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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2018 D-4562/2015

19 febbraio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,899 parole·~24 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4562/2015 lan

Urteil v o m 1 9 . Februar 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / N (…).

D-4562/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Tigrinya und stammt aus B._______ (Subzobe C._______, Zoba Debub). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 26. Februar 2012 illegal zu Fuss in Richtung Äthiopien. Nach zwei Jahren Aufenthalt im Flüchtlingslager D._______ bis im Mai 2014 ist er via Sudan, Libyen weiter nach Italien gereist. Von dort ist er am 30. Juni 2014 unkontrolliert in die Schweiz gelangt und suchte tags darauf um Asyl nach. B. Am 9. Juli 2014 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heutige SEM) die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 19. Mai 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, er sei spät eingeschult worden und habe mehrere Schuljahre wiederholen müssen, weil er sich um seine Eltern habe kümmern müssen, die krank und taub seien. Bis zur Ausreise habe er die Schule in E._______ besucht, wo er unter der Woche gewohnt habe. Am Wochenende habe er bei seiner Familie in B._______ gelebt. Die Schule habe er vor der Ausreise abgebrochen. Nebst der Schule sei er in der Landwirtschaft tätig gewesen und habe mit Getreide gehandelt. Das Leben in Eritrea sei schwer gewesen und man habe nicht in Ruhe arbeiten können. Er habe ständig befürchtet, im Rahmen einer Razzia in den Militärdienst eingezogen zu werden, weil er schon volljährig gewesen sei. Die Soldaten seien zwar nicht oft in die Dörfer gekommen, aber er habe bei seiner Arbeit ständig befürchtet, aufgegriffen zu werden. Im Jahr 2011 seien er und zwei Cousinen, als sie in C._______ Handel betrieben hätten, festgenommen worden. Man habe ihnen vorgeworfen, illegal ausreisen zu wollen und ihn den ganzen Tag beim Polizeiposten festgehalten. Weil er beteuert habe, er hätte nicht ausreisen wollen, habe man ihn wieder gehen lassen. Ungefähr ein Jahr nach der Festnahme sei er ausgereist. Nach der Verhaftung bis zu seiner Ausreise sei es zu keinen Vorfällen gekommen. C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 (eröffnet am 27. Juni 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,

D-4562/2015 und lehnte sein Asylgesuch vom 1. Juli 2014 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 (vorab per Telefax) liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) unter Beiordnung des Rechtsvertreters als Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie des Schulzeugnisses der 9. Klasse des Schuljahres 2009/2010 ein. E. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 21. August 2015 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Er ordnete den die Beschwerde Unterzeichnenden als Rechtsbeistand bei. F. Der Beschwerdeführer reichte mittels seines Rechtsvertreters am 4. September 2015 eine Fürsorgebestätigung vom 2. September 2015 ein. G. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2015 Kenntnis gegeben.

D-4562/2015 H. Mit Schreiben vom 26. Mai 2017 und 16. August 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Ablehnung des Asylgesuchs wird in der Beschwerde vom 27. Juli 2015 nicht angefochten. Infolgedessen ist die Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung infolge der illegalen Ausreise aus Eritrea als Flücht-

D-4562/2015 ling vorläufig aufzunehmen oder die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen ist. 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.

D-4562/2015 4.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 24. Juni 2015 hinsichtlich der illegalen Ausreise aus, der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar erklären können, welches der ausschlaggebende Grund seiner Ausreise gewesen sei. Auf die Frage, wie er die Reise organisiert habe, habe er geantwortet, er sei einfach direkt ausgereist, habe nichts vorbereitet, sondern habe nur gedacht, dass er gehen müsse. Wieso er diesen plötzlichen Entscheid für sich getroffen habe, mit der Folge, dass er seine Frau und sein Kind verlasse, habe er nicht plausibel und nachvollziehbar darlegen können. Er habe auch nicht darlegen können, wieso er seinen Schülerausweis, der ihm ja als Passierschein hätte dienen können, zu Hause zurückgelassen habe. Er sei zu Fuss von C._______ nach Äthiopien gelangt. Auch auf mehrfaches Bitten hin, den Fussmarsch und seine illegale Ausreise präzise zu beschreiben, seien seine Aussagen oberflächlich geblieben. Ebenfalls als er aufgefordert worden sei, von seinen persönlichen Erlebnissen von dieser Reise zu erzählen, habe er seine ursprünglichen und pauschalen Darstellungen repetiert. Er habe weder die Umgebung bildlich beschreiben noch von einem Vorfall berichten können, der ihm besonders in Erinnerungen geblieben sei. Ausserdem habe er einmal angegeben, er habe Soldaten gesehen, wie sie miteinander gesprochen hätten. Später, als er aufgefordert worden sei, zu beschreiben, was er genau gesehen habe, habe er gesagt, er habe doch keine Soldaten gesehen, sondern diese nur gehört. Diese Unstimmigkeit habe er nicht befriedigend aufklären können. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, nähere Details zum Verhalten seines Reisebegleiters anzubringen, obschon

