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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2022 D-452/2020

5 settembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,768 parole·~29 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-452/2020

Urteil v o m 5 . September 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019 / N (…).

D-452/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie, suchte am 7. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde sie dem Testbetrieb des Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Da ihre Vorbringen anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. Januar 2019 darauf hindeuteten, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, fand am 5. Februar 2019 ein erweitertes Dublin- Gespräch statt. Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, ihr Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft, und wies sie dem erweiterten Verfahren zu. Daraufhin wurde sie am 31. Juli 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in der Stadt B._______ aufgewachsen und habe die Schule bis zur zwölften Klasse besucht. Im Anschluss habe sie einen sechsmonatigen Intensivkurs für (…) absolviert und etwa zwei Jahre in diesem Bereich gearbeitet. Nach dem Tod ihrer Eltern habe sie zusammen mit ihren beiden Brüdern im elterlichen Haus gelebt. Ihre Probleme hätten begonnen, als C._______, der aus einer reichen Familie stamme und ein guter Freund ihres älteren Bruders gewesen sei, sie habe heiraten wollen. Sie sei jedoch überhaupt nicht an ihm interessiert gewesen und habe ihn mehrmals abgewiesen. Dies habe er nicht akzeptiert und auch ihr Bruder habe sie stark unter Druck gesetzt und zwingen wollen, C._______ zu heiraten. Letzterer habe sie dann bedroht, ihr Bilder von mit Säure übergossenen Frauen gezeigt und gemeint, er werde ihr dasselbe antun, wenn sie nicht in die Heirat einwillige. Er habe sie verfolgt und ihre Freunde und Arbeitskollegen bedrängt, wenn sie mit diesen unterwegs gewesen sei. Als sie die Situation nicht mehr ausgehalten habe, sei sie im Jahr (…) in den Libanon gegangen und habe dort im Haushalt einer Familie gearbeitet. Aufgrund der schwierigen Arbeitssituation sei sie gut zwei Jahre später nach Äthiopien zurückgekehrt. Ihr Bruder sei sehr wütend gewesen und C._______ sei – entgegen ihrer Hoffnung, dass er sich zwischenzeitlich nicht mehr für sie interessiere – ebenfalls wieder aktiv geworden. Sie habe versucht, sich bei Verwandten einer Freundin ihn D._______ zu verstecken, aber er habe sie auch dort gefunden. Sie habe sich überhaupt nicht mehr sicher gefühlt und sei nach Ägypten gereist, wo sie wiederum für eine Familie die Hausarbeiten erledigt habe. Nach etwa einem Jahr und sieben oder acht Monaten sei sie nach Äthiopien zurückgekehrt. Die Situation sei indessen nur noch schlimmer

