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Bundesverwaltungsgericht 11.07.2008 D-4522/2008

11 luglio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,827 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4522/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juli 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Guinea, alias C._______, geboren D._______, Guinea, vertreten durch Felicity Oliver, E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4522/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Guinea am 3. Mai 2008 verliess und nach einer mehr als zweiwöchigen Schifffahrt an einen ihm unbekannten Ort in F._______ gelangte, wo ihn ein Dritter in Empfang nahm und auf seiner Weiterreise in die Schweiz im Zug begleitete, dass er am 19. Mai 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags in G._______ um Asyl nachsuchte, dass im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ am 10. Juni 2008 die Erstbefragung stattfand, bei welcher der Beschwerdeführer bezüglich seines Alters geltend machte, er sei siebzehn Jahre alt und habe sein Geburtsdatum vor etwas mehr als einem Jahr von seinem Vater erfahren, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM aufgrund des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers eine radiologische Handknochenanalyse durchführen liess, dass die durch das BFM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse vom 29. Mai 2008 beziehungsweise - nach einer zusätzlichen Anamnese vom 10. Juni 2008 bezüglich durchgemachter Krankheiten, erlittener Unfälle und der Einnahme von Medikamenten - der Zusatzbefund vom 11. Juni 2008 ergab, dass das Knochenwachstum der Hand des Beschwerdeführers abgeschlossen sei und das ermittelte Alter bei 19 Jahren liege, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Nachbefragung am 13. Juni 2008 unter anderem zu diesem Ergebnis beziehungsweise zu der von ihm behaupteten Minderjährigkeit das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei der Beschwerdeführer wiederholt anführte, gemäss Angaben seines Vaters sei er am 11. November 1990 geboren, und somit an seiner bisherigen Altersangabe festhielt, dass am 20. Juni 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine Anhörung zu D-4522/2008 den Asylgründen durch das Bundesamt - ohne Beisein einer Vertrauensperson - durchgeführt wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, er habe mit einem Mädchen geschlafen, ohne gewusst zu haben, dass dessen Vater der Direktor der islamischen Liga gewesen sei, dass ihre Mutter am Morgen danach die Vermutung geäussert habe, etwas scheine mit ihr nicht Ordnung zu sein, beziehungsweise befürchtet habe, ihre Tochter sei krank, worauf sie sie trotz gegenteiliger Äusserung zur ärztlichen Untersuchung ins Spital beordert habe und der Arzt nach entsprechender Untersuchung erklärt habe, das Mädchen sei entjungfert worden, dass Geschlechtsverkehr vor der Hochzeit im Islam nicht erlaubt sei und für ein solches Vergehen die Todesstrafe verhängt werden könne, dass er mit dem Mädchen am 28. April 2008 geschlafen habe und seither in ganz Westafrika gesucht werde, dass er sich bei einem Freund versteckt habe, worauf die Polizei an seiner Stelle seinen Onkel, bei dem er bis anhin gewohnt habe, mitgenommen und in ein Gefängnis gesteckt habe, dass er sich aus Angst vor der Todesstrafe beziehungsweise vor lebenslanger Haft und Folter zum Verlassen seines Heimatlandes entschlossen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2008 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine angebliche Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen oder gar zu beweisen, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und realitätsfremde Angaben bezüglich seiner Person beziehungsweise seines Alters sowie seiner Tätigkeit als Taxichauffeur gemacht habe, und zudem seine D-4522/2008 äussere Erscheinung von Anfang an das von ihm behauptete Alter zweifelhaft habe erscheinen lassen, dass auch die durchgeführte Handknochenanalyse keine Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben, sondern auf ein Alter von 19 Jahren hingewiesen habe, was ebenfalls für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spreche, dass deshalb die Angaben betreffend die behauptete Minderjährigkeit unbewiesen bleiben würden und davon auszugehen sei, er sei bereits bei Einreichung des Gesuchs volljährig gewesen, dass die Vorinstanz weiter festhielt, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Ausweispapiere offensichtlich widersprüchlich und seine Schilderungen betreffend seine Reise völlig realitätsfremd, stereotyp und offensichtlich unglaubhaft seien, weshalb davon auszugehen sei, er sei mit seinen eigenen Reisepapieren legal nach Europa gereist und habe aus Gründen der Verschleierung seiner wahren Identität beziehungsweise seines wahren Alters keine Ausweis- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, weil seine Vorbringen der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen würden, dass nicht glaubhaft