D-4562/2015 er mit ihm längere Zeit zu Fuss unterwegs gewesen sei und ihn zuvor aus der Schule gekannt habe. Er habe auch nicht gewusst, welches seine Ausreisemotive gewesen seien. Auf die Frage, wie er gewusst habe, dass er in Äthiopien angekommen sei, habe er geantwortet, die Bevölkerung habe ihn in Empfang genommen. Auf die Bitte hin, genau zu beschreiben, wie sich die Situation abgespielt habe, sei er auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage gewesen, dieser Bitte nachzukommen. Insgesamt sei aufgrund widersprüchlicher, unplausibler und vor allem unsubstantiierter Aussagen nicht der Eindruck entstanden, dass er die Ausreise tatsächlich so erlebt habe, wie er es angegeben habe. Seine geltend gemachte illegale Ausreise aus seinem Heimatland sei somit unglaubhaft, womit das SEM davon ausgehe, dass er Eritrea auf eine andere als die von ihm dargelegte Art verlassen habe und nach Europa gereist sei. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei unter belastenden Umständen und mit traumatisierenden Ereignissen aus Eritrea ausgereist, weshalb es nicht verwundere, dass er bei der Anhörung die detaillierten Ausreiseetappen nur mit grosser Verwirrung habe wiedergeben können, zumal er sich unter grossem Druck gefühlt habe. Die Ungereimtheiten in den Aussagen vermöchten die nichtsdestotrotz stattgefundene illegale Ausreise nicht zu widerlegen. Deshalb sei vorliegend vom Vorhandensein von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen. Er sei heute (…) Jahre alt und somit weiterhin im militärdienstpflichtigen Alter. Als er Eritrea verlassen habe, sei er (…) Jahre alt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt wie im Zeitpunkt der Beschwerdeverfassung sei er ein gesunder junger Mann, der früher oder später mit Sicherheit in den Militärdienst eingezogen worden wäre. Aufgrund der Proklamation Nr. 11/1991 müssten alle Männer und Frauen zwischen dem 18. und 40. Altersjahr Militärdienst leisten. In der neuen Proklamation 82/1995 sei die Befreiung vom Militärdienst neu geregelt worden und somit kaum mehr möglich. Nur noch Personen mit einer physischen und psychischen Behinderung würden von der Wehrpflicht befreit. Gesunde junge Männer wie er müssten zwingend den Militärdienst absolvieren. Er habe zu Beginn des Jahres 2012 noch die 11. Klasse besucht, da er einige Schuljahre dreimal habe wiederholen müssen. Sein Zeugnis von der 10. Klasse mitsamt dem der 9. Klasse im Original versuche er noch zu organisieren. Die eritreischen Behörden würden illegal ausgereisten Personen im militärdienstpflichtigen Alter grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und würde diese bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die zu befürchtenden Massnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichne. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht, bei

D-4562/2015 einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 54 AsylG oder es sei ihm zumindest eine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AuG zu gewähren. 6. 6.1 Das BVGer hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land, im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der – vom SEM festgestellten – Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, gestützt auf die konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Die geltend gemachte eintägige Haft im Jahr 2011 ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer war in jenem Zeitpunkt als (…)-jähriger im militärdienstpflichtigen Alter, weshalb davon auszugehen ist, dass er nicht nach einem Tag Haft nach Hause gelassen worden wäre. Es ergehen auch keine Hinweise, dass er desertiert ist oder als Refraktär gelte. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. 6.3 Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise keine Furcht des Beschwerdeführers vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da in seiner Person keine zusätzlichen Faktoren für

D-4562/2015 ein Risikoprofil zu erkennen sind. Die Vorinstanz hat mithin zutreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 8.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder

D-4562/2015 Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 8.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert. 8.2.5 Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden: Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. a.a.O. E. 13.2). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, ha-