D-452/2020 geworden, weil ihr Bruder und C._______ befürchtet hätten, dass sie erneut das Land verlasse. Sie sei mehrmals bei der Polizei gewesen und habe Anzeige erstatten wollen. Die Polizisten hätten ihr aber lediglich gesagt, sie müsse Beweise bringen. Einmal habe C._______ ihr etwas auf den Bauch gesprüht, was ein brennendes Gefühl hervorgerufen und ihre Haut verletzt habe. Sie habe tagelang starke Schmerzen gehabt und die entsprechende Narbe sei noch heute sichtbar. Später sei er einmal stark betrunken mit einem Messer zu ihr nach Hause gekommen. Als sie sich geweigert habe mit ihm mitzugehen, habe er sie mit dem Messer genau an der Stelle verletzt, wo sich die vorherige Wunde befunden habe. Sie sei zur Polizei gegangen und habe die Stichwunde gezeigt. Daraufhin sei C._______ zwar festgenommen worden, aber sie hätten ihn nach zwei Tagen wieder gehen lassen. Auf ihre Nachfrage hätten die Polizisten ihr gesagt, es gebe keine Beweise und niemand habe gesehen, wie er sie verletzt habe. Die Zeit danach sei unerträglich gewesen, da er sie ständig beobachtet und ihr drohende Nachrichten geschickt habe. Obwohl sie mehrmals die SIM-Karte gewechselt habe, habe er ihre Nummer immer wieder herausgefunden. Eine Zeit lang habe sie sich in E._______ bei Bekannten versteckt, aber auch dort habe sie sich nicht sicher gefühlt. Schliesslich sei C._______ wiederum betrunken zu ihr nach Hause gekommen und habe sie nach draussen gezerrt. Er habe sie zu seinem Auto geschleppt und dort vergewaltigt. In der Folge sei es ihr sehr schlecht gegangen und sie habe kaum schlafen können sowie das Haus nicht verlassen wollen. Als sie sich bei der Polizei gemeldet habe, sei ihr gesagt worden, sie müsse drei Zeugen bringen; ansonsten könnten sie mangels Beweisen nichts machen. Eine Freundin habe drei oder vier Monate später scherzhaft bemerkt, sie sehe aus, als wäre sie schwanger. Daraufhin habe sie das Gesundheitscenter aufgesucht, wo ihre Schwangerschaft bestätigt worden sei. Sie habe sich einer Freundin anvertraut, welche gemeint habe, sie habe keine andere Wahl, als den Mann über die Schwangerschaft zu informieren. Dies sei für sie unvorstellbar gewesen, aber sie habe keinen anderen Weg gesehen. Daher habe sie sich mit C._______ getroffen und ihn über die Situation in Kenntnis gesetzt. Er habe sie erst laut ausgelacht und dann unvermittelt geschlagen, so dass sie hingefallen sei. Als sie am Boden gelegen sei, habe er ihr mehrere Male in den Bauch getreten. Sie habe starke Blutungen bekommen und eine Freundin angerufen, welche sie ins Spital gebracht habe. Die Ärzte dort hätten ihr gesagt, sie müssten das Kind "entfernen". Nach diesem Vorfall sei sie von C._______ weiterhin terrorisiert worden. Er habe herumerzählt, dass sie schwanger gewesen sei und das Kind abgetrieben habe. Sie habe sich nicht mehr getraut, hinauszugehen,

D-452/2020 und sei von ihrem sozialen Umfeld gemieden worden. Vor diesem Hintergrund habe sie sich entschieden, Äthiopien endgültig zu verlassen. Mithilfe eines Schleppers sei sie nach Italien gelangt, wo sie zusammen mit anderen Frauen, welche zur Prostitution gezwungen worden seien, in einem Haus festgehalten worden sei. Die beiden dort anwesenden Männer hätten sie angeschrien, beschimpft und belästigt. Nach etwa zwei Monaten sei sie schliesslich in die Schweiz gebracht worden. B.b Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens wurden mehrere Arztberichte betreffend ihren physischen und psychischen Gesundheitszustand sowie zwei Berichte der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) eingereicht. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. Dezember 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung indessen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 22. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen – neben der angefochtenen Verfügung, einer Empfangsbestätigung und einer Vollmacht – eine Stellungnahme der FIZ vom 20. Januar 2020 sowie eine Fürsorgebestätigung bei. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 31. Januar 2020 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens am 6. Mai 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen.

D-452/2020 G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 2. Juni 2022 zur Beschwerde vom 22. Januar 2020 vernehmen. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das vor diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-452/2020 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Sie habe geltend gemacht, dass sie im Heimatstaat über eine lange Zeit hinweg von einer Person bedroht, misshandelt und schliesslich vergewaltigt worden sei. Ihre Angaben zu dieser Person seien indessen sehr vage und beschränkten sich darauf, dass diese aus einer reichen und mächtigen Familie stamme. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie keine konkreteren Informationen habe über einen Mann, welcher sie jahrelang behelligt habe und der zudem der beste Freund ihres älteren Bruders gewesen sei. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass der offenbar sehr gewaltbereite Verehrer mehrere Jahre lang mit konkreten Übergriffen zugewartet haben soll. Es erscheine ferner realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin ihren jahrelangen Peiniger und Vergewaltiger nochmals freiwillig persönlich getroffen habe, um ihm von der Schwangerschaft zu erzählen. Sodann überzeuge es nicht, dass sie wegen der Bedrohungen wiederholt zur Polizei gegangen sei, obwohl ihr bereits bei der ersten Anzeige mitgeteilt worden sei, sie müsse Beweise vorlegen. Dabei sei es auch als realitätsfremd zu erachten, dass ihr Peiniger ihr jeweils drohende Nachrichten und Bilder von mit Säure entstellten Frauen geschickt habe, zumal er ihr damit eindeutige Beweise für die Drohungen in die Hände gegeben hätte. Ausserdem soll

