Abtei lung IV D-4519/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juli 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. X._______, geboren _______, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4519/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz _______ – am 11. Februar 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er zur Begründung seines ersten Asylgesuches geltend machte, er habe in seinem Heimatdorf ab Mitte November 2007 Nachstellungen von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte erlitten und werde seit dem 12. Dezember 2007 von den Behörden gesucht, da er im Verlauf des Jahres 2007 damit begonnen habe, die PKK mit Lebensmitteln und Geld zu unterstützen, dabei jedoch entdeckt worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2008 ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM in seinem Entscheid die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag als unglaubhaft erkannte und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. Mai 2008 nicht eintrat, zufolge Nichtbezahlung des einverlangten Kostenvorschusses, dass vom Bundesverwaltungsgericht vorgängig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen worden war, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom BFM eine neue Ausreisefrist angesetzt wurde, sich in den vorinstanzlichen Akten jedoch keine Meldung betreffend den Vollzug der Wegweisung findet, dass sich den Akten einzig entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2008 im Kanton _______ verhaftet und am folgenden Tag – unter der Auflage, sich Papiere zu beschaffen und anschliessend die Schweiz selbständig zu verlassen – im Kanton _______ wieder entlassen wurde, D-4519/2009 dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2009 im Kanton _______ erneut verhaftet und in der Folge mittels Strafbefehl wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt (im Sinne des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) zu einer Busse verurteilt wurde, dass er anschliessend auf Veranlassung der zuständigen Behörde des Kantons _______ins _______ des BFM in _______ überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2009 _______ ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl ersuchte, worauf er vom BFM am 23. Juni 2009 kurz befragt und am 1. Juli 2009 einlässlich zu den Gründen für sein zweites Asylgesuch angehört wurde, dass er dabei vorbrachte, er habe sich im Anschluss an sein erstes Asylverfahren illegal in der Schweiz aufgehalten, bis er am 3. Oktober 2008 von der Polizei erwischt worden sei, worauf er – nach einem weiteren illegalen Aufenthalt – die Schweiz im November 2008 verlassen habe, dass er damals mit einem Lastwagen illegal in die Türkei zurückgekehrt sei, worauf er sich bis Mai 2009 ohne Adresse und jeweils bei verschiedenen Freunden in _______ aufgehalten habe, dass er Ende Mai 2009 wiederum mit einem Lastwagen aus der Türkei ausgereist und am 4. Juni in die Schweiz eingereist sei, dass er in diesem Zusammenhang namentlich anführte, er sei in die Schweiz zurückgekehrt, da seine Verlobte hier wohne, welche über eine Niederlassungsbewilligung (C) verfüge, und er sei einzig hier, um seine Verlobte zu heiraten und ein glückliches Leben zu führen (vgl. dazu act. B1, Ziff. 15 [am Anfang], sowie act. B11, F. 6 ff. und F. 35), dass er daneben anlässlich der Kurzbefragung – auf wiederholte Nachfrage des BFM – geltend machte, er werde im Heimatdorf immer noch von der Polizei gesucht und er habe zudem in _______ für die PKK bzw. die DTP Zeitungen verteilt (act. B1, Ziff. 15 [am Ende]), dass er in diesem Zusammenhang im Rahmen der einlässlichen Anhörung vorbrachte, in seinem Heimatdorf seien sowohl die PKK als auch die türkischen Sicherheitskräfte hinter ihm her (act. B11, F. 26 und F34) und während seines Aufenthalts in _______ habe man ihn unter D-4519/2009 Todesdrohungen gezwungen, Zeitungen der DTP zu verteilen (act. B11, F. 38 und F. 41 ff.), dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2009 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides vorab ausführte, der vom Beschwerdeführer primär geltend gemachte Grund für seine Einreise in die Schweiz – seine Heiratspläne – sei nicht asylrelevant, dass das BFM daneben ausführte, die vom Beschwerdeführer zusätzlich vorgebrachten Gründe ständen allesamt in Zusammenhang mit seinen Vorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren, welche dort als unglaubhaft erkannt worden seien, und welche auch im zweiten Asylverfahren nicht geglaubt werden könne, dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beantragte sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er unter Verweis auf seine aktenkundigen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, die von ihm beabsichtigte Heirat sei nicht der einzige Grund für seine Ausreise aus der Türkei gewesen, sondern er sei in der Türkei sowohl von Seiten der Behörden als auch von der PKK unter Druck geraten und der Druck habe dermassen zugenommen, dass er die Türkei wiederum habe verlassen müssen, dass er in diesem Zusammenhang abschliessend vorbrachte, er sei von beiden Seiten in die Enge getrieben worden und im Falle einer D-4519/2009 Rückkehr in die Türkei könnte er ermordet oder aber festgenommen und misshandelt werden, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 ff. AsylG ist, womit die Beurteilung grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demzufolge die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. dazu Entscheide und Mittelungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs demgegenüber nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, D-4519/2009 dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos wird, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass allfällige Hinweise auf Verfolgung nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt, bei der Prüfung jedoch von einem engen Verfolgungsbegriff auszugehen ist (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 14), dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zu Recht erkannt – sein zweites Asylgesuch zur Hauptsache mit seinen Heiratsabsichten in der Schweiz begründet, was jedoch als in keiner Weise verfahrensrelevant zu bezeichnen ist, dass der Beschwerdeführer zwar des Weiteren – nach mehrfacher Nachfrage des BFM – sowohl andauernde Nachstellungen von Seiten der Behörden als auch neue Nachstellungen von Seiten der PKK bzw. der DTP geltend machte, dass sich seine diesbezüglichen Ausführungen jedoch – wie vom BFM zu Recht erkannt – zur Hauptsache auf seine bereits beurteilten ursprünglichen Gesuchsgründe beziehen, welche im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren als offenkundig unglaubhaft erkannt wurden, D-4519/2009 dass vom Beschwerdeführer nichts eingebracht wird, was geeignet wäre, die bisherige Einschätzung betreffend seine ursprünglichen Gesuchsgründe zu erschüttern, dass seine Ausführungen betreffend sowohl andauernde Nachstellungen von Seiten der Behörden als auch neuen Nachstellungen von Seiten der PKK bzw. der DTP vielmehr als offenkundig nachgeschoben und insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, da sie sich in knappen plakativen Elementen erschöpfen, zudem im Verlauf des Verfahrens augenscheinlich aufgebauscht wurden und schliesslich auch erst auf mehrfache Nachfrage des BFM zustande kamen, dass bei dieser Sachlage kein Anlass zur Annahme besteht, seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass unter diesen Umständen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass alleine die geltend gemachten Heiratsabsichten der Anordnung der Wegweisung nicht entgegen stehen, mithin aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme einer gefestigten Beziehung besteht, kann doch der Beschwerdeführer lediglich auf eine „telefonische“ Beziehung verweisen (vgl. u.a. act. B11, F. 19), dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und durch das BFM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen wäre, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweisen würde (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass indes aufgrund der Akten – wie bereits im ersten Asylverfahren festgestellt – im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zu- D-4519/2009 mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. dazu Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da weder Hinweise auf Verfolgung noch glaubhafte Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesen Umständen die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu Recht erfolgte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4519/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung _______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, _______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - _______ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 9