D-4562/2015 ben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (vgl. a.a.O. E. 13.4). So gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssen. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten „Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. 8.2.6 Der Beschwerdeführer hat Eritrea am 25. Februar 2012 im Alter von (…) Jahren verlassen. Gemäss seinen Angaben hat er im Januar 2012 die 11. Klasse abgebrochen. Er sei zuvor weder für den Militärdienst aufgeboten noch dispensiert worden (vgl. Akte A17/19 F103 f.). Dies ist nicht glaubhaft. Selbst unter der Annahme, dass er drei Schuljahre wiederholt hat und spät eingeschult worden ist, ist es kaum vorstellbar, dass er ab Volljährigkeit während fünf Jahren nie von den Behörden aufgefordert wurde, den Militärdienst zu leisten. Der Beschwerdeführer hatte sich auch nicht versteckt, sondern bewegte sich für die Schule zwischen B._______ und E._______ jede Woche hin und her und hielt sich für den Handel von Getreide in C._______ auf. Er erwähnte selbst, dass man als Volljähriger im Rahmen einer Razzia mitgenommen werden kann, auch wenn man noch zur Schule gehe (vgl. Akte A17/19 F53 f.). Bei den Nachbarn seien sie gekommen (vgl. Akte A17/19 F103). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.2) ist auch die geltend gemachte Haft des Beschwerdeführers im Jahre 2011 nicht glaubhaft. Er befand sich damals längst im dienstfähigen Alter, weshalb die eritreischen Behörden ihn damals nicht einfach laufen gelassen hätten. Zudem reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schulzeugnisses des Jahres 2009/2010 ein, gemäss welchem er (…) Jahre alt gewesen sein soll. Demnach hätte er aber Jahrgang (…) oder (…) und nicht wie von ihm angegeben (…). Im Schreiben vom 16. August 2017, mit welchem

D-4562/2015 er sich nach dem Verfahrensstand erkundigte, machte er wiederum geltend, er sei am 30. Juli [recte: Juni] 2014 mit (…) Jahren in die Schweiz gekommen. Aufgrund dieser vielen Unstimmigkeiten kann der vom Beschwerdeführer angegebene Lebenslauf nicht zutreffen. Da in Eritrea normalerweise mit 18 Jahren der Militärdienst beginnt und nach fünf Jahren bereits Dienstentlassungen möglich sind, drängt sich der Schluss auf, er habe mit 18 Jahren den Nationaldienst angetreten und diesen bis zu seiner Ausreise im Februar 2012 geleistet, zumal vorliegend – wie in der Beschwerde eingeräumt wird – keine Hinweise für eine Dienstuntauglichkeit oder eine Befreiung vorliegen. Damit wäre er bereits fünf Jahre im Nationaldienst gewesen respektive hätte diesen damit wohl bereits absolviert. Demnach würde er unter jene Personenkategorie fallen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Auch wäre nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würde. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich in diese Kategorie fällt, lässt sich zwar nicht eindeutig feststellen. Den Asylbehörden ist es vorliegend jedoch nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht hat. Dokumente, die sein Alter oder die von ihm absolvierten Schuljahre oder aber den von ihm dargelegten Ausreisezeitpunkt belegen würden, liegen nicht vor. Sein tatsächliches Alter steht damit ebenso wenig mit Sicherheit fest, wie die Anzahl allenfalls von ihm bereits absolvierter Schul- und/oder Dienstjahre. Der Beschwerdeführer hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Es ist daher – angesichts des von ihm angegebenen Alters sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist. 8.2.7 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotener Strafe oder Behandlung droht. Weder ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht – nachdem davon auszugehen ist, dass er diesen bereits geleistet hat – inhaftiert

D-4562/2015 oder erneut in den Nationaldienst eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Nach erwähntem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber verbessert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.

D-4562/2015 8.3.3 Solch besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind zu verneinen. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt. In Eritrea verfügte er mit seiner Ehefrau, dem Sohn, den Eltern und sieben Geschwistern über ein Beziehungsnetz. Vor seiner Ausreise hatte er bereits als Händler gearbeitet (vgl. Akte A4/12 S. 5 und Akte A17/19 F95). Es sind damit keine persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea nicht als unzumutbar zu erachten ist. 8.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli-

D-4562/2015 che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 10.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Honorarabrechnung eingereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das Honorar daher auf insgesamt Fr. 450.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4562/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 450.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Sarah Ferreyra

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D-4562/2015 — Bundesverwaltungsgericht 19.02.2018 D-4562/2015 — Swissrulings