D-452/2020 der Mann auch ihre Kollegen eingeschüchtert haben, was gegenüber der Polizei ebenfalls als Beweis hätte genannt können. Zudem sei die Angabe, dass die Polizei in Äthiopien bei Vergewaltigungen drei Zeugen verlange, nicht mit dem SEM vorliegenden Länderinformationen vereinbar. Weiter erweise es sich als nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin wegen angeblichen massiven Drohungen und Übergriffen zweimal ins Ausland gereist, aber jeweils wieder in den Heimatstaat zurückgekehrt sei. Dies entspreche nicht dem Verhalten einer Person, welche aufgrund der von ihr geschilderten Probleme ausgereist sei. Überdies habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung eine einzelne Vergewaltigung erwähnt, während im eingereichten Bericht der FIZ vom 15. März 2019 von mehreren erlittenen Vergewaltigungen die Rede sei. Aus ihren Aussagen gehe zudem hervor, dass sie ihr ungeborenes Kind im Jahr (…) verloren habe. In den FIZ-Berichten sowie im Arztbericht von Dr. F._______ vom 30. Mai 2019 werde jedoch erwähnt, dass der Abort (…) stattgefunden habe. Die genannten Berichte wiesen noch weitere Abweichungen zu ihren Aussagen auf. Zusammen mit den dargelegten Ungereimtheiten erwecke dies erhebliche Zweifel an den Darstellungen der Beschwerdeführerin. Zwar sei es glaubhaft, dass sie vor der Einreise in die Schweiz gewaltsame Übergriffe erlitten haben könnte. Das SEM komme allerdings aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in ihren Aussagen zum Schluss, dass diese nicht in Äthiopien, sondern im Ausland – während des Aufenthalts im Libanon, in Ägypten oder in Italien – stattgefunden hätten. Die Vorbringen betreffend die Ereignisse im Heimatstaat hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit indessen nicht stand. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, dass eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowohl gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen als auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Beeinträchtigung der Aussagequalität führen könne, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen sei. Bei der Beschwerdeführerin sei neben einer PTBS auch eine (…) diagnostiziert worden, was ebenfalls zu beachten sei. Daneben hätten Opfer von Vergewaltigungen oftmals grosse Probleme, von den erlittenen Übergriffen zu berichten, was – abhängig vom kulturellen Umfeld – unter anderem durch Gefühle von Schuld und Scham sowie Selbstschutzmechanismen erklärt werden könne. Das SEM argumentiere, es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin mehr über die Person ihres Peinigers in Erfahrung gebracht hätte. Einerseits betreffe dies angesichts des hohen Detaillierungsgrads ihrer Ausführungen einen nebensächlichen Punkt. Andrerseits werde damit verkannt, in welcher psychischen Situation sie sich befunden habe.

