Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4537/2018
Urteil v o m 1 6 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Marokko, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2018 / N (…).
D-4537/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer wurde vom (Nennung Behörde) am (...) wegen (Nennung Delikte und Strafe) verurteilt. Gemäss diesem Urteil hatte sich der Beschwerdeführer seit dem Jahre (...) illegal und unter falscher Identität in der Schweiz aufgehalten und sich hierzulande delinquent verhalten. Er wurde in der Folge am (...) nach Marokko ausgeschafft. Am (...) wurde er nach erneuter illegaler Einreise in die Schweiz in (...) verhaftet und deswegen sowie wegen erneuter Delinquenz mit (Nennung Delikte und Strafe) verurteilt. Ein am (...) gestelltes Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbots und um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom (...) abgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer den behördlichen Anweisungen, die Schweiz zu verlassen, nicht nachkam, wurde er am (...) in Ausschaffungshaft gesetzt und am (...) nach Marokko ausgeschafft. Nach erneuter illegaler Einreise im (...) wurde er neuerlich verhaftet und in Ausschaffungshaft gesetzt, aus welcher er am (...) entlassen wurde (vgl. für eine ausführliche Chronologie der Ereignisse die Darstellung im angefochtenen Entscheid S. 3 f.). A.b Am 2. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem B._______ ein Asylgesuch. Am (...) wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ festgenommen und inhaftiert. Am 21. Juni 2018 wurde er vom SEM im (Nennung Institution) zu seinen Asylgründen angehört. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, während der Dauer seiner Ausschaffungshaft habe er zu Beginn des Jahres (...) ein Gerichtsurteil erhalten, worin er von (Nennung Straftatbestände) gelesen habe. Daraufhin habe er einen Strafregisterauszug bestellt. Diesem habe er entnehmen können, dass er – fälschlicherweise – beschuldigt worden sei, in den Jahren (...) bis (...) (Nennung Delikte) begangen zu haben. Da er sich zu dieser Zeit jedoch in Marokko und in D._______ und nicht in der Schweiz aufgehalten habe, sei ihm klar geworden, dass die schweizerischen Strafbehörden ihn mit seinem Bruder verwechselt hätten. Da er in der Folge aus der Schweiz ausgeschafft worden sei, habe er keine Zeit mehr gehabt, einen Rekurs einzureichen. Nach seiner neuerlichen Einreise im (...) seien durch die Schweizer Behörden die gleichen Vorwürfe nochmals gegen ihn erhoben worden. Vor dem (Nennung Behörde) habe er geltend gemacht, dass nicht er, sondern sein Bruder die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen habe. Seine Angehörigen in der Heimat hätten erfahren, dass er sich vor Gericht selber verteidigt
D-4537/2018 habe, weshalb es ihm jetzt unmöglich sei, dorthin zurückzukehren. Seine Familie sei wütend auf ihn und werde ihn im Falle einer Rückkehr verfolgen. Er habe infolge fehlender finanzieller Mittel und Wohnmöglichkeiten auch keine Möglichkeit, an einem anderen Ort als in seiner Herkunftsstadt E._______ zu leben. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 – eröffnet am 16. Juli 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Weiter verzichtete es auf die Anordnung der Wegweisung und hielt diesbezüglich in den Erwägungen fest, die Zuständigkeit für den Entscheid über den weiteren Aufenthalt liege bei den ausländerrechtlichen Behörden. Mit Verfügung vom (...) habe das zuständige kantonale Migrationsamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet. Es habe den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Jene Wegweisung sei in Rechtskraft erwachsen. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 12. Juli 2018 (Datum Poststempel: 9. August 2018) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und beantragte sinngemäss die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Der Beschwerde beigelegt waren (Auflistung Beweismittel). D. Mit Schreiben vom 13. August 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und teilte ihm gleichzeitig mit, dass auf diese nach Prüfung der Akten zurückgekommen werde. Sodann wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
D-4537/2018 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen fest, bei der geltend gemachten Verfolgung durch Familienangehörige handle es sich um Drohungen durch Dritte, deren Handlungen von den marokkanischen Behörden nicht geduldet würden. Der marokkanische Staat sei als schutzwillig und schutzfähig zu erachten. Der
