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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2010 D-4564/2010

5 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,405 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4564/2010/gam/dei {T 0/2} Urteil v o m 5 . Juli 2010 Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Carlo Monti; A._______, alias B._______, alias C._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz; Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4564/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2009 unter den Personalien B._______, Irak, ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, er habe – aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den amerikanischen und kroatischen Besatzungstruppen – Morddrohungen von ihm unbekannten Terroristen erhalten, dass er am 23. Juli 2009 D._______ per Auto Richtung E._______ verlassen habe, dass er von da aus zu Fuss die türkische Grenze passiert habe, dass der Beschwerdeführer per Lastwagen von F._______ aus zuerst nach Istanbul und danach – nach einem Aufenthalt von sieben Tagen – weiter in die Schweiz gereist sei und diese am 9. August 2009 erreicht habe, dass der Beschwerdeführer eine irakischen Identitätskarte einreichte, dass eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson mit dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2010 eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of socialisation") durchführte, die ergab, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in D._______, G._______, sozialisiert wurde, sondern eindeutig in der Gegend um Duhok im kurdischsprachigen Milieu des Iraks, dass mit Dokumentenanalyse vom 15. Januar 2010 festgestellt wurde, dass diese objektive Fälschungsmerkmale aufwies, dass zu diesen Resultaten dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 9. Februar 2010 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte, D-4564/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil vom 23. April 2010 die hiegegen erhobene Beschwerde abwies, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.– auferlegte, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2010 unter der Identität A._______ [..., Irak] ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass der Beschwerdeführer im (...) am 3. Juni 2010 zur Person befragt und am 9. Juni 2010 in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ihm das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juni 2010 im (...) Altstätten zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Familie sei seit längerer Zeit in einer Blutrache verwickelt, weshalb ihm sein Vater geraten habe, mit einer Kalaschnikow bewaffnet zur Arbeit zu gehen, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2010 mit seinem Nachbarn zur Arbeit gegangen sei, der sich während einer Pause – vermutlich, als er mit der Waffe spielte – selbst angeschossen habe und in der Folge gestorben sei, dass der Beschwerdeführer von der Familie des Opfers dafür verantwortlich gemacht worden sei und deshalb aus dem Irak ausgereist sei, dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 9. Juni 2010 mit der Tatsache konfrontiert wurde, dass er unter der Identität B._______, Irak, bereits ein erstes Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe, dass der Beschwerdeführer darauf erwiderte es würden alle Menschen so handeln, dass er im ersten Asylverfahren die Wahrheit gesagt habe und sich seit seinem negativen Asylentscheid immer in der Schweiz aufgehalten habe, D-4564/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auch auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass das am 9. August 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem 27. April 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des ersten Asylgesuchs von der Vorinstanz gewürdigt, und als unglaubwürdig beurteilt wurden, und auch die Beschwerdeinstanz die Ausführungen des BFM vollumfänglich gestützt habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten, vorliegenden Asylverfahrens sowohl eine gänzlich andere Identität als auch komplett andere Ausreisegründe als in seinem ersten Asylverfahren angegeben habe, dass er anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, dass er in der Schweiz bereits einmal unter anderer Identität ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe, dass der Beschwerdeführer ausserdem angegeben habe am 1. Mai 2010 das erste Mal sein Heimatland verlassen zu haben und zuvor noch nie im Ausland gewesen sei, dass er erst im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs auf Vorhalt mitteilte, sein früheres Asylgesuch sei abgelehnt worden und er die Schweiz seither nicht verlassen habe, dass deshalb der Beschwerdeführer offensichtlich den Schweizer Behörden sein erstes Asylverfahren zu verheimlichen beabsichtigt habe, dass er keine neuen Asylgründe geltend macht habe, indem er nach Vorhalt im rechtlichen Gehör an den Vorbringen aus seinem ersten Asylgesuch festgehalten habe, die in der Verfügung des BFM vom 8. April 2010 als unlogisch, vage, stereotyp und widersprüchlich taxiert worden seien, dass somit die Ausreisegründe des Beschwerdeführers nach wie vor nicht zu hören werden könnten, D-4564/2010 dass ferner seine wahre Identität aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Dokumenten noch immer nicht feststehe, da die vormals eingereichte Identitätskarte lautend auf B._______, Irak, offensichtlich gefälscht sei und der Beschwerdeführer im rechtlichen Gehör erklärte, A._______, Irak, sei seine wahre Identi tät, dass aus den Akten sich somit keine Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Beschwerde vom 24. Juni 2010 (Poststempel) and das BVGer gelangte und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2010 beim BVGer eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), D-4564/2010 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass das Urteil im vorliegenden Fall in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein getreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Ent- D-4564/2010 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 34, E. 2.1., S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, zumal mit der Verfügung des BFM vom 8. April 2010 ein rechtskräftiger Entscheid (am 23. April 2010 durch Urteil des BVGer D-2624/2010 in Rechtskraft erwachsen) vorliegt, in welchem explizit vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG ausgegangen wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1, E., S. 5 ff.), dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene flüchtlingsrechtlich bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat, da der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 9. Juni 2010 angab er berufe sich noch immer auf die im ersten Verfahren geltend gemachten Asylgründe, dass sich der Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers keine neuen Argumente entnehmen lassen, welche geeignet wären, diese Einschätzung umzustossen, D-4564/2010 dass bei dieser Sachlage zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2010 nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-4564/2010 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen dazulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Irak droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, als zumutbar erachtet wird (vgl. BVGE 2008/5), dass weder die allgemeine Lage im Irak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal aufgrund seiner Herkunft davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-4564/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4564/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - H._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand: Seite 11

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