D-452/2020 Sie habe keine gute Beziehung zu ihrem älteren Bruder gehabt und sei von ihm massiv unter Druck gesetzt worden, weshalb sie es vermieden habe, ihn auf C._______ anzusprechen. Weiter sei das Argument der Vorinstanz, es erstaune, dass C._______ mehrere Jahre lang mit konkreten Übergriffen zugewartet habe, unhaltbar und angesichts der erlebten Übergriffe völlig unangemessen. Überdies könne ein angeblich unlogisches Verhalten des Verfolgers nicht der asylsuchenden Person angelastet werden. Sodann erscheine es zwar von aussen betrachtet schwer nachvollziehbar, dass sie ihren Peiniger nochmals getroffen habe, um ihn über die Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Sie beschreibe aber sehr genau, wie sie mit ihrer Freundin gesprochen habe und von dieser überzeugt worden sei, C._______ zu informieren. Ihre Darstellung, wie sie C._______ kontaktiert habe und wie das Treffen verlaufen sei, erweise sich als äusserst detailliert und lasse keine andere Interpretation zu, als dass sich dies so zugetragen habe. Zudem habe sie dargelegt, dass sie es später bitter bereut habe, zu C._______ gegangen zu sein. Nicht nachvollziehbar sei ferner, wie die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwerfen könne, dass sie immer wieder zur Polizei gegangen sei. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund stossend, dass das SEM in vielen anderen Fällen von nichtstaatlicher Verfolgung betroffenen Personen vorhalte, dass sie zu wenig unternommen hätten, um behördlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Angesichts der jahrelangen Bedrohungen und Belästigungen durch C._______ sei sie am Ende ihrer Kräfte gewesen und habe verzweifelt nach Hilfe gesucht, auch wenn die Polizei nichts unternommen und ihr jeweils gesagt habe, sie müsse Beweise vorlegen. Aus dem vom SEM zitierten Consulting vom 1. November 2019 lasse sich zudem nicht schliessen, dass die Polizei in Fällen von Vergewaltigung keine Zeugen verlange. Die Länderanalyse SEM halte vielmehr fest, ihr lägen keine entsprechenden Berichte vor, was aber nicht bedeute, dass dies nicht vorkommen könne. Die Vorinstanz halte es weiter für nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach den Aufenthalten im Libanon und in Ägypten in den Heimatstaat zurückgekehrt sei. Sie habe dort aber unter sklavenartigen Bedingungen als Hausangestellte arbeiten müssen und keine Möglichkeit gehabt, in diesen Ländern unabhängig von der ausbeuterischen Tätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Es könne ihr deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie – in der Hoffnung, die Situation habe sich verändert – in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sei. Sodann treffe es zu, dass im Bericht der FIZ vom 15. März 2019 mehrere Vergewaltigungen erwähnt würden. In einer Stellungnahme der zuständigen Case-Managerin vom 20. Januar 2020 werde jedoch dargelegt, dass es sich dabei um ein Missverständnis handle. Die Beschwerdeführerin sei zwar mehrfach vergewaltigt worden, jedoch am selben Tag,

D-452/2020 während es ansonsten immer wieder zu sexuellen Übergriffen und Belästigungen gekommen sei. Vor der Erstellung des ersten Berichts hätten erst zwei Beratungsgespräche stattgefunden, wobei aufgrund der Traumatisierung noch nicht vertieft über die Vorfälle habe gesprochen werden können. Was die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt des Aborts betreffe, gelte es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin allgemein Mühe habe, die Ereignisse exakt zu datieren; sie könne diese aber zeitlich einordnen und deren Abfolge festlegen. Zudem werde in Äthiopien ein anderer Kalender verwendet und die Umrechnung bereite ihr Schwierigkeiten. Sie habe indessen anlässlich der Anhörung über fast sechs Protokollseiten hinweg in freier Rede von der Verfolgung durch C._______ berichtet. Ihre Aussagen seien konsistent und von zahlreichen Realkennzeichen – Nebensächlichkeiten, Details, innere Vorgänge, Gefühle und Wiedergabe direkter Rede – geprägt. Dabei schildere sie, wie sich die Probleme entwickelt und zugespitzt hätten, was zu ihrer Flucht in den Libanon respektive nach Ägypten geführt habe, und wie sich die Situation nach ihrer Rückkehr verschlimmert habe. Sie bette die Vorfälle in ihr Leben ein und lege dar, wie ihre Brüder reagiert hätten, wie sie zur Polizei gegangen sei und was eine Vergewaltigung in ihrer Kultur bedeute. Es sei daher absolut nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz ihre Gewalterfahrungen im Ausland ansiedeln könne. Insgesamt stütze sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf Nebensächlichkeiten oder angeblich nicht nachvollziehbares Verhalten und schliesse daraus auf die Unglaubhaftigkeit. Positive Glaubhaftigkeitselemente blieben unberücksichtigt und es werde lediglich die Behauptung aufgestellt, die Vorfälle hätten nicht im Heimatstaat, sondern im Libanon, in Ägypten oder Italien stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch jahrelang von C._______ gestalkt und verfolgt worden. Sie habe dabei massive Nachteile in Form von zahlreichen Bedrohungen sowie körperlicher und sexueller Gewalt erlitten und solche auch in Zukunft zu befürchten gehabt. Sie sei ein Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung und habe erfolglos versucht, durch einen Wechsel des Aufenthaltsortes der Verfolgung zu entgehen, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege. Zudem habe sie sich wiederholt hilfesuchend an die äthiopische Polizei gewandt, welche aber nichts zu ihrem Schutz unternommen habe. Die Vorbringen erwiesen sich damit als asylrelevant und die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass es die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres kulturellen Hintergrunds gewürdigt habe. Da sie keinerlei Beweismittel eingereicht habe, sei es naheliegend, dass bei der Beurteilung ihrer Aussagen der Plausibilität