D-4537/2018 Einwand, der Beschwerdeführer könne keine polizeiliche Hilfe anfordern, weil seine Angehörigen zu schnell handeln würden und weil es kompliziert sei, bei den Behörden um Schutz zu ersuchen, sei als pauschal und hypothetisch zu bezeichnen. So habe er seine Annahme mit keinen stichhaltigen Hinweisen oder Beweismitteln belegen können. Daran ändere auch die Tatsache, dass die Behörden ihm keinen hundertprozentigen Schutz bieten könnten, nichts. Entsprechend seien seine Befürchtungen, von seiner Familie verfolgt zu werden, nicht asylrelevant. Sodann sei seine Annahme, wonach er aus finanziellen Gründen in keinem anderen Ort als in E._______ – seinem Heimatort – leben könne, nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer habe sich über Jahre hinaus in (Aufzählung Länder) aufgehalten, wo er eigenen Angaben zufolge jeweils in verschiedenen Bereichen gearbeitet habe. Es sei somit davon auszugehen, dass er sich im eigenen Heimatland ohne grosse Schwierigkeiten wiedereingliedern werden könne, auch wenn dies nicht in E._______ sein sollte. Zudem hätte er fern von E._______ vor seiner Familie nichts zu befürchten, zumal er keine möglichen überregionalen Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht habe. Daher sei auch die angebliche Unmöglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Sinne von Art. 3 AsylG nicht relevant. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer, er müsse bei einer Rückkehr nach Marokko um sein Leben fürchten. Er sei nämlich im Jahre (...), nachdem er in seine Heimat abgeschoben worden sei, von seinen Familienangehörigen gewalttätig angegriffen und mit dem Tod bedroht worden. Die eingereichten (Nennung Beweismittel) würden dies bestätigen. Aus Angst um sein Leben habe er Marokko daher wieder verlassen. Eine Rückkehr in seine Heimat stelle keine Option für ihn dar, da seine Familie ihn – sobald er sich bei den Behörden melden würde – finden und erneut verfolgen werde. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern. Das SEM hat in seinem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen lassen. Insbesondere ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach die marokkanischen Behörden als schutzwillig und schutzfähig zu
D-4537/2018 bezeichnen sind. Zudem hat es zu Recht erwogen, dass die diesbezüglichen Einwände als unbehelflich zu erachten sind. Der Beschwerdeführer hat es offensichtlich bislang nicht als notwendig erachtet, die heimatlichen Behörden über die geltend gemachte Verfolgung durch seine Angehörigen überhaupt in Kenntnis zu setzen. Bezeichnenderweise hat er im Rahmen der Anhörung in keiner Weise näher ausgeführt, aufgrund welcher konkreten Umstände es sich als kompliziert erweise, bei den Behörden um Schutz zu ersuchen. Die (Nennung Beweismittel), gemäss welchen sich der Beschwerdeführer wegen (Nennung Grund) habe behandeln lassen müssen, vermögen an dieser Einschätzung respektive an der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen nichts zu ändern. Zudem datieren diese den fraglichen Vorfall einerseits auf den 31. Mai 2017 als auch auf den nicht existierenden 31. Juni 2017. Ausserdem gestand der Beschwerdeführer auf wiederholte Nachfrage anlässlich der Anhörung vom 21. Juni 2018 in diesem Zusammenhang ein, dass bislang nichts Konkretes geschehen sei (vgl. SEM act. A16/18 S. 14), was mit den Ausführungen in den (Nennung Beweismittel) nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann. Die erwähnten Dokumente erweisen sich daher als nicht beweiskräftig. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu den weiteren Erwägungen des SEM nicht äussert, kann schliesslich – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die Wegweisung nicht angeordnet, sondern auf die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden verwiesen. Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer vorliegend nicht beanstandet. In seiner Beschwerdeschrift macht er keine Wegweisungsvollzugshindernisse geltend, die über die Frage der Flüchtlingseigenschaft hinausgehen, und seiner Rechtsmitteleingabe können diesbezüglich auch keine formellen Rügen entnommen werden. Damit kann die Frage offengelassen werden, ob das SEM – ungeachtet der Wegweisungsverfügung des zuständigen kantonalen Migrationsamtes vom (...) –allenfalls gehalten
D-4537/2018 gewesen wäre, formell die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug anzuordnen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4537/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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