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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2010 D-4519/2010

13 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,300 parole·~7 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4519/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Juli 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Kosovo und Serbien, C._______, geboren D._______, Serbien, E.______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2010 / D-1263/2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-4519/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Gesuchsteller am 16. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2009 die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Februar 2009 mit Urteil vom 7. Juni 2010 abwies, dass die Gesuchsteller mit als „Einsprache“ bezeichneter Eingabe vom 22. Juni 2010 in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2010 beantragten, ihrer Einsprache sie die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihnen Asyl zu gewähren oder sie seien vorläufig aufzunehmen, dass die Gesuchsteller mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2010 – eröffnet am 28. Juni 2010 – aufgefordert wurden, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung schriftlich einen Revisionsantrag zu stellen und den angerufenen Revisionsgrund mitzuteilen sowie bis am 12. Juli 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten. dass die Gesuchsteller mit als Revisionsgesuch betitelter Eingabe vom 5. Juli 2010 (Poststempel) mit den gleichen Beweismitteln und im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie in ihrer Eingabe vom 22. Juni 2010 sinngemäss um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2010 ersuchten, dass sie in prozessualer Hinsicht die kostenfreie Bearbeitung ihres Revisionsgesuchs beantragten, dass die Gesuchsteller am 6. Juli 2010 den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- bezahlten, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, D-4519/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass vorliegend – mit Blick auf die Eintretensfrage – die Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass zwar an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 145 ff.), zu Gunsten der Gesuchsteller indessen davon auszugehen ist, sie würden mit dem Einreichen von Beweismitteln den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend machen, dass mangels konkreter Angaben ebenfalls zu Gunsten der Gesuchsteller dieser Revisionsgrund als innert der in Art. 124 BGG genannten Fristen geltend gemacht betrachtet wird, dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides – nämlich die Gewährung von Asyl beziehungsweise der vorläufigen Aufnahme – enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden D-4519/2010 werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Juni 2010 erwog, die Vorbringen der Gesuchsteller seien nicht massgeblich, weil die Sicherheitslage an deren letztem Wohnort in Kosovo nicht derart sei, dass eine aktuelle asylrelevante Gefährdung anzunehmen wäre, den Gesuchstellern eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos zur Verfügung stehe und sie sich als serbische Staatsangehörige in Serbien niederlassen könnten, dass der Wegweisungsvollzug in die beiden Staaten Kosovo und Serbien als durchführbar bezeichnet wurde, dass die Gesuchsteller mit ihrem Revisionsgesuch die Todesurkunde des Vaters und eines Onkels des Gesuchstellers sowie zwei Fotos von zerstörten Häusern, die sich in F._______ (Kosovo) befinden sollen, einreichten, dass diese Beweismittel revisionsrechtlich unerheblich sind, weil im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der Tod des Vaters und eines Onkels des Gesuchstellers nicht bestritten wurde – betreffend den Tod des Vaters wurde ohnehin der Todesregisterauszug bereits beim BFM eingereicht – und die Gesuchsteller nicht verpflichtet sind, nach Kosovo zurückzukehren, sondern eine Aufenthaltsmöglichkeit in Serbien wahrnehmen können, dass bei dieser Sachlage die Frage, weshalb es den Gesuchstellern verunmöglicht war, den den Onkel betreffenden Registerauszug sowie die beiden Fotos nicht schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen, offen gelassen werden kann, D-4519/2010 dass zudem mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit der eingereichten Beweismittel das Vorliegen völkerrechtlicher Vollzughindernisse zu verneinen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7), dass somit vorliegend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt ist, dass die weiteren Vorbringen in den Eingaben vom 22. Juni beziehungsweise 5. Juli 2010 revisionsrechtlich nicht massgebend sind, weil sie lediglich eine Darstellung des im vorinstanzlichen beziehungsweise im Beschwerdeverfahren dargelegten Sachverhaltes und implizit eine Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beinhalten, womit die Gesuchsteller diesem eine andere Würdigung des Sachverhalts gegenüberstellen, dass jedoch eine erneute rechtliche Würdigung oder eine falsche Würdigung aktenkundiger Tatsachen eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt beschlägt und somit keinen Revisionsgrund darstellt, zumal die Revision nicht auf die Verbesserung rechtlicher Irrtümer abzielt (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 28), dass zusammenfassend das Revisionsgesuch mangels Erfüllung des implizit angerufenen Revisionstatbestandes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG abzuweisen ist, dass das sinngemässe Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG als gegenstandslos erweist, da der verlangte Kostenvorschuss nach Stellung dieses Gesuchs bezahlt wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 D-4519/2010 VwVG) und mit dem am 6. Juli 2010 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4519/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Gesuchsteller (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das G._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 7

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