel korrekt und vollständig in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, vorzugsweise durch ein anerkanntes Übersetzungsbüro. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. G. Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 teilte Frau I._______ der ARK mit, dass sie für die Beschwerdeführer das Mandat übernommen habe. H. Am 21. Juni 2005 stellte Dr. med. H._______, der ARK zwei ärztliche Berichte betreffend beide Kinder der Beschwerdeführer zu, wonach zumindest der jüngere Knabe eine lebensbedrohliche Erkrankung (cerebrale Gefässanomalien) habe und wahrscheinlich eine lebenslange medikamentöse Behandlung benötige. Bei dem älteren Jungen könne davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung (Gefässanomalie) operativ korrigierbar sei und er danach als geheilt betrachtet werden könne. I. Am 1. Juli 2005 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine Entbindung vom Arztgeheimnis sowie deutsche Übersetzungen D-4566/2006 der als Beweismittel eingereichten, fremdsprachigen Unterlagen zu den Akten. Sie gab an, dass die Übersetzung von einem pakistanischen Freund des Beschwerdeführers so gut wie möglich vorgenommen worden sei, da sich die Familie eine Übersetzung durch ein anerkanntes Übersetzungsbüro nicht leisten könne. J. Am 6. Juli 2005 wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. K. Am 12. August 2005 zog das BFM seine Verfügung vom 28. April 2005 teilweise in Wiedererwägung. Es begründete diesen Entscheid damit, dass in Würdigung aller Umstände, namentlich der gesundheitlichen Probleme der beiden Söhne der Beschwerdeführer, vom Vollzug der Wegweisung abgesehen werde, weil dieser zum aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. Deshalb seien die beiden Söhne aus medizinischen Gründen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Unter Berücksichtigung des Prinzips der Einheit der Familie seien demzufolge auch die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. L. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2005 stellte der zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, dass die Beschwerde vom 28. Mai 2005 gegen die Verfügung des BFM vom 28. April 2005 gegenstandslos geworden sei, soweit sie die Ziffern 4 und 5 dieser Verfügung betreffe. Im Weiteren forderte er die Beschwerdeführer auf, der ARK bis am 1. September 2005 mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wollten. M. Mit Schreiben vom 12. September 2005 teilte eine Mitarbeiterin der Rechtsberatungsstelle (...) der ARK im Namen der Rechtsvertreterin mit, die Beschwerdeführer hätten beschlossen, ihre Beschwerde zurückzuziehen. N. Am 15. September 2005 widerrief die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer den Beschwerderückzug. Sie erklärte, dass es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt habe. Die Beschwerdeführer hätten nach eingehender Überlegung beschlossen, an der Beschwerde festzuhalten. D-4566/2006 O. Am 21. März 2006 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer bei der ARK eine umfangreiche Beschwerdeergänzung zur Beschwerde vom 28. Mai 2005 sowie vier Berichte über das Herkunftsland der Beschwerdeführer ein. Dabei beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen. P. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer stellte der ARK am 23. Juni 2006 ein weiteres Schreiben des pakistanischen Anwalts G._______ aus Z._______, datierend vom 2. Mai 2006, zu. Q. Am 4. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei. R. Am 27. Juni 2008 wurden die Akten dem BFM zwecks ergänzender Vernehmlassung zugestellt. In seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2008 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und beantragte folglich die Abweisung der Beschwerde. Am 11. Juli 2008 wurde den Beschwerdeführern eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zugestellt und Gelegenheit gegeben, dazu bis zum 25. Juli 2008 eine Replik einzureichen. S. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer am 7. August 2008 eine Stellungnahme zu der Vernehmlassung des BFM ein. T. Am 12. März 2009 wurde in der Schweiz der dritte Sohn der Beschwerdeführer geboren. D-4566/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen D-4566/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hält zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllten weder die Voraussetzungen zur Asylgewährung nach Art. 3 AsylG noch hielten sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG stand. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seit seiner Geburt dem katholischen Glauben und damit einer religiösen Minderheit in seinem Dorf anzugehören. Auf die Frage nach hohen katholischen Feiertagen habe er anlässlich der Einvernahme in der Empfangsstelle ausgesagt, dies sei lediglich der 25. Dezember. Zudem sei er unschlüssig gewesen, ob Jesus am fraglichen Tag gestorben oder geboren worden sei. Wo Jesus geboren worden sei, wie seine Eltern hiessen und wie er gestorben sei, wisse er nicht. Im Rahmen der kantonalen Einvernahme habe der Beschwerdeführer auf die Frage nach katholischen Feiertagen dargelegt, der andere Feiertag werde im April gefeiert und Maria sei die Mutter von Jesus. Wer der Vater von Jesus sei und wer der Gatte von Maria, entziehe sich jedoch seiner Kenntnis. Von einer Person, welche seit ihrer Geburt Mitglied einer religiösen Minorität sei und in dieser Eigenschaft in verschiedener Weise diskriminiert worden sei, dürfe zwingend erwartet werden, dass sie in der Lage sei, korrekte und vollständige Angaben zu grundlegenden Inhalten ihrer Religion zu machen. Der Beschwerdeführer habe sein diesbezügliches Unvermögen mit der Erklärung entschuldigt, seinen Glauben nie praktiziert zu haben. Er habe in diesem Zusammenhang im Rahmen der kantonalen Einvernahme geltend gemacht, er habe lediglich an Feiertagen neue Kleider angezogen und auf diese Weise die Feiertage gefeiert. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass Angehörige einer wenig betuchten Schicht, die sich im Rahmen von religiösen Feiern neue Kleider leisten, ihren Glauben grundlegend D-4566/2006 ausüben. Der Beschwerdeführer müsste daher in der Lage sein, weiterreichende Angaben zu den Hintergründen und der Bedeutung der fraglichen Feiertage sowie zu den Inhalten seines Glaubens zu geben. Schliesslich sei seine Erklärung, er habe seine Religion nie ausgeübt, auch deshalb nicht überzeugend, weil erfahrungsgemäss Personen, die ihren Glauben nicht praktizierten, auch nicht religiös heiraten würden, was vorliegend aber der Fall gewesen sein solle. Aus diesen Gründen könnten dem Beschwerdeführer seine religiöse Zugehörigkeit – und damit auch die Probleme aufgrund der Eheschliessung mit einer Muslimin – nicht geglaubt werden. 4.2 Weiter führt das BFM aus, der Beschwerdeführer behaupte, es sei gegen ihn Anzeige wegen Entführung seiner heutigen Gattin erhoben worden und die Polizei würde nach ihm suchen. Gleichzeitig lege er dar, sie hätten mit ihren Originalpässen die Ausreisekontrollen ihres Heimatlandes passiert, um nach Indien zu gelangen. Dieser Umstand spreche gegen die Glaubwürdigkeit einer polizeilichen Fahndung nach dem Gesuchsteller, da tatsächlich gesuchte Personen erfahrungsgemäss nicht das Risiko eingingen, im Rahmen der Grenzkontrollen beim Verlassen ihrer Heimat ihre wahre Identität offen zu legen und womöglich aufgrund von Fahndungslisten erkannt und verhaftet zu werden. 4.3 Darüber hinaus stellt das BFM diverse Widersprüche in verschiedenen Vorbringen der Beschwerdeführer fest. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme in der Empfangsstelle geltend gemacht, er habe mit dem religiösen Trauschein einen Pass für seine Gattin ausstellen lassen. Anlässlich der kantonalen Einvernahme habe er hingegen zunächst dargelegt, er habe zwar einen Trauschein erhalten, doch sei er nicht für die Ausfertigung des Passes verwendet worden. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe er strikt verneint, dass jemals ein Trauschein ausgestellt worden sei. Im Weiteren habe er einerseits dargelegt, er habe in Indien zwei Jahre lang keine Probleme gehabt; erst danach sei er ab und zu verhaftet worden. Andererseits habe er angegeben, es sei sieben bis acht Monate gut gegangen. Auf Vorhalt der fraglichen Widersprüche bringe der Beschwerdeführer keine Erklärungen vor, welche geeignet seien, diese Widersprüche zu entkräften. Somit könnten ihm die geltend gemachten Aussagen im Zusammenhang mit seiner Trauung und dem Pass seiner Gattin sowie seiner Schwierigkeiten in Indien nicht geglaubt werden. D-4566/2006 4.4 Zum eingereichten FIR führt das BFM aus, dass gemäss diesem Rapport der Antragsteller (Vater der Beschwerdeführerin) Inhaber eines Stoffgeschäftes in X._______ sei. Seine Tochter sei um 10 Uhr auf den Markt gegangen, um Gemüse zu kaufen, aber bis zum Abend nicht zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin hingegen behaupte, ihr Vater habe ein Zement- sowie ein Goldgeschäft. Nach dem Bekanntwerden der Beziehung zu ihrem Gatten sei es ihr untersagt worden, das Haus zu verlassen. Ihre Flucht sei am frühen Morgen erfolgt, nachdem ihr Vater sich zum Morgengebet in die Moschee begeben und der Rest der Familie noch geschlafen habe. Da der Inhalt des vorgelegten Beweismittels nicht den Darlegungen der Beschwerdeführer entspreche, könnten ihnen ihre Aussagen im Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen Flucht aus X._______ sowie der angeblich gegen die Person des Beschwerdeführers erhobene Anzeige nicht geglaubt werden. 4.5 Diesen Ausführungen fügt das BFM hinzu, dass die Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden trotz mehrmaliger Aufforderung keine Reisepapiere oder Identitätsdokumente eingereicht hätten. Somit stünden weder ihre Identität noch die Reisemodalitäten fest. Zudem sei auch die Begründung der Beschwerdeführer betreffend das Fehlen ihrer Papiere nicht glaubwürdig. Ihre Behauptung, sämtliche Papiere seien ihnen aus der Unterkunft in Rom gestohlen worden, als sie ausgegangen seien, sei nicht nachvollziehbar. Besonders Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – jahrelang im Ausland aufgehalten hätten, wüssten aus Erfahrung, dass sie jederzeit in einem fremden Land angehalten werden könnten und sich im Falle einer Identitätskontrolle auszuweisen hätten. 4.6 Schliesslich hält das BFM in seiner Verfügung fest, abgesehen davon, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vorbringen nicht glaubhaft seien, diese – selbst wenn sie geglaubt werden könnten – keine Asylrelevanz zu erlangen vermöchten, da gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien. Die Beschwerdeführer hätten die Befürchtung geltend gemacht, aufgrund ihrer unterschiedlichen Religionszugehörigkeit und der damit im Zusammenhang stehenden Missbilligung ihrer Beziehung durch die Angehörigen der Beschwerdeführerin seitens dieser Familie verfolgt zu werden und erhebliche Nachteile zu riskieren. Die Beschwerdeführer machten somit die Furcht vor Nachteilen geltend, die sich aus lokal D-4566/2006 oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Da sich die Beschwerdeführer diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könnten, seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Beschwerdeführer legten dar, sich nach ihrer Flucht aus X._______ längere Zeit in Y._______ aufgehalten zu haben. Aus ihren Darlegungen gehe nicht hervor, dass sie – selbst nach Bekanntwerden ihrer unterschiedlichen Religionszugehörigkeit – dort ernsthaften Anfechtungen ausgesetzt gewesen seien. Es sei ihnen zumutbar, sich in der Anonymität einer Grossstadt in Pakistan eine neue Existenz aufzubauen. Diese Beurteilung werde angesichts der Tatsache erhärtet, dass beide Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen ihren Glauben nicht aktiv ausgeübt hätten und somit niemand von ihrer Religionszugehörigkeit erfahren habe. Aus all diesen