Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4531/2011 law/auj Urteil v om 3 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], dessen Ehefrau B._______, geboren am […], und deren Töchter C._______, geboren am […], und D._______, geboren am […], Armenien, […], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2011 / N […].
D4531/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die beschwerdeführenden Eltern – armenische Staatsangehörige aus Erevan – am 25. Dezember 2010 mit ihren beiden Kindern in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 29. Dezember 2010 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien der Eltern und der […]jährigen Tochter erhob und sie zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen befragte, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2010 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Z._______ zuwies, dass das BFM die Eltern und die […]jährige Tochter am 24. Mai 2011 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der beschwerdeführende Vater zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, er sei als Mitarbeiter des Innenministeriums für die Ausstellung von Pässen zuständig gewesen und habe im Februar 2007 auf einen Korruptionsskandal aufmerksam gemacht, dass die anschliessende Untersuchung zur disziplinarischen Bestrafung seines Vorgesetzten geführt habe, welcher einem einflussreichen […] Geschäftsmann […] Herkunft eigenmächtig einen armenischen Pass ausgestellt habe, dass er in der Folge wiederholt bedroht und zum Rückzug seiner Aussagen aufgefordert worden sei, dass sein Vorgesetzter im Oktober 2008 wieder befördert worden sei und ihn zur Kündigung seiner Arbeitsstelle gedrängt habe, dass er im März 2009 seine Stelle gekündigt habe, jedoch auch nach der Kündigung weiterhin bedroht worden sei, dass der zuständige Staatsanwalt ihn vor der Ausreise mehrmals telefonisch vorgeladen habe, er diese Vorladungen jedoch jeweils ignoriert habe, um sich und seine Familie nicht durch weitere Aussagen
D4531/2011 zu kriminellen Machenschaften beziehungsweise Korruption zu gefährden, und sie Armenien schliesslich verlassen hätten, dass seine Ehefrau und die Tochter keine eigenen Asylgründe geltend machten und angaben, ihren Heimatstaat wegen der Probleme ihres Ehemannes und Vaters verlassen zu haben, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung ihrer Asylgesuche im EVZ Vallorbe am 25. Dezember 2010 zum Nachweis ihrer Identität zahlreiche Dokumente abgaben, so unter anderen einen Militärausweis, einen Führerschein, eine Geburtsurkunde und Arbeitsbücher des Ehemannes und Vaters, einen Eheschein sowie Schuldiplome beziehungsweise zeugnisse (vgl. BFMact. A8/10 S. 4), dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2011 – eröffnet am 11. August 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf die Asylgesuche zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführenden hätten innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben und ihre Asylgesuche mit Aussagen begründet, die – ohne das Erfordernis zusätzlicher Abklärungen – nicht auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schliessen liessen, dass die Beschwerdeführenden am 17. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und darin beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 9. August 2011 aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung ans BFM zurückzuweisen; eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit i.S.v. Art. 83 Abs. 4 beziehungsweise Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu gewähren, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchen, es sei ihnen die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten,
D4531/2011 dass sie mit der Beschwerde Kopien der Pässe der Eltern einreichten, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 24. August 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden guthiess, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. August 2011 eine Fürsorgebestätigung nachreichten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. August 2011 die Beschwerde der Vorinstanz mit deren Akten zur Vernehmlassung überwies und diese einlud, sich unter anderem auch zur Frage zu äussern, inwiefern es sich beim eingereichten Militärausweis (014265) des beschwerdeführenden Ehemannes und Vaters um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handeln könnte, dass das BFM sich in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2011 weder zu den Vorbingen in der Beschwerde, noch zum eingereichten Militärausweis vernehmen liess, dass das Bundesamt lediglich festhielt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwies und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Instruktionsrichter die Vernehmlassung des BFM den Beschwerdeführenden am 8. September 2011 zur Kenntnisnahme zustellte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
D4531/2011 das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass somit im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
D4531/2011 vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass gemäss der Rechtsprechung unter den Begriff “Reise oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise fallen, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen und diese Anforderungen grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten erfüllen, dass andere Ausweise wie Führerausweise, Berufs und Schulausweise sowie Geburtsurkunden, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, des Schulbesuches oder abschlusses oder einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70), dass unter den Begriff des Identitätsausweises beziehungsweise des Identitätspapiers – welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind – neben den Identitätskarten auch andere Ausweise fallen können, wie zum Beispiel ein Inlandpass (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70),
D4531/2011 dass in manchen Staaten auch militärische Ausweise zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt werden, weshalb ein solcher militärischer (Identitäts) Ausweis den gesetzlichen Anforderungen an ein Identitätspapier ebenfalls genügen kann, dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung ihrer Asylgesuche im EVZ Vallorbe am 25. Dezember 2010 zum Nachweis ihrer Identität unter anderem einen Militärausweis, einen Führerschein und eine Geburtsurkunde des Ehemannes und Vaters sowie einen Eheschein und Schuldiplome beziehungsweise zeugnisse einreichten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, beim abgegebenen Führerschein und denjenigen Dokumenten, welche mit keiner Fotografie versehen seien, handle es sich nicht um Reise oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. b und c AsylV 1, dass es jedoch ohne Begründung weiter festhält, der eingereichte Militärausweis genüge den Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Herkunftsnachweis nicht und daraus folgert, die Beschwerdeführenden hätten innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid wegen fehlender Papiere erfüllt sei, dass der Ehemann und Vater in der Beschwerde unter anderem vorbringt, er sei davon ausgegangen, die eingereichten Dokumente genügten, um seine eigene sowie die Identität seiner Familienmitglieder zu bezeugen, dass der Schlepper ihnen die Pässe – auch den […] Pass seiner in Y._______ geborenen jüngeren Tochter – abgenommen habe und sie nicht mehr habe aushändigen wollen,
D4531/2011 dass der beschwerdeführende Ehemann und Vater auf Beschwerdeebene Kopien seines Reisepasses sowie desjenigen seiner Ehefrau einreichte und erklärte, die Kopien vor der Ausreise aus Armenien sicherheitshalber angefertigt und diese am 21. Januar 2011 auf elektronischem Weg aus seiner Heimat erhalten zu haben, um in der Schweiz eine PrepaidSimKarte erwerben und einen Internetanschluss einrichten zu können, dass das BFM sich in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2011 inhaltlich zu den Beschwerdevorbringen nicht äussert und – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Instruktionsrichter – auch nicht zur Frage Stellung nimmt, inwiefern es sich beim eingereichten Militärausweis des beschwerdeführenden Ehemannes und Vaters um eine Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1 handeln könnte, dass das BFM daher in Bezug auf die Frage, ob es sich beim eingereichten Militärausweis des beschwerdeführenden Ehemannes und Vaters um ein rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. b und c AsylV 1 handelt oder nicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht abgeklärt hat, dass demnach auch nicht erstellt ist, ob der Grundtatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Gesuchseinreichung – erfüllt ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache an das BFM zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass den Beschwerdeführenden trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten ist, da sie im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten sind und ihnen durch die Beschwerdeführung keine notwendigen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 sowie Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D4531/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D4531/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 9. August 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das BFM zur Neubeurteilung zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger