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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2008 D-4553/2006

19 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,393 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Feb...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4553/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . September 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren _______ B._______, Kamerun, wohnhaft ________, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 10. November 2004 im Flughafen _______ ein Asylgesuch, zu dem sie dort am 12. November 2004 befragt wurde. Am 16. November 2004 erteilte das BFF dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich den Auftrag, das Alter der gemäss eigenen Angaben zu jenem Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführerin zu bestimmen. Die beauftragten Ärzte konnten indessen aufgrund der am 17. November 2004 erfolgten Befragung und körperlichen Inspektion, aufgrund der Röntgenaufnahme der linken Hand und einer zahnärztlichen Untersuchung das tatsächliche Alter der Beschwerdeführerin nicht mit ausreichender Bestimmtheit feststellen. A.b Mit Verfügung vom 19. November 2004 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz bewilligt. Gleichzeitig wurde sie der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) _______ zugewiesen, wo sie am 23. November 2004 zu ihren Personalien und zu ihrem Reiseweg befragt wurde. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton _______ zugeteilt. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2005 im Beisein einer Vertrauensperson eingehend zu ihren Asylgründen an. Am 11. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin - wiederum im Beisein der Vertrauensperson - von einer Mitarbeiterin des nunmehr zuständigen BFM gemäss Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergänzend befragt. A.c Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in einem im Westen Kameruns gelegenen Dorf namens _______ geboren. Ihre Eltern hätten sich schon vor vielen Jahren getrennt; sie sei zusammen mit ihren beiden jüngeren Brüdern bei ihrem Vater in _______ geblieben, während ihre Mutter zu ihrer Familie ins Dorf _______ zurückgekehrt sei. Sie - die Beschwerdeführerin - habe während sieben Jahren in _______ die Schule besucht und überdies für ihren Vater und ihre Brüder den Haushalt besorgt. Manchmal habe sie auch ihre Mutter in _______ besucht. Seit ihrem fünfzehnten Lebensjahr sei sie wiederholt von ihrem Vater vergewaltigt worden. Diese Übergriffe hätten schliesslich zu einer Schwangerschaft geführt. Als sie ihrem Vater davon erzählt habe, habe er ihr unter massiven Drohungen verboten, mit jemanden darüber zu sprechen. Er habe sie dann mehrere Wochen später zu einem Mann gebracht, der ihr eine Spritze verabreicht habe. In der Folge habe sie elf Tage lang geblutet und schliesslich das Kind verloren. Im November 2003 sei ihre Cousine beziehungsweise ihre Tante nach _______ gekommen. Als sie - die Beschwerdeführerin - ihr gesagt habe, dass sie es bei ihrem Vater nicht mehr aushalte, habe die Verwandte sie nach _______ mitgenommen. Vor ihrer Abreise habe ihr Vater ihr mit dem Tod gedroht, falls sie jemandem über das Vorgefallene berichte. In _______ habe sie in einem Coiffeursalon gearbeitet und dort Frauen Zöpfe geflochten. Als ihre Cousine beziehungsweise ihre Tante sie nach einigen Monaten gefragt habe, wieso sie immer so traurig sei, habe sie dieser von den Übergriffen ihres Vaters erzählt. Diese Verwandte habe aber ihr Vertrauen missbraucht und das Erfahrene ihren Freunden erzählt. Die Leute hätten sich dann über sie - die Beschwerdeführerin - lustig gemacht. Ihr Vater habe schliesslich auch vernommen, dass die Leute Kenntnis über das Geschehene hätten. Er sei daher nach _______ gekommen und habe sie erneut mit dem Tod bedroht. Ein Freund in Yaoundé habe ihr dann bei der Organisation ihrer Ausreise geholfen. Am 6. November 2004 habe sie Kamerun mit einem gefälschten, mit ihrem Bild versehenen, aber auf die Identität _______, lautenden Pass (welcher sich nunmehr bei den Akten befindet) über den Flughafen von _______ verlassen und sei via _______ nach _______ gereist. Die französischen Behörden hätten ihr am 7. November 2004 die Einreise nach Frankreich, wo sie zu einem Cousin habe gehen wollen, verweigert und sie nach _______ zurückgeschickt; dort habe sie am 10. November 2004 um Asyl nachgesucht. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 - der Vertrauensperson der Beschwerdeführerin eröffnet am 21. Februar 2005 - lehnte das Bundes- amt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) - zulässig, zumutbar und möglich. C. Die Beschwerdeführerin beantragte bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit auf den 10. März 2005 datierter Eingabe (massgeblicher Poststempel: 17. März 2005) sinngemäss - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2005 teilte die ARK der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Im Weiteren verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, machte die Beschwerdeführerin aber darauf aufmerksam, dass ihr bei allfällig negativem Verfahrensaugang grundsätzlich die Kosten auferlegt würden. E. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 20. September 2007 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin seitens des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichts am 25. September 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die - im Übrigen mittlerweile auch gemäss eigenen Angaben volljährige - Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz befand in ihrer angefochtenen Verfügung vorab, selbst wenn man berücksichtige, wie schwer es für eine betroffene Person sei, sexuelle Übergriffe und Todesdrohungen seitens des Vaters zu schildern, erschienen die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt zu wenig konkret und detailliert. In der Tat schilderte die Beschwerdeführerin anlässlich aller drei - stets durch Frauen durchgeführten - Befragungen sowohl die angeblich erlittenen Vergewaltigungen als auch die offenbar mehrfach gegen sie ausgesprochenen Drohungen gegen ihr