Gründen erfüllten die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.7 In der Beschwerde wird den Ausführungen des BFM hinsichtlich der fehlenden Kenntnisse über das Christentum entgegengebracht, die Beschwerdeführer stammten aus einem sehr kleinen Dorf, in dem sie keine Möglichkeit gehabt hätten, eine Kirche zu besuchen. Sogar in der Schule gäbe es keinen christlichen Religionsunterricht sondern nur islamischen. Wie solle einer wissen, was Ostern, Weihnachten, Pfingsten und Auffahrt sei, wenn er diese Feiertage gar nicht feiere. Für "unsere" Feiertage hätten sie im Dorf keine Gelegenheit gehabt. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz nun die Möglichkeit dazu habe, gehe er hier zur Kirche und versuche das alles zu verstehen. Betreffend des Trauscheins gibt er in der Beschwerde an, er habe von Vater F._______ keinen solchen erhalten. Als er den Reisepass für seine Frau beantragt habe, sei er tatsächlich danach gefragt worden, habe die Sache dann aber mit Schmiergeld erledigt. 4.8 Hinsichtlich des eingereichten FIR geben die Beschwerdeführer an, dass ein Übersetzungsfehler passiert sei. Gemeint gewesen sei Goldgeschäft und nicht Stoffgeschäft. Wahrscheinlich habe der Vater der Beschwerdeführerin gelogen, als er der Polizei gesagt habe, seine Tochter sei um 10 Uhr auf den Markt gegangen. 4.9 Bezüglich der fehlenden Identitätspapiere erklärten die Beschwerdeführer, diese seien in Italien gestohlen worden, als sie nur kurz in den Garten im Hinterhof ihrer Unterkunft gegangen seien. Deshalb D-4566/2006 hätten sie nicht daran gedacht, ihre Dokumente mitzunehmen. Inzwischen hätten sie Kontakt zu einem Anwalt in Pakistan aufgenommen, der ihnen erklärt habe, es sei von Gesetzes wegen nicht möglich, die originalen Identitätspapiere ins Ausland zu senden. Es gäbe allerdings die Möglichkeit, dass er Fotokopien der Identitätspapiere in die Schweiz schicke. Dafür bräuchte er aber etwas Zeit. Sobald die Beschwerdeführer die Fotokopien erhalten hätten, würden sie die Papiere ohne Verzögerung an die Schweizerischen Asylbehörden weiterleiten. Bis heute sind keine entsprechenden Papiere zu den Akten gereicht worden. 4.10 In der Beschwerdeergänzung machen die Beschwerdeführer noch einmal geltend, gemäss islamischem Recht dürfe eine muslimische Frau nicht einen Mann anderer Religionszugehörigkeit heiraten. Eine gleichwohl geschlossene Ehe sei nichtig oder sofort zu scheiden. Da eine solche Ehe nach pakistanischem Recht unabeachtlich sei, erfüllten die Ehepartner mit gemeinsamen Kindern zudem den Tatbestand der Unzucht. Unzucht von Unverheirateten werde vom Koran mit 100 Peitschenhieben bestraft. Abfall des Glaubens werde mit der Hinrichtung der betreffenden Person geahndet. Laut Zeitungsausschnitten vom 20. bis 26. Februar 2001 sowie vom 13. bis 19. März 2001 würden die Beschwerdeführer von der Familie der Beschwerdeführerin gesucht. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre Liebesaffäre mit dem Beschwerdeführer die christliche Religion adoptiert und ihre islamische Religion aufgegeben. Wegen dieser Tat hätten die Religionsgesellschaften der Region die Steinigung der Beschwerdeführerin verlangt. Laut FIR vom 14. Februar 2001 habe sich der Vater der Beschwerdeführerin an den Chef des Polizeipostens seines Bezirks gewandt und den Beschwerdeführer beschuldigt, seine Tochter entführt und ihm Geld sowie Goldschmuck gestohlen zu haben. Laut Festnahmebefehl vom 23. April 2001 werde der Beschwerdeführer tatsächlich gesucht. Gemäss § 365 des pakistanischen Strafgesetzbuches (PPC) werde die Entführung einer Person mit der Absicht, diese geheim und unrechtmässig einzusperren, mit einer Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren sowie mit einer Geldstrafe sanktioniert. Wer in einer Wohnung Diebstahl begehe, werde ebenfalls mit Gefängnis bis zu sieben Jahren und einer Geldbusse bestraft (§ 380 PPC). Selbst wenn die Beschwerdeführerin bezeugen würde, ihr Elternhaus aus freien Stücken verlassen zu haben und es unter diesem Anklagepunkt zu einem Freispruch käme, könnte dies ein langwieriges Strafverfahren mit lebensgefährdender Haft nicht verhindern. Angesichts der Kor- D-4566/2006 ruptheit des pakistanischen Justizsystems und dessen Beherrschung durch Muslime hätten die Beschwerdeführer keinerlei Aussichten auf ein faires Verfahren. 