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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2010 D-456/2010

15 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,994 parole·~10 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Testo integrale

Abtei lung IV D-456/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Februar 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-456/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – arabisch-alevitischer Abstammung aus Z._______ – mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juli 2009 bei der schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl nachsuchte und dort infolgedessen am 20. August 2009 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Sympathisant der ESP (Ezilenlerin Sosyalist Platformu; sozialistische Plattform der Unterdrückten) und habe für diese Plakate vorbereitet, Flugblätter verteilt, Zeitungen verkauft und an Pressekundgebungen teilgenommen, dass im Jahre 2004 oder 2005 ein erstes Verfahren gegen ihn mit einem Freispruch geendet habe, bei welchem es um eine Geldsammlung gegangen sei, dass er im Juni 2005 mit der ESP und anderen Organisationen an einer Pressekundgebung teilgenommen habe, welche sich gegen einen Zwischenfall in Y._______ gerichtet habe, bei dem 17 Mitglieder der MKP (Maoist Komünist Partisi; Maoistisch Kommunistische Partei) mit chemischen Waffen umgebracht worden seien, dass er deswegen am _______ 2005 mit Gewalt für einen Tag in Gewahrsam genommen und am _______ 2006 vor der ersten Instanz in Z._______ wegen Propaganda zu Gunsten der Terrororganisation MKP zu einem Jahr und drei Monaten Haft verurteilt worden sei, dass der Kassationshof dieses Urteil zu Gunsten der Forderung des Staatsanwaltes aufgehoben und eine Bestrafung wegen Mitgliedschaft bei der MKP gefordert habe, sodass ihm mindestens siebeneinhalb Jahre Haft drohten, dass das Verfahren nun wieder bei der ersten Instanz hängig sei, welche sich meistens an die Urteile des Kassationshofes halte, und die nächste Verhandlung am _______ 2009 stattfinde, dass er seither ständig von zivilen Polizisten verfolgt und mit Haft bedroht werde, welche ihn einmal auch mit Gewalt festgehalten und geschlagen und ein anderes Mal beleidigt hätten, D-456/2010 dass er zur Stützung seiner Asylvorbringen die Kopie seiner Identitätskarte und seines Passes, der Anklageschrift des Staatsanwaltes und des Urteils der ersten Instanz vom _______ 2006 sowie des Kassationshofes einreichte, dass der Beschwerdeführer weiter aussagte, sein Vater wohne in Saudi Arabien und er habe diesen im Jahre 2007 einmal besucht, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 – frühestens eröffnet am 24. Dezember 2009 – die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die MLKP (Marksist Leninist Komünist Parti; Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei) habe sich mit ihrem Ziel, die bestehende verfassungsrechtliche Ordnung der Türkei mit Waffengewalt zu stürzen, bereits schwerer Straftaten schuldig gemacht, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Aktivitäten für die ESP – ein legaler Unterarm der MLKP – mit den Grundsätzen der MLKP identifiziere und einen konkreten Beitrag zur Erreichung von deren Parteizielen liefere, dass die Anklage und Verurteilung des Beschwerdeführers wegen MLKP-Mitgliedschaft somit im Kern rechtsstaatlich legitim sei, dass weiter auch davon auszugehen sei, dass das hängige Strafverfahren mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt werde, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Tag in Gewahrsam gewesen sei und keine menschenrechtswidrigen Misshandlungen der türkischen Sicherheitskräfte geltend mache, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen nur zu zehn Monaten Haft verurteilt worden sei und eine solche Strafe wegen Propaganda für eine terroristische Organisation nicht als übertrieben und mit einem Politmalus behaftet eingeschätzt werden könne, dass er mit der Befürchtung, bei einem erneuten erstinstanzlichen Verfahren zu einer Haftstrafe von mindestens siebeneinhalb Jahren verurteilt zu werden, vom oberen gesetzlichen Limit ausgehe und es sich dabei nur um eine Vermutung handle, D-456/2010 dass zudem nach einem Vergleich mit dem deutschen Recht, welches für Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation eine Haftstrafe von einem bis zehn Jahren vorsehe, auch bei einer Verurteilung zu einer längeren Haftstrafe wegen MLKP-Mitgliedschaft nicht von einem Politmalus ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer schliesslich das bisherige Verfahren in Freiheit habe abwarten können und das neue erstinstanzliche Urteil mit einer Beschwerde anfechten könne, dass dem Beschwerdeführer ausserdem im Sinne von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zugemutet werden könne, sich in Kroatien um Schutz zu bemühen, wo er visumsfrei einreisen und ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren durchlaufen könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, die ESP habe keine Verbindungen zu einer ungesetzlichen Organisation, die MKP sei nicht das gleiche wie die MLKP und er habe zu diesen beiden Organisationen keine Beziehung, dass er zwar wegen der Teilnahme an drei Pressekundgebungen verurteilt worden sei, jedoch in der Zeit einer dieser Kundgebungen in Gewahrsam gewesen sei, sodass er nicht an drei Kundgebungen teilgenommen habe, sondern lediglich an einer, dass keine dieser Kundgebungen ungesetzlich gewesen sei, dass die Verhandlung gegen ihn am _______ 2010 fortgesetzt werde, D-456/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in casu auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG), dass die Einreise in die Schweiz jedoch zu bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv umschrieben sind und den Asylbehörden dabei D-456/2010 ein weiter Ermessensspielraum zukommt, bei dessen Ausübung neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist, wenn die um Asyl ersuchende Person, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten (Art. 3 AsylG), dass entsprechend der Lehre und Praxis sodann erforderlich ist, dass die asylsuchende Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193) und einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass vorliegend begründete Hinweise auf eine Verfolgung in diesem Sinne bestehen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten in der Türkei ein Verfahren läuft, in welchem ihm eine Verurteilung zu einer langen Haftstrafe droht und welches nicht a priori als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden kann, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben und den Ausführungen in den eingereichten Urteilen lediglich propagandistisch für die ESP betätigt hat und mit dieser Organisation an einer Kundgebung für zu Tode gekommene MKP-Mitglieder teilgenommen hat, D-456/2010 dass sich entgegen den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung keine Hinweise darauf ergeben, der Beschwerdeführer sei Mitglied einer terroristischen Organisation, dass sich bei der erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung zu zehn Monaten Haft wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und der nach dem Kassationsurteil zu befürchtenden Verurteilung zu einer weitaus längeren Strafe wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation Hinweise auf eine politische Motivation der Strafe ergeben, dass sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilen lässt, eine Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nach dem Gesagten aber insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer ausserdem aufgrund des gegen ihn laufenden Verfahrens der Verbleib in der Türkei nicht zugemutet werden kann, dass nachfolgend zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann – prioritär vor der Schweiz – in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer zwar keine Beziehung zur Schweiz hat, dies allein jedoch nicht ausschlaggebend ist, da die Argumentation eines allgemeinen Nachgangs der Schweiz gegenüber anderen Staaten zumindest in den Fällen, in denen keine offensichtliche Beziehung zur Schweiz vorliegt, faktisch zur Aufhebung der Möglichkeit eines Auslandgesuches führt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19), dass angesichts dieser Praxis der Hinweis des BFM, der Beschwerdeführer könne mit einem türkischen Pass visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort um Asyl ersuchen, fehl geht, da er zu Kroatien keinerlei Beziehung hat, zumal die Vorinstanz selber ausführt, die Eingliederung dort könne sich schwieriger gestalten als in der Schweiz, dass sich auch durch die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers in Saudi Arabien lebt, dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, dort um Schutz zu ersuchen, D-456/2010 dass Saudi Arabien äusserst restriktive Einwanderungsbestimmungen hat und der Beschwerdeführer allein durch den Aufenthalt des Vaters nicht die Möglichkeit hat, sich legal im Land aufzuhalten, dass für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit besteht, in Saudi Arabien als Flüchtling Schutz zu erlangen, zumal der Staat kein rechtlich implementiertes Asylverfahren kennt, dass ansonsten aufgrund der Akten keine Hinweise bestehen, der Beschwerdeführer habe vorrangig vor der Schweiz zu irgendeinem anderen Land eine besondere Beziehung und ihm demnach insgesamt nicht zugemutet werden kann in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen, das BFM demnach die Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Unrecht angewandt hat, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Dezember 2009 aufgehoben und das BFM angewiesen wird, dem Beschwerdeführer zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-456/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Ankara (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Ankara, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 9

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