sei, dass seine Freundin gegenüber dem Beschwerdeführer nie die Stellung ihres Vaters in der islamischen Gemeinde erwähnt habe und dass ihre Mutter sie gleich zum Arzt geschickt habe, weil sie ein wenig verändert oder krank geschienen habe, dass die Behauptung, der Onkel des Beschwerdeführers sei an dessen Stelle verhaftet worden beziehungsweise der Vater des Mädchens D-4522/2008 könne wegen dessen Entjungferung die Verhaftung des Onkels veranlassen, ebenso realitätsfremd sei, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-4522/2008 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird, dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-4522/2008 dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere vorlegte noch in den Befragungen seine Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte und daher die unter anderem auf das Ergebnis der Knochenaltersanalyse zurück zu führenden Zweifel an seinen Altersangaben nicht auszuräumen vermochte, dass seine Angaben zu seinem Alter insgesamt jeglicher Logik entbehren sowie als realitätsfremd und offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind, so brachte der gemäss eigenen Angaben am 11. November 1990 geborene Beschwerdeführer unter anderem vor, von 1992 bis 1998 als Taxichauffeur tätig gewesen zu sein (vgl. A 1/14, S. 4), und auf den Vorhalt hin, somit sei er bereits als 2-jähriger Taxi gefahren, seine gemachte Aussage bestätigte und wiederholt aussagte, im Jahr 1992 mit Taxifahren begonnen zu haben (vgl. A 15/4, S. 2), dass ein ebenso frappanter Widerspruch in der Altersangabe seiner Schwester beziehungsweise dem altersmässigen Vergleich zwischen ihm und seiner Schwester festzustellen ist, so gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Schwester sei 27-jährig beziehungsweise zwischen ihm und seiner Schwester würden drei Jahre liegen (vgl. A 1/14, S. 6; A 19/13, S. 5), worauf er auf auf den Vorhalt, dass er demnach 24 Jahre alt sei, lediglich anführte, er sei noch nicht 24-jährig (vgl. A 19/13, S. 5), dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, es sei nicht allzu lange her, da seien Menschen in Europa erst mit 21 Jahren volljährig geworden, zudem sei das Verhalten eines Menschen abhängig von dessen Erziehung und viele seien nicht einmal mit 21 Jahren entscheidungsfähig, dass diese Vorbringen als unbeholfene Erklärungsversuche zu werten und nicht ansatzweise geeignet sind, die festgestellten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Minderjährigkeit aufzulösen beziehungsweise zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten ist, so dass diese unbewiesen bleibt und die direkte Bundesanhörung ohne Beisein einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen D-4522/2008 (AsylV 1, SR 142.311) durchgeführt werden konnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 30), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass er dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, er habe nie eine Identitätskarte oder einen Pass besessen und habe auch nie ein Dokument beantragt, dass insgesamt der Eindruck entsteht, der offensichtlich keine Anstrengungen zur Beibringung entsprechender Papiere unternehmende Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor, dass diese Einschätzung durch seine unrealistischen und widersprüchlichen Angaben zum Reiseweg - unkontrolliert mit einem Schiff von Guinea nach F._______ und von dort ohne Kontrolle per Zug in die Schweiz - bestätigt wird, da diese - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - die Vermutung aufkommen lassen, er sei mit seinen eigenen Reisepapieren legal nach Europa gereist und habe zur Verschleierung seiner wahren Identität beziehungsweise seines wahren Alters keine Ausweis- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbezüglichen Erwägungen nichts entgegenbringt, D-4522/2008 dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer rudimentären Wiederholung der aktenkundigen Vorbringen erschöpft und sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, dass diese Ausführungen in der Beschwerde in keiner Weise geeignet sind, die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszuräumen und zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung führen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er- D-4522/2008 teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Guinea droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer verfügt über Verwandte in seinem Heimatland und will seit zehn Jahren Uhren im Hafen von I._______ verkauft haben, was auf berufliche Erfahrungen schliessen lässt (vgl. A 1/14, S. 4 f.) - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Guinea schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-4522/2008 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4522/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, H._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - das J._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 12

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