4.11 Die Rechtsvertreterin führt in ihrem Schreiben weiter aus, der Anwalt der Beschwerdeführer hätte diesen in einem Schreiben vom 10. Januar 2005 mitgeteilt, er werde von fanatischen muslimischen Gruppierungen verfolgt. Er werde umgebracht, sobald er in Pakistan einreise. Seine Familie und die fanatischen Gruppen seien sehr aufgebracht wegen seiner Heirat mit einem muslimischen Mädchen. 4.12 Bezüglich der vom BFM angesprochenen innerstaatlichen Fluchtalternative gibt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer an, dass diese, selbst wenn sie ohne leicht erkennbares Profil in Pakistan leben würden, ihr Leben ständig unter dem Damoklesschwert des Entdecktwerdens stehen würde. Der Staat Pakistan wäre zwar durchaus fähig, die Beschwerdeführer vor der Verfolgung durch Familie und muslimische Religionsgesellschaften zu schützen, jedoch nicht willens das zu tun. Er unterstütze die angedrohten Verfolgungsmassnahmen, indem er nach den Beschwerdeführern fahnde. Deshalb sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben. 4.13 Die Rechtsvertreterin fasst zusammen, dass konkrete Indizien bestünden, dass die Beschwerdeführer polizeilich gesucht würden und bei einer Rückkehr nach Pakistan von muslimischen Religionsgemeinschaften wie auch von der Familie der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Leben und physische Integrität in schwerwiegender Weise bedroht wären. Eine Rückkehr sei den Beschwerdeführern deshalb nicht zumutbar. 5. 5.1 Das BFM stellte in seiner Verfügung fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden Kenntnisse der grundlegenden Inhalte des Katholizismus seine religiöse Zugehörigkeit – und damit auch die Probleme aufgrund der Eheschliessung mit einer Muslimin – nicht geglaubt werden könnten. Die Rechtsvertreterin wendete in der Beschwerdeergänzung dagegen ein, dass der Beschwerdeführer keine ausgeprägte religiöse Praxis habe, hindere nicht daran, dass er von der Aussenwelt, insbesondere den pakistanischen Staatsorganen als Christ angesehen werde. Wie in allen Mehrheitsreligionen gebe es im Christentum mehr oder weniger stark praktizierende Mitglieder, ohne dass dies der religiösen Identität des Einzelnen Abbruch täte. Nach D-4566/2006 Prüfung der Akten hegt auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der lediglich rudimentären Kenntnisse der grundlegenden Inhalte des Christentums durch den Beschwerdeführer grosse Zweifel an dessen religiöser Zugehörigkeit zum Katholizismus. 5.2 Die Beschwerdeführer machten anlässlich der Anhörungen hauptsächlich geltend, wegen ihrer Beziehung von der Familie der Beschwerdeführerin verfolgt zu werden. Ihr Vater habe den Beschwerdeführer wegen Entführung seiner Tochter sowie Diebstahl angezeigt. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Christ sein sollte und das Paar wegen seiner unterschiedlichen Religionszugehörigkeit lokal und insbesondere mit der Familie der Beschwerdeführerin Probleme haben sollte, so werden sie deswegen keinesfalls landesweit gesucht. Sie haben selbst angegeben, nach ihrem Wegzug aus X._______ etwa ein Jahr lang offiziell in Y._______ gelebt und gearbeitet zu haben. Dort sollen sie eigenen Angaben zufolge mit den Behörden keinerlei Probleme gehabt haben. Ausserdem haben sie Pakistan im März 2002 mit ihren echten und mit einem Visum versehenen Pässen verlassen, um sich in Indien niederzulassen. Wenn der Staat tatsächlich nach den Beschwerdeführern fahnden würde, wären sie wahrscheinlich bei ihrer legalen Ausreise überprüft und festgenommen worden. Aufgrund ihrer Schilderungen und Verhaltensweisen ist nicht von einer landesweiten Bedrohung auszugehen. Bei den von den Beschwerdeführern geschilderten Problemen handelt es sich deshalb – wenn überhaupt – höchstens um lokal respektive regional beschränkte Schwierigkeiten mit der Familie der Beschwerdeführerin. Diesen allfälligen künftigen Problemen können sich die Beschwerdeführer entziehen, indem sie sich in einer Grossstadt in Pakistan niederlassen. In deren Anonymität werden sie bei unauffälliger Lebensweise keine Probleme haben. Sie gaben auch an, in Y.