D-452/2020 eine erhöhte Bedeutung zukomme. Der kulturelle Kontext könne weder eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verhindern noch unplausible Aussagen neutralisieren. Unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei festzuhalten, dass die geltend gemachten Gewalterfahrungen nicht grundsätzlich unplausibel seien, aber die Darstellung der Ereignisse in einigen zentralen Punkten nicht überzeuge. In Würdigung der Gesamtumstände sowie unter Berücksichtigung der zahlreichen Ungereimtheiten komme das SEM daher zum Schluss, dass diese nicht im Heimatstaat, sondern in einem anderen Kontext erfolgt seien. 4.4 In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass es sich beim Kriterium der Plausibilität um ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept handle, wobei das Risiko bestehe, dass die Beurteilung auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiere. Bei der Beurteilung der Vorbringen sei der kulturelle Kontext daher entscheidend und das Argument der Plausibilität sollte – gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nur mit grosser Vorsicht angewendet werden. Die Beschwerdeführerin habe die Entwicklung ihrer Probleme detailliert darlegen können und ihre Aussagen seien von derart vielen Realkennzeichen geprägt, dass sie diese nicht so hätte erzählen können, wenn sie die Vorfälle nicht selbst erlebt hätte. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass ernsthafte Hinweise dafür vorlägen, dass sie Opfer von massiver Gewalt durch C._______ geworden und schwer traumatisiert sei. Bei solchen Konstellationen gehe die Beweisführungslast auf das SEM über und dieses habe – sollte es an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zweifeln – ein Gutachten gemäss Istanbul- Protokoll zu erstellen, welchem gemäss der Rechtsprechung ein erhöhter Beweiswert zukomme. In einer Gesamtbeurteilung sei klar von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen. Andernfalls werde die Erstellung eines Gutachtens gemäss Istanbul-Protokoll beantragt. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei

D-452/2020 wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei jahrelang von einem Freund ihres älteren Bruders bedroht und schliesslich körperlich angegriffen und vergewaltigt worden. Das SEM wies jedoch zu Recht darauf hin, dass sie auffallend wenige Angaben zu dieser Person machen konnte. Im ausführlichen freien Bericht hielt sie lediglich fest, dass C._______ aus einer sehr reichen Familie stamme und eng mit ihrem Bruder befreundet gewesen sei (vgl. A46, F53). Auf Nachfrage erklärte sie, er habe viel Geld gehabt und Leute bestechen können (vgl. A46, F84). Sie konnte indessen weder angeben, ob er über politischen Einfluss verfüge noch ob er arbeite respektive weshalb seine Familie derart reich sei (vgl. A46, F85 und F89). Später führte sie auf eine Frage ihrer Rechtsvertretung hin aus, sie habe nur mitbekommen, dass er ein skrupelloser, gemeiner und unanständiger Mensch sei (vgl. A46, F136 f.). Diese Ausführungen sind als äusserst oberflächlich zu erachten. Ihre Erklärung, sie habe sich nicht für C._______ interessiert und daher nicht darum bemüht, mehr über ihn zu erfahren, erscheint dabei wenig überzeugend, zumal er über Jahre hinweg sehr hartnäckig um sie geworben und sich ihr aufgedrängt haben soll. Es ist schwer nachvollziehbar, dass sie dabei nichts über seine Person in Erfahrung gebracht hätte, abgesehen davon, dass er reich sei. Zudem sei er ein enger Freund ihres Bruders gewesen und sie hätten sich anfänglich beide bemüht, ihr die guten Seiten von C._______ aufzuzeigen (vgl. A46, F53). Es wäre zu erwarten gewesen, dass ihr bereits in diesem Rahmen weitere Informationen über C._______ zugetragen worden wären. Zudem dürfte sie – auch wenn sie nicht daran interessiert war, ihn zu heiraten – im Lauf der Zeit doch zumindest einige nähere Angaben über C._______ erfahren haben, wenn sie tatsächlich derart stark von ihm behelligt worden wäre. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung handelt es sich bei den Angaben zur Person von C._______ keineswegs um einen nebensächlichen Punkt. Dessen Handlungen sollen das Leben der Beschwerdeführerin massiv beeinträchtigt und sie dazu gebracht haben, in den Libanon sowie später nach Ägypten zu gehen und schliesslich ganz auszureisen. Der Um-

