Abtei lung IV D-4552/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juni 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, geboren (...), Sudan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4552/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein sudanesischer Staatsangehöriger aus A._______ – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 12. Februar 2007 verliess und nach C._______ (Indien) reiste, wo er sich während über drei Jahren aufhielt, bis er am 2. Juni 2010 von Mumbai auf dem Luftweg in die Schweiz einreiste und am 3. Juni 2010 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Flughafen Zürich-Kloten vom 7. Juni 2010 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 11. Juni 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit dem Jahr 2005 in Khartoum studiert, dass am 10. Mai 2006 seine Mutter und einer seiner Brüder anlässlich eines Verwandtenbesuches im ursprünglichen Herkunftsort D._______ (Region Darfur) bei einem Luftangriff der sudanesischen Armee umgekommen seien, dass er am 15. Mai 2006 – im Rahmen einer ihm gewidmeten Unter stützungskampagne der HAQ (New Democratic Forces Movement), deren Mitglied er gewesen sei – an der Universität öffentlich über den Tod seiner Angehörigen gesprochen und dabei die Verantwortung für die Ereignisse dem sudanesischen Regime angelastet habe, dass er aus diesem Grund gleichentags festgenommen und ins Gefängnis Khober in Khartoum verbracht worden sei, dass er dort während 15 Tagen zwar nicht befragt, aber regelmässig geschlagen worden sei und man Zigaretten auf seinem Körper ausgedrückt habe, dass er sich vor seiner Freilassung schriftlich habe verpflichten müssen, keine politischen Aktivitäten mehr auszuüben und nicht mehr über den Tod seiner Angehörigen zu sprechen, dass er ferner einer Meldepflicht unterworfen worden sei und sich jeden Samstag beim Sicherheitsdienst zur Unterschriftsleistung hätte einfinden müssen, D-4552/2010 dass er dieser Verpflichtung jedoch nur einmal nachgekommen sei und sich danach ab Ende Juni 2006 klandestin in der Stadt E._______ aufgehalten habe, dass er in dieser Zeit den islamischen Glauben abgelegt und deshalb – nachdem dies publik geworden sei – unter anderem telefonische Morddrohungen erhalten habe, dass er im Übrigen im Jahre 2002 den Militärdienst verweigert habe, weshalb er das Land nicht hätte verlassen dürfen, dass er aus diesen Gründen am 12. Februar 2007 über den Flughafen von Khartoum ausgereist sei und sich nach Indien begeben habe, dass er nach einem rund 3-jährigen Aufenthalt in C._______ am 2. Juni 2010 auf dem Luftweg in die Schweiz weitergereist sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Juni 2010 ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten, dass er im Zusammenhang mit dem Ereignis, bei welchem angeblich seine Mutter und sein Bruder umgekommen seien, wenig ausführliche Angaben gemacht habe und namentlich weder detailliert über seine Verwandtschaft noch über die Gründe für den Luftangriff auf das Dorf, den genauen Zeitpunkt, die Anzahl Opfer und die von seinen Angehörigen nach dem Tod der Mutter und des Bruders unternommenen Schritte zu berichten gewusst habe, dass er sodann als angebliches Mitglied der HAQ nur sehr rudimentäre Kenntnisse über diese Partei habe und ferner seine Angaben zur geltend gemachten Inhaftierung stereotyp und vage ausgefallen seien, dass er im Weiteren das Ablegen des islamischen Glaubens nur in oberflächlicher Weise behauptet habe und seine Angabe, er habe diesen Akt einem breiten Umfeld bekannt gegeben, wenig plausibel wirke, D-4552/2010 dass auch seine angebliche Militärdienstverweigerung als blosse Schutzbehauptung zu werten sei, zumal diese kaum nur eine Ausrei sesperre zur Folge gehabt hätte und er – im Wissen darum, von einem allfälligen universitären Abschluss ausgeschlossen zu sein – wohl kein Studium begonnen hätte, dass schliesslich seine angeblich mittels Bestechung erfolgte Ausreise über den gut bewachten Flughafen von Khartoum unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer mit teilweise in Deutsch (Rechtsbegehren), teilweise in Arabisch (Beschwerdebegründung) verfasster Eingabe vom 24. Juni 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung vom 18. Juni 2010 aufzuheben und ihm Asyl zu erteilen beziehungsweise eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses, die allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat zu unterlassen, ersuchte, dass er schliesslich mittels Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 24. Juni 2010 die Übersetzung seiner handschriftlich in Arabisch abgefassten Beschwerdebegründung von Amtes wegen beantragte, mit der Begründung, die Kontaktaufnahme mit einem qualifi zierten Dolmetscher sei ihm angesichts seines Aufenthaltes in der Transitzone des Flughafens nur sehr schwer möglich, dass der Instruktionsrichter die fremdsprachige Beschwerdebegründung antragsgemäss von Amtes wegen in eine Amtssprache des Bundes übersetzen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-4552/2010 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn D-4552/2010 sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem BFM als nicht glaubhaft erachtet, dass dabei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die obenstehend zusammengefasst wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe vom 24. Juni 2010 nicht gelingt, die ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Ungereimtheiten zu entkräften, dass seine teilweise ausführlicheren Angaben zum Luftangriff auf sein Heimatdorf, zum Tod seiner Familienangehörigen und zur HAQ nachgeschobene Vorbringen zu den konkreten Vorhalten des BFM zu bezeichnen sind, dass der Beschwerdeführer sodann erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, er sei während der 15-tägigen Inhaftierung täglich einvernommen und dabei zu seiner Beziehung zu bewaffneten Gruppierungen und zum Wirken der HAQ in Darfur befragt worden, dass er demgegenüber in der einlässlichen Anhörung vom 11. Juni 2010 ausdrücklich angegeben hatte, er sei nie befragt worden (vgl. BFM-act. A14, S. 9, F. 98), dass der Beschwerdeführer im Weiteren in der Beschwerdeeingabe – wie bereits in der Anhörung vom 11. Juni 2010 (vgl. BFM-act. A14, S. 8, F. 91) – angibt, es seien während seiner Inhaftierung Zigaretten auf seinem Körper ausgedrückt worden, in der Anhörung jedoch das Vorliegen entsprechender Narben verneinte (vgl. BFM-act. A14, a.a.O.), dass indessen erfahrungsgemäss eine Misshandlung mit brennenden Zigaretten in aller Regel entsprechende Spuren am Körper zurücklässt, weshalb die Behauptung nicht plausibel erscheint und daher die auch im Gesamtkontext seiner Vorbringen unglaubhaft wirkenden Angaben des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen, D-4552/2010 dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Einzelheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe vom 24. Juni 2010 einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das BFM im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht als zulässig bezeichnete, nachdem seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine ihm im Sudan drohende völkerrechtswidrige Bestrafung oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ergeben, dass ferner weder die allgemeine Lage in Khartoum – woher der Beschwerdeführer stammt – noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist, D-4552/2010 dass es sich – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat – beim Beschwerdeführer um einen jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, der über eine gute Ausbil dung verfügt und in seinem Heimatstaat darüber hinaus auf die Unterstützung durch ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zählen kann, dass es ihm vor diesem Hintergrund leicht fallen dürfte, sich im Sudan auch nach einer mehrjährigen Landesabwesenheit wiederum eine menschenwürdige Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Sudan schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da seine Rechtsbegehren nach den obenstehenden Ausführungen als aussichtslos zu bezeichnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4552/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 9