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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2019 D-4538/2019

16 settembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,214 parole·~11 min·9

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. September 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4538/2019 wiv

Urteil v o m 1 6 . September 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. September 2019.

D-4538/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Araber mit letztem Aufenthalt in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 28. Juni 2017 verliess und sich anschliessend illegal in Spanien und in Frankreich aufhielt, bis er am 12. Juni 2019 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 17. Juni 2019 die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm und am 24. Juni 2019 mit ihm ein persönliches Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) durchführte, dass das SEM das Dublin-Verfahren am 31. Juli 2019 als beendet erklärte und die Prüfung des Asylverfahrens durch die Schweiz verfügte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 23. August 2019 zu seinen Asylgründen anhörte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er habe ab Mai oder Juni 2014 Schwierigkeiten mit zwei Drogenhändlern gehabt, denen von einer Drittperson gesagt worden sei, er habe aus ihrem Wagen Drogen und Geld gestohlen, dass er von den beiden Drogenhändlern geschlagen und mit einem Messer am Fuss verletzt worden sei, weshalb er in ein Spital gebracht worden sei, dass er danach bei der Polizei Anzeige erstattet habe, die Täter aber auch anhand von ihm vorgelegten Fotografien nicht habe identifizieren können, dass die Polizei ihm gesagt habe, er solle sich melden, falls er erneut Probleme habe, dass er von den beiden Drogenhändlern erneut gesucht worden und zirka einen Monat später nach B._______ gegangen sei, dass er Anfang 2016 mit einem von den spanischen Behörden ausgestellten Visum erstmals nach Spanien gereist und nach knapp einem Monat wieder nach Algerien zurückgekehrt sei,

D-4538/2019 dass er in B._______ mit der Zeit Arbeit gefunden habe und im Juli 2017 mit einem von den spanischen Behörden ausgestellten Visum erneut nach Spanien gereist sei, weil er gehofft habe, in Europa bessere Verdienstmöglichkeiten zu haben, dass das SEM mit Verfügung vom 2. September 2019 – eröffnet am selben Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass den Problemen mit den zwei Unbekannten ein Verfolgungsmotiv aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zugrunde gelegen habe, dass der algerische Staat seiner Schutzpflicht nachgekommen sei, da seine Anzeige von der Polizei entgegengenommen worden sei und diese Ermittlungen eingeleitet habe, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich bei künftigen Problemen erneut an die Polizei zu wenden und um Schutz nachzusuchen, dass die Vorbringen, die im Zusammenhang mit den sozialen und wirtschaftlichen Problemen in Algerien stünden, ebenso keine Asylrelevanz entfalten würden, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2019 (Poststempel: 6. September 2019, Eingang Bundesverwaltungsgericht: 9. September 2019) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht durchführbar sei sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte,

D-4538/2019 dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form am 9. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bezüglich des Eventualantrags, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, festzuhalten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb auf den Verfahrensantrag bezüglich Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,

D-4538/2019 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat, dass die Nachstellungen und Drohungen, die der Beschwerdeführer durch Drogenhändler erlitten habe, gemeinrechtlich motiviert sind und somit nicht aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe erfolgten, weshalb sie asylrechtlich klarerweise nicht relevant sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

D-4538/2019 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

D-4538/2019 dass der Beschwerdeführer sich an die grundsätzlich schutzwilligen und -bereiten algerischen Sicherheitsbehörden wenden kann, sollte er von den kriminellen Drogenhändlern erneut bedroht werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner zweiten Ausreise nach Spanien eigenen Angaben gemäss längere Zeit in B._______ gelebt und gearbeitet habe, wo er mit den Kriminellen keine Schwierigkeiten gehabt habe, sodass davon ausgegangen werden kann, er verfüge über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, sollte er nicht an seinen Herkunftsort zurückkehren wollen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass unter Berücksichtigung der heutigen Sicherheitslage in Algerien keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre, zumal dort keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse herrscht, dass der noch junge Beschwerdeführer den Akten gemäss keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme hat, über eine durchschnittliche Schulbildung und eine Berufsausbildung sowie Berufserfahrung verfügt, dass er in Algerien mit seinen Eltern und Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz und den Akten gemäss auch über einen Freundeskreis verfügt, was ihm eine Reintegration erleichtern wird, dass der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

D-4538/2019 dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch unbesehen der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4538/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

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