______ erst Probleme gehabt zu haben, nachdem der Beschwerdeführer Arbeitskollegen von ihrer unterschiedlichen Religionszugehörigkeit erzählt hatte. Hätte er wirklich mit Verfolgung rechnen müssen, hätte er über diese Tatsache weiterhin Stillschweigen bewahrt. In einer Grossstadt leben ausserdem keinesfalls ausnahmslos orthodoxe Muslime. Deshalb würden sich die Beschwerdeführer nicht rechtfertigen müssen, wenn sie beispielsweise die Moschee nicht aufsuchen würden etc. Aus diesen Gründen steht den Beschwerdeführern vor allfälligen zukünftigen Verfolgungsmassnahmen seitens der Familie der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen, weshalb sie auf den D-4566/2006 subsidiären Schutz eines Drittstaates nicht angewiesen sind. Die Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative schliesst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. 5.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeergänzung gegen die Erwägungen der Vorinstanz vor, dass Personen, gegen die ein First Information Report bestehe, Pakistan dennoch verlassen könnten und nicht an der Grenze festgehalten würden. Sie hielt weiterhin daran fest, dass die Beschwerdeführer auf Landesebene mit Verfolgung zu rechnen hätten. Dieser Einwand vermag an der Einschätzung des BFM und auch des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nichts zu ändern. Wenn die Beschwerdeführer nicht einmal bei ihrer Ausreise mit Originalpässen nach Indien Probleme gehabt haben sollen, dann werden sie sich erst recht in der Anonymität einer Grossstadt nicht vor einer Festnahme fürchten müssen. Zudem sind die Beschwerdeführer nicht nur problemlos aus Pakistan ausgereist, sondern haben sich jeweils für Indien und Italien ein Visum ausstellen lassen. Auch dabei hatten sie mit den Behörden keinerlei Probleme. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen betreffend die fehlende Asylrelevanz erübrigt es sich, auf die weiteren, die Flüchtlingseigenschaft betreffenden Ausführungen oder die eingereichten Beweismittel hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit näher einzugehen, da sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern können. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente enthalten. Nebst den unter Ziffer 5.1 aufgezeigten allgemeinen Zweifeln an der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Christentum fällt etwa auf, dass in den Vorbringen der Beschwerdeführer verschiedene Widersprüche betreffend zentrale Punkte ihrer Aussagen vorhanden sind. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Transitzentrum an, mit dem religiösen Trauschein einen Pass für seine Ehefrau ausgestellt zu haben (vgl. A1/13, S. 2). Der Trauschein und auch die Geburtsurkunden der Kinder seien zusammen mit den anderen Dingen in Italien gestohlen worden (A1/13, S. 6). Bei der kantonalen Anhörung gab er zuerst zu Protokoll, der Trauschein sei gestohlen worden (A13/22, S. 4), danach erklärte er mehrfach, es gäbe nichts Schriftliches zu seiner Trauung (A13/22, S. 8) und schliesslich gab er an, Pater F._______ habe ihnen etwa 10 Tage nach der Trauung eine "Bestätigung" gegeben, diese hätten sie aber für die Ausstellung des D-4566/2006 Passes nicht benötigt (A13/22, S. 17). Weitere Unstimmigkeiten hat bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung richtigerweise aufgezeigt, auf welche hiermit verwiesen werden kann. Unabhängig von deren Asylrelevanz wecken diese genannten Unstimmigkeiten weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer. 5.5 Darüber hinaus kann bezüglich der eingereichten Beweismittel festgestellt werden, dass der Beweiswert pakistanischer Dokumente generell als gering einzustufen ist, da amtliche Dokumente in Pakistan ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können. Es gilt als gerichtsnotorisch, dass in Pakistan amtliche Blankoformulare frei käuflich sind und angesichts der weit verbreiteten Korruption widerrechtlich mit echten amtlichen Stempeln versehen werden können. In Pakistan ist es zudem problemlos möglich, ein Scheinverfahren gegen sich selber in Gang zu setzen. Hierbei wird ein echter First Information Report (FIR) ausgestellt. Bei Nichterscheinen von Ankläger und Angeklagtem wird das Verfahren vom Gericht eingestellt. 5.6 Vorliegend kann die Authentizität der eingereichten Dokumente allerdings offen gelassen werden, da die Identität der Beschwerdeführer bis heute nicht feststeht. Trotz Ankündigung haben die Beschwerdeführer noch immer keine Identitätspapiere eingereicht (weder Originale noch Kopien), weshalb die von ihnen eingereichten Dokumente – auch wenn sie echt sein sollten – nicht zugeordnet werden können. Hierbei kann angefügt werden, dass der eingereichte Zeitungsausschnitt mit den Fotos der Beschwerdeführer Fälschungsmerkmale aufweist. Zudem ist bekannt, dass es in Pakistan kein Problem darstellt, Zeitungsberichte für ein entsprechendes Entgelt drucken zu lassen. Auch besteht keine Verlässlichkeit hinsichtlich der eingereichten Dokumente, da sie nicht von einem anerkannten Übersetzungsbüro übersetzt wurden. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern mit ihren Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln nicht gelingt, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ihre Furcht vor künftiger landesweiter Verfolgung erscheint als unbegründet. Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 6. D-4566/2006 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. Mit Verfügung vom 12. August 2005 hat das BFM seinen Entscheid vom 28. April 2005 teilweise in Wiedererwägung gezogen und die Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Wie schon in der Zwischenverfügung vom 17. August 2005 festgehalten, sind unter diesen Umständen die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) als dahin gefallen zu betrachten. Das gegen den Wegweisungsvollzug gerichtete (Eventual-) Begehren ist damit gegenstandslos geworden. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtlinge und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit sie beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, weshalb sie insoweit kostenpflichtig sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2005 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Am 21. März 2006 stellte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird D-4566/2006 eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer heute einer Arbeit nachgeht, weshalb davon auszugehen ist, dass er über regelmässige Erwerbseinkünfte verfügt und prozessual nicht bedürftig ist. Damit sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und dem Beschwerdeführer die um die Hälfte reduzierten Kosten des Verfahrens von Fr. 300.-- aufzuerlegen sind. 9.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Vertretungskosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs – und insofern teilweise – obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten gereicht; die notwendigen Parteikosten lassen sich indessen aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen. Das BFM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4566/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein, diverse Beweismittel; über die Herausgabe von bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln entscheidet diese auf Anfrage hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 19

D-4566/2006 — Bundesverwaltungsgericht 08.09.2009 D-4566/2006 — Swissrulings