Leben derart undifferenziert und unsubstanziiert, dass erste Zweifel an den entsprechenden Vorbringen entstehen. Diese Zweifel werden dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführerin auch zu weiteren zentralen Punkten in ihren Asylvorbringen sehr dürftige Angaben machte. So gab die Beschwerdeführerin etwa in den Befragungen zu Protokoll, ihre Mutter rund drei Monate vor ihrer Ausreise letztmals in deren Heimatdorf _______ besucht zu haben (vgl. A19, S. 5; A29, S. 27 und A31, S. 5), konnte aber dennoch nicht angeben, wer noch im Haushalt ihrer Mutter lebe oder aus welchem Grund sie - die Beschwerdeführerin - nicht bei ihrer Mutter habe bleiben können (vgl. A31, S. 6). Ebenfalls sehr unsubstanziiert ausgefallen sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem einjährigen Aufenthalt in _______. Sie erklärte zwar, am Morgen nach dem Aufstehen gewaschen und danach in einem Coiffeursalon Zöpfe geflochten zu haben (vgl. A31, S. 11), machte aber etwa kaum Angaben zur Behauptung, dass ihre Cousine beziehungsweise ihre Tante überall von den erlittenen sexuellen Übergriffen erzählt haben soll. 4.2 Sodann kann der Auffassung der Vorinstanz, die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprächen in wesentlichen Punkten auch der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, gefolgt werden. So erscheint etwa die geschilderte Abtreibung (ihr Vater sei mit ihr etwa zwei Monate, nachdem sie ihm von ihrer Schwangerschaft erzählt habe, zu einem Mann gegangen, welcher ihr ohne vorherige Untersuchung eine, die Abtreibung auslösende Spritze verabreicht habe; vgl. etwa A31 S. 9 f.) sehr realitätsfremd und daher nicht glaubhaft, und es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach den von ihrem Vater wiederholt, über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ausgesprochenen Todesdrohungen keinerlei Schutzbeziehungsweise Vorsichtsmassnahmen getroffen haben will (vgl. A31, S. 14). Schliesslich war die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage, Angaben zur Herkunft des für ihre Reise nach Europa benutzten Passes oder zum Bestimmungszweck des grossen Geldbetrages (1'450 Euro; vgl. A19, S. 4 und A31, S. 12 ff.), das ihr der Freund, welcher ihre Ausreise aus Kamerun organisiert haben soll, übergeben habe, zu machen. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa die Ungereimtheiten betreffend das Alter bei Schuleintritt oder die fehlende Erklärung, wie der Vater in _______ erfahren haben will, dass die Verwandte in _______ andere Leute über die Vergewaltigungen orientiert habe) und auf die knappen, lediglich auf die anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen verweisenden Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen. Im Übrigen ist auch nicht einsehbar, wieso die Beschwerdeführerin nicht spätestens nach ihrem Umzug nach _______ bei den Behörden um Schutz vor den Nachstellungen ihres Vaters nachgesucht hat. 4.4 Nach dem Gefragten erhellt, den das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutrefender Begründung abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Indem die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 1) behauptet, ihr Vater würde nicht davor zurückschrecken, sie nach ihrer Rückkehr nach Kamerun umzubringen, wird den erwähnten Anforderungen nicht Genüge getan, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Aus den Wahlen vom 11. Oktober 2004 ging - insbesondere dank der Zerstrittenheit der Opposition - der seit 1982 als Präsident amtierende Paul Biya erneut als Sieger hervor. Im Vorfeld dieser Wahlen unternahm die Regierung unter Paul Biya gewisse Anstrengungen, die Menschenrechtslage zu verbessern, die Demokratisierung voranzutreiben und die Korruption einzudämmen. Diese Anstrengungen wurden indessen nach dem Sieg Biyas kaum weitergeführt. Am 22. Juli 2007 und - nachdem die Resultate aus fünf Wahlbezirken für ungültig erklärt worden waren - am 30. September 2007 fanden in Kamerun Parlaments- und Lokalwahlen statt. Die Regierungspartei "Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais" (RDPC) ging aus beiden Wahlen als grosse Siegerin hervor und konnte ihre bisherige Dominanz noch verstärken; die einflussreichste Oppositionspartei, die die Interessen der anglophonen Bevölkerung vertretende "Social Democratic Front" (SDF), konnte in den Parlamentswahlen weniger als 10 % der Sitze erlangen. Das Vorhaben der Regierung Biyas, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen. Die Unzufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiserhöhung beim Treibstoff verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem 23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften; die Unruhen forderten - je nach Quelle - zwischen 24 und gut 100 Todesopfer. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung (etwa durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen lebensnotwendigen Gütern oder durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis) beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun - und insbesondere auch bezüglich der Hauptstadt Yaoundé, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise gelebt haben will - kann demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. 6.3.2 Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Die Beschwerdeführerin ist noch jung, soweit aktenkundig gesund, verfügt zumindest über eine siebenjährige Schulbildung und Berufserfahrung in einem Coiffeursalon sowie über gute Französischkenntnisse. Zudem wohnen zahlreiche Familienangehörige und Freunde in Kamerun und es ist davon auszugehen, dass diese der Beschwerdeführerin bei der Reintegration behilflich sein werden. Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Kamerun in eine konkrete, ihre Existenz bedrohenden Situation geraten könnte. 6.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, hält sich die Beschwerdeführerin doch erst seit November 2004, mithin seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. 6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kamerun entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 13

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