D-452/2020 stand, dass sie dennoch kaum etwas über ihn wissen will und keine detaillierteren Angaben zu seiner Person machen kann, lassen erhebliche Zweifel an ihren Vorbringen aufkommen. 5.3 Weiter finden sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin diverse Ungereimtheiten hinsichtlich der zeitlichen Abläufe. Es geht dabei nicht um genaue Datumsangaben, sondern um die zeitliche Einordnung der Ereignisse in Relation zu anderen Vorfällen oder ihrem Lebenslauf. Bei der Anhörung gab sie an, sie kenne C._______ schätzungsweise seit acht bis zehn Jahren (vgl. A46, F152), mithin ungefähr seit 2009 oder später. Gegenüber der FIZ äusserte sie sich dahingehend, dass sie ihn nach dem Tod ihrer Eltern kennengelernt habe, als sie noch minderjährig gewesen sei (vgl. A27, Bericht FIZ vom 15. März 2019). Auch der ärztliche Bericht vom 30. Mai 2019 hält fest, sie kenne den Mann seit ihrer Kindheit (vgl. A31). Darauf angesprochen erklärte die Beschwerdeführerin, welche im Jahr (…) volljährig wurde, sie habe der Ärztin gesagt, sie kenne C._______ seit etwa zehn Jahren (vgl. A46, F153). Ihre Angaben dazu, seit wann sie diesen Mann kenne, weichen in erheblichem Masse voneinander ab, was sehr erstaunt angesichts der Tatsache, dass dieser einen derart grossen Einfluss auf ihr Leben gehabt haben soll. Die Aussagen waren dabei nicht an Jahreszahlen geknüpft, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass eine Umrechnung vom äthiopischen in den gregorianischen Kalender zu den unterschiedlichen Angaben geführt hat. Weiter gab die Beschwerdeführerin bei der Anhörung zu Protokoll, ihre Probleme mit C._______ hätten vor vier Jahren angefangen und dieser habe sie in Äthiopien drei Jahre lang terrorisiert (vgl. A46, F91). An einer anderen Stelle führte sie aus, die Situation mit ihrem aufdringlichen Verehrer sei bereits im Jahr (…) derart unerträglich geworden, dass sie sich entschlossen habe, das Land zu verlassen und in den Libanon zu gehen (vgl. A46, F21 und F53; ebenso A31, Arztbericht vom 30. Mai 2019). Dies würde darauf schliessen lassen, dass sich die Lage bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt zugespitzt hatte. 5.4 Sodann sind die Angaben im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung ebenfalls uneinheitlich. Anlässlich der Anhörung führte sie aus, dass diese nach ihrer Rückkehr aus Ägypten, mithin etwa (…), stattgefunden habe (vgl. A46, F100 und F146 f.). Bei einer frauenärztlichen Untersuchung kurz nach der Einreise sprach sie dagegen von einem "Vorfall" (…), wobei sie schwanger geworden sei und das Kind verloren habe, nachdem sie vom Kindsvater mit Fusstritten traktiert worden sei (vgl. A20). Auf Nachfrage konnte sie diese abweichenden Angaben nicht nachvollziehbar erklären (vgl. A46, F148). Weiter hält sowohl der ärztliche Bericht

