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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2020 D-4543/2020

28 ottobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,551 parole·~13 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 10. September 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4543/2020 law/fes

Urteil v o m 2 8 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 10. September 2020 / N (…).

D-4543/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 12. März 2015 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. März 2012 zufolge Unglaubhaftigkeit ihrer Gesuchsvorbringen ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2613/2015 vom 15. Juni 2015 auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. April 2015 wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. September 2020 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und beantragte, es sei auf die Verfügung vom 12. März 2015 zurückzukommen und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen, dass zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der vorliegenden Sache die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als vorsorgliche Massnahme der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch auszusetzen und die kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen, dass zudem um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht einer Kostenvorschusserhebung ersucht wurde, dass mit dem Wiedererwägungsgesuch ein ärztlicher Bericht der (…) vom 30. Juni 2014, ein Verlaufsbericht der (…) vom 4. November 2015, diverse Austritts- und Kurzaustrittsberichte der (…) aus der Zeit zwischen Mai 2015 bis Januar 2018, einen Abschlussbericht der (…) vom 20. November 2019, zwei ärztliche Gutachten der (…) vom 1. und 13. Juli 2020 und diverse Länderberichte zu Äthiopien eingereicht wurden, dass im Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Asylentscheid vom 12. März 2015 erheblich verschlechtert, sie sei seit dem 4. Oktober 2012 durchgehend in ambulanter Behandlung, habe seither mehrmals stationär behandelt werden müssen und es bestehe eine hohe Gefahr der Suizidalität,

D-4543/2020 dass sich während den Behandlungen klare Hinweise auf die traumatischen Geschehnisse gezeigt hätten, welche der Beschwerdeführerin in Äthiopien widerfahren seien, wie die physische und psychische Gewalt in ihrer Ehe, die Vergewaltigung durch mehrere Polizisten sowie die dadurch erfolgte Stigmatisierung und Diskriminierung, dass das SEM in ungenügender Weise berücksichtigt habe, in welcher Weise die ärztliche Diagnose die Ausführungen der Beschwerdeführerin stützen würden, dass im ärztlichen Verlaufsbericht vom 4. November 2015 festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin in hohem Masse hilflos und desorientiert sei und auch bei geduldigem und vorsichtigem Nachfragen die gesellschaftspolitischen Verhältnisse in der Herkunftsregion, als deren Folgen sie traumatisiert worden sei, nicht adäquat beschreiben könne, dass im ärztlichen Kurzaustrittsbericht vom 2. Dezember 2016 festgehalten werde, die Beschwerdeführerin leide während des Gespräches unter Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, sie gebe an, nicht zu wissen, wie der Ort heisse, an dem sie sich befinde, obwohl sie nicht zum ersten Mal dort hospitalisiert worden sei, dass in diesem Bericht auch festgehalten worden sei, es sei vorgekommen, dass die Beschwerdeführerin nachts schreiend in den Korridor gerannt sei und gemeint habe, die Polizei hole sie ab, und im Abschlussbericht vom 20. November 2019 festgehalten werde, die Patientin habe grosse Angst vor der Polizei und habe sich zuerst unter den Stühlen im Wartezimmer versteckt, dass das SEM die vorgebrachte Vergewaltigung als nachgeschoben gewertet habe, weil die Beschwerdeführerin diese bei der Befragung zur Person (BzP) nicht erwähnt habe, dass die sexuelle Gewalt, welche die Beschwerdeführerin in Äthiopien erlebt haben müsse, in den medizinischen Gutachten gezielt angesprochen werde, dass die Ärzte im Bericht vom 4. November 2015 schreiben würden, für die Beschwerdeführerin stelle Veränderung und insbesondere sanitäre Anlagen teilen zu müssen, eine schier unlösbare Aufgabe dar, da sie aufgrund diverser traumatisierender Erfahrungen auch beim Wasserlösen und Stuhl-

D-4543/2020 gang Schmerzen, Aufflammen von Erinnerungen, teils mit Lautentäusserungen und Weinen währenddessen und damit verbunden grosser Zeitaufwand und massives Schamgefühl habe, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zu den Unzulässigkeitsgründen auch massive häusliche Gewalt unter Art. 3 EMRK subsumiere (vgl. Urteil des BVGer D-5101/2016), dass das Bundesverwaltungsgericht sich in der Vergangenheit mit der Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien auseinandergesetzt habe und festhalte, dass zum Aufbau einer sicheren Existenz ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar seien, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft nicht akzeptiert und als suspekt gelten würden, allgemein davon ausgegangen werde, sie seien auf der Suche nach sexuellen Abenteuern, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern habe, von ihren Geschwistern bereits keine Unterstützung erfahren habe, als sie massive Gewalt in ihrer Ehe erlebt habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, sie würden ihr ein soziales Beziehungsnetz bieten können, dass psychische Erkrankungen in Äthiopien mit starker Stigmatisierung einhergingen und übernatürliche Kräfte für die psychische Erkrankung verantwortlich gemacht würden und die Betroffenen deshalb den Zugang zum familiären Beziehungsnetz verlören und sich selbst überlassen sowie und marginalisiert würden, dass es klare Anhaltspunkte gebe, es handle sich um eine krankheitsbedingte Suizidgefahr und nicht um eine Suizidabsicht, die sich aus rein reaktiver Natur im Hinblick auf einen allfälligen Wegweisungsvollzug ergeben habe, weshalb die Behörden im Rahmen von Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorkehren müssten, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt werde, dass die Lage der Beschwerdeführerin aufgrund der Corona-Situation und damit schlechteren medizinischen Versorgung sowie wirtschaftlicher Lage in Äthiopien neu beurteilt werden müsse, zumal Äthiopien zu den Ländern gehöre, welche am meisten von der Corona-Pandemie betroffen seien im subsaharischen Afrika,

D-4543/2020 dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 10. September 2020 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 4. September 2020 nicht eintrat und feststellte, die Verfügung vom 12. März 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar, die Anträge auf Sistierung des Vollzugs, Erlass der Verfahrenskosten sowie der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ablehnte, eine Gebühr von Fr. 600.– erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat mit der Begründung, die erneut geltend gemachte Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien sei bereits im vorausgegangenen Entscheid des SEM vom 12. März 2015 sowie der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 beurteilt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung explizit festgehalten habe, die geltend gemachte Verfolgungssituation erscheine angesichts zahlloser Unstimmigkeiten unglaubhaft, woran die aktuellen ärztlichen Berichte nichts zu ändern vermöchten, dass den Berichten keine konkreten Hinweise zu entnehmen seien, die darauf schliessen liessen, dass ihre vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen Ursache für ihre schlechte psychische Verfassung seien, dass das SEM diese Vorbringen somit keiner neuerlichen Würdigung unterziehe, da ihm dafür die funktionale Zuständigkeit fehle, weshalb auf diese Vorbringen nicht eingetreten werde, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibe, beim Bundesverwaltungsgericht die bereits vorgetragenen Sachverhaltselemente revisionsrechtlich geltend zu machen, dass sich das SEM und das Bundesverwaltungsgericht in seinen Zwischenverfügungen vom 7. Mai 2015 und 18. Mai 2015 mit den diagnostizierten psychischen Problemen und der Suizidalität bereits auseinandergesetzt und festgehalten hätten, diese würden den Wegeweisungsvollzug nach Äthiopien weder unzulässig noch unzumutbar machen, dass die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 indessen für sich alleine der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehe, vielmehr müssten im Einzelfall konkrete Hinweise dafür bestehen, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine medizinische Notlage oder existenzbedrohende Situation zu geraten,

D-4543/2020 dass sich solche konkreten Hinweise vor dem Hintergrund der Covid-19- Pandemie weder aus ihren Ausführungen noch aus den Akten ergäben, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2020 handelnd durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichte und beantragte, es sei revisionsrechtlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2613/2015 vom 12. März 2015 zurückzukommen und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei der Asylentscheid des SEM vom 12. März 2015 aufzuheben und die vorliegende Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der vorliegenden Sache die aufschiebende Wirkung zu erteilen und als superprovisorische Massnahme der Vollzug der Wegweisung bis zum Urteil über das vorliegende Revisionsgesuch auszusetzen und die kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen, dass in der als Revisionsgesuch betitelten Eingabe geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 4. September 2020 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht, mit welchem sie die analogen Vorbringen wie in der vorliegenden Revision geltend gemacht habe, weil das SEM im Entscheid vom 10. September 2020 festgehalten habe, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um Revisionsgründe handeln würde, welche in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten, allein daraus ergebe sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Sache, dass mit der nachträglich eingetretenen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und der medizinischen Versorgungslage in Äthiopien neue erhebliche Tatsachen vorgebracht würden, welche geeignet seien, zu einer Neueinschätzung der Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, mithin der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen werde,

