Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.06.2010 D-4521/2010

28 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,509 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4521/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juni 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4521/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 15. Mai 2010 auf dem Luftweg verliess und am 17. Mai 2010 via ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte und nach dem Transfer ins Transitzentrum D._______ dort am 2. Juni 2010 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 11. Juni 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er stamme ursprünglich aus dem Dorf E._______ F._______ (Jos South, Plateau State), lebe aber seit dem Jahr 2000 bei seinem Onkel in B._______, dass er im April 2010 von seinem Onkel erfahren habe, seine Schwester sei anlässlich der Unruhen in der Region Jos in E._______ F._______ von Muslimen umgebracht worden, dass er daraufhin ins Heimatdorf gereist sei und zusammen mit drei Jugendfreunden sowie weiteren jungen Männern aus Rache vier Muslime getötet habe, dass in der Folge die Polizei auf sie aufmerksam geworden sei und ein Bandenmitglied zuhause aufgesucht habe, dass er aus Angst, ebenfalls von der Polizei oder von Muslimen aufgegriffen zu werden, umgehend abgereist und nach B._______ zurückgekehrt sei, dass sein Onkel von seiner Mutter erfahren habe, was im Heimatdorf geschehen sei, und ihm vorgeworfen habe, er sei ein Mörder, dass sein Onkel gesagt habe, er wolle nicht mit einem Mörder zusammenleben und er solle zurück ins Heimatdorf gehen, D-4521/2010 dass er ausserdem gedroht habe, er werde die Polizei rufen, und dies schliesslich tatsächlich getan habe, dass der Beschwerdeführer vor der heranrückenden Polizei geflüchtet und zu einem Freund gegangen sei, dass er anschliessend bei einem Freund dieses Freundes Unterschlupf gefunden und dieser für ihn die Ausreise aus Nigeria organisiert habe, dass er befürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland von Muslimen umgebracht oder von der Polizei verhaftet zu werden, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Juni 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keine Identitätspapiere besessen habe, sei unplausibel, zumal das Mitführen einer nationalen Identitätskarte in Nigeria für Erwachsene Pflicht sei und in B._______ häufig Personenkontrollen stattfänden, dass der Beschwerdeführer jegliche Bemühungen, rechtsgenügliche Identitätspapiere zu beschaffen, habe vermissen lassen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg vage, stereotyp und realitätsfremd seien und insgesamt davon auszugehen sei, er habe dem BFM bewusst seine Reise- und Identi tätsdokumente vorenthalten, um seine Identität und Herkunft zu verschleiern, dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen, D-4521/2010 dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu seinem angeblichen Heimatdorf und dessen geographische Einbettung habe machen können, weshalb davon ausgegangen werden müsse, er stamme nicht von dort und sei auch nie dorthin gereist, dass die Asylvorbringen, welche sich auf dort Erlebtes stützten, bereits deshalb unglaubhaft seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem unplausibel, stereotyp und widersprüchlich ausgefallen seien, dass im Übrigen die geltend gemachte Verfolgung durch die Polizei ohnehin nicht asylrelevant sei, da es sich dabei um eine Massnahme handle, die rechtsstaatlich legitimen Zwecken diene, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2010 (Poststempel) anfocht und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, D-4521/2010 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-4521/2010 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgültigen Identitätsoder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass er geltend machte, er besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte und sei ohne selber etwas bezahlt zu haben und mit einem unbekannten Dokument mit Flugzeug, Zug und Bus von Nigeria in die Schweiz gereist, dass diese Aussage stereotyp und realitätsfremd ist, dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu seiner Reise in die Schweiz keine substanziierten Angaben machen konnte und insbesondere nicht in der Lage war anzugeben, mit welchem Dokument und durch welche Länder er gereist sei, dass er im Übrigen bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen unternommen hat, um seine Identität zu belegen, dass er ausserdem in der Beschwerde vorbrachte, er habe seine Papiere wegen seiner Probleme im Heimatland nicht mitnehmen können, was im Widerspruch steht zu seiner Aussage anlässlich der Anhörungen, wonach er keine Identitätspapiere abgegeben habe, weil er nie welche besessen habe, D-4521/2010 dass es dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass das BFM zu Recht auf die mangelhaften geographischen und sozio-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Heimatregion (Jos/E._______ F._______) hingewiesen hat, dass aufgrund der Aktenlagen weder die angebliche (ursprüngliche) Herkunft des Beschwerdeführers aus E._______ F._______ noch seine Reise dorthin im Frühling 2010 geglaubt werden können, dass demzufolge auch die geltend gemachte Verfolgung durch die Polizei und Muslime unglaubhaft ist, da diese mit angeblichen Erlebnissen des Beschwerdeführers in E._______ F._______ begründet wird, dass die Asylvorbringen ausserdem vage, unplausibel und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind, wodurch der Eindruck der Unglaubhaftigkeit bestätigt wird, dass der angeblich jahrelange, fehlende Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen angeblich in E._______ F._______ wohnhaften Familienangehörigen nicht plausibel gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer im Weiteren nicht in nachvollziehbarer Weise erklären konnte, wie er und seine Kollegen ihre Opfer als Muslime identifizieren konnten (vgl. A1 S. 8, A8 S. 8), dass zudem die Aussage, wonach sie im Dorf Ratsat den Muslimen aufgelauert seien, unplausibel erscheint, da es sich bei diesem Ort um ein christliches Dorf handelt, welches im März 2010 von muslimischen Milizen heimgesucht wurde, D-4521/2010 dass vor diesem Hintergrund die Darstellung des Beschwerdeführers, es wohnten in Ratsat einige Muslime und er und seine Kollegen hätten vier davon auf der Strasse umgebracht, unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer schliesslich zunächst aussagte, seine ältere Schwester sei von Muslimen getötet worden (vgl. A1 S. 6), in der Direktanhörung jedoch im Widerspruch dazu erklärte, es sei die jüngere Schwester gewesen (vgl. A8 S. 5), dass er diesen Widerspruch auf Vorhalt hin nicht in befriedigender Weise auflösen konnte (vgl. A8 S. 7), dass die Asylvorbringen nach dem Gesagten als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvoll zugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend), dass darauf verzichtet werden kann, näher auf die Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-4521/2010 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, D-4521/2010 dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu erachten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen Mann handelt, welcher über einen Grundschulabschluss verfügt, vor der Ausreise auf dem Bau gearbeitet hat und an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, dass es ihm bei dieser Sachlage grundsätzlich zuzumuten ist, im Heimatland wiederum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und so seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass den Akten zufolge mehrere Verwandte des Beschwerdeführers im Heimatland leben und mangels anderweitiger, konkreter und glaubhafter Hinweise davon auszugehen ist, er könnte bei Bedarf dieses familiäre Beziehungsnetz um Unterstützung angehen, dass somit nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, in wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4521/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums D._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - die zuständige kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 11

D-4521/2010 — Bundesverwaltungsgericht 28.06.2010 D-4521/2010 — Swissrulings