D-452/2020 vom 30. Mai 2019 als auch jener vom 10. September 2019 fest, es habe im Jahr (…) ein Spätabort nach Abdominaltrauma stattgefunden (vgl. A31 und A47). Auch wenn die Beschwerdeführerin jeweils nur ungefähre Angaben gemacht habe (vgl. A46, F151) ist nicht nachvollziehbar, dass die zeitliche Einordnung dieser zentralen Ereignisse teilweise mehrere Jahre auseinanderliegt. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen stark traumatisiert ist. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der erste Bericht der FIZ vom 15. März 2019 eindeutig von mehreren Vergewaltigungen spricht. Es wird darin explizit festgehalten, in den letzten drei Jahren vor der Reise in die Schweiz hätten mehrere Vergewaltigungen stattgefunden, wobei sie unter anderem deshalb nach Beirut gegangen sei. Der Bericht hält weiter fest, dass C._______ sie etwa Ende (…) mit einem Messer am Bauch verletzt und rund sechs Monate später vergewaltigt sowie ihr ätzende Säure auf den Bauch gegossen habe (vgl. A27). Dieser Ablauf der Ereignisse stimmt indessen nicht mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung überein. Dort gab sie an, dass C._______ ihr einmal Säure auf den Bauch gesprüht und sie einige Zeit später mit dem Messer genau an jener Stelle verletzt habe, an welcher sich die vorherige Wunde befunden habe (vgl. A46, F58 f.). Es wird ersichtlich, dass die Aussagen gegenüber dem SEM, den behandelnden Ärzten sowie der FIZ in wesentlichen Punkten voneinander abweichen und die Beschwerdeführerin die zeitlichen Abläufe unterschiedlich darlegt. Daran ändert auch die Stellungnahme der FIZ vom 20. Januar 2020 nichts, in welcher ausgeführt wird, es sei bezüglich der Frage, ob mehrere Vergewaltigungen stattgefunden hätten, zu einem Missverständnis gekommen; tatsächlich hätten mehrere Vergewaltigungen am selben Tag stattgefunden. Es ist schwer nachvollziehbar, dass es in Bezug auf einen so zentralen Punkt – der erste Bericht spricht von mehreren Vergewaltigungen in den letzten drei Jahren vor der Einreise in die Schweiz – zu einem derart gravierenden Missverständnis gekommen sein soll. Die Stellungnahme hält weiter fest, betreffend die Zeitangaben müsse beachtet werden, dass die Beschwerdeführerin an PTBS leide und in Äthiopien ein anderer Kalender verwendet werde. Da die Ereignisse von ihr jedoch unterschiedlich zueinander in Bezug gesetzt wurden, erscheint diese Erklärung nicht geeignet, die Ungereimtheiten aus dem Weg zu räumen. 5.5 Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin spricht demgegenüber, dass sie sehr ausführlich über die von ihr erlittenen Gewalterfahrungen berichtet und ihre diesbezüglichen Aussagen – wie auf

D-452/2020 Beschwerdeebene zu Recht angemerkt wird – von Realkennzeichen geprägt sind (vgl. A46, F53 ff.). Die Art und Weise, wie sie ihre Erlebnisse teilweise detailliert schildert und dabei Nebensächlichkeiten, eigene Überlegungen und Gefühle sowie Interaktionen darlegt, lassen darauf schliessen, dass sie tatsächlich Opfer von gravierenden Übergriffen geworden ist. Den ärztlichen Unterlagen lässt sich zudem entnehmen, dass die von ihr geltend gemachten Messerstiche auf dem Thorax sichtbar sind (vgl. A26). Aus den Akten sind somit klare Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Gewalt erlitt und dies zu einer Traumatisierung geführt hat (vgl. dazu auch A31). Auch das SEM erachtete es als glaubhaft, dass sie vor der Einreise in die Schweiz sehr schwierige Momente und gewaltsame Übergriffe erfahren haben könnte. Dennoch kam es angesichts verschiedener Ungereimtheiten zum Schluss, dass diese nicht im Heimatstaat, sondern ausserhalb – entweder im Libanon, in Ägypten oder in Italien – anzusetzen seien. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse im Ausland stattgefunden hätten. Das SEM leitet offenbar allein aus dem Umstand, dass sie sich zeitweise im Ausland aufhielt, ab, die geltend gemachten Vorfälle hätten sich dort ereignet. Diese Argumentation vermag nach Auffassung des Gerichts nicht gänzlich zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin die Vorfälle teilweise klar in den Kontext ihres Heimatstaates setzt, indem sie beispielsweise schildert, wie eine Vergewaltigung in ihrer Kultur wahrgenommen wird, wie ihr Bruder reagiert habe oder dass sie von ihrem sozialen Umfeld respektive den Nachbarn gemieden worden sei aufgrund des Gerüchts, sie habe eine Abtreibung vorgenommen (vgl. A46, F61 f.). Diese – wiederum relativ detaillierten – Ausführungen machen nur dann Sinn, wenn sich die Ereignisse im Heimatstaat abgespielt haben. 5.6 Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar glaubhaft machen kann, dass sie Opfer von gewaltsamen Übergriffen geworden ist. Weiter gibt es zumindest keine Hinweise dafür, dass sich diese – wie vom SEM vermutet – nicht in ihrem Heimatstaat ereignet hätten. Die fehlende Substanz der Schilderungen hinsichtlich der Person von C._______ sind jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, gerade angesichts des ansonsten sehr detaillierten und ausführlichen Erzählstils der Beschwerdeführerin. Zudem hat sie die zeitliche Abfolge von zentralen Ereignissen in verschiedener Hinsicht – namentlich gegenüber unterschiedlichen Adressaten wie dem SEM, medizinischen Fachpersonen oder der FIZ – nicht kohärent dargelegt, was sich weder mit einer Traumatisierung noch mit der Verwendung eines anderen

