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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2007 D-4531/2007

9 luglio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,265 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 28. Juni 2007 i.S. Nichteintreten au...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4531/2007 wet/wes {T 0/2} Urteil vom 9. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Wespi, Richterin Hirsig-Vouilloz, Schürch Gerichtsschreiber Weber A._______, geboren X._______, unbekannter Staatsangehörigkeit, alias A._______, geboren angeblich Y._______, Mali, c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz betreffend Verfügung vom 28. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / C._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen angeblichen Heimatstaat Mali im Mai 2005 verliess und via Algerien, Libyen und Italien am 8. Mai 2007 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass am 14. Mai 2007 die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ stattfand, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung im Wesentlichen angab, seine Mutter habe ihn einem Militärangehörigen übergeben in der Annahme, dieser ermögliche ihm einen Schulbesuch, dass ihm dieser Mann jedoch einen Schulbesuch verweigert und ihm vielmehr verschiedene Arbeiten im Haus zugewiesen habe, dass es aus diesem Grund zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, weshalb ihn der Mann während zweier Jahre im Haus festgehalten, ihm dabei verschiedene Kampftechniken beigebracht und ihn schliesslich mit dem Tod bedroht habe, da er sich geweigert habe, weiterhin den Anweisungen des Mannes zu folgen, dass er darauf den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, zumal seine Eltern schon vor einigen Jahren verstorben seien, dass - wegen Zweifeln an der Altersangabe - am 21. Mai 2007 ein medizinischer Experte beim Beschwerdeführer zwecks Altersbestimmung eine Knochenanalyse durchführte, welche ergab, das Knochenalter entspreche einem Lebensalter von 18 Jahren, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2007 das rechtliche Gehör zu diesem Ergebnis gewährte, ihn zusätzlich erneut zu seinem Alter befragte und dabei der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen festhielt, dass ein vom BFM am 4. Juni 2007 beauftragter Experte am 6. Juni 2007 mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch führte und aufgrund dessen am 13. Juni 2007 eine Herkunftsanalyse (LINGUA-Gutachten) über ihn erstellte, gemäss welcher der Beschwerdeführer eindeutig nicht in Mali, sondern entweder in Gambia oder Senegal sozialisiert worden sei, dass dem Beschwedeführer am 21. Juni 2007 zum Ergebnis dieser Analyse das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss gefestigter schweizerischer Rechtsprechung trage eine asylsuchende Person in materieller Hinsicht die Beweislast für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 22 und 23, 2000 Nr. 19 E. 8b S. 188),

3 dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 8. November 1991 geboren und damit minderjährig sei, sich jedoch die vorinstanzlichen Zweifel am angegebenen Alter des Beschwerdeführers durch eine Knochenaltersanalyse bestätigt hätten, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs aufgrund widersprüchlicher und unplausibler Vorbringen nicht gelungen sei, die angebliche Minderjährigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen, zumal der Beschwerdeführer auch sonst seit Einreichung des Asylgesuches nichts mehr in dieser Hinsicht unternommen habe, dass die Minderjährigkeit damit unbewiesen geblieben sei und der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe, weshalb das BFM bei der Fortsetzung des Asylverfahrens von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, dass die Sprachanalyse des LINGUA-Gutachters ergeben habe, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im sozialen Milieu von Mali, sondern von Gambia oder Senegal gross geworden sei, dass der Beschwerdeführer nur ungenügende oder falsche Angaben zu den Völkern, sozialen Gegebenheiten und den Sprachen der Region, in welcher er gelebt haben wolle, habe geben können, dass weiter die vom Beschwerdeführer angeführten Sozialisationsorte die von ihm verwendete Sprachform nicht zu begründen vermöchten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf seiner Herkunft aus Mali beharrt habe, ohne aber auf das Ergebnis der Analyse im Einzelnen konkret und differenziert einzugehen, dass demzufolge feststehe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe und daher auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten respektive es sei ihm Asyl zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-

4 reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass daher auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gegen die zutreffende vorinstanzliche Feststellung, wonach es ihm nicht gelungen sei, seine angeführte Minderjährigkeit zu beweisen, weshalb er als volljährig zu betrachten sei, keinerlei Argumente vorbringt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, dass der von der Vorinstanz beauftrage Experte aufgrund einer Sprachanalyse zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit nicht in Mali, sondern in Gambia oder in Senegal sozialisiert worden, dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),

5 dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass diese ferner einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse vom 6. Juni 2007 überzeugend dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen mit hinreichender Bestimmtheit nicht aus Mali stamme und durch seine tatsachenwidrigen Angaben die Asylbehörden über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a AsylV 1 getäuscht habe, dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-Analyse noch in seiner Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegenzuhalten vermag, dass seine Vorbringen die durch die Analyse eruierten Wissenslücken in Bezug auf landesspezifische Gegebenheiten und die sprachlichen Besonderheiten offensichtlich nicht zu erklären vermögen, dass insbesondere sein Einwand, er habe stets Englisch gesprochen, obwohl er auch die Lokalsprachen Mandinga und Bambara beherrsche, daran nichts zu ändern vermag, zumal aus dem LINGUA-Gutachten ersichtlich wird, dass eine Kommunikation auf Englisch keinen genügenden Erfolg zeigte, dass im Weiteren angesichts des eindeutigen Ergebnisses der LINGUA-Analyse darauf verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln, die seine malische Nationalität belegen sollten, einzuräumen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsmitteleingabe zwar anführt, er habe seine Schwester in Bamako kontaktiert, damit sie ihm Identitätspapiere schicken soll, dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 4. Juni 2007 jedoch anführte, er habe keine Geschwister, besitze jedoch einen Geburtsschein, über dessen Verbleib er aber nichts wisse (vgl. rechtliches Gehör vom 4. Juni 2007, S. 1 und 2 jeweils unten), wobei die Existenz eines solchen Identitätspapiers aber anlässlich der Befragung im Empfangszentrum noch verneint wurde (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 4) und der Beschwerdeführer überdies angab, er habe niemanden, der ihm helfen könne, ein Identitätspapier zu beschaffen (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 5), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift zwar einräumt, es handle sich nicht um eine leibliche Schwester, denn in ihrer Kultur nenne man gute Freunde oder Glaubensgenossen Schwestern und Brüder, dass damit indessen nicht dargetan wird, inwiefern ihm die erwähnte "Schwester" bei der Beschaffung von Identitätspapieren behilflich sein könnte, zumal er - wie erwähnt angab, er habe niemanden, der ihm helfen könne, ein Identitätspapier zu beschaffen, dass im Übrigen der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Asylgesuchseinreichung im Empfangszentrum zur Beschaffung von Identitätspapieren aufgefordert wurde,

6 ohne dass er seither konkrete entsprechende Bemühungen dargetan hätte, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer solchen darzustellen vermögen, dass aufgrund der Aktenlage ferner nicht zu schliessen ist, der Vollzug der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, weil er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre und auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse vorliegen, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; vorab per Telefax, durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (Ref.-Nr. C._______ per Telefax) - D._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand am:

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