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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2009 D-453/2009

28 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,284 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-453/2009/wid {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2009 Richter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Mongolei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-453/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mongolische Staatsangehörige ist, ihren Heimatstaat am (..) verliess, von wo aus sie (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass sie am 11. November 2008 in (...) um Asyl nachsuchte, und, da sie bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A3/1), dass die Beschwerdeführerin am 27. November im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) zur Person befragt sowie am 5. Januar 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in (...) zu den Asylgründen angehört wurde, dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus (...), wo sie immer wohnhaft gewesen sei und seit dem Jahr (...) mit ihrem Partner (...), dessen Vater aus der Inneren Mongolei (Volksrepublik China) eingewandert sei, im Konkubinat gelebt habe, dass sie in erster Linie wegen der Schwierigkeiten von (...). ausgereist sei, welcher (...) einen Autounfall gehabt habe, wobei eine Mitfahrerin eine bleibende Handverletzung davongetragen habe, dass in der Folge die Brüder des Opfers (...). mehrfach verletzt und geschlagen hätten, um sich an ihm zu rächen, dass (...) am (...) erneut geschlagen und ihm dabei mit einer Verhaftung gedroht worden sei, dass sie aus diesem Grund und weil ihre Eltern gegen die Beziehung mit (...), einem Mongolen innermongolischer Herkunft und ohne weitere Verwandte, gewesen seien, zusammen mit diesem am (...) den Heimatstaat verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2009 - eröffnet am 16. Januar 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das D-453/2009 Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der ihr dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass sie anlässlich der Befragung im EVZ erklärt habe, ihre Identitätskarte bei ihren Eltern gelassen zu haben und diese keinen Telefonanschluss hätten, weshalb sie ihre Freundin anrufen würde, welche ihr behilflich sein würde, dass die Beschwerdeführerin indes unbegründet nichts unternommen habe, um die erforderlichen Dokumente beizubringen, obwohl ihr die diesbezügliche Frist von 48 Stunden bekannt gewesen sei und ihr deshalb die damit verbundene Dringlichkeit hätte bewusst sein sollen, dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, die erforderlichen Dokumente einzureichen, dass sie hauptsächlich wegen der Schwierigkeiten ihres Partners ausgereist sei und in diesem Zusammenhang persönlich weder Nachteile erlitten noch Befürchtungen geltend gemacht habe, solche künftig zu gewärtigen, dass im Übrigen der Umstand, dass ihre Eltern gegen ihre Beziehung mit (...) gewesen seien, weil dieser innermongolischer Herkunft und ohne weitere Verwandte gewesen sei, keine Benachteiligung im Sinne von Art. 3 des AsylG darstelle, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2009 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin sie beantragte, es sei die Ver- D-453/2009 fügung des BFM aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Januar 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich D-453/2009 vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG), und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab- D-453/2009 klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass sich die Beschwerde zur fehlenden fristgerechten Beibringung der erforderlichen Reise- beziehungsweise Identitätspapiere durch die Beschwerdeführerin mit keinem Wort äussert, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass mithin auch in der Beschwerde keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen beziehungsweise nicht mögliche Beschaffen von Reiseoder Identitätspapieren dargetan werden, dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass diesbezüglich in der Beschwerde eingewendet wird, in völkerrechtskonformer Anwendung der Papierlosenbestimmung könne das D-453/2009 Vorliegen von Fluchtgründen nur dann vorfrageweise ausgeschlossen werden, wenn die Hinweise auf Verfolgung offensichtlich haltlos seien, was bedeute, dass sie auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sein müssten, dass die Vorinstanz in der Tat in den Erwägungen nicht explizit ausführt, die Vorbringen seien offensichtlich haltlos, sondern am Schluss der Erwägungen feststellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweishungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass sich indes bereits aus dem Umfang und der Begründungsdichte der die Asylvorbringen betreffenden Erwägungen ergibt, dass es sich um eine summarische Prüfung handelt, welche zum erwähnten Ergebnis geführt hat, dass sich mithin aus der summarischen Prüfung zumindest implizit das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen ergab, dass zwar die ausdrückliche Erwähnung der Offenkundigkeit in den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung wünschenswert wäre, dass aber entgegen der sinngemässen Einrede in der Beschwerde nicht von einer völkerrechtswidrigen Anwendung der Papierlosenbestimmung die Rede sein kann, wenn sich - wie vorliegend - die Offenkundigkeit im Rahmen der summarischen Prüfung der Verfolgungsvorbringen implizit aus der Entscheidbegründung ergibt, dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext mithin ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht und zutreffend implizit als offensichtlich nicht asylrelevant qualifizierte, wobei vorab wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die darin enthaltenen Ausführungen am offensichtlichen Fehlen der asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermögen, D-453/2009 dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat, wo (...) wohnhaft sind, ein Beziehungsnetz besitzt, dass zudem mit Urteil vom (...) die Beschwerde des Partners der Beschwerdeführerin abgewiesen wird, D-453/2009 dass es sich bei der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge um einen (...) handelt, die noch jung ist und - soweit aktenkundig - an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstanslos geworden ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-453/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 10

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