D-4543/2020 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. September 2020 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. September 2020 die restlichen Beilagen zum Revisionsgesuch einreichen liess, dass am 18. September 2020 eine Ergänzung zum Revisionsgesuch eingereicht und geltend gemacht wurde, dass die behandelnde Psychologin und die Oberärztin festgehalten hätten, dass die Fortsetzung der Behandlung der Beschwerdeführerin notwendig und bei einer Reaktivierung der Traumata mit einer Destabilisierung zu rechnen sei, es sei unklar, wie das SEM beziehungsweise das kantonale Migrationsamt die Gesundheit und das Leben der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland sicherstellen würden, dass sich das SEM in der Verfügung vom 12. März 2015 auf ein Universitätsspital in B._______ bezogen habe, folglich dem Ort, in welchem die Beschwerdeführerin traumatisiert worden sei und wovon die Psychologin gerade abgeraten habe, dass mit der Ergänzung ein ärztlicher Bericht zuhanden der kantonalen Migrationsbehörde vom 1. Juli 2020 und ein Schreiben der Migrationsbehörde vom 28. Juli 2020 an die Rechtsvertreterin hinsichtlich der Vollzugsmodalitäten eingereicht worden sind, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 24. September 2020 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herstellte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das SEM zur Vernehmlassung einlud, dass er feststellte, bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. September 2020 könne es sich entgegen der Qualifikation durch das SEM nicht um eine Revision handeln, da das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des SEM vom 12. März 2015 im Rahmen eines Urteils nicht materiell überprüft habe, sondern auf die Beschwerde vom 23. April 2015 mit Urteil D-2613/2015 vom 15. Juni 2015 mangels Kostenvorschussleistung gar nicht eingetreten sei, dass deshalb das Bundesverwaltungsgericht die als Revisionsgesuch betitelte Eingabe vom 14. September 2020 als Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 10. September 2020 entgegennehme,

D-4543/2020 dass das SEM in der Vernehmlassung vom 29. September 2020 ausführte, es sei mit dem Bundesverwaltungsgericht einherzugehen, dass das SEM fälschlicherweise von einer fehlenden funktionalen Zuständigkeit ausgegangen sei und die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch einer materiellen Prüfung hätte unterziehen müssen, dass in einer summarischen Prüfung jedoch ebenso festzustellen sei, dass auch vor dem Hintergrund der neu eingereichten Arztberichte im Rahmen des Wiederwägungsgesuchs keine wesentlich veränderte Sachlage bestehe, welche den Asylentscheid des SEM vom 12. März 2015 hätte umzustossen vermögen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-4543/2020 dass das SEM vorliegend die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch vom 4. September 2020 materiell nicht würdigte, weil es fälschlicherweise davon ausgegangen ist, ihm fehle hierfür die funktionale Zuständigkeit, dass es sodann auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, obwohl dieses hinreichend begründet und mit neuen Arztberichten unterlegt worden ist, weshalb keine Verweigerung der Mitwirkung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VwVG festzustellen ist, dass zahlreiche neue Arztberichte eingereicht worden sind und seit der letzten Beurteilung in der Verfügung vom 12. März 2015 mehr als fünf Jahre vergangen sind, dass das SEM in der Vernehmlassung vom 29. September 2020 selbst – und dies zu Recht (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; 2010/27 E. 2.1) – ausführte, es hätte die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch einer materiellen Prüfung unterziehen müssen, dass im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), dass demnach das SEM die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2, 2012/24 E. 3.4, 2010/41 E. 6.4.2, m.w.H.), dass eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht fällt, zumal das SEM gar keine Prüfung der Vorbringen des Wiedererwägungsgesuchs vorgenommen hat und der Beschwerdeführerin durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge, dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 10. September 2020 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/34

D-4543/2020 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) sind, dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2360.– festgelegt wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4543/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 10. September 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2360.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

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