D-452/2020 Kalenders in Äthiopien erklären lässt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die von ihr geltend gemachten Ereignisse in dieser Form im Heimatstaat abgespielt haben. Trotz vorhandenen Realkennzeichen sprechen wesentliche Elemente gegen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts, weshalb diese als nicht überwiegend glaubhaft angesehen werden kann. Das Gericht kommt nach einer Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umstände zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht über viele Jahre hinweg von einem einflussreichen Freund ihres älteren Bruders gestalkt und von diesem verletzt und vergewaltigt worden ist. Dabei ist festzuhalten, dass nicht die Gewalterfahrungen an sich, sondern die Vorbringen in Bezug auf C._______ und deren Einbettung in das Leben der Beschwerdeführerin in Äthiopien als unglaubhaft zu erachten sind. Anzumerken bleibt, dass sie sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene ausreichend Gelegenheit erhielt, ihre Asylgründe darzulegen, wobei sie stets an ihrer (unglaubhaften) Argumentation festhielt. Asylsuchende Personen unterliegen jedoch einer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) und haben ihre Asylgründe nachvollziehbar darzulegen respektive glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn des Verfahrens rechtlich vertreten war (vgl. A14), frühzeitig medizinische sowie psychiatrische Unterstützung erhielt (vgl. A16 und A27) und zeitnah mit der FIZ vernetzt wurde (vgl. A22). Sie wurde somit im Asylverfahren stets von Fachpersonen unterstützt und es kann angenommen werden, dass es ihr trotz der traumatisierenden Erlebnisse möglich gewesen wäre, ihren Pflichten im Rahmen des Asylverfahrens nachzukommen. In der Replik wird schliesslich beantragt, es sei – wenn von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen werde – ein Gutachten nach Istanbul-Protokoll zu erstellen. Ein solches erscheint unter den vorliegenden Umständen jedoch nicht geeignet, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beizutragen. Es liegen bereits zahlreiche ärztliche Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor, weshalb diesbezüglich keine weiteren Abklärungen erforderlich sind. Zudem wird nicht in Frage gestellt, dass sie Gewalterfahrungen gemacht hat; als nicht glaubhaft gemacht erweisen sich dagegen die von ihr geltend gemachten Umstände dieser Übergriffe und das Verfolgungsszenario. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ein Gutachten nach Istanbul-Protokoll hierzu weitere Erkenntnisse liefern könnte. Der Antrag auf Einholung eines entsprechenden Gutachtens ist folglich abzuweisen. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die geltend gemachte private Verfolgung

D-452/2020 durch C._______ den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Mögliche andere Hintergründe für erlittene Gewalterfahrungen sind nicht ersichtlich und wären rein spekulativer Natur. Es obliegt zudem nicht dem Gericht, bei unglaubhaften Asylvorbringen Mutmassungen über die Ursachen von ärztlich diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen wie PTBS, (…) sowie von dokumentierten physischen Verletzungen anzustellen. Angesichts dessen hat das SEM im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen, da das SEM den Vollzug der Wegweisung insbesondere aufgrund ihres Gesundheitszustands sowie unter Berücksichtigung des fehlenden familiären Beziehungsnetzes als nicht zumutbar erachtete. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Verfügung vom 31. Januar 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

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D-452/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Versand:

D-452/2020 — Bundesverwaltungsgericht 05.09.2022 D-452/2020 — Swissrulings