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Bundesverwaltungsgericht 18.08.2015 D-4533/2015

18 agosto 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,067 parole·~10 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4533/2015

Urteil v o m 1 8 . August 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren (…), Somalia, vertreten durch Titus Dürst, Anlaufstelle Baselland, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015 / N (…).

D-4533/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2015 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 30. April 2015 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass er angab, in Italien seien ihm die Fingerabdrücke genommen worden, aber er habe nicht in Italien bleiben wollen, weil man in Italien auf sich alleine gestellt sei, im Übrigen lebe seine Halbschwester in der Schweiz und er möge die Schweiz, dass das SEM die italienischen Behörden am 6. Mai 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte, dass dieses Ersuchen unbeantwortet geblieben ist, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. Juli 2015 an das SEM mit dem Hinweis auf den psychisch labilen Zustand des Beschwerdeführers aufgrund erlittener Kriegserlebnisse im Heimatstaat um "Einleitung entsprechender Massnahmen" ersuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Juli 2015 – eröffnet am 15. Juli 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Italien wegwies, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,

D-4533/2015 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juli 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und die zuständigen Behörden unverzüglich anzuweisen seien, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, dass eine umfassende medizinische und psychologische Abklärung des Beschwerdeführers zu veranlassen, eine Anhörung zu den Asylgründen zu terminieren und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei, dass überdies die Entlassung aus der Ausschaffungshaft beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 mangels Zuständigkeit auf die Haftbeschwerde nicht eintrat, die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 10. August 2015 erhob, dass schliesslich die Vollzugsbehörden angewiesen wurden, den medizinischen Sachverhalt bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten zu berücksichtigen, wobei ihnen zu diesem Zweck der mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht in Kopie zugestellt wurde, dass der mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 erhobene Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht und in vollständiger Höhe einging,

D-4533/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (Art. 21 Abs. 1 VGG) und das Gericht – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-4533/2015 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2015 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, dass das Ersuchen des SEM an die italienischen Behörden vom 6. Mai 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin– III-VO unbeantwortet geblieben ist, dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage in Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin–III-VO zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung nach Italien unter anderem angab, er habe nicht in Italien bleiben wollen, weil dort die Betreuung ungenügend sei, im Übrigen lebe seine Halbschwester in der Schweiz,

D-4533/2015 dass der Rechtsvertreter im Weiteren mit Schreiben vom 3. Juli 2015 an das SEM mit dem Hinweis auf den psychisch labilen Zustand des Beschwerdeführers aufgrund erlittener Kriegserlebnisse im Heimatstaat um "Einleitung entsprechender Massnahmen" ersuchte, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des psychischen Zustands des Beschwerdeführers feststellte, dass keine entsprechenden medizinischen Akten vorliegen würden und der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung angegeben habe, es gehe ihm gut, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen gesundheitlichen Schwierigkeiten ohnehin an eine medizinische Institution in Italien wenden könne, dass in der Beschwerde gerügt wurde, das SEM hätte den medizinischen Sachverhalt eingehender abklären müssen, dass eine umfassende medizinische und psychologische Abklärung des Beschwerdeführers zu veranlassen sei, dass die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach selbst bei Vorliegen psychischer Leiden ein Selbsteintritt zu verneinen sei, da Italien über die notwendigen Behandlungsstrukturen verfüge, zu bestätigen ist und sich daher die diesbezügliche Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung als unzutreffend erweist, dass die in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene implizite Rüge, ein Wegweisungsvollzug nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK verstossen, da Italien keine hinreichende Behandlung der psychischen Leiden gewährleisten könne, ebenfalls unzutreffend ist, zumal sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur ausgehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4425/2015 vom 22. Juli 2015 E. 5.3 sowie Urteil des EGMR vom 30. Juni 2015, A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13 § 36), dass der Antrag in der Beschwerde, es sei eine umfassende psychologische Abklärung des Beschwerdeführers zu veranlassen, mangels Notwendigkeit abzuweisen ist, dass der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers in den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, und, wie vorstehend erwähnt, die Voll-

D-4533/2015 zugsbehörden mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 angewiesen wurden, den medizinischen Sachverhalt bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten zu berücksichtigen, wobei ihnen zu diesem Zweck der mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht in Kopie zugestellt wurde, dass auch die in der Schweiz lebende Halbschwester des Beschwerdeführers keinen Grund zum Selbsteintritt begründet (vgl. Urteil A.S. a.a.O., § 45 ff.), dass schliesslich keine Verletzung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt, dass es sich bei dieser humanitären Klausel um eine Ermessensbestimmung handelt und ein – wie dies vorliegend der Fall ist – sachgerecht ausgeübtes Ermessen des SEM vom Gericht daher zu respektieren ist (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 [zur Publikation vorgesehen]), dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen),

D-4533/2015 dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich bei dieser Sachlage der Antrag auf Terminierung der Anhörung zu den Asylgründen als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4533/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Linus Sonderegger

Versand:

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