Abtei lung IV D-4556/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juli 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], alias A._______, geboren [...], Algerien, zurzeit wohnhaft c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2008 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4556/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im Jahre 2004 verliess und nach Aufenthalten in Tunesien, Libyen und Italien am 21. Mai 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ vom 26. Mai 2005 im Wesentlichen ausführte, er sei am [...] geboren und bei seinen algerischen Adoptiveltern in Tunesien an der Grenze zu Algerien aufgewachsen, dass er im Alter von [...] Jahren (im Jahre 2004) während ungefähr sechs oder sieben Monaten seine leiblichen Eltern in Algerien gesucht habe, dass er mit den algerischen Behörden niemals Probleme gehabt habe, dass er einmal von Unbekannten grundlos geschlagen worden sei, dass er danach wieder nach Tunesien zurückgekehrt sei, wo er mit den dortigen Behörden auch keine Schwierigkeiten gehabt habe, dass er von Tunesien aus immer wieder für kurze Zeit nach Libyen zur Arbeit gegangen sei, dass er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei, dass am 28. Mai 2008 eine Knochenalterbestimmung beim Beschwerdeführer durchgeführt wurde, dass der zuständige Arzt im entsprechenden Kurzbericht vom gleichen Tag ausführte, aufgrund der Fusion der radialen Epiphyse mit dem Schaft sei das Knochenwachstum der Hand respektive des Handgelenkes abgeschlossen, dass daher das Alter des Beschwerdeführers bei 19 Jahren oder mehr sei, dass der gleiche Arzt am 3. Juni 2008 mit dem Beschwerdeführer ein Anamnesegespräch durchführte und die entsprechenden Ergebnisse D-4556/2008 im ausführlichen Bericht vom 12. Juni 2008 festhielt, wobei nochmals das Resultat der Knochenaltersbestimmung bestätigt wurde, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2008 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen (Knochenanalyse, Anamnesegespräch) gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei am geltend gemachten Alter festhielt und erklärte, mangels Papieren sein Alter nicht beweisen zu können, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2008 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund des Abklärungsberichts des medizinischen Experten stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität (Alter) getäuscht habe, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, dass vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- D-4556/2008 verfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass der Beschwerdeführer sodann mit der Beschwerde die Faxkopie einer Geburtsurkunde aus seinem Heimatland (inkl. rudimentäre eigenhändige Übersetzung) einreichte und das Nachreichen des Originals zusammen mit einer Bestätigung über seine Hospitalisation im Alter von sieben Jahren in den nächsten Tagen in Aussicht stellte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent- D-4556/2008 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem das Alter respektive Geburtsdatum umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1), dass der Beschwerdeführer wiederholt angegeben hat, er sei am [...] geboren, womit er zum Zeitpunkt der Knochenaltersanalyse (Anfang Juni 2008) [...] Jahre und etwas mehr als [...] Monate alt gewesen wäre, dass die Knochenaltersanalyse indessen ein Alter von mindestens 19 Jahren ergeben hat, dass die vorliegend durchgeführte Knochenaltersanalyse den von der Praxis festgesetzten formellen Anforderungen entspricht (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 S. 141 ff., EMARK 2004 Nr. 31 S. 218 ff.), dass zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem chronologischen Alter eine Abweichung von mehr als drei Jahren besteht, weshalb das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die vom Beschwerdeführer versuchte Täuschung über die Identität habe als D-4556/2008 rechtsgenüglich nachgewiesen zu gelten (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 S. 184 ff.), dass der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Einwände zu entnehmen sind, welche die Argumentation des BFM hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Identitätstäuschung widerlegen könnten, dass der Beschwerdeführer lediglich unter Beilage einer Geburtsurkunde in Faxkopie am behaupteten Alter festhält und das Original des entsprechenden Dokuments sowie einen Beleg für seine Hospitalisation im Alter von sieben Jahren für die nächsten Tage in Aussicht stellt, dass dieses Vorbringen indessen aus den nachfolgenden Gründen offensichtlich nicht geeignet ist, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, dass der Beschwerdeführer zum einen in keiner Weise darlegt wie und über wen er in den Besitz dieser Unterlagen gekommen sein will, dass er zum anderen gemäss Akten wiederholt die Existenz beziehungsweise die Beschaffung von irgendwelchen, sein Alter belegenden Dokumenten ausdrücklich verneinte (vgl. A12/2, A1/11 S. 4 f.), dass schliesslich die inhaltlichen Angaben auf der in Faxkopie eingereichten Geburtsurkunde aufgrund diverser Ungereimtheiten – namentlich hinsichtlich des Namens seiner Mutter – zusätzliche Zweifel aufkommen lassen, dass im Übrigen die Angaben des Beschwerdeführers darüber, wo er sich in welchem Jahr respektive in welchem Alter aufgehalten haben will (vgl. A1/11 S. 1 f. und 5 f.) nicht in Einklang mit seiner Altersangabe gebracht werden können, dass angesichts dieser klaren Sachlage ein allfälliger Eingang der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Dokumente nicht abzuwarten ist beziehungsweise auf das Ansetzen einer Frist für das Beibringen der entsprechenden Unterlagen verzichtet werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-4556/2008 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-4556/2008 dass der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohl gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 22 S. 180 ff.), dass aufgrund der Akten von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden verneinte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist, dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch D-4556/2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4556/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums X._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein, Verfügung des BFM vom 1. Juli 2008) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